Kommunalrecht Baden-Württemberg

Text
Aus der Reihe: JURIQ Erfolgstraining
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

C. Ergebnis

Da die R durch den rechtswidrigen VA in eigenen Rechten verletzt wird, ist die Klage begründet.

Anmerkungen

[1]

Der Fall ist einer Entscheidung des VGH Mannheim nachgebildet (Urteil vom 22.2.1979 – I 745/78).

[2]

VGH BW Urteil vom 22.3.1979 – I 745/78.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern

Inhaltsverzeichnis

A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO

B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO

C. Einwohnerantrag – § 20b GemO

D. Fragestunde und Anhörung

E. Bürgerentscheid

F. Bürgerbegehren

75

Neben der mittelbaren Mitwirkung der Bürger an der kommunalen Selbstverwaltung durch die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters sieht die Gemeindeordnung in den §§ 20 ff. verschiedene Regelungen vor, mittels derer die Einwohner und Bürger bei der Entscheidung von Sachfragen in unterschiedlicher Form Einfluss nehmen können. Differenziert werden können die Arten der Mitwirkung danach, wie stark die Einwohner bzw. Bürger in die Entscheidungsfindung eingebunden werden.

Hinweis

Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick:

Formen der Mitwirkung, bei denen die Entscheidungskompetenz beim Gemeinderat bleibt, die Bürger aber im Vorfeld der Entscheidung aktiv beteiligt werden können, sind


die Gelegenheit zur Äußerung gem. § 20 Abs. 2 GemO, die den Einwohnern bei wichtigen Angelegenheiten im Rahmen der Gemeinderatssitzung eingeräumt werden kann (Rn. 76);
die Einwohnerversammlung, innerhalb derer wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden sollen, § 20a GemO (Rn. 77 ff.);
der Einwohnerantrag nach § 20b GemO, der den Einwohnern das Recht einräumt, die Befassung des Gemeinderats mit einer bestimmten Angelegenheit zu erzwingen (Rn. 85 ff.);
die Zuziehung sachkundiger Einwohner zu Gemeinderatssitzungen, § 33 Abs. 3 GemO; entsprechendes gilt für Ausschüsse, § 40 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 GemO (Rn. 193);
die Fragestunde innerhalb der Gemeinderatssitzung, § 33 Abs. 4 S. 1 GemO (Rn. 93);
die Anhörung der von Ratsentscheidungen betroffenen Personen, § 33 Abs. 4 S. 2 GemO (Rn. 93).

Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat den Bürgern bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde zur Entscheidung überträgt (§ 21 GemO) bzw. die Bürger durch Bürgerbegehren beantragen, dass ihnen eine bestimmte Frage zur Entscheidung übertragen wird (Rn. 94 ff.).

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO

A. Gelegenheit zur Äußerung – § 20 Abs. 2 S. 2 GemO

76

Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Sinn dieser Vorschrift ist die Einholung der Einwohnermeinung zu besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Wie dies verfahrenstechnisch geschieht, ist in der GemO nicht vorgegeben. Insoweit bleibt die Umsetzung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO dem Gemeinderat überlassen. Besondere Sanktionen für die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 2 S. 2 GemO bestehen nicht; insbesondere führt eine unterlassene Anhörung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Auch gewährt § 20 Abs. 2 S. 2 GemO kein einklagbares Recht der Einwohner.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO

B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › I. Allgemeines

I. Allgemeines

77

Gem. § 20a Abs. 1 GemO sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Eine solche Erörterung kann im Rahmen einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Einwohnerversammlung hat damit den Zweck, den Gedankenaustausch zwischen Einwohnern und Gemeinderat bzw. Bürgermeister über besonders relevante gemeindliche Sachverhalte zu gewährleisten. Hingegen ist die Einwohnerversammlung kein Entscheidungsorgan.

Beispiel

Die Gemeinde plant eine Umgehungsstraße zu bauen. Sie erörtert im Vorfeld die geplante Trassenführung, den zeitlichen Ablauf der Baumaßnahmen etc. mit den Einwohnern. Die Entscheidung, ob und ggf. wie die Umgehungsstraße gebaut wird, trifft sodann aber der Gemeinderat.

