Es wird kein SolZ erhoben, wenn die Lohnsteuer aus laufenden Bezügen in der Steuerklasse III nicht mehr als 2.826 € monatlich bzw. in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI nicht mehr als 1.413 € monatlich beträgt.
Hinweis
Die Freigrenze (bis 31.12.2020 Nullzone) wird ab dem 01.01.2021 von 81 € monatlich auf 1.413 € und von 162 € monatlich auf 2.826 € angehoben.
Der volle Zuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage wird erst dann erhoben, wenn 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage (Lohnsteuer) und der Freigrenze keinen niedrigeren SolZ ergeben:
Beispiel
Gemilderter Solidaritätszuschlag
Gehalt 10.500 €, Steuerklasse III/0
Lohnsteuer in Steuerklasse III | = | 2.427,16 € |
Solidaritätszuschlag | = | 0,00 € |
Gehalt 11.500 €, III/0
Lohnsteuer in Steuerklasse III | = | 2.846,33 € |
Solidaritätszuschlag | = | 2,41 € |
(2.846,33 € – 2.826,00 € = 20,33 €)
(20,33 € x 11,9 % = 2,41 €)
zum Vergleich:
(5,5 % x 2.846,33 € = 156,54 €)
Die Vergleichsberechnung zeigt, dass 5,5 % der Lohnsteuer (= 154,13 €) mehr ergibt als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Lohnsteuer und Freigrenze (= 2,41 €). Der niedrigere Betrag ist maßgeblich. Somit beträgt der SolZ 2,41 €. Die Freigrenzen kommen beim Steuerabzug von der Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zum Tragen. In diesen Fällen wird der SolZ generell mit 5,5 % von der Lohnsteuer berechnet. Bei sonstigen Bezügen findet die Milderungszone weiterhin keine Anwendung. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags von einem sonstigen Bezug beträgt dieser auch nach dem 01.01.2021 unverändert 5,5 %.
Viele Entgeltersatzleistungen sind im Grunde steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Arbeitgeber muss Zeiten ohne Entgelt von mindestens fünf Tagen dem Finanzamt melden. Dies wird in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung durch die Angabe eines „U“ gemacht. Damit wird dem Finanzamt angezeigt, dass der Arbeitnehmer evtl. eine Entgeltersatzleistung bekommen hat und dies zu prüfen ist. In der Folge wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer zwangsveranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuerberechnung wird die Entgeltersatzleistung dem zu versteuernden Einkommen zugeschlagen und zu diesem Gesamtbetrag die Einkommensteuer ermittelt. Wichtig ist aber nur der Prozentsatz, da hiermit das Einkommen ohne die Entgeltersatzleistungen multipliziert wird.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Kurzarbeitergeld) in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzudrucken (siehe Kap. 4.9).
Beispiel
Progressionsvorbehalt
Herr Schulze verdiente im Jahr 2021 40.000 €. Außerdem hat er Kurzarbeitergeld von 10.000 € bezogen.
Lösung: | zu versteuerndes Einkommen | 40.000,00 € |
Kurzarbeitergeld | 10.000,00 € | |
50.000,00 € | ||
Einkommensteuer nach Splitting | 7.252,00 € | |
dies entspricht einem Prozentsatz von 14,5040 % | ||
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € x 14,5040 % = | 5.801,00 € | |
Berechnung der höheren Steuer: | ||
Einkommensteuer für 40.000 € nach Splitting | 4.532,00 € | |
Mehrbelastung | 1.269,00 € | |
entspricht einem Prozentsatz für das Kurzarbeitergeld | 12,6900 % |
Normalerweise ist steuerpflichtiger Arbeitslohn individuell, d. h. aufgrund der ELStAM, durch den Arbeitnehmer zu versteuern. In bestimmten Fällen können Arbeitslohn oder Teile davon auch vom Arbeitgeber lohnsteuerlich pauschaliert werden.
Bei der Pauschalierung wendet der Arbeitgeber vom Gesetzgeber vorgegebene prozentuale Steuersätze an. Grundsätzlich sind zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzuführen.
Pauschaliert werden können z. B.
