Recht im E-Commerce und Internet

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II. Vertragsschluss im Internet

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In rechtlicher Hinsicht ist zu klären, ob bereits durch die Bestellung des Kunden im Internet oder mittels App ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, den Antrag (umgangssprachlich oft als Angebot bezeichnet) und die Annahme des Antrags (§§ 145ff. BGB).

1. Website oder App als Antrag oder invitatio ad offerendum

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Die Anpreisung einer Ware oder Dienstleistung auf einer Website oder in einer App, häufig verbunden mit der Möglichkeit, einen Warenkorb zu füllen und eine Bestellung elektronisch abzuschicken, könnte ein verbindlicher Antrag im Rechtssinne (§ 145 BGB) und die Bestellung des Interessenten die Annahme (§ 151 BGB) sein. Dann wäre ein Vertrag durch die Bestellung zustande gekommen.

a) Grundregel: Websites oder Apps als invitatio ad offerendum

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Ob es sich bei der Anpreisung einer Leistung auf einer Website oder in einer App tatsächlich um einen Antrag im Rechtssinn oder lediglich um eine sog. invitatio ad offerendum handelt, muss durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger, also der Nutzer von Website oder App, deren Inhalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (sog. objektiver Empfängerhorizont).16

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Werden zum Beispiel Waren angeboten, die der Anbieter nur in einem beschränkten Umfang (Beispiel: 50 Exemplare eines Bestsellers) oder gar nur einmal (Beispiel: Antiquität) vorrätig hat, wird deutlich, dass es nicht im Interesse des Anbieters liegt, bereits mit dem „Angebot“ auf der Website einen rechtsverbindlichen Antrag abzugeben, welcher von jedem Kunden angenommen werden kann.17 Anderenfalls wäre er in der Folge verpflichtet, gegenüber allen Kunden, die sich auf sein Angebot hin melden und es durch eine Bestellung annehmen, auch die versprochene Leistung zu erbringen.18 Um das vorgenannte Beispiel aufzugreifen, wäre er auch verpflichtet, das Buch an den 51. und alle weiteren Besteller zu liefern. Kann er dies nicht, so muss er mit Schadensersatzansprüchen der Kunden gem. §§ 280ff. BGB rechnen.

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Würde in dieser Weise ein Vertrag mit einem Kunden abgeschlossen, wäre auch die Prüfung der Bonität oder die Auswahl einer für den jeweiligen Kunden geeigneten Zahlungsart für den Vertrag (z.B. Rechnung, Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder PayPal) nicht möglich. Erweist sich der Kunde als zahlungsunfähig und war keine Vorkasse vereinbart, würde sich eine Forderung des Verkäufers dann nicht realisieren lassen.

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Da somit ein Vertragsschluss nicht im Interesse des Anbieters liegt und es deshalb schon am Bindungswillen fehlt, ist im „Angebot“ auf einer Website grundsätzlich kein verbindlicher Antrag im Rechtssinne zu verstehen, sondern bloß eine invitatio ad offerendum, also mangels Rechtsbindungswillen des Anbieters eine Aufforderung an potenzielle Kunden, einen Antrag abzugeben, wie dies z.B. bei der Warenpräsentation in einem Katalog oder Schaufenster der Fall ist.19 Der Antrag, den der Interessent seinerseits auf die invitatio ad offerendum hin mit seiner Bestellung abgibt, ist dann rechtsverbindlich.

b) Ausnahme: Website oder App als Antrag

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Von der Regel, dass ein Angebot von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten im Internet nur eine invitatio ad offerendum darstellt, kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Anbieter die jeweilige Leistung direkt über das Internet abwickeln kann und die Gegenleistung des Interessenten durch ein elektronisches Bezahlverfahren (sog. „eCash“ oder „electronic cash“, z.B. Apple Pay,20 Google Pay21 oder Paydirekt22) oder eine Zahlungsgarantie etwa einer Kreditkartenorganisation sichergestellt ist. Beispiele sind der Download von Software oder Apps oder die Online-Nutzung von Datenbanken als sog. digitale Inhalte.