78

Die bei der Einwohnerversammlung gemachten Vorschläge und Anregungen sind für die Gemeinde nicht bindend. Die Einwohnerversammlung hat als beratende Versammlung keine Entscheidungskompetenz. § 20a Abs. 4 GemO verpflichtet die jeweiligen Gemeindeorgane lediglich, die Anregungen und Vorschlägen binnen drei Monaten nach Durchführung der Einwohnerversammlung zu behandeln.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › II. Anberaumung, Verhandlungsgang

II. Anberaumung, Verhandlungsgang

79

Eine Einwohnerversammlung soll einmal pro Jahr, im Übrigen nach Bedarf anberaumt werden (§ 20a Abs. 1 GemO). Zuständig für die Anberaumung ist der Gemeinderat. Er legt die Zeit, den Ort sowie den Versammlungsgegenstand fest. Auch kann er bestimmen, dass nur Einwohner der Gemeinde ein Teilnahmerecht haben. Unabhängig davon haben nur Einwohner ein Rederecht innerhalb der Versammlung; anderen Personen kann vom Vorsitzenden jedoch das Wort erteilt werden (§ 20a Abs. 3 GemO). In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung können in den Ortschaften die Einwohnerversammlungen auch vom Ortschaftsrat anberaumt werden; die Tagesordnung muss sich in diesen Fällen auf die Ortschaft beziehen.

 

80

Zuständig für die Einberufung ist der Bürgermeister. Er hat die Durchführung der Einwohnerversammlung den Einwohnern unter rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mitzuteilen (§ 20a Abs. 1 GemO). Er (oder ein von ihm benannter Vertreter) hat den Vorsitz in der Versammlung und entscheidet über die Worterteilung. Besondere Verfahrensvorschriften über die Durchführung der Einwohnerversammlung bestehen im Übrigen nicht. Wird die Einwohnerversammlung vom Ortschaftsrat anberaumt, lädt der Ortsvorsteher ein. Der Bürgermeister hat in diesen Fällen ein Teilnahmerecht und kann jederzeit das Wort verlangen.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › III. Anberaumung auf Antrag der Einwohner

III. Anberaumung auf Antrag der Einwohner

81

Während § 20a Abs. 1 GemO dem Gemeinderat die Möglichkeit einräumt, eine Einwohnerversammlung durchzuführen, wenn er dies für tunlich hält, statuiert § 20a Abs. 2 GemO die Möglichkeit, dass die Einwohner eine Durchführung beantragen.

82

Formelle Voraussetzungen des Antrags sind dessen Schriftform sowie die Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheit. Eine Antragsstellung auf elektronischem Wege ist nicht möglich, wie sich aus dem Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3a LVwVfG in § 20a Abs. 2 GemO ergibt. Inhaltlich muss sich der Antrag auf eine Gemeindeangelegenheit beziehen: der Vorbehalt des Absatzes 1, wonach „wichtige“ Angelegenheiten mit den Einwohnern zu erörtern sind, gilt hier nicht, weshalb die Angelegenheit kein besonderes Gewicht haben muss. Weiterhin darf der Antrag nur solche Angelegenheiten umfassen, die nicht bereits innerhalb der letzten sechs Monate Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Ferner muss es sich um Sachverhalte handeln, die innerhalb der Befassungskompetenz der Gemeinde liegen (hingegen ist eine Entscheidungskompetenz des Gemeinderats nicht zwingend erforderlich, da in der Einwohnerversammlung selbst keine Entscheidungen getroffen werden).

83

Es empfiehlt sich – soweit zulässig – § 41 KomWG an geeigneter Stelle im Gesetz zu kommentieren.

Der Antrag muss von einer in § 20a Abs. 2 GemO genannten Anzahl von antragsberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein, wobei antragsberechtigt nur solche Einwohner sind, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen (vgl. § 41 KomWG); dementsprechend ist für die Berechnung des Quorums auch nicht die Einwohnerzahl i.S.d. § 10 GemO zugrunde zu legen, sondern die Zahl der Einwohner i.S.d. § 41 Abs. 3 KomWG. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist eine Einwohnerversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags abzuhalten. Diese Rechtsfolge ist zwingend, ein Ermessen steht dem Gemeinderat nicht zu.

