Öffentliches Wirtschaftsrecht

Текст
Из серии: Schwerpunktbereich
0
Отзывы
Читать фрагмент
Отметить прочитанной
Как читать книгу после покупки
Шрифт:Меньше АаБольше Аа

[647]

Ziekow, VwVfG, § 14 Rn 16; Fetzer/Groß, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 132 Rn 9; Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 4.

[648]

Gurlit, in: Säcker, TKG, vor § 132 Rn 18 mwN.

[649]

Zu den Einzelheiten Attendorn, in: Beck’scher TKG-Kommentar, § 123 TKG Rn 6 ff.

[650]

Zum Parallelproblem im TK-Recht Gurlit, in: Säcker, TKG, § 132 Rn 7 mwN.

[651]

Ausführlich dazu Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999, S. 315 ff.

[652]

Dazu Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, JKG, § 12 Rn 14 ff.

[653]

Ausf Kühling, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn 64 ff.

[654]

Vgl EuGH v. 24.4.2008, Rs. C-55/06 – „Arcor“, Rn 94, Slg. 2008, I-2931.

[655]

Empfehlung 2010/572/EU der Kommission v. 20.9.2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), ABl. L 251/35.

[656]

Empfehlung der Kommission vom 7.5.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, ABl. L 124/67.

[657]

Dazu und zum Komitologieverfahren Kühling, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn 77 ff.

[658]

Die Idee einer Bankenunion geht zurück auf den van-Rompuy-Bericht von 2012 und basiert auf den drei Säulen von einheitlicher Bankenaufsicht, Einlagensicherung und Restrukturierung. Zur Entwicklung Binder, ZBB 2013, 297.

[659]

Verordnung Nr 1023/2014 des Rates v. 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287/63. Ausführliche Darstellung bei Lackhoff, Single Supervisory Mechanism, 2017.

[660]

Verordnung der Europäischen Zentralbank v. 16.4.2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, EZB/2014/17 (SSM-Rahmen VO).

[661]

EuGH v. 8.5.2019, Rs. C-450/17 P – „Landeskreditbank BW/EZB“, Rn 37 ff, EuZW 2019, 559; zuvor schon EuG, EuZW 2017, 461 (m. Anm. Tröger); krit dazu Gurlit, WM 2020, 51, 59, 64 ff; Kämmerer, ZBB 2017, 317, 321. Auch BVerfG, NJW 2019, 3204 Rn 178 argumentierte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kompetenzübertragung zentral mit dem jedenfalls praktisch der nationalen Aufsicht verbliebenen Umfang der Aufsicht.

[662]

Nach Erwägungsgrund (28) SSM-VO sind dies im Ergebnis die Überwachung der Zahlungsdienste, der Verbraucherschutz, die Geldwäschebekämpfung und die Aufsicht von Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittländern.

[663]

Insoweit sind mehrere Verfahren anhängig, dazu Harz, EuZW 2019, 13, 14 mwN.

[664]

Vgl Art. 14 Abs. 2–4 SSM-VO sowie Art. 76–78 SSM-RahmenVO; s. demgegenüber Neumann, EuZW-Beilage 2014, 9, 11, die von einem Akt der nationalen Behörde ausgeht.

[665]

Denkbar ist allenfalls Rechtsschutz gegen aus Sicht des Unternehmens nicht berechtigte Nebenbestimmungen.

[666]

Ausf zur Frage des Drittschutzes im europäischen Finanzmarktaufsichtsrecht Gerhardus, Konkurrentenschutz im europäischen und nationalen Bankaufsichtsrecht, 2013 (Diss. Mainz 2012), S. 57 ff.

[667]

Abhängig davon, ob man dem Beschlussentwurf Verwaltungsaktsqualität zuerkennt, ist auch an eine Leistungsklage zu denken.

