Polizeigesetz für Baden-Württemberg

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§ 15 Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 weiter verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes vorsieht.

(2) 1Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiter verarbeiten

1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

2Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. 3Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.

(3) 1Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiter verarbeiten, wenn

1. nach Maßgabe der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift mindestens

a) entsprechend schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet, ermittelt, aufgedeckt oder verfolgt oder

b) entsprechend bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und

2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

a) zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder

b) zur Abwehr von in einem überschaubaren Zeitraum drohenden Gefahren für solche Rechtsgüter erkennen lassen.

2Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiter verarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. 3Satz 1 und 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. 4Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Gefahr im Sinne von § 50 vorliegen. 5Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiter verarbeitet werden. 6Personenbezogene Daten, die mit Hilfe technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen erlangt wurden, die ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind, dürfen unter Beachtung von Satz 1 nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann weiter verarbeitet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten, die sie zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erhoben haben, zu einem anderen Zweck als diesen weiter verarbeiten, soweit

1. dies in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder

2. die betroffene Person in die weitere Verarbeitung zu diesem anderen Zweck ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat; soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 verarbeitet werden sollen, muss sich die Einwilligung der betroffenen Person ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen. 2Für die zweckändernde weitere Verarbeitung gemäß Satz 1 sind die Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Landesdatenschutzgesetz zu beachten. 3Personenbezogene Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, dürfen nicht zu Zwecken im Sinne des § 11 Absatz 2 weiter verarbeitet werden.

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

2. Rechtsgrundlage (Abs. 1)

3. Zweckbindung (Abs. 2)

4. Zweckänderung für polizeiliche Zwecke (Abs. 3)

7. Zweckänderung für Zwecke außerhalb des PolG (Abs. 4)

1. Allgemeines

1

§ 15 wurde mit dem PolG 2020 eingefügt. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der Zweckbindung und definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Zweckänderung zulässig ist, also eine Verarbeitung von Daten zu anderen Zwecken (s. u. RN 8). Zahlreiche Vorschriften verweisen ausdrücklich auf § 15, dies allerdings deklaratorisch, weil dieser Grundsatz immer zu beachten ist.

2. Rechtsgrundlage (Abs. 1)

2

Abs. 1 stellt (in Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 JIRL) den Grundsatz auf, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, soweit dies für polizeiliche Zwecke erforderlich ist und soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

3

Abweichende Regelungen enthält das PolG bei besonders intensiven Eingriffen, etwa bei der Wohnraumüberwachung (§ 50 Abs. 6: Verwendung der Dokumentation nur für eng umgrenzte Zwecke; s.u., RN 7) oder beim Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme (§ 51 Abs. 3, Löschung erfasster Kennzeichen im Nichttrefferfall).

3. Zweckbindung (Abs. 2)

4

Abs. 2 legt mit der Zweckbindung eines der wichtigsten Prinzipien der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Der Grundsatz der Zweckbindung verlangt, dass bereits bei Erhebung der Daten festgelegt wird, von wem und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Zulässig ist die Verarbeitung der Daten durch diejenige Stelle, die die Daten erhoben hat, innerhalb desselben Zwecks, wenn also die Daten durch dieselbe verantwortliche Stelle im selben Aufgabenkreis zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung der selben Straftaten oder OWi genutzt werden.

Entsprechend stellen die Verarbeitung zu anderen Zwecken und die Weitergabe an eine andere Stelle eine Zweckänderung dar, die einer gesonderten Rechtfertigung bedarf (s. u., RN 8 f.)

5

Abs. 2 adressiert nicht allgemein „die Polizei“, sondern zählt Polizeibehörden, Polizeidienststellen und Einrichtungen für den PVD auf. Hierin kommt zum Ausdruck, dass auch die Übermittlung von einer der genannten Stellen zu einer anderen eine Verarbeitungsmaßnahme ist (s. o. § 12, RN 13), die der Rechtfertigung bedarf; es handelt sich um eine Zweckänderung.

6

Bei Daten, die die Polizei nicht selbst erhoben hat („aufgedrängte Daten“, s. o. § 12 Nr. 2), wird der Verwendungszweck erst in dem Moment festgelegt, in dem die Daten bei der Polizei gespeichert werden, wie Abs. 2 Satz 2 klarstellt.

Beispiel: Eine Person erteilt ungefragt Hinweise. Weil keine Befragung stattfand, liegt keine Erhebung vor. Wenn Polizei diese Information speichert, ergibt sich der Rahmen der weiteren Verarbeitung aus dem Zweck der Speicherung.

7

Besonders strenge Anforderungen gelten nach Abs. 2 Satz 3 für Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung erlangt worden sind. In seiner Entscheidung zum BKAG (Urteil vom 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, RN 286) hat das BVerfG entschieden, dass Informationen, die durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, auch nur zu besonders gewichtigen Zwecken benutzt werden dürfen. Eine weitere Verarbeitung dieser Daten aus § 50 ist daher nur zulässig, wenn eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Bloße Spuren- oder Ermittlungsansätze genügen nicht.

