Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

Text
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

1. Rechtliche Einordnung der Bankverbindung

52

Die Aufnahme des geschäftlichen Kontakts wird als die Eröffnung einer Bankverbindung bezeichnet.[2] Diese „Verbindung“ führt namentlich im Geschäftskundenbereich nicht selten zu einem langfristigen, intensiven geschäftlichen Verhältnis und lässt zukünftig die Vornahme weiterer, in den Einzelheiten noch ungewisser Rechtsgeschäfte erwarten.[3] Teile von Schrifttum und Rechtsprechung ordnen die Geschäftbeziehung dogmatisch einem „Allgemeinen Bankvertrag“, i.S. eines die Einzelrechtsgeschäfte „überwölbenden“ Grundlagen- oder Rahmenvertrags, unter.[4] Zuletzt hat der BGH diese verbreitete Ansicht dagegen zu Recht abgelehnt,[5] da (konkludente) Willenserklärungen gerichtet auf den Abschluss eines bindenden Vertrags bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vorliegen.[6] Zudem entstehen Schutz- und andere Nebenpflichten der Bank unstreitig auch im Falle einer Nichtigkeit des Bankvertrags[7] und gelten bereits im vorvertraglichen Bereich.[8] Die Geschäftsverbindung zwischen Banken und ihren Kunden begründet aus diesen Gründen richtigerweise ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht.[9] Es handelt sich um einen Fall der Vertrauenshaftung, die sich aus den gesteigerten faktischen Einwirkmöglichkeiten der Bankverantwortlichen auf Rechtsgüter des Bankkunden ableitet.[10] Die „Gefährdungslage“ für Rechtsgüter des Bankkunden entsteht nicht zuletzt aufgrund der den Bankverantwortlichen im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Interna.

2. Informationen aus der Bankverbindung, den Geschäftskonten und Kreditunterlagen

53

Bankmitarbeitern werden aus der Geschäftsverbindung frühzeitig Indizien einer wirtschaftlichen Krise des Geschäftskunden bekannt. Hierzu zählen etwa ein plötzlicher Kreditmehrbedarf, insbesondere wegen der Forderung von Lieferanten nach Vorkasse,[11] die „Rückholung“ von Ware durch Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde[12] sowie steigende Vorräte („Lager“) ohne gleichzeitiges Ansteigen der Außenstände (Absatzstockungen).[13] Ähnlichen, allerdings eher abgeschwächten Indizcharakter besitzen Verzögerungen bei der Aushändigung von Jahresabschlüssen oder anderer (angeforderter) Kreditunterlagen, Auffälligkeiten bzw. Unklarheiten in der Buchhaltung oder eine steigende Anzahl von Auskunftsanfragen anderer Kreditinstitute.[14]

54

Darüber hinaus beinhaltet die Geschäftsverbindung insbesondere zwei weitere ergiebige Erkenntnisquellen: die Geschäftskonten des Unternehmens und übergebene Kreditunterlagen. Sofern ein Unternehmer seine Geschäftskonten bei dem betroffenen Institut als seiner „Hausbank“ unterhält, liefert der Einblick der Bankverantwortlichen in die Konten eine Vielzahl teilweise detaillierter Informationen. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Verfassung, namentlich die Liquiditätslage, lässt nicht allein der Saldo der Konten zu. Von Interesse sind ebenfalls einzelne Kontobewegungen, d.h. erfolgte sowie nicht (mehr) durchgeführte (unterlassene) Transaktionen. Neben andauernden „Überziehungen“ von Konten, die weder saisonal bedingt noch durch andere, nachvollziehbare Umstände veranlasst sind,[15] weisen etwa ausbleibende oder verkürzte Zahlungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern[16] bzw. der sonstigen Personalkosten oder Steuern[17] auf wirtschaftliche Probleme hin. Dies gilt in besonderem Maß für Pfändungen in die Bankkonten durch andere Gläubiger. Den Bankmitarbeitern sind also eine Vielzahl von Indizien, die eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Bankkunden belegen, durch Einsicht in die Geschäftskonten häufig unmittelbar zugänglich. Vor allem Mitarbeiter der „Hausbank“ des betroffenen Unternehmens bemerken aus diesem Grund – häufig bereits sehr frühzeitig – erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise, regelmäßig auch deutlich vor den übrigen Geschäftspartnern (Gläubigern) des Bankkunden, denen vergleichbare „Einblicke“ fehlen.[18]