[668]

Strukturell ist der Fall mit dem Rechtsschutz bei der Verweigerung der Zustimmung einer Drittbehörde zu einem beantragten Verwaltungsakt zu vergleichen, wie er sich früher im Zusammenhang mit der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens stellte. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde dieses nicht ersetzen kann, kann direkt auf Erteilung der das Verfahren abschließenden Maßnahme geklagt werden, vgl dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rn 14. Dies lässt sich dogmatisch wohl am überzeugendsten mit dem Gedanken des (im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren) § 44a VwGO begründen; das BVerwG stützt seine Auffassung (den VA-Charakter der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 BauGB abzulehnen) aber gerade auf den Grundsatz der Rechtsschutzeffektivität, s. dazu näher Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 42 Rn 82.

[669]

Vgl dazu Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn 37c; aA Thiele, GewArch. 2015, 159: Konzentration des Rechtsschutzes beim nationalen Gericht. Eine solche Konzentration hätte aber eine andere rechtliche Gestaltung vorausgesetzt. Man hätte die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen durch die EZB nach dem Vorbild zB der telekommunikationsrechtlichen Veto-Entscheidung (dazu Rn 190) als internen Mitwirkungsakt ausgestalten können, sodass Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten (gegen die dann nach außen wirkende Entscheidung der nationalen Behörde) zu gewähren wäre. Der EuGH geht überdies im Zusammenhang mit den Inhaberkontrollverfahren davon aus, dass ein komplementärer Rechtsschutz vor nationalen Gerichten gegenüber vorbereitenden Handlungen schon deswegen ausscheide, weil den nationalen Behörden keine eigenen Entscheidungsbefugnisse verblieben, EuGH v. 9.12.2018, Rs. C-219/17 – „Berlusconi ua/Banca d„Italia ua“, Rn 48 ff, EuZW 2019, 128; entgegen Gurlit, WM 2020, 56, 66 bedarf es mangels Bindungswirkung der Vorlage auch grundsätzlich keiner inzidenten Überprüfung der nationalen Maßnahme. Allerdings hat das EuG auch zu prüfen, inwieweit es im Rahmen des Verfahrens vor der nationalen Behörde zu Verfahrensverstößen gekommen ist.

[670]

Das Unionsrecht kennt in der Tradition des frz. Prozessrechts nur die „Anfechtung“ der Ablehungsentscheidung (Nichtigkeitsklage) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterlassung (Untätigkeitsklage), vgl Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2006, Rn 89, 202. Die Unionsgerichte sind bei einer begründeten Nichtigkeitsklage auf die Kassation beschränkt, eine Anweisung zu bestimmten Maßnahmen ist nicht möglich, vgl Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, Art. 263 Rn 197 ff sowie EuG v. 18.9.1996, Rs. T-22/96 – „Langdon/Kommission“, Rn 17, Slg. 1996, II-1009.

[671]

Zur Sachentscheidung bei der Untätigkeitsklage Dörr, in: Sodan/Ziekow, EVR, Rn 98 mwN.

[672]

Ungeachtet der Frage, inwieweit europäische Gerichte an die Bestandskraft eines nationalen Verwaltungsakts gebunden sind, ergibt sich dies aus allgemeinen Grundsätzen und ist zB auch in der erwähnten baurechtlichen Konstellation anerkannt (wenn das kommunale Einvernehmen gegenüber dem Bauherrn durch VA verweigert wird), s. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauBG, § 36 Rn 25 mwN.

[673]

Dabei kann sich die EZB bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufsichtsbeschlüsse der nationalen Behörden bedienen, vgl Art. 6 Abs. 3 SSM-VO sowie die Art. 6 Abs. 7 lit. b SSM-VO konkretisierenden Art. 90 ff SSM-VO.

[674]

Ausf zum Verfahren Lackhoff, SSM, 2017 Rn 678 ff.

[675]

Dies gilt auch für Prüfungen vor Ort, Art. 12 Abs. 4 SSM-VO, Art. 90 Abs. 1 lit. b) SSM-RahmenVO. Neben diese Unterstützung tritt die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Art. 12 Abs. 5 SSM-VO im Rahmen der Amtshilfe erfolgen. Vgl näher zu den Untersuchungsbefugnissen Lackhoff, SSM, 2017 Rn 772 ff.