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Weil sich der Kunde die Leistung selbst im Internet verschaffen kann, steht sie dem Anbieter in unbegrenzter Menge zur Verfügung, da sich z.B. Software unbegrenzt kopieren lässt. In diesem Fall widerspricht die Auslegung, dass bereits das Angebot auf einer Website ein Antrag im Rechtssinne darstellt, nicht den Interessen des Anbieters, da das Produkt in unbegrenzter Menge zur Verfügung steht und dem Anbieter mithin keine Schadensersatzhaftung droht. Zugleich ist auch die Absicherung der Forderung des Anbieters durch die unmittelbare Zahlung des Anwenders gewährleistet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt bereits in der Präsentation von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten auf einer Website oder in einer App ein verbindlicher Antrag an jedermann vor.23

c) Sonderfall: Internet-Versteigerungen

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Oben sind nur die Auslegungsgrundsätze aufgezeigt worden. Da eine Auslegung immer den Einzelfall berücksichtigen muss, können sich auch andere Ausnahmen ergeben, so z.B., wenn der Anbieter sein Angebot ausdrücklich als verbindlich qualifiziert.

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Ein prominentes Beispiel hierfür liefert die Plattform eBay für Internet-Versteigerungen (auch Online-Auktionen genannt). Zwar gelten die AGB von eBay nicht unmittelbar zwischen den (potenziellen) Parteien des Kaufvertrags. Jedoch können sie als von beiden Parteien akzeptierte Rahmenbedingungen eine Auslegungshilfe für das von den Nutzern beim Handeln auf der Plattform Gewollte darstellen. Angebote, die hier eingestellt werden – und zwar auch solche, die außerhalb von Versteigerungen zum sofortigen Kauf angeboten werden – stellen gemäß eBay-AGB (§ 6 Nr. 2) einen verbindlichen Antrag dar.24 Hiervon kann sich der einzelne Anbieter, der die eBay-Plattform nutzt, auch nicht durch eigene abweichende AGB lösen.25 Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internet-Versteigerung abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der AGB des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internet-Plattform das Forum für die Versteigerung bietet. Falls nach diesen AGB im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande kommt, ist dies aus der Sicht der an der Internet-Versteigerung teilnehmenden Bieter dahingehend zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.26 Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen.27 Das könnte der Fall sein, wenn der Anbieter zur Anfechtung berechtigt ist, aber beispielsweise auch dann, wenn der angebotene Artikel verloren ging oder gestohlen wurde.

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Diese Auslegungsgrundsätze gelten für alle Leistungsangebote im Internet, unabhängig davon, wie der weitere Bestellvorgang organisiert ist. Druckt der Besteller lediglich seine Bestellung aus, unterschreibt sie und schickt sie an den Anbieter, spielen die Kommunikationswege des Internet keine weitere Rolle. Daher ergeben sich auch keine weiteren internetspezifischen Besonderheiten. Im Folgenden findet dieser Fall folglich keine weitere Berücksichtigung.

2. Zugang des Antrags

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Verfolgt man nun die Anbahnung des Vertrags weiter, so sendet der Interessent seinen Antrag per Mausklick oder Fingertipp an eine elektronische Empfangsvorrichtung des Anbieters, vergleichbar einem Briefkasten. Das ist heute in der Regel das elektronische Bestellsystem des Anbieters als ein Teil des von ihm betriebenen Onlineshops. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung dem Anbieter zugeht.

a) Zugang elektronischer Willenserklärungen unter Abwesenden oder Anwesenden

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Gesetzlich wird zwischen einer Kommunikation unter Anwesenden und unter Abwesenden differenziert. Nur bei Letzterer ist ein Zugang des Angebots beim Anbieter gem. § 130 Abs. 1 BGB zu prüfen. Nach ganz h.M. ist die Kommunikation mit elektronischen Willenserklärungen eine Kommunikation unter Abwesenden, sodass gem. § 130 Abs. 1 BGB der Zugang der Angebotserklärung des Bestellers erforderlich ist.28

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Begründet wird dies zutreffend damit, dass keine Kommunikation von Person zu Person in Echtzeit stattfindet, die es ermöglichen würde, durch sofortiges Nachfragen den materiellen Erklärungsinhalt zu überprüfen.29 Ausnahmen sind nur in Fällen denkbar, bei denen der Vertragsschluss über eine direkte Kommunikation zwischen beiden Vertragsparteien erfolgt.30 Denkbar sind etwa Bestellungen über Messenger-Apps auf Smartphones wie WhatsApp31 und Threema32 oder über Chat-Tools, die auf der Website eine klassische Bestellfunktion ersetzen und diese nicht nur unterstützen sollen.