55

Daneben gewähren von Bankmitarbeitern angeforderte Auskünfte des Bankkunden über die wirtschaftliche Konstitution und Bonität seines Unternehmens im Vorfeld einer Kreditvergabeentscheidung sowie während der „Kreditlaufzeit“ nicht selten ebenfalls detaillierten Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Vorlage von Kreditunterlagen und die Erteilung ergänzender Auskünfte hierzu sind erforderlich, um das dem Darlehensvertrag immanente wirtschaftliche Risiko der Bank, mit der Kreditrückzahlung auszufallen, im Einzelfall gewichten und fortlaufend überprüfen zu können.[19] Im Kreditgeschäft ist die Beurteilung der Bonität des (potentiellen) Kreditnehmers von zentraler Bedeutung. Die Überprüfung der Kreditwürdigkeit vor einer Kreditentscheidung und während der Kapitalüberlassung entspricht zugleich „hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen“.[20] Nur auf diese Weise kann durch die Bank tatsachenbasiert eine Risikoeinschätzung, ggf. eine Risikoneubewertung, vorgenommen werden. Durch die Vorlage von Jahresabschlüssen, Liquiditätsplänen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Business-Plänen bzw. anderer Kreditunterlagen und Auskünfte, erlangen Bankmitarbeiter umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Situation des Geschäftskunden. Nicht selten offenbaren Bankkunden dabei eine wirtschaftliche Krisensituation aus eigener Initiative, etwa um die Prolongation bereits ausgereichter Darlehen, die Gewährung weiterer (Sanierungs-)Kredite oder eine möglichst einträgliche Gestaltung der Verwertung bestellter Kreditsicherheiten unter Beachtung wirtschaftlicher Interessen des Unternehmens zu erreichen.[21] Insoweit ist festzuhalten, dass Bankmitarbeitern durch Einblick in die Kreditunterlagen Informationen zur Kenntnis gelangen, die möglicherweise eine bilanzielle Überschuldung als Tatbestandsvoraussetzung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) belegen.

Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › B › II. Externe Informationsquellen

II. Externe Informationsquellen

56

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die bereits aus der Geschäftsverbindung gewonnenen Erkenntnisse anhand weiterer, „externer Informationsquellen“ zu ergänzen und zu verifizieren. Hierzu zählen etwa Auskünfte der „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (unten Rn. 57 ff.)[22] sowie „Bankauskünfte“ anderer Kreditinstitute (unten Rn. 59 ff.).[23]

1. Auskünfte der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

57

Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ (SCHUFA) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft.[24] Die Gesellschaft sammelt und speichert personenbezogen Informationen, die die Bonität potentieller Waren- oder Geldkreditnehmer betreffen. Bei Bedarf werden diese Daten angeschlossenen Kreditinstituten übermittelt.[25] Das SCHUFA-Verfahren beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Auskünfte werden nur Vertragspartnern erteilt, die ihrerseits Informationen übermitteln.[26] Kreditinstitute sind in der Regel durch sog. A-Verträge[27] angeschlossen.[28] Hieraus folgt, dass nicht nur „Negativmerkmale“, sondern ebenfalls positive und neutrale Daten mitgeteilt werden. Gegenstand des Informationsaustausches sind etwa Abschluss und Durchführung einzelner Rechtsgeschäfte (beispielsweise die Eröffnung eines Girokontos, die Einräumung eines Kredits inklusive geleisteter Sicherheiten, der Abschluss von Bürgschafts- oder Schuldbeitrittsverträgen, etc.).[29] Kreditinstitute teilen insbesondere vertragswidriges Verhalten des Bankkunden (Negativmerkmale) mit, etwa die Kündigung eines Kreditvertrags wegen Zahlungsverzugs,[30] die Kündigung des Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung oder eine Scheckrückgabe mangels Deckung.[31] Ziel ist, Vertragspartner vor Verlusten aus Kreditgeschäften zu schützen.[32]

