1866

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Der Bund als Trutzburg der politischen Reaktion

Unter den Schlägen dreier Niederlagen gegen das revolutionäre Frankreich war das mittelalterliche Reich, das sogenannte Heilige Römische Reich Deutscher Nation, beginnend mit dem 1. Koalitionskrieg von 1792 rasch zur Bedeutungslosigkeit geschrumpft. Der Austritt der deutschen Rheinbundstaaten und zuletzt der Druck Napoleons hatten den Habsburger Franz II. zu der bitteren Entscheidung gedrängt, die fast tausendjährige Kaiserwürde, die bis auf Otto I., ja wenn man will bis auf Karl den Großen zurückreichte, am 6. August 1806 niederzulegen.


Die letzte Seite der Abdankungsurkunde von Kaiser Franz II., dem letzten Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, vom 6. August 1806

Als sich 1814 Europa glücklich wieder von der französischen Hegemonie befreit hatte, verzichtete der habsburgische Souverän, der schon 1804 als Franz I. den österreichischen Kaisertitel angenommen hatte, auf eine Erneuerung seiner früheren Würde. Für viele deutsche Patrioten wie Joseph Görres oder Ernst Moritz Arndt, zwei engagierte Publizisten im Kampf gegen Napoleon, war es eine herbe Enttäuschung. Anstelle des alten Reiches hatte der Wiener Beschluss eine nur lockere Vereinigung der Fürsten ohne jeden Transfer von Souveränität gesetzt.

Der neue „Deutsche Bund“, das wenig geliebte Kind des Wiener Kongresses, setzte sich nach Artikel 1 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 aus zunächst 34 souveränen und gleichberechtigten Potentaten und vier freien Städten zusammen. Mit den Königen Großbritanniens (für Hannover), der Niederlande (für Luxemburg) und Dänemarks (für Holstein und Lauenburg) gehörten auch drei nichtdeutsche Herrscher zum Kreis der Bundesfürsten. 1817 kam mit Hessen-Homburg noch ein 39. Mitglied hinzu. Der Bund sollte nach dem Willen seiner politischen Geburtshelfer eine ständige Föderation sein, ein Austritt einzelner Mitglieder war nicht vorgesehen. Da sich der territoriale Umfang des Bundes an den Grenzen des alten Reiches (ohne Belgien) orientierte, traten gemäß der Bundesakte die beiden deutschen Vormächte Preußen und Österreich nicht mit ihrem gesamten Staatsgebiet der neuen Föderation bei. Preußens polnische Gebiete sowie Ostpreußen hatten auch vor 1806 nicht zum alten Reich gehört und blieben daher wie auch auf Habsburger Seite Galizien, Ungarn, Dalmatien und das Lombardo-Venezische Königreich außerhalb des Bundes. Gleichwohl umfasste die neue Föderation immer noch nichtdeutsche Gebiete wie Luxemburg, Limburg (ab 1839), Böhmen, Mähren, das Trentino sowie Istrien mit Görz und Triest. 1815 lebten innerhalb der Grenzen des Bundes 30,1 Mio. Menschen, bis 1865 wuchs ihre Zahl auf 47,7 Mio.1

Zwar wurde mit Frankfurt wieder die Stadt der früheren Kaiserkrönungen als Sitz des neuen Bundestages bestimmt, aber sonst erinnerte nur wenig an die alte Reichsherrlichkeit. Das zentrale Organ des Deutschen Bundes bildete die Bundesversammlung, ein Bundesoberhaupt gab es jedoch nicht. Die Funktion der Prärogative nahm in eingeschränkter Form der Vertreter Österreichs als Versammlungsvorsitzender in Anspruch. Damit besaß Habsburg gegenüber Preußen eine leichte Vorrangstellung, die im Grundsatz von Berlin auch akzeptiert wurde. Außer dem Plenum gehörte zur Bundesversammlung auch der 17-stimmige „Engere Rat“, zu dem die Vertreter der elf größeren Staaten mit je einer Stimme gehörten. Die kleineren Staaten mussten sich einvernehmlich eine Stimme teilen, so wie es auch schon im alten Reich der Fall gewesen war. Bei Beschlüssen innerhalb dieses engeren Gremiums reichte die einfache Mehrheit, im Falle einer Stimmengleichheit entschied der Vertreter Österreichs als ständiger Ratsvorsitzender.