Für Ortschaften, Ortsteile und Bezirke gelten die Regelungen entsprechend, wobei sich die Angelegenheit auf diese beziehen muss und nur die Einwohner der betreffenden Ortschaft, des betreffenden Ortsteils oder Bezirks zählen.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › B. Einwohnerversammlung – § 20a GemO › IV. Rechtsschutz

IV. Rechtsschutz

84

Gegen die ablehnende Entscheidung des Gemeinderats über den Antrag auf Durchführung einer Einwohnerversammlung kann jeder Unterzeichner „Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage“ (§ 41 Abs. 2 KomWG) erheben. Wenngleich § 41 Abs. 2 KomWG die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage nennt, wird i.d.R. nur eine Verpflichtungsklage statthaft sein, da nur sie zu dem gewünschten Ziel – der Durchführung einer Einwohnerversammlung – führen kann. Gerichtet ist die Verpflichtungsklage aber nicht etwa unmittelbar auf Anberaumung der Einwohnerversammlung, sondern lediglich auf positive Entscheidung des Gemeinderats bezüglich des gestellten Antrags.[1]

Anmerkungen

[1]

VGH BW VBlBW 1984, 149 = DVBl 1984, 216.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › C. Einwohnerantrag – § 20b GemO

C. Einwohnerantrag – § 20b GemO

85

Der in § 20b GemO verankerte Einwohnerantrag schafft für die Einwohner die Möglichkeit zu erzwingen, dass bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde vom Gemeinderat behandelt werden.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › C. Einwohnerantrag – § 20b GemO › I. Voraussetzungen des Einwohnerantrags

I. Voraussetzungen des Einwohnerantrags

86

Formelle Voraussetzung eines Einwohnerantrags ist die schriftliche Einreichung einer hinreichend bestimmten und begründeten Antragsschrift. Eine Antragstellung auf elektronischem Wege ist nicht möglich, da die Anwendbarkeit des § 3a LVwVfG ausgeschlossen ist (§ 20b Abs. 2 GemO). Zudem muss der Antrag von einer bestimmten Anzahl von antragsberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein (§ 20b Abs. 2).

87

Fristgebunden ist der Einwohnerantrag lediglich dann, wenn er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses richtet.

Beispiel

Der Gemeinderat hat entschieden, das örtliche Freibad zu schließen. Die Einwohner wollen den Gemeinderat mittels Einwohnerantrag zwingen, über die Angelegenheit nochmals zu beraten und erneut Beschluss zu fassen.

In diesen Fällen muss eine dreimonatige Ausschlussfrist beachtet werden, die mit Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen beginnt und innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss. Die Frist dient dabei der Rechtssicherheit: durch sie soll gewährleistet werden, dass der Vollzug von Beschlüssen nicht unendlich lange verschoben werden muss.

88

Inhaltlich muss sich der Antrag auf solche Angelegenheiten beziehen, die den Wirkungskreis der Gemeinde betreffen und für die der Gemeinderat zuständig ist. Es muss also zumindest eine Befassungskompetenz des Gemeinderats gegeben sein. Unzulässig ist es hingegen, allgemeinpolitische Fragen ohne Anknüpfung an die Gemeinde zum Gegenstand eines Einwohnerantrags zu machen. Gleiches gilt für Angelegenheiten aus dem Kompetenzbereich des Bürgermeisters.

Unzulässig ist ein Einwohnerantrag auch dann, wenn er eine Angelegenheit betrifft, die bereits innerhalb der letzten sechs Monate Gegenstand eines solchen Antrags war. Ebenfalls darf sich der Antrag nicht mit den Gegenständen des § 21 Abs. 2 GemO befassen.

89

Schließlich kann sich der Einwohnerantrag auch nicht auf solche Gegenstände beziehen, über die der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahrens beschlossen hat. Grund hierfür ist, dass den Einwohnern innerhalb dieser besonderen Verfahren bereits hinreichend Gelegenheit zur Einbringung gegeben wurde.

Beispiel

Entscheidungen im Zusammenhang mit gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren sind etwa der Beschluss über einen Bebauungsplan oder über die Haushaltssatzung.