58

Der Datenbestand („Datenpool“) enthält ausschließlich Tatsachen im Sinne objektivierbarer Informationen. Wertende Beurteilungen, etwa Bonitätsbeurteilungen eines Bankkunden, gehören dementsprechend nicht zum Datenbestand;[33] ebenso wenig Informationen, die Einzelheiten der Vermögensverhältnisse des Bankkunden betreffen.[34] Sobald und soweit sich Änderungsbedarf ergibt, besteht die Verpflichtung, den Datenbestand unverzüglich durch eine „Nachmeldung“ zu berichtigen.[35] Dementsprechend ist etwa mitzuteilen, wenn ein gekündigtes Kreditengagement später, entgegen der ursprünglichen Intention, fortgesetzt wird.[36] Bei Auskünften im Vorfeld von Kreditgeschäften hat sich zur näheren Einordnung des Kreditrisikos das sog. „score-Verfahren“[37] etabliert. Der „sore-Wert“ wird empirisch ermittelt und beinhaltet Erfahrungswerte, die den Verlauf vergleichbarer Geschäftsverhältnisse mit Kreditnehmern betreffen.[38] Diese Referenzwerte liefern die Basis für die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswertes („score-Werts“), der abstrakt das spezifische Kreditrisiko vergleichbarer Kreditverträge umschreibt.[39] Eine konkrete Bonitäts- bzw. Kreditausfallbewertung mit Bezug zu individuellen Geschäftsverhältnissen eines Bankkunden beinhaltet diese Prognose dementsprechend nicht.[40] Der Auskunft suchende Vertragspartner hat für die jeweils begehrte Anfrage ein berechtigtes Interesse glaubhaft darzulegen.[41] Informationen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie für die vom Anfragenden mitgeteilten Zwecke erforderlich sind.[42] Wegen der spezifischen Risiken, die mit der Vergabe eines Kredits verbunden sind, sind Banken berechtigt, bereits vor Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte Auskünfte über den potentiellen Vertragspartner einzuholen. Bankmitarbeiter können im Wege der SCHUFA-Auskunft auch Informationen erlangen, die gewerbliche Kreditnehmer betreffen. Das Informationsspektrum wurde zuletzt ebenfalls in den gewerblichen Bereich hinein erweitert.[43] Seit 2006 bietet die SCHUFA im Rahmen der „SCHUFA BusinessLine“ Daten an, die gewerbliche Kreditnehmer betreffen.[44]

 

2. Bankauskunftsverfahren

59

Banken erteilen auf Anfrage gegenüber Dritten, auch anderen Kreditinstituten,[45] Auskünfte über die Bonität ihrer Kunden. „Bankauskünfte“ zählen zu den Dienstleistungen von Kreditinstituten im Geschäftskundenbereich.[46] Die Übermittlung von Bonitätsbeurteilungen über „Kaufleute“ entspricht einem langjährigen, international geübten Handelsbrauch.[47] Geschäftskunden holen nicht selten Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse (potentieller) Geschäftspartner ein. Umgekehrt muss diese Bankklientel damit rechnen, dass sich Dritte, zu denen sie in geschäftlichem Kontakt stehen oder treten wollen, ihrerseits informieren wollen.[48] Die Erteilung von Bankauskünften ist dementsprechend in Nr. 2 Abs. 2 und 3 der AGB-Banken[49] vorgesehen. Danach sind Bankmitarbeiter berechtigt, über Geschäftskunden Bankauskünfte zu erteilen, wenn sich ein Auskunftsersuchen auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht[50] und „der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat“.[51] Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine anfragende Bank zur Vorbereitung einer Kreditvergabeentscheidung Auskunft über den möglichen Kreditkunden begehrt.[52]