[676]

 

Vgl den Regierungsentwurf zum BRRD-Umsetzungsgesetz, BT-Drucks. 18/2575, S. 197: „Der neue Absatz 5a [des § 44 KWG] stellt klar, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die Befugnisse des § 44 nur in den Fällen ausüben dürfen, in denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist. Die EZB verfügt zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 gegenüber CRR-Kreditinstitute gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 über entsprechende eigene Befugnisse.“

[677]

Dazu Ferran/Babis, The Single Supervisory Mechanism, Legal Studies Research Paper Series, University of Cambridge 10/2013, S. 11 Fn 54 unter Verweis auf EuGH v. 26.5.2005, Rs. C-301/02 – „Tralli“, Slg. 2005, I-4071; Wymeersch, The European Banking Union, a first analysis, Financial Law Institute Ghent University Working Paper Series WP 2012–07, 11, Fn 35.

[678]

Dazu Peuker, JZ 2014, 764, 771; krit auch Kaufhold, DV 2016, 339, 366; Martini/Weinzierl, NvwZ 2017, 177, 182; s. ferner Müller-Graff, EuZW 2018, 101, 107; Gurlit, WM 2020, 56, 66.

[679]

Das KWG wurde an die modifizierten Zuständigkeiten angepasst und spricht an den entscheidenden Stellen jetzt von „Aufsichtsbehörde“ statt von „Bundesanstalt“. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des SSM wird in § 1 Abs. 5 KWG-E aufgegriffen, wobei jeweils die BaFin oder die EZB als „Aufsichtsbehörde“ iSd KWG gilt.

[680]

Vgl Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsgesetz – FinDAG) idF der Bekanntmachung v. 22.4.2002, BGBl. I, S. 1310. Zur Allfinanzaufsicht und ihrem britischen Vorbild s. Binder, WM 2001, 2230; Hagemeister, WM 2002, 173; Stern, FS Selmer (2004), 519.

[681]

S. auch Hagemeister, WM 2002, 1773, 1775. Zum Begriff der Anstalt Maurer, AVerwR, § 23 Rn 48 ff.

[682]

Abrufbar unter http://www.bafin.de.

[683]

S. dazu die Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank (AufsichtsRL) in der Fassung der Bekanntmachung v. 21.2.2008.

[684]

Vgl die Verordnung (EU) Nr 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr 716 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. L 331 v. 15.12.2010, S. 12 ff. Hinzu kommen vergleichbare Behörden für die Wertpapier- und Marktaufsicht („ESMA – European Securities and Markets Authority“) sowie die Versicherungsaufsicht und betriebliche Altersvorsorge („EIOPA – European Insurance and Occupational Pensions Authority“); s. den Überblick Baur/Boegl, BKR 2011, 177; Lehmann/Manger-Nestler, EuZW 2010, 87, 88 ff.

[685]

Zu diesem Verfahren, das seit 2001 die Vorstellungen von Finanzmarktregulierung entscheidend prägte, Ohler, in: Ruffert, Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn 56 f: Selbstbeschränkung des EU-Gesetzgebers auf (ausfüllungsbedürftige) Rahmengesetzgebung auf der 1. Stufe, dann Konkretisierung durch die Kommission auf der 2. Stufe und auf der 3. Stufe Stellungnahmen und Empfehlungen „unabhängiger“ Ausschüsse, in denen vor allem die nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind.

[686]

Diese wurden am 24.11.2010 in einer Sammelrichtlinie um gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien ergänzt, um ein reibungsloses Funktionieren der neuen Aufsichtsstrukturen zu gewährleisten, vgl Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. L 331/120 v. 15.12.2010; Grundlage war der Kommissionsvorschlag KOM(2009) 576 vom 26.10.2009.