90

Hingegen kann der Einwohnerantrag Gegenstände aus dem Kompetenzkatalog eines Ausschusses zum Inhalt haben. Wenngleich der Wortlaut des § 20b GemO hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, folgt dies doch aus der Überlegung, dass Ausschüssen keine „eigenen“ Kompetenzen kraft Gesetz zukommen sondern nur solche, die vom Gemeinderat übertragen wurden, mithin die Zuständigkeiten eines Ausschusses stets solche sind, die ursprünglich beim Rat lagen. Damit sind aber die Zuständigkeiten des Gemeinderats i.S.d. § 20b Abs. 1 GemO auch solche, die dieser auf Ausschüsse übertragen hat.[1]

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › C. Einwohnerantrag – § 20b GemO › II. Entscheidung über die Zulässigkeit

II. Entscheidung über die Zulässigkeit

91

Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat (§ 20b Abs. 3 GemO). Er hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Sodann muss er die Angelegenheit binnen drei Monaten nach Antragstellung behandeln, d.h. sachlich über sie entscheiden. Wenngleich hierbei die Vertreter des Einwohnerantrags gehört werden sollen, ist der Gemeinderat in der Art und Weise, wie er über die Sache entscheidet, frei, d.h. er muss nicht etwa in dem Sinne der Antragsteller entscheiden.[2]

Für Ortschaften, Ortsteile und Bezirke gelten die Regelungen entsprechend, wobei sich die Angelegenheit auf diese beziehen muss und nur die Einwohner der betreffenden Ortschaft, des betreffenden Ortsteils oder Bezirks zählen.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › C. Einwohnerantrag – § 20b GemO › III. Rechtsschutz

III. Rechtsschutz

92

Der Rechtsschutz gegen die (ablehnende) Entscheidung des Gemeinderats richtet sich nach § 41 Abs. 2 KomWG; insoweit gilt das zur Einwohnerversammlung ausgeführte entsprechend.

Anmerkungen

[1]

OVG Münster Urteil vom 19.2.2008 – 15 A 2961/07.

[2]

HessVGH NVwZ-RR 1989, 574.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › D. Fragestunde und Anhörung

D. Fragestunde und Anhörung

93

Gemäß § 33 Abs. 4 GemO kann der Gemeinderat bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und ihnen gleichgestellten Personen (§ 10 Abs. 3 und 4 GemO) die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Die Fragestunde schafft die Möglichkeit, Einwohner in den Willensbildungsprozess des Gemeinderats einzubeziehen. Soll eine Fragestunde stattfinden, ist hierauf in der Ladung hinzuweisen. Daneben schafft § 33 Abs. 4 S. 2 GemO die Möglichkeit, den von Beratungsgegenständen betroffenen Personen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Im Gegensatz zur Fragestunde kann die Anhörung auch in einer nichtöffentlichen Sitzung durchgeführt werden. Die Ausgestaltung von Einzelheiten betreffend Fragestunde und Anhörung ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.

 

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid

E. Bürgerentscheid

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › I. Allgemeines

I. Allgemeines

94

Neben den vorstehend geschilderten Arten der Einwohnerbeteiligung i.w.S. schafft § 21 GemO die Möglichkeit, den Bürgern Sachfragen zur unmittelbaren Entscheidung zu übertragen (sog. Bürgerentscheid). Die Bürgerschaft entscheidet sodann anstelle des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid bildet somit ein Element der unmittelbaren Demokratie auf kommunaler Ebene.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › II. Voraussetzungen

II. Voraussetzungen

95

Beachten Sie: Die Stimme des Bürgermeisters ist bei der Bestimmung der Mehrheit mitzuzählen („… Stimmen aller Mitglieder…“)!

Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

96

Inhaltlich darf sich ein Bürgerentscheid nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die einerseits zum Wirkungskreis der Gemeinde gehören und andererseits in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats (§ 24 Abs. 1 GemO) fallen (oder eines Ausschusses). Darüber hinaus enthält § 21 Abs. 2 GemO einen Negativkatalog von Angelegenheiten, die einem Bürgerentscheid nicht zugänglich sind. So können nicht den Bürgern zu Entscheidung übertragen werden


Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Bürgermeister obliegen,
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › III. Verfahren

III. Verfahren

97

Bevor ein Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, sind die Bürger über die Auffassungen der Gemeindeorgane zum Entscheidungsgegenstand zu unterrichten. Hierdurch soll es den zur Entscheidung berufenen Bürgern ermöglicht werden, sich ein möglichst umfassendes Bild über die entscheidungsrelevanten Umstände zu machen. Eine bestimmte Form für diese Information der Bürgerschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Beide Normen sollten Sie – soweit zulässig – an geeigneter Stelle im Gesetz kommentieren!

Die verfahrensrechtlichen Regelungen, die bei der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beachten sind, legt die GemO nicht fest; sie sind vielmehr im KomWG (§ 41 Abs. 3) und der KomWO (§ 53) normiert.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › IV. Ergebnis des Bürgerentscheids