Fahrtkostenzuschüsse | 15 % |
Direktversicherungen | 20 % |
Essenszuschüsse | 25 % |
geringfügig entlohnte Beschäftigte | 2 % bzw. 20 % |
kurzfristig Beschäftigte | 25 % |
Sachgeschenke an Mitarbeiter bzw. Betriebsfremde | 30 % |
Tabelle 4.6: Übersicht Pauschalierungsmöglichkeiten | |||
Pauschalierungsfähige Zuwendungen | Pauschalsteuersatz | Rechtsgrundlage | Sozialversicherungsrechtliche Behandlung |
---|---|---|---|
Gewährung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen von nicht mehr als 1.000 € im Kalenderjahr | zu berechnen nach den steuerlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer | § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG | beitragspflichtig |
Nachforderung von Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen durch das Finanzamt | zu berechnen nach den steuerlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer | § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | beitragspflichtig |
Gewährung oder Bezuschussung von arbeitstäglichen Mahlzeiten | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG | beitragsfrei |
Gewährung von Erholungsbeihilfen, im Kalenderjahr 156 € für den AN, 104 € für Ehegatte und 52 € für jedes Kind | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG | beitragsfrei |
Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG | beitragsfrei |
steuerpflichtiger Verpflegungskostenersatz bis 100 % der steuerfreien Pauschbeträge | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG | beitragsfrei |
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten bzw. Telekommunikationsgeräten und Internetzugang | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG | beitragsfrei |
Übereignung von Ladevorrichtungen zum Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen (befristet bis 31.12.2030) | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG | beitragsfrei |
Zuschuss eines AG an den AN für Kosten des Erwerbs einer Ladeeinrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (befristet bis 31.12.2030) | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG | beitragsfrei |
Übereignung von betrieblichen Fahrrädern | 25 % | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG | beitragsfrei |
Zuschüsse für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mit Pkw sowie Sachbezüge aus Firmen-Pkw für diese Fahrten | 15 % | § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG | beitragsfrei |
Arbeitslohn von kurzfristig Beschäftigten | 25 % | § 40a Abs. 1 EStG | versicherungsfrei, wenn Kriterien der Kurzfristigkeit erfüllt sind |
geringfügig entlohnte Beschäftigung | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG | AN versicherungsfrei AG zahlt 13 % KV, 15 % RV |
kurzfristig im Inland beschäftigte beschränkt steuerpflichtige AN, die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind | 30 % | § 40a Abs. 7 EStG | beitragspflichtig |
Beiträge zu einer Direktversicherung und Zuwendungen in eine Pensionskasse bis 1.752 €/Jahr | 20 % | § 40b Abs. 1 EStG a. F. | beitragsfrei, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn oder aus Einmalzahlungen, sonst beitragspflichtig |
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, wenn der auf einen Arbeitnehmer entfallende Teilbetrag nach Abzug der Versicherungssteuer nicht höher ist als 100 € im Kalenderjahr | 20 % | § 40b Abs. 3 EStG | beitragsfrei, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn oder aus Einmalzahlungen, sonst beitragspflichtig |
sonstige Sachleistungen an den AN oder an Dritte | 30 % | § 37b EStG | volle Beitragspflicht nur bei den eigenen Arbeitnehmern |
Pauschale Lohnsteuer verursacht generell pauschale Kirchensteuer. Diese wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch erhoben. Eine Besonderheit stellt die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln zwischen evangelischer und römisch-katholischer Konfession dar. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.