Nach Artikel 2 der Bundesakte sollte der Bund die äußere und innere Sicherheit der deutschen Staaten garantieren, was durchaus auch Interventionen zum Schutz bedrohter Regime einschloss. So etwa schritt die Bundesversammlung ein, als der junge und sich offenbar überschätzende Herzog von Braunschweig, Karl II., die landständische Vormundschaft aufheben wollte. Zuletzt im März 1829 mit dem Frankfurter Beschluss zur Bundesexekution konfrontiert, machte der Potentat einen Rückzieher.2

Welche genauen Kompetenzen aber überhaupt diese Versammlung aus Gesandten ihrer Fürsten und Magistrate haben sollte, versuchte zunächst eine Kommission zu klären. Aber erst 1820 wurde vieles in der Wiener Schlussakte nachträglich geregelt. Der Artikel 50 der Schlussakte berechtigte den Bund seither sogar, Gesandtschaften an fremden Höfen zu unterhalten. Wohl auf sanften Druck Österreichs und Preußens beschloss der Engere Rat jedoch, diese bedeutsame Konzession nur in Ausnahmefällen in Anspruch zu nehmen.

Die Frankfurter Delegierten traten erstmals am 5. November 1816 im Palais Thurn und Taxis an der Eschenheimer Gasse zusammen und begannen sogleich, durchaus mit Elan und Eifer, eine Fülle von Eingaben, Anträgen und Beschwerden abzuarbeiten. Die ihnen vorgelegten Fälle stammten aus allen deutschen Staaten, von Regierungen und Privatleuten und bezogen sich auf Fragen der Länderverfassungen, auf das Presserecht sowie auf die Ordnung an den Universitäten.3 Für größeres Aufsehen sorgte in dieser Anfangsphase des Bundes die Klage eines gewissen Wilhelm Hoffmann aus dem kurhessischen Marburg, der sich angesichts einer drohenden Enteignung durch die Kasseler Behörden zunächst mit Erfolg an die Frankfurter Bundesversammlung gewandt hatte. Als sich jedoch Kurfürst Wilhelm II. von Hessen-Kassel persönlich in Wien über die gegen ihn gerichtete Entscheidung aus Frankfurt beschwerte, sah sich Staatskanzler Metternich veranlasst, seinen Gesandten am Bundestag, Graf Johann von Buol-Schauenstein, energisch zurechtzuweisen. Wie er es überhaupt wagen könne, die Souveränität eines deutschen Fürsten infrage zu stellen, herrschte er seinen Gesandten an und drohte ihm sogar mit seiner Ablösung. Auch wenn dem schockierten Diplomaten diese Desavouierung vorerst erspart blieb, verstärkte der peinliche Zwischenfall doch die Neigung vieler Delegierten, sich zukünftig vor jeder anstehenden Beschlussfassung genaue Instruktionen an ihren heimatlichen Höfen einzuholen.4

Clemens Wenzel Fürst von Metternich, damals der einflussreichste Diplomat Europas, war fraglos der erste Architekt des Bundes und die treibende Kraft hinter dessen Maßnahmen. Der 1773 in Koblenz geborene Sohn eines reichsunmittelbaren Grafen und kurtrierischen Staatsministers leitete seit 1809 die Politik Österreichs. In seiner fast 40-jährigen Amtszeit war er, anfangs noch von Großbritannien unterstützt, bemüht, das in Wien sorgfältig austarierte Mächtegleichgewicht in Europa gegen Russlands Balkanambitionen und Preußens latente Unzufriedenheit zu verteidigen. Innenpolitisch bekämpfte er als leitender Minister des habsburgischen Vielvölkerstaates Liberalismus und nationale Bewegungen, in Deutschland die neuen Burschenschaften, in Italien wiederum die ins Kraut schießenden Geheimgesellschaften. Die Frankfurter Bundesversammlung sollte daher in seinen Augen vor allem ein Instrument der Überwachung und Unterdrückung aller als revolutionär empfundener Bestrebungen sein. Ruhe und Konsolidierung erschienen Metternich als das Gebot der Stunde nach immerhin einem Vierteljahrhundert voller Krieg und Verwüstung.