60

Bankauskünfte werden schriftlich erteilt.[53] Häufig sind Auskünfte, die Banken ihren Kunden erteilen oder in deren Interesse bei anderen Kreditinstituten einholen, inhaltlich durch eine besondere „Zurückhaltung“ gekennzeichnet. Die Auskunft soll „maßvoll, schonend und vorsichtig“ formuliert sein.[54] Dagegen beinhalten Auskünfte, die im Interesse einer Auskunft suchenden Bank erteilt werden, deutlich detailliertere Informationen. Generell enthalten Bankauskünfte „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdig- und Zahlungsfähigkeit. Konkrete Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht“.[55] Bankauskünfte enthalten also (im Unterschied zu „SCHUFA-Auskünften“) eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen durch Mitarbeiter der Auskunft erteilenden Bank,[56] dagegen keine „ins einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigten Informationsquellen“.[57] Prägendes Wesensmerkmal sind dementsprechend allgemeine, wertende Ausführungen zur aktuellen wirtschaftlichen Situation eines Bankkunden.[58] Die Auskunft wird auf Grundlage derjenigen Erkenntnisse erteilt, die Bankmitarbeiter aus der Geschäftsbeziehung heraus gewonnen haben.[59] Neben der Beurteilung der Kreditwürdigkeit, d.h. der Frage, „für welchen Betrag der Betroffene (noch) ohne Weiteres gut ist“,[60] trifft die Bank auch allgemeine Aussagen über die Geschäftsverbindung, die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen und dessen „Ruf“ im Geschäftsleben.[61]

61

Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit und objektive Richtigkeit kann die Bankauskunft schon ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht beanspruchen.[62] Die Bankauskunft muss aber inhaltlich dem tatsächlichen, gegenwärtigen Informationsstand des Auskunft erteilenden Kreditinstituts entsprechen.[63] Darüber hinaus sind die Bankmitarbeiter nicht verpflichtet, ihrerseits zusätzliche verifizierende Ermittlungen anzustellen oder weitergehende Auskünfte einzuholen.[64] Bankauskünfte sind laufend einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle von Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Bankkunden sind sie entsprechend anzupassen.[65] In Ausnahmefällen ist eine „Nachtragsauskunft“ veranlasst.[66] In der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden, insbesondere wenn nach den Erkenntnissen des Kreditinstituts Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, enthält die Bankauskunft eine negative Wertung.[67] In diesem Fall wird die Bankauskunft durch ein Resümee wie: „Die finanziellen Verhältnisse erscheinen uns angespannt“, alternativ: „Wir raten zur Vorsicht“, abgeschlossen.[68]

Anmerkungen

[1]

Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 1; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/5. Gerade in älteren Entscheidungen findet sich vieler Orts ebenfalls die Bezeichnung „Geschäftsverbindung“: BGHZ 13, 198 (200); BGH WM 1967, 1077 (1078); BGH WM 1976, 630 (631).

[2]

Die geschäftliche Beziehung sei zudem vielfältig und vielschichtig, vgl. Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 1; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/5.

[3]

Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 193. Auf diesem Gedanken beruhen ebenfalls die Regelungen der AGB-Banken. Gleiches gilt für die AGB-Sparkassen. Sie werden in der Regel sogleich, d.h. schon vor bzw. bei Abschluss des ersten Geschäfts, mit Geltung für die „gesamte Geschäftsverbindung“ einbezogen, soweit nicht eben ausnahmsweise der Wille des Bankkunden (a priori) eindeutig auf die Vornahme eines einmaligen (isolierten) Bankgeschäfts gerichtet ist (siehe Nr. 1 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken bzw. Nr. 1 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen); hierzu Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 2.

[4]

Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/6; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 15 ff.; Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 194. Allein unter Verwendung des Begriffs „Bankvertrag“, allerdings ohne nähere Begründung noch in BGH BB 1953, 993; BGH WM 1974, 1127, (1129). Zu den weitergehend differenzierenden Ansichten hinsichtlich der Einordnung des allgemeinen Bankvertrags, insbesondere als Geschäftsbesorgungsvertrag, ausführlich und kritisch MK-BGB-H.P. Westermann Vor § 607 Rn. 15 f. (3. Aufl.); hierzu auch Schwark ZHR 151 (1987), 325 (329).