[687]

Hierzu gibt sie Stellungnahmen für die Organe der Union ab, erlässt Leitlinien und Empfehlungen und arbeitet Entwürfe für technische Standards aus, die sich auf die in Art. 1 Abs. 2 EBA-VO genannten Gesetzgebungsakte stützen.

[688]

Indem die EZB nach der in der SSM-VO gewählten Konstruktion im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der nationalen Aufsichtsbehörden tritt, untersteht sie insoweit ebenfalls der „Aufsicht“ durch die EBA. Auch deren Rolle als „Standard Setter“ und für die Entwicklung des Single Rulebook zuständige Behörde wurde nicht angetastet. Allerdings muss – wie schon im Verhältnis zu den nationalen Behörden – die Reichweite einer solchen „Aufsicht über die Aufsicht“ erst noch geklärt werden. In der Praxis wird es kaum zu erwarten sein, dass sich das Kooperationsverhältnis zwischen EZB und EBA im Sinne einer strengen Behördenhierarchie entwickelt. Näher dazu Gurlit, EuZW-Beilage 2014, 14; Ruthig, ZHR 178 (2014), 443, 469 mwN.

[689]

Zum Begriff der „Aufsicht über die Aufsicht“ Walla, BKR 2012, 265, 266.

[690]

Ausführlicher dazu Ruthig, in: Ziekow/Seok, Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Regulierer, 2013, S. 45, 67.

[691]

VO (EU) Nr 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.12.2019 zur Änderung der VO (EU) Nr 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der VO (EU) Nr 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der VO (EU) Nr 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der VO (EU) Nr 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der VO (EU) Nr 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. 2019 L 334, 1.

[692]

Art. 14 ff. Rating-VO iVm Art. 8 Abs. 1 lit. l ESMA-VO. Dazu ausf Bauerfeind, Die Regulierung von Ratingagenturen unter der aufsichtlichen Abkehr von externen Ratings in der europäischen Bankenaufsicht, 2019 (Diss Mainz).

[693]

Art. 6 EMIR-VO iVm Art. 8 Abs. 1 lit. j.) ESMA-VO.

[694]

Art. 4 Nr 2 lit. a), i) VO (EU) 2019/2175.

[695]

Vgl hierzu auch Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2011, 2, 14.

[696]

Die EBA hat ausweislich Art. 17 Abs. 6, letzter HS EBA-VO auch die Befugnis zum Erlass von Untersagungsverfügungen.

[697]

Zu einer möglichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Einschreiten vgl Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572.

[698]

Baur/Boegl, BKR 2011, 177, 182.

[699]

Diesen Anforderungen kommt die EBA-VO dadurch nach, dass sie in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmt, dass technische Regulierungsstandards ausschließlich technischer Art sind und keine strategischen oder politischen Entscheidungen beinhalten dürfen. Auch wird ihr Inhalt durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

[700]

Durch die Beschwerde wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen, da bisher nicht ausreichend Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Europäischen Agenturen vorhanden war. Vgl hierzu Saurer, EuR 2010, 51. Zugleich ist die Einrichtung eines Beschwerdeausschusses Konsequenz der „Unabhängigkeit“ der EBA, die eine Rechtsaufsicht der Kommission ausschließt, vgl Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572, 573.

[701]

Diese ist statthaft, da es sich bei der Maßnahme um einen Beschluss der EBA handelt, der gemäß den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassen worden ist. Die Beschwerde muss gem. Art. 60 Abs. 2 EBA-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgte, schriftlich bei der EBA eingelegt werden. Als juristische Person ist die D-Bank gem. Art. 60 Abs. 1 EBA-VO auch beteiligtenfähig.

[702]

Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der EBA, der ESMA und der EIOPA, vgl Art. 58 Abs. 1 EBA-VO; zum Verfahren näher Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572.

[703]

Anders wohl Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2011, 2, 18.

[704]

Gem. § 1 Abs. 1 FinDAG handelt es sich bei der BaFin um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist somit als juristische Person (des öffentlichen Rechts) und Adressat des gegen sie gerichteten Beschlusses des Beschwerdeausschusses auch parteifähig und klagebefugt iSd Art. 263 Abs. 4 AEUV.