Der Mannheimer Mordanschlag auf August von Kotzebue, einen mittelmäßigen Dramendichter und erklärten Gegner der Burschenschaften, am 23. März 1819 kam dem österreichischen Staatskanzler nicht ungelegen. Eine Überraschung war die sinnlose und isolierte Tat des geistig verwirrten Studenten Karl Ludwig Sand jedenfalls nicht. Studentische Umtriebe in ganz Deutschland und insbesondere das berüchtigte Wartburgfest von 1817 mit seinen Bücherverbrennungen hatten den etablierten Kreisen bereits den Angstschweiß auf die Stirn getrieben. Ohne Mühe konnte Metternich nun, nur wenige Monate nach der Mannheimer Mordtat, im böhmischen Tepliz auch den zögerlichen Friedrich Wilhelm III. von Preußen für seinen reaktionären Kurs gewinnen und zusammen mit acht weiteren deutschen Potentaten wenig später in Karlsbad ein rigoroses Maßnahmenpaket gegen drohende revolutionäre Umtriebe in Deutschland beschließen. Die sogenannten Karlsbader Beschlüsse zielten auf die Überwachung von Hochschullehrern, verboten die Burschenschaften, schränkten die Pressefreiheit in allen Bundesstaaten ein und sahen die Gründung einer besonderen „Centralbehörde“ in Mainz zur Untersuchung revolutionärer Umtriebe vor. Zugleich wurde der Bundesversammlung ein Gesetz (Exekutionsordnung) vorgelegt, das zur Durchsetzung der Bundesakte auch militärische Maßnahmen gegen einzelne Bundesmitglieder ermöglichte, sofern ein vorangegangenes Schlichtungsprozedere ohne Erfolg blieb.5

Die Präsentation der ohne weitere Beratung zu beschließenden vier Gesetze in der Frankfurter Bundesversammlung im Rahmen eines Präsidialvortrages durch Graf von Buol-Schauenstein am 16. September 1819 hat der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber einmal treffend einen Bundes-Staatsstreich genannt.6 Plötzlich war es dem Bund auch möglich, in die geheiligte Souveränität der Einzelstaaten einzugreifen. Dem öffentlichen Image der Frankfurter Versammlung haben die antiliberalen Dekrete dauerhaft geschadet. Vielen Patrioten erschien der Deutsche Bund seither geradezu als Trutzburg der Reaktion in Deutschland.

 

Metternich aber schien zu triumphieren. Er hatte das vormals so reformfreudige Preußen an die Kandare gelegt und dominierte nun zusammen mit Berlin die übrigen Mitgliedsstaaten. Zudem betrieb er erfolgreich die Abberufung von liberalen Gegnern wie etwa Karl Ludwig von Wangenheim, den Vertreter Württembergs in der Frankfurter Bundesversammlung und Protagonisten eines dritten Deutschlands ohne Österreich und Preußen.7

Metternichs rigorose Politik der Ruhigstellung in Deutschland blieb allerdings nur vordergründig ein Erfolg. Da selbst vorsichtige Reformansätze nur noch außerhalb der Bundesversammlung möglich schienen, versuchten die Bundesstaaten Wirtschaft- und Zollfragen seither in bilateralen Verhandlungen zu klären.8 Als Preußen sich überraschend 1833 mit seinen Plänen zu einem deutschen Zollverein durchsetzen konnte, saß Österreich nicht mit im Boot. Für das System Metternich war der Erfolg Berlins ein Desaster und der Staatskanzler sprach sogar von einem neuen „Staat im Staate“, der sich zu etablieren drohte. Die Präponderanz Preußens sei gestärkt und die höchst gefährliche Lehre von der Einheit Deutschlands befördert.9