[5]

So ausdrücklich BGHZ 152, 114 (Formulierung Leitsatz a). Dies gelte auch dann, „wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages“ wären, vgl. BGHZ 152, 114 (Formulierung in Leitsatz b).

[6]

Dem rein faktischen (wirtschaftlichen) Tatbestand einer längerfristigen Geschäftsbeziehung ohne weiteres ein allgemeines übergeordnetes Vertragsverhältnis zu entnehmen, sei Fiktion, vgl. MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 78 m.w.N. Es am Willen der Parteien, allein durch Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine bindende Rechtsfolge in Geltung zu setzen, vgl. Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 4. Ebenso BGHZ 152, 114 (115 und Formulierung in Leitsatz c); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.809. Zu dem könne die Geschäftsbeziehung – auch nach Ansicht der Befürworter der Lehre vom „Allgemeinen Bankvertrag“ – jederzeit beendet werden, so dass es an der erforderlichen rechtlichen Bindung, die Wesensmerkmal eines Vertrags ist, fehlt, Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 4; Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.809.

[7]

Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/7.

[8]

Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 5.

[9]

BGHZ 152, S. 114 (120); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.808 ff. Das Entstehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses ist vom rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten vielmehr unabhängig.

[10]

Grundlegend Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 12 f.: „innerer Grund für die Annahme dieses Rechtsverhältnisses“; ähnlich Schwark ZHR 151 (1987), 325 (330): „typisierte Vertrauenshaftung aus beruflicher Gewährübernahme“; zustimmend Nobbe WM 2005, 1537 (1539); ähnlich der BGH im Rahmen der „Kirch-Entscheidung“, in welcher dieser die besondere Vertrauensbeziehung betont und in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bank und Bankkunde hervorhebt: „Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter – auch das Vermögen – des anderen Teils nicht verletzt werden.“; siehe auch BGH NJW 2006, 830 (833 f.); hieran anknüpfend auch BGH BKR 2007, 194 (195).

[11]

OLG Karlruhe ZIP 1997, 1712; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

[12]

OLG Stuttgart ZIP 1997, 652.

[13]

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

[14]

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

[15]

Mit einem Überblick der Indizien für Lieferanten und Kreditinstitute zur „Früherkennung“ einer wirtschaftlichen Krise Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149 ff.

[16]

Zum Indiz „Beitragsrückstände gegenüber der Sozialversicherung“ BGH ZInsO 2003, 755.

[17]

Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

[18]

Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 233; Ganz in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 1.

[19]

Darüber hinaus enthält § 18 KWG die (zwingende) gesetzliche Verpflichtung, die Vorlage bestimmter Kreditunterlagen von dem (potentiellen) Kreditnehmer zu verlangen, soweit das beabsichtigte Engagement dort im Einzelnen bezeichnete (quantitative) Grenzen überschreitet.

[20]

Bock in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 18 Rn. 1.

[21]

Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

[22]

Sowie Informationen aus der Quelle anderer privater „Auskunfteien“.

[23]

Ebenso Mitteilungen der Deutschen Bundesbank, Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

[24]

Es handelt sich um die SCHUFA Holding AG, SCHUFA-Merkblatt, veröffentlicht in ZIP 1986, 470. Zusammenfassend zur Historie der SCHUFA seit dem 1.4.1927 und dem Zusammenhang mit der stetig steigenden Bedeutung des Verbraucherkredits Hendriks ZHR 149 (1985), 199 f. Anteilseigner der SCHUFA sind neben Spezialkreditinstituten und Sparkassen, vor allem Privatbanken sowie der Einzelhandel (Anteilseignerstruktur: 36,4 % Spezialkreditinstitute; 24,7 % Sparkassen; 17,9 % Privatbanken; 13,1 % Handel und andere Dienstleister sowie 7,9 % Genossenschaftsbanken, vgl. www.schufa.de/de_1/unternehmen).