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Beim Vertragsschluss muss also der Antrag dem Vertragspartner zugehen, damit er Rechtswirksamkeit entfalten kann. Es fragt sich, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. Nach h.M. ist dann ein Zugang anzunehmen, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach den gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann (sog. Empfangstheorie).33 Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.34

b) Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit zur Kenntnisnahme

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Bei einer elektronischen Mitteilung gelangt die Mitteilung mit der Speicherung in der Mailbox oder dem elektronischen Bestellsystem des Empfängers in dessen Machtbereich, ähnlich dem herkömmlichen Briefkasten oder Postfach.35 Dazu zählt neben dem üblichen Posteingang auch der Spam-Ordner, welcher gelegentlich auch übliche E-Mails fehlerhaft einsortiert, sodass eine Überprüfung des Ordners zu den Pflichten des unternehmerischen Erklärungsempfängers zählt.36

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Nachdem das Angebot in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, stellt sich die Frage, wann nach den gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es ist nach der Art des Empfängers zu unterscheiden. Von Unternehmern i.S.d. § 14 BGB ist zu erwarten, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten ihren elektronischen Posteingang regelmäßig kontrollieren. Ein Antrag gilt danach ebenso wie jede andere elektronische Willenserklärung mit Speicherung beim Unternehmer während der üblichen Geschäftszeiten als zugegangen. Bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, also privaten Anwendern, wird man hingegen allenfalls davon ausgehen können, dass diese einmal täglich ihre E-Mails abfragen. Der Zugang wird daher am Tag nach der Abrufbarkeit anzunehmen sein.37 Im Hinblick auf den Spam-Ordner wird dies nicht in gleicher Weise gelten können. Sinn und Zweck dieses Ordners ist ja gerade, dass man sich mit dessen Inhalt regelmäßig nicht auseinandersetzen möchte, weil es sich um „Junk-Mails“ handelt. In Anbetracht der automatischen Löschung von E-Mails im Spam-Ordner und der Tatsache, dass E-Mails teilweise falsch einsortiert werden, erscheint eine Überprüfung im unternehmerischen Verkehr einmal am Tag als realistisch und zumutbar.

3. Annahme des Antrags

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Nachdem der Antrag des Interessenten dem Anbieter zugegangen ist, ist der Zeitpunkt der Annahme und damit des Vertragsschlusses festzustellen (vgl. § 147 BGB). Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein unter Abwesenden gemachter Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem im regelmäßigen Geschäftsgang mit einer Annahme zu rechnen ist. Wann dies konkret der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Zumindest ist dem Anbieter eine Überlegungs- und Prüfungsfrist hinsichtlich der Person des Anbietenden zuzubilligen.38

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Ist der Antrag zugegangen, kann die Annahme gem. §§ 147 Abs. 2, 151 BGB entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder konkludent durch Erbringung der dem Besteller versprochenen Leistung erfolgen. Damit ist der Vertrag geschlossen. Insbesondere bei der Annahmeerklärung werden in der Praxis häufig Computererklärungen eingesetzt, wenn z.B. die eingehende Bestellung automatisch auf Vollständigkeit geprüft, mit dem Warenbestand abgeglichen, ggf. die Bonität geprüft und daraufhin eine Auftragsbestätigung an den Besteller gesandt wird.39

4. Bestätigung des Zugangs

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Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz40 wurden „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“ normiert.41 Insbesondere ist die Regelung in § 312i BGB zu beachten, die dem Unternehmer bei Anbahnung eines Vertrags über das Internet auferlegt, den Zugang der Erklärung des Bestellers unverzüglich zu bestätigen, § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB.42 Ein Verstoß gegen die Bestätigungspflicht tangiert jedoch nicht den Vertragsschluss an sich, sondern wirkt sich auf das dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften zustehende Widerrufsrecht aus43 bzw. führt zu einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Anbieter. Bei der Empfangsbestätigung handelt es sich nach h.M. nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung.44 Sie kann jedoch mit einer Willenserklärung, etwa der Annahme des Angebots, verbunden werden. Ob die Eingangsbestätigung mit der Annahmeerklärung sogleich verknüpft wird, sollte vom Shop-Betreiber gründlich überlegt werden, weil er sich mit der Eingangsbestätigung nicht bindet und so etwaige Fehler im Erklärungsinhalt erkennen sowie den Warenbestand und die Bonität des potenziellen Kunden noch prüfen kann, bevor er die ihn bindende Annahmeerklärung abgibt.45