Offiziell verharrte Preußen auch jetzt noch im Fahrwasser Österreichs, doch sein solider Staatshaushalt, seine effektive Bürokratie, seine homogene Bevölkerung und vor allem der Besitz der Rheinlande und Westfalens mit ihrer dynamischen Ökonomie verschoben allmählich die Gewichte innerhalb des Bundes zugunsten des Hohenzollernstaates. Zugleich geriet Metternichs System auch auf der europäischen Bühne überraschend schnell in die Defensive. Mit Preußens Staatskanzler Carl August von Hardenberg und Großbritanniens Außenminister Robert Stewart Lord Castlereagh waren 1822/23 gleich zwei bedeutende Mitschöpfer der Wiener Staatenordnung verstorben. Zugleich verschaffte der Aufstand der Griechen gegen ihre osmanischen Herren dem nationalen Gedanken in Europa neuen Schwung. Zu Metternichs Verdruss war Castlereaghs Nachfolger, der Tory George Canning, nicht mehr bereit, liberale und patriotische Bewegungen auf dem Kontinent durch militärische Interventionen zu unterdrücken.

Nur mit Mühe konnte die europäische Krise von 1830 von den etablierten Mächten bewältigt werden. Während Russland die aufständischen Polen in langen Kämpfen in die Knie zwang, versuchte Österreich die Mazzinisten in Italien zu unterdrücken. Beide in der „Heiligen Allianz“ verbundenen Höfe mussten jedoch akzeptieren, dass sich die Belgier noch im selben Jahr von den Niederlanden lossagten und ein eigenes Königreich gründeten. In Deutschland wiederum war am 6. September 1830 der umstrittene Herzog von Braunschweig, Karl II., verjagt und sein Schloss in Brand gesteckt worden, während in Hessen-Kassel die bürgerliche Opposition den Landesherrn, Kurfürst Wilhelm II., im Januar 1831 zur Abdankung zwang und seinem Nachfolger eine liberale Verfassung abnötigte. Für weitere Aufregung in Wien sorgte im Mai 1832 das sogenannte Hambacher Fest in der Ruine des gleichnamigen Schlosses bei Neustadt in der Pfalz. Es war die größte Massenversammlung in Deutschland vor der Revolution von 1848/49. Vielleicht 30.000 deutsche und polnische Patrioten – neben der schwarz-rot-goldenen Flagge wurde auch der weiße Polenadler auf rotem Grund gezeigt – forderten das Recht zur freien Meinungsäußerung und die Beseitigung der Fürstenherrschaft.10 Anders als der gegen Frankreich gerichtete Nationalismus der Burschenschaftler vertraten die Hambacher einen eher liberal-republikanischen Nationalismus, der von einer friedlichen Gemeinschaft der Völker träumte, ohne allerdings zu bedenken, dass dies auch neue Grenzziehungen zulasten Deutschlands zur Folge haben würde. Metternichs Antwort auf die neuerlichen Unruhen in Deutschland waren weitere drastische Eingriffe in die Souveränität der Einzelstaaten. Genau einen Monat nach Hambach verabschiedete die Frankfurter Bundesversammlung am 28. Juni und am 5. Juli 1832 in insgesamt 16 Artikeln Verbote von Volksfesten und Versammlungen, schränkte das Petitionsrecht ebenso ein wie die Redefreiheit und das Budgetrecht in den bereits repräsentativen Parlamenten der süddeutschen Staaten. In Frankfurt wiederum marschierten nach dem gescheiterten „Wachensturm“ vom 3. April 1833 österreichische Truppen aus der benachbarten Bundesfestung Mainz ein. Der dagegen protestierende Senat der Stadt musste schließlich nachgeben, als ihm die Bundesversammlung mit der Bundesexekution drohte. Britische und französische Einwände gegen diesen autoritären Ruck ließ Metternich vom Bundestag als „Einmischung in deutsche Angelegenheiten“ brüsk zurückweisen.11 Dass der Staatskanzler Österreichs und oberste Protagonist einer europäischen Interventionspolitik nun seinerseits die inneren Verhältnisse in Deutschland durch eine „Nicht-Interventions-Doktrin“ (18. September 1834)12 abschirmen ließ, entbehrt gewiss nicht der Ironie.