4. Zweckänderung für polizeiliche Zwecke (Abs. 3)

8

Abs. 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzung eine Zweckänderung zulässig ist, hier eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als denjenigen, für die sie erhoben worden sind. Die Norm setzt dabei den Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung um, den das BVerfG in der Entscheidung zum BKAG (s.o. RN 7) entwickelt hat. Danach ist eine Zweckänderung (nur) zulässig, wenn die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, dass die Neuerhebung der Daten mit gleich schwerwiegenden Mitteln verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Ob die Daten ursprünglich für Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind oder für vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, spielt dabei keine Rolle.

 

9

Eine Zweckänderung ist zulässig,

– wenn die Daten mit den gleichen Mitteln auch für den neuen Zweck erhoben werden könnten und

– wenn die Verarbeitung für den neuen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist

Hieran fehlt es etwa, wenn Daten durch eingriffsintensive Mittel erhoben worden sind, nun aber für Zwecke genutzt werden sollen, für die nur niederschwellige Erhebungmaßnahmen zulässig wären.

Beispiel: Im Rahmen einer akustischen Wohnraumüberwachung erhält die Polizei Kenntnis davon, dass die überwachten Personen die Begehung von Ordnungswidrigkeiten planen.

10

Bei der Prüfung, ob eine Zweckänderung zulässig ist, muss ein Vergleich angestellt werden (Satz 1 Nr. 1)

– zwischen den Rechtsgütern, zu deren Schutz die Daten ursprünglich erhoben worden sind (bei „aufgedrängten“ Daten ist nach Satz 3 der Zweck der Speicherung maßgeblich, vgl. o. RN 6)

– und den Rechtsgütern, zu deren Schutz die Daten jetzt genutzt werden sollen.

11

Wenn die Rechtsgüter gleich bedeutsam sind, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen (Satz 1 Nr. 2), ob konkrete Ermittlungsansätze dafür vorhanden sind, dass die Rechtsgüter bereits gefährdet sind oder dass in einem überschaubaren Zeitraum eine solche Gefahr drohen könnte. Nur wenn beide Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind, dürfen die Daten für den neuen Zweck verarbeitet werden.

12

Das Tatbestandsmerkmal des „überschaubaren“ Zeitraums ist inhaltlich völlig unbestimmt. Der Gesetzgeber hat von jeglicher Konkretisierung bewusst Abstand genommen; nach der Gesetzesbegründung soll ein „zeitlicher Zusammenhang“ ausreichen, der sich bis zu einem halben Jahr erstrecken soll. Dieser Zustand ist unbefriedigend, weil der „überschaubare Zeitraum“ Tatbestandsmerkmal zahlreicher (auch eingriffsintensiver, z. B. §§ 32, 49 oder 53) Standardmaßnahmen ist.

13

Abweichend von Satz 1 dürfen nach Satz 2 die Grunddaten einer Person, gleich auf welche Weise sie erhoben worden sind, stets genutzt werden, um die Person zu identifizieren.

14

Die Sätze 4–6 stellen für Daten aus eingriffsintensiven Erhebungsmaßnahmen zusätzliche Anforderungen auf:

– Die zweckändernde Verarbeitung von Daten, die durch eine Wohnraumüberwachung gewonnen worden sind, ist nach Satz 4 nur zur Abwehr von solchen Gefahren für Rechtsgüter zulässig, die einen Einsatz dieser Maßnahme nach § 50 gestatten. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen, die auf diese Weise gewonnen worden sind, dürfen nach Satz 5 nicht für Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden.

– Satz 6 betrifft die Zweckänderung bei Daten, die durch den Einsatz von Bodycams in Wohnungen (§ 44 Abs. 5 Satz 2) und damit durch einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gewonnen worden sind. Art. 13 Abs. 5 GG und ihm folgend § 44 Abs. 5 Satz 2 gestattet eine Aufzeichnung auch ohne vorherige richterliche Anordnung; die Aufzeichnungen dürfen aber nach Art. 13 Abs. 5 GG für Zwecke der Gefahrenabwehr nur genutzt werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist. Dies wiederholt Abs. 3 Satz 6.

7. Zweckänderung für Zwecke außerhalb des PolG (Abs. 4)

15

Abs. 4 regelt eine zweckändernde Verarbeitung von Daten, die nach dem PolG für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Verhütung und Verfolgung von Straftaten erhoben worden sind. Nach Satz 1 dürfen solche Daten für einen anderen Zweck, also für einen Zweck außerhalb des Anwendungsbereichs des PolG verwendet werden,

– wenn dies eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder

– wenn der Betroffene in diese weitere Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat. Wenn besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden sollen, muss sich die Einwilligung des Betroffenen ausdrücklich hierauf erstrecken.

Die Einwilligung ist widerruflich, was in § 42 Abs. 4 für den Fall der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Wunsch des Betroffenen zum Ausdruck kommt, in § 15 Abs. 4 und § 42 Abs. 5 hingegen nicht. Dennoch muss auch hier der gleiche Grundsatz gelten.