[705]

Was unter „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ zu verstehen ist, ist äußerst umstritten. Vgl hierzu Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 263 Rn 54 ff.

[706]

Verordnung (EU) Nr 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung EU Nr 1093/2010, ABl. L 225/1 v. 30.7.2014; auch diese Verordnung stützt sich auf Art. 114 AEUV, s. dazu und zur Bedeutung des „Leerverkauf-Urteils“ bereits oben Fn. 528; instruktiv zum SRM Ferran, European Banking Union: Imperfect, but it can work, University of Cambridge Legal Studies Research Paper Series No. 30/2014, S. 11 ff (auch zur komplexen Zuständigkeits- und Verfahrensstruktur).

[707]

Vgl zum Verfahren Art. 18, zu den Instrumenten Art. 22 ff Verordnung (EU) Nr 806/2014 (SRM-VO) sowie die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173/190 v. 12.6.2014 (BRRD).

 

[708]

Vgl Art. 29 SRM-VO.

[709]

Zur Unionsrechtskonformität OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477; OVG Lüneburg, GewArch. 2009, 370. Der EuGH misst die Regelungen der Kammern aber auch am europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV), vgl EuGH v. 19.2.2002, Rs. C-309/99 – „Wouters“, Slg. 2002, I-1577; s. auch Breuer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 171 Rn 8.

[710]

BVerfGE 68, 193, 208. Ausführlicher zu den Innungen Frotscher/Kramer, Rn 618 ff; Detterbeck/Will, Die Handwerksinnungen in der staatlichen dualen Ordnung des Handwerks, 2003.

[711]

S. auch Frotscher/Kramer, Rn 629; Honig/Knörr, HwO, § 58 Rn 12. Wer die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Aufnahme, s. § 58 Abs. 3 HwO. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Innung bzw deren Verweigerung stellt sich als Verwaltungsakt dar.

[712]

Vgl Frotscher/Kramer, Rn 622.

[713]

Zur Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen (am Beispiel der Notarkassen) BVerfG, NJW 2005, 45.

[714]

BVerwG, NVwZ-RR 2010, 882 m. Aufs. Möllering, GewArch. 2011, 56; VGH Kassel, NVwZ-RR 2009, 469, 471 f; weiter noch die Formulierung in BVerwGE 112, 69, 74.

[715]

Zur Möglichkeit der Rechtsberatung s. Schöbener, GewArch. 2011, 49.

[716]

BVerwGE 74, 254 zur Mitgliedschaft der Handwerkskammern im „Deutscher Handwerkskammertag“ und dem „Zentralverband des Deutschen Handwerks“.

[717]

BVerwGE 112, 69, 76 f.

[718]

Zum Versuch, den Kammern überall dort, wo ihre wirtschaftliche Betätigung in Konkurrenz zu ihren Mitgliedern tritt, Grenzen nach dem Vorbild des kommunalen Wirtschaftsrechs aufzuerlegen, Pautsch, GewArch. 2020, 48 ff.

[719]

St. Rspr, vgl nur BVerwG, NVwZ-RR 2010, 882; OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477; s. auch Frotscher/Kramer, Rn 26 ff. Da die Beitragspflicht der Mitglieder nicht von der Einhaltung dieser Grenzen abhängt (vgl OVG Koblenz, LKRZ 2010, 477), können diese Fragen nicht inzident gerügt werden, wenn sich ein Mitglied gegen den Beitragsbescheid wendet.

[720]

Zur Frage eines Einsichtsrechts in Unterlagen BVerwGE 120, 255; dazu Rickert, GewArch. 2004, 369; Schöbener, GewArch. 2008, 329.

[721]

Zur Ablehnung einer Auskunftspflicht, wenn die Voraussetzungen einer Eintragung in die Handwerksrolle offensichtlich fehlen BVerwG, NVwZ-RR 2011, 314.