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Wer aber nur den Eingang der Bestellung bestätigen und nicht zugleich die Annahme des Antrags erklären will, muss sorgfältig auf den Wortlaut der Eingangsbestätigung achten.46 Die Formulierungen „Wir werden Ihre Bestellung unverzüglich bearbeiten“47 oder „Die Bestellung über die nachfolgend aufgelisteten Waren liegt vor“48 werden als Bestätigung des Eingangs, die Mitteilung „Wir werden Ihren Auftrag umgehend ausführen“ wird als Annahmeerklärung ausgelegt.49

16 Ständige Rechtsprechung, vgl. für alle BGH, Urt. v. 24.2.1988 – VIII ZR 145/87, BB 1988, 719. 17 Ausführlich dazu OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.6.2009 – 14 U 622/09, K&R 2010, 58. 18 BGH, Urt. v. 26.1.2005 – VIII ZR 79/04, K&R 2005, 176; BGH, Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, K&R 2005, 33; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.7.2006 – 12 U 91/06, MMR 2006, 819. 19 OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.6.2009 – 14 U 622/09, K&R 2010, 58. Siehe auch Pierson/Seiler, JurPC Web-Dok. 217/2003, Abs. 1, Abs. 3; Dethloff, JURA 2003, 730, 731f.; Glossner, in: Leupold/Glossner, MAH IT-Recht, 2013, Teil 2, Rn. 43; Redeker, in: Redeker, IT-Recht, 2020, Kap. D, Rn. 914. 20 http://www.apple.com/apple-pay/. 21 https://www.android.com/pay/. 22 https://www.paydirekt.de/. 23 Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 2021, Kap. 13.1, Rn. 181. 24 BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2007 – 5 W 129/07, K&R 2007, 655. 25 OLG Hamburg, Beschl. v. 14.2.2007 – 5 W 15/07, CR 2007, 455. 26 Zur Angebotsrücknahme durch Verkäufer bei möglicher Irrtumsanfechtung BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII R 284/14, NJW 2016, 395; Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, K&R 2014, 263 m. Anm. Kremer, jurisPR-ITR 5/2014 Anm. 6; siehe auch zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion aufgrund eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe OLG Hamm, Urt. v. 4.11.2013 – 2 U 94/13, K&R 2014, 125; a.A. AG Darmstadt, Urt. v. 25.6.2014 – 303 C 243/13, MMR 2014, 602, wonach der Verkäufer einer eBay-Auktion sein Angebot jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe abbrechen könne, wenn die Laufzeit bis zum Auktionsende noch länger andauere. 27 BGH, Urt. v. 23.9.2015 –VIII ZR 284/14, NJW 2016, 395; BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, K&R 2014, 263, und BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, K&R 2011, 575 m. Anm. Weller, jurisPR-ITR 18/2011 Anm. 3. 28 Dietrich, K&R 2002, 138, 139 m.w.N.; Dethloff, JURA 2003, 730, 733f.; Hoeren, Internet- und Kommunikationsrecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 428. 29 Vgl. Hoeren, in: Taeger/Pohle, Computerrechts-Handbuch, 2018, Teil 14, vertragsrechtliche Fragen, Rn. 15; Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 2021, Kap. 13.1, Rn. 80ff. m.w.N. 30 Herget/Reimer, DStR 1996, 1288, 1291; Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839, 841; Fritzsche, JA 2006, 674, 679. 31 https://www.whatsapp.com/?l=de. 32 https://www.threema.ch. 33 Vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1976 – VIII ZR 140/75, BB 1977, 67; Dietrich, K&R 2002, 138, 139; Wertenbruch, JuS 2020, 481, 484 m.w.N. 34 Dörner, AcP 202 (2002), 363; Wertenbruch, JuS 2020, 481, 484. 35 Vgl. Hoffmann, Beilage zu NJW 2001, Heft 14, 1, 6; Wertenbruch, JuS 2020, 481, 483; zu den Beweisproblemen beim Zugang von E-Mails und anderen Online-Willenserklärungen Ernst, MDR 2003, 1091, 1092ff. 36 LG Bonn, Urt. v. 10.1.2014 – 15 O 189/13, MMR 2014, 709, 711; so auch Wertenbruch, JuS 2020, 481, 484. 37 Glossner, in: Leupold/Glossner, MAH IT-Recht, 2013, Teil 2, Rn. 36; Hoeren, Internet- und Kommunikationsrecht, Rn. 429; Hoffmann, Beilage zu NJW 2001, Heft 14, 1, 7f. 38 Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, § 147 Rn. 5. 39 BGH, Urt. v. 26.1.2005 – VIII ZR 79/04, K&R 2005, 176. 40 Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001, BGBl. I 2001, S. 3138. 41 Zum Begriff elektronischer Rechtsverkehr siehe Kap. 4, Rn. 40ff. 42 Zur elektronischen Bestellbestätigung siehe Kap. 5, Rn. 198f. 43 Zum Widerrufsrecht ausführlich Kap. 6. 44 BGH, Urt. v. 16.10.2012 – X ZR 37/12, NJW 2013, 598, 599; Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, § 312i Rn. 53; Wendehorst, in: MüKo-BGB, § 312i Rn. 93; a.A. für geschäftsähnliche Handlung Hassemer, MMR 2001, 635. 45 Dazu mehr in Kap. 5, Rn. 199. 46 Glossner, in: Leupold/Glossner, MAH IT-Recht, Teil 2, Rn. 47; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, Vorb. §§ 116ff. BGB Rn. 8. 47 AG Butzbach, Urt. v. 14.6.2002 – 51 C 25/02 (71), CR 2002, 765. 48 LG Essen, Urt. v. 13.2.2003 – 16 O 416/02, MMR 2004, 49. 49 LG Köln, Urt. v. 16.4.2003 – 9 S 289/02, MMR 2003, 481. Weitere Nachweise vom OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.6.2009 – 14 U 622/09, K&R 2010, 58. Wegen fehlender Annahmebestätigung eines Vertragsangebotes über 18 versehentlich zu einem Zehntel des üblichen Kaufpreises ausgepreister Flachbildschirme bedurfte es nicht der Feststellung, dass der Versandhändler wegen eines unredlichen, treuwidrigen Ausnutzens des Fehlers nicht an den Vertrag gebunden ist.