Offen ist, was mit den erhobenen und verarbeiteten Daten geschehen soll, wenn die Einwilligung widerrufen wird. Im Geltungsbereich der DSGVO ordnet deren Art. 7 Abs. 3 an, dass die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt wird, also die Verarbeitung bis zum Widerruf nicht rechtswidrig war; eine weitere Nutzung der erhobenen und verarbeiteten Daten ist hingegen unzulässig und die erlangten Daten sind zu löschen (str.). Wäre dies im Bereich des PolG anders, würde die Bereitschaft der betroffenen Personen, in eine Verarbeitung einzuwilligen, stark zurückgehen, weil sie dann nicht die Möglichkeit hätten, durch den Widerruf eine weitere Verarbeitung zuverlässig zu verhindern.

16

Außerhalb des Anwendungsbereichs der polizeilichen Gefahrenabwehr sind nicht die datenschutzrechtlichen Vorschriften des PolG maßgeblich, sondern die der DSGVO und des LDSG, worauf Satz 2 hinweist.

17

Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 50 erlangt worden sind, dürfen nicht für polizeifremde Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs des PolG weiter verarbeitet werden (Satz 3).

§ 16 Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten

(1) 1Die Polizei hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. 2Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. 3Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen. 4Wird festgestellt, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. 2Die Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden.

(3) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach Kapitel 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47-390) errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

2. Gewährleistung der Qualität der zu übermittelnden Daten (Abs. 1)

3. Hinweis auf besondere Verarbeitungsbedingungen (Abs. 2)

4. Diskriminierungsverbot für EU-Empfänger und bestimmte Stellen (Abs. 3)

1. Allgemeines

1

§ 16 dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 3 und 4 JIRL. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die an einen Empfänger übermittelten Daten richtig sind, damit sie von diesem als Entscheidungsgrundlage verwendet werden können.

Die Einzelheiten der Übermittlung regeln §§ 59-62.

2. Gewährleistung der Qualität der zu übermittelnden Daten (Abs. 1)

2

Personenbezogene Daten, die von der Polizei verarbeitet werden, müssen richtig sein, weil sie die Grundlage für die Entscheidung über polizeiliche Maßnahmen bilden. Die erhebende Stelle kann in der Regel beurteilen, ob die von ihr verarbeiteten Daten richtig, vollständig und aktuell sind. Für den Empfänger, dem Daten übertragen worden sind, gilt dies nicht. Um zu verhindern, dass die empfangende Stelle auf einer falschen oder unvollständigen Datengrundlage entscheidet, hat die Polizei sicherzustellen, dass nur richtige, vollständige und aktuelle Daten übertragen werden.

3

Vollständig bedeutet dabei nicht, dass alle zu einer Person gespeicherten Daten übertragen werden müssen; sondern es müssen alle Daten übertragen werden, die vom jeweiligen Abfrage- oder Übertragungszweck umfasst sind. Aktuell sind Daten, wenn sie im Zeitpunkt der Übertragung den Tatsachen entsprechen. Die Zuverlässigkeit von Daten lässt sich nicht abstrakt messen. In die Beurteilung fließt nicht zuletzt ein, aus welcher Quelle die Daten stammen (selbst erhoben, von glaubwürdigen Dritten zugetragen, auf Gerüchten basierend?), aber auch, wie aktuell die Informationen sind.

4

Die Datenqualität (Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität) soll nach Satz 2 vor der Übermittlung oder Bereitstellung überprüft werden. Wenn dabei Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt werden, müssen diese berichtigt werden.

5

Satz 3 sieht vor, dass bei der Übermittlung Kontrollinformationen beigefügt werden, anhand derer der Empfänger die Datenqualität nachvollziehen kann, beispielsweise das Datum, unter dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind.

6

Wird nach Übermittlung festgestellt, dass die übermittelten Daten unrichtig waren, muss dies dem Empfänger mitgeteilt werden (Satz 4, Nachmeldung). Sofern mittlerweile korrekte Daten vorliegen, sollten diese mit der Meldung übermittelt werden, sofern der Anlass für die Übermittlung fortbesteht. Ebenso muss der Empfänger informiert werden, wenn sich nach Übermittlung zeigt, dass die Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind. Der Empfänger hat die weitere Verarbeitung dann einzustellen.

3. Hinweis auf besondere Verarbeitungsbedingungen (Abs. 2)

7

Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger zu informieren, wenn für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten besondere Bedingungen gelten, z. B. Zweckbindungsvorgaben, besondere Fristen für die Löschung (z. B. §§ 32 Abs. 2, 41 Abs. 3, 45 Abs. 2), ein Verbot für die Weiterübermittlung ohne Zustimmung (z. B. §§ 57 Abs. 3, 59 Abs. 4) oder das Erfordernis, vor Erteilung einer Auskunft an den Betroffenen die erhebende Stelle anzuhören. Die Vorschrift ähnelt § 41 Abs. 2 a. F.