Auf dem Papier ein Koloss – Das Militärwesen des Bundes

Als Teil der Wiener Gleichgewichtsordnung hatte der Bund auch das Recht, militärische Rüstungen zu betreiben, und durfte seine Mitgliedsstaaten zur Stellung von Truppenkontingenten verpflichten. Artikel 11 der Bundesakte regelte die Beistandsverpflichtung aller Bundesmitglieder im Verteidigungsfall. Auch wenn jedes Bundesmitglied grundsätzlich das Recht hatte, mit fremden Mächten Bündnisse einzugehen, durfte sich keine Allianz gegen ein anderes Bundesmitglied richten. Preußens antiösterreichischer Pakt mit Italien vom April 1866 war daher ein klarer Bruch des Bundesrechtes.

Die Verhandlungen über Gliederung und Umfang des Bundesheeres hatten schon 1817 begonnen und setzten sich ab April 1818 in einem besonderen zwölfköpfigen Gremium fort, aus dem später die Bundesmilitärkommission hervorgehen sollte. Schwierigkeiten bereiteten vor allem die kleineren Staaten, die sich wie etwa das Fürstentum Lippe-Schaumburg mit ihren Truppenfragmenten (187 Mann Infanterie, 34 Kavalleristen und 17 Artilleristen)13 auf keinen Fall der preußischen Militärhierarchie unterwerfen wollten. Im August 1820 kam schließlich eine Einigung zustande, die auf die Bedenken der deutschen Kleinsouveräne einging. Die neue Bundeskriegsverfassung bestimmte nunmehr, dass Preußen und Österreich je drei volle Armeekorps zum Bundesheer stellten, Bayern ein weiteres Korps, während die Streitkräfte der übrigen Staaten in drei gemischten Bundeskorps organisiert sein sollten.14 Das Zusammenwirken und die Einsatzbereitschaft der auf dem Papier mit ihren 300.000 Soldaten recht beeindruckenden Streitmacht waren jedoch erheblich infrage gestellt. Denn ein Oberbefehlshaber und damit Gesamtverantwortlicher für die Bundestruppen sollte erst kurzfristig im Kriegs- oder Krisenfall bestimmt werden. Die ständige Bundesmilitärkommission, die auch die Verantwortung für die Bundesfestungen (zunächst Mainz, Luxemburg und Landau, später dann auch Ulm und Rastatt) trug, war für dieses Manko nur ein unzureichender Ersatz. Preußens halbherzige Versuche, die Krisen von 1830 und 1840 zu einer festeren Anbindung der kleineren deutschen Kontingente unter seinem Oberbefehl zu nutzen, scheiterten jedes Mal am Widerstand Wiens.15