 

[25]

Neben Banken sind auch Unternehmen des Einzelhandels, vor allem Versandhäuser, sowie Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften angeschlossen, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.93.

[26]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.94: „gegenseitiger Information“; hierzu auch Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2 f.

[27]

Der Informationsbedarf Auskunft suchender Vertragspartner ist unterschiedlich. Der Umfang ist abhängig von der Art der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sowie den Einzelheiten des beabsichtigten Kreditgeschäfts. Dementsprechend sind die Anschlussverträge hinsichtlich der festgelegten Meldepflichten und der (korrespondierenden) Informationsrechte unterschiedlich ausgestaltet. Zu unterscheiden sind sog. „A-Verträge“, die ein besonders großes Maß an Informationsrechten und -pflichten vorsehen, von „B-Verträgen“. Insbesondere angeschlossene Unternehmen des Einzelhandels schließen mit der SCHUFA B-Verträge ab, die nur die gegenseitige Übermittlung von Negativmerkmalen vorsehen, Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 6.

[28]

Ebenso Kreditkartenunternehmen, Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 5.

[29]

Der Datenbestand enthält zudem stets einen Personenstammsatz, der aus den persönlichen Daten des Betroffenen (Namen, Anschrift, etc.) besteht und die Identifizierung und Zuordnung der Informationen erlaubt.

[30]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.94. Darüber hinaus werden ergänzend öffentliche Verzeichnisse und Register, z.B. hinsichtlich der Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“ i.S.d. § 807 ZPO oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 InsO (Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1 S. 1 InsO), durch eine „zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet“ gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 InsO, wobei die Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt, vgl. Bußhardt in: Braun, InsO § 9 Rn. 15. In Höhe eines Betrages, der mindestens zwei vereinbarten Raten entspricht.

[31]

Mit zahlreichen weiteren Beispielen Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 5.

[32]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.93. Ebenso Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 28: Sicherung der Kreditwirtschaft vor illiquiden Kreditnehmern. Andererseits ist das Verfahren jedenfalls mittelbar (im Reflex) geeignet, auch den (Bank-)Kunden vor weiterer – übermäßiger – Verschuldung zu bewahren, SCHUFA-Merkblatt, veröffentlicht in: ZIP 1986, 470; Hendriks ZHR 149 (1985), 199; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2.

[33]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 19.

[34]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 19; Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202). Ebenso wenig werden weitere persönliche Informationen aus dem individuellen Lebensumfeld, wie etwa Familienstand, etc., aufgenommen, vgl. Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).

[35]

Ziel ist insbesondere, die Aktualität des „Datenpools“ zu gewährleisten, BGH NJW 1984, 1889.

[36]

OLG Hamm WM 1989, 982; unzutreffende Informationen sind durch das übermittelnde Kreditinstitut zu widerrufen und durch die SCHUFA unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Unrichtigkeit für die Auskunftserteilung zu sperren, BGH NJW 1984, 436; OLG Hamburg WM 1987, 418, zur unzulässigen Weiterverwendung von Daten unter dem Vorbehalt, dass Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

[37]

Score (englisch: Punktwert).

[38]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.

[39]

Wahrscheinlichkeitsindex über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden auf Grund mathematisch-statistischer Methoden, die auch im Finanzwesen zur Risikosteuerung herangezogen werden, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 25.

[40]

Der score-Wert ist als eine zusätzliche, abstrakte Information zu betrachten, die SCHUFA-Auskünfte ergänzt; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.

[41]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 12.

[42]

Andernfalls ist die Auskunftserteilung unzulässig, BGHZ 91, 233 (240).

[43]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2. Ursprünglich wurden Informationen bezüglich einer Kreditvergabe an die gewerbliche Wirtschaft bzw. hinsichtlich sog. Investitionsdarlehen nicht erhoben. Zusätzlich bestand eine Obergrenze von 50.000 DM, vgl. hierzu Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).