Hier eine Übersicht über die je nach Bundesland verschieden hohen Pauschalierungssätze in der Kirchensteuer:
Tabelle 4.7: Pauschale Kirchensteuersätze (ohne detaillierte Landesregelungen) | ||||
Bundesland | Regelkirchensteuer | Kirchensteuer bei Pauschalierung | Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer nach Konfessionen | |
---|---|---|---|---|
ev | rk | |||
Baden-Württemberg | 8 % | 5 % | 50 % | 50 % |
Bayern | 8 % | 7 % | 30 % | 70 % |
Berlin | 9 % | 5 % | 70 % | 30 % |
Brandenburg | 9 % | 5 % | 70 % | 30 % |
Bremen | 9 % | 7 % | 80 % | 20 % |
(Stadt Bremerhaven) | 9 % | 7 % | 90 % | 10 % |
Hamburg | 9 % | 4 % | 70 % | 30 % |
Hessen | 9 % | 7 % | 50 % | 50 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 9 % | 5 % | 90 % | 10 % |
Niedersachsen | 9 % | 6 % | 73 % | 27 % |
Nordrhein-Westfalen | 9 % | 7 % | 50 % | 50 % |
Rheinland-Pfalz | 9 % | 7 % | 50 % | 50 % |
Saarland | 9 % | 7 % | 25 % | 75 % |
Sachsen | 9 % | 5 % | 85 % | 15 % |
Sachsen-Anhalt | 9 % | 5 % | 73 % | 27 % |
Schleswig-Holstein | 9 % | 6 % | 85 % | 15 % |
Thüringen | 9 % | 5 % | 73 % | 27 % |
Der Arbeitgeber kann die pauschale Kirchensteuer nach unterschiedlichen Verfahren erheben:
Vereinfachungsverfahren,
Nachweisverfahren.
Hier pauschaliert der Arbeitgeber die Kirchensteuer grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese einer kirchensteuerberechtigten Konfession angehören oder nicht. Als Kirchensteuersatz ist stets der ermäßigte Satz des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden.
Der Arbeitgeber pauschaliert die Kirchensteuer nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die tatsächlich einer kirchensteuerberechtigten Konfession angehören. Für diese Arbeitnehmer ist dann jedoch der Regelkirchensteuersatz anzusetzen.
Von Arbeitnehmern ohne ELStAM muss sich der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Konfession aushändigen lassen und diese den Lohnunterlagen beifügen.
Ausführliche Erläuterungen zu Pauschalierungsformen, wie z. B. bei Minijobs, betrieblicher Altersversorgung, Sachbezügen usw., finden sich in den entsprechenden Kapiteln zu diesen Themen.
Die Aufgaben von Lohnkonten werden in Kap. 6.2.1.1 besprochen. Das Lohnkonto bildet die Basis für die Lohnsteuerbescheinigungen, die beim Austritt bzw. am Jahresende erfolgen.
Die Lohnsteuerbescheinigung enthält steuerrelevante Abrechnungsdaten, die als Grundlage für die persönliche Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers dienen. Sie wird bei Austritten und am Jahresende für alle Arbeitnehmer erstellt.
Die Lohnsteuerbescheinigungen sind elektronisch an das Bundesfinanzministerium zu übermitteln (Ausnahme Privathaushalte, die nur Aushilfen beschäftigen). Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten im DIN-A4-Format. Ab dem 01.11.2010 ist die Verwendung der Steuer-ID zwingend vorgeschrieben.
Die Daten werden beim Bundesfinanzministerium unter der Steuer-ID gespeichert. Der Arbeitnehmer gibt seine Steuer-ID in der „Anlage N“ der Formulare für die Einkommensteuererklärung an.
Abbildung 4.2: Ausdruck elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2022
Im Wesentlichen sind folgende Daten zu bescheinigen.
Hier wird immer nur der Zeitraum des laufenden Kalenderjahres bescheinigt. Das Vorjahr wurde im Zuge der Lohnsteuerbescheinigung am Jahresende gemeldet, die für alle Arbeitnehmer grundsätzlich auszustellen ist.
Liegt eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen vor, ist dieser Sachverhalt dem Finanzamt mitzuteilen. Dadurch erfährt das Finanzamt, dass evtl. der Progressionsvorbehalt zu beachten ist. Außerdem sind in Zeile 2 (untere Hälfte) noch weitere Angaben vorzunehmen:
S ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
M ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat. Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstabens M auch die Ausführungen des Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 zu beachten.
F ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 EStG erfolgte.
FR ist für französische Grenzgänger einzutragen, bei denen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/Frankreich eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG ausgestellt wurde und auf Grundlage der Bescheinigung keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Die Buchstabenkombination FR ist um das Bundesland zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. FR1 ist für das Bundesland Baden-Württemberg, FR2 für das Bundesland Rheinland-Pfalz und FR3 für das Bundesland Saarland zu bescheinigen.