III. Vertragsschluss per E-Mail

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Beim Vertragsschluss per E-Mail gibt es verschiedene Varianten der Vertragsanbahnung. Bei der Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen wurde, ist jeweils der konkrete Einzelfall zu betrachten.

1. Vertragsschluss per Massen-E-Mail oder individueller E-Mail

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Die Vertragsanbahnung per Massen-E-Mail spielt heute keine Rolle mehr (siehe oben Rn. 17). Ein Grund hierfür ist, dass die Nutzung der E-Mail-Adresse des potenziellen Vertragspartners für werbliche Zwecke ohne dessen ausdrückliche Einwilligung unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als sog. Spam wettbewerbswidrig und in der Folge auch datenschutzrechtswidrig ist. Der Abschluss von Verträgen unmittelbar per Massen-E-Mails ist deshalb heute durch den Vertragsschluss über Websites oder Apps nahezu vollständig verdrängt worden.

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Darüber hinaus kann ein Vertrag auch per individueller E-Mail zwischen zwei Vertragsparteien angebahnt werden. Dabei wendet sich ein potenzieller Kunde an einen Anbieter und lässt sich ein Vertragsangebot per E-Mail zusenden. In dem daraufhin versandten „Angebot“ handelt es sich nur dann um einen Antrag im Rechtssinne, wenn der Anbieter sich nach Auslegung der E-Mail bereits mit dem versandten Angebot rechtlich verbindlich binden will und keine invitatio ad offerendum vorliegt. Sagt dem Kunden das Angebot zu, gibt er die Bestellung beim Anbieter auf. Ist die Bestellung keine Annahme eines Antrags des Anbieters, bedarf es anschließend einer weiteren E-Mail des Anbieters mit der Annahme des Antrags des Bestellers. Ein Beispiel für derartige Vertragsabschlüsse per E-Mail ist etwa die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Versicherungsmaklers über das Internet.

 

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