[44]

SCHUFA Jahresbericht 2006 und 2010, veröffentlicht: www.schufa.de.

[45]

Nr. 2 Abs. 4 AGB-Banken. Die Limitierung des Adressatenkreises verhindert grundsätzlich, dass „Nichtkunden“ Bankauskünfte erhalten und soll einer übermäßigen Ausweitung und Kommerzialisierung des „Bankauskunftswesens“ entgegenwirken, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20, 24.

[46]

Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 15; unter den Begriff der „Geschäftskundschaft“ werden in diesem Kontext juristische Personen und in das Handelsregister eingetragene Kaufleute subsumiert, d.h. insbesondere die AG, GmbH, KGaA, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und im Handelsregister eingetragene Kaufleute; nicht dagegen Privatkunden; zu letztgenannter Gruppe gehören in diesem Kontext auch Handwerker, Freiberufler und sonstige, nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende.

[47]

§ 346 HGB; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 18; ebenfalls Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.

[48]

Diese Erkenntnis soll durch die öffentliche Diskussion über die Neuordnung des Bankauskunftsverfahrens 1984 noch verstärkt worden sein, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.

[49]

Ebenfalls Nr. 3 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen.

[50]

Nr. 2 Abs. 3 S. 1 AGB-Banken; die Bank erteilt dagegen keine Auskünfte, wenn eine entsprechende Weisung des Kunden vorliegt, vgl. Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Bei Privatkunden nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung, Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Üblicherweise wird eine Anfrage dann mit dem Wortlaut: „Über Privatkunden erteilen wir nach allgemeiner Übung im Kreditgewerbe ohne Zustimmung des Kunden keine Auskunft“, abgelehnt, die bei dem Anfragenden keinen negativen Eindruck über die Bonität entstehen lässt; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.53.

[51]

Und zudem kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen, Nr. 2 Abs. 3 S. 3 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen.

[52]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20.

[53]

Nr. 6 Abs. 1 der Grundsätze vom 1.5.1987. Danach soll die Erteilung nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder -mündlich erfolgen, wobei mündlich erteilte Auskünfte dokumentiert und regelmäßig schriftlich bestätigt werden sollen, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 106.

[54]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.55; Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 108.

[55]

Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken. Diese Formulierung basiert auf dem „Gemeinsamen Kommuniqué der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft und den Vertretern der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern über (datenschutzrechtliche) Voraussetzungen und die Grenzen des Bankauskunftsverfahrens“ vom 17.10.1984, „Gemeinsames Kommuniqué“, veröffentlicht in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1984, 530 ff. Gegenstand der Verhandlungen war gleichzeitig das „SCHUFA-Verfahren“, Thilo NJW 1984, 582. Für die Einzelheiten der formalen (technischen) Abwicklung der Bankauskunftserteilung gelten die „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ vom 1.5.1987 (im Weiteren: „Grundsätze“), die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurden, veröffentlicht u.a. in ZIP 1987, 608; Geurts/Koch/Schebesta/Weber, Bankgeheimnis und Bankauskunft, Anh. VI.; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1987, S. 324 ff.

[56]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 2; Thilo NJW 1984, 582.

[57]

BGH WM 2001, 134 (Formulierung in Leitsatz 2).

[58]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5: „bankspezifischer Einschlag“ der Bankauskunft. Entscheidend ist dabei der Kenntnisstand der jeweils Auskunft gebenden Stelle, nicht derjenige des Gesamtinstituts, Weber Die Bank 1983, 182 (184); Bruchner/Stützle Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 114. Siehe auch Nr. 7 S. 2 der Grundsätze vom 1.5.1987, wonach zusätzlich auch „keine Recherchen angestellt“ werden. Verfügen die Bankmitarbeiter nur über einen unvollständigen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Angefragten, so dass ein abschließendes „Bonitätsurteil“ nicht getroffen werden kann, ist dieser Vorbehalt bei der Auskunftserteilung deutlich zu machen; siehe auch Nr. 5 S. 1 der „Grundsätze“: „Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein“.

Weitere Bücher von diesem Autor