In seiner fast 50-jährigen Geschichte ist das Bundesheer jedoch nie in seiner Gesamtheit mobilisiert und eingesetzt worden. 1831 kam eine geplante Bundesexekution zum Schutze Luxemburgs nicht mehr zur Ausführung, 1848 jedoch und dann wieder 1863 wurde das X. Bundeskorps gegen Dänemark eingesetzt. Im März 1848, wenige Wochen vor ihrer Selbstauflösung, beschloss die Bundesversammlung, das VIII. Bundeskorps zugunsten des badischen Großherzogs gegen den sogenannten Heckerzug einzusetzen. Preußens erneuten Versuch, im Italienischen Krieg von 1859 das Oberkommando über alle nichtösterreichischen Bundestruppen zu erlangen, durchkreuzten die Österreicher diesmal durch den überraschenden Waffenstillstand von Villa Franca. Sieben Jahre später aber dürfte Preußen froh gewesen sein, dass seine Bemühungen, die Mehrheit der Bundestruppen unter seine militärischen Fittiche zu nehmen, keinen Erfolg gehabt hatten. Die Kämpfe seiner Mainarmee gegen das VII. und VIII. Bundeskorps im Krieg von 1866 wären sonst vielleicht nicht so glatt verlaufen. So aber zeigte dieser einzige ernsthafte Waffengang autonomer Bundestruppen, dass selbst nach einem halben Jahrhundert die Bundesmitglieder nicht in der Lage waren, sich zu einer kraftvollen Politik und Kriegführung gegen Preußen, den nachweislichen Störer des Bundesfriedens, zusammenzuraufen.

Das Ende des Bundes

Zwei Monate nach dem Zusammentritt der ersten deutschen Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche löste sich die Bundesversammlung am 12. Juli 1848 auf und übertrug ihre Rechte an den Reichsverweser Erzherzog Johann. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Metternich, der Mitbegründer und Lenker des Deutschen Bundes, bereits im Londoner Exil. Drei Jahrzehnte hatte der Bund unter seiner harten Hand verschiedene Zwecke erfüllt: Er hatte die revolutionären Bewegungen eingedämmt, den europäischen Frieden um den Preis der Freiheit bewahrt und den deutschen Klein- und Mittelfürsten geholfen, ihre Souveränitätsillusion zu bewahren. Das war nicht wenig in einer Epoche grundstürzender Veränderungen in Wirtschaft, Technik und Politik. Vor allem aber hatte der Bund geholfen, Preußen, die unfertige Großmacht, sogar mit dessen eigener Billigung in der zweiten Reihe zu halten.


Fürst von Metternich auf einem Gemälde von Thomas Lawrence

Als im Frühjahr 1851 auf der Dresdner Konferenz die Erneuerung des Bundes beschlossen wurde, war dies bereits eine Totgeburt. Noch von seinem erfolglosen Alleingang in der Unionsfrage gezeichnet hatte Preußen nur unter Zwang in Olmütz der Wiedererrichtung des Deutschen Bundes zugestimmt. Österreich, der scheinbare Sieger im Nervenkrieg mit dem Hohenzollernstaat, musste jedoch schnell erkennen, dass die alte Geschäftsgrundlage einer gemeinsamen Lenkung der Bundesverhältnisse nicht mehr gegeben war. Auch wenn beide Mächte innenpolitisch wieder auf eine konservativ-reaktionäre Agenda zurückschwenkten, so war doch die außenpolitische Schnittmenge zwischen Wien und Berlin deutlich geschrumpft. Noch ehe Bismarck im September 1862 das Amt des Ministerpräsidenten übernahm, hatte Preußen bereits im Bewusstsein seiner wachsenden ökonomischen und militärischen Potenz einen eigenen Kurs eingeschlagen. Besonders seit dem Krimkrieg (1853–1856) und dem Krieg in Italien (1859) betrachtete Berlin den Bund als eine politische Zwangsjacke, die keinem anderen Zweck diente, als Habsburgs fragwürdigen Großmachtansprüchen zu sekundieren. War Preußen 1815 noch ein überforderter Staat gewesen, so hatte sich schon in der Revolution von 1848/49 erwiesen, dass ihm durch seine Westverschiebung nunmehr Habsburgs alte führende Rolle in Deutschland zugefallen war. Bismarcks Politik einer klaren und nach Möglichkeit einvernehmlichen Trennung der Einflusssphären war daher im Kontext der ökonomischen Realitäten die schlüssigere Option. Dass Österreich sich nach seinem politischen Selbstverständnis nicht darauf einlassen wollte und konnte, war das Verhängnis, das schließlich 1866 zum Krieg der beiden deutschen Vormächte führte.