BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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c) Korrektur rechtlicher Befugnisse

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Auch flexible Korrekturen rechtlicher Befugnisse werden durch § 242 möglich. Die wichtigsten Anwendungsbereiche dieser Fallgruppe – die Lehre von der Geschäftsgrundlage und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund – sind in § 313 bzw § 314 kodifiziert. Deutlich wird die von § 242 ermöglichte Flexibilität heute noch etwa im schadensrechtlichen Institut der Vorteilsausgleichung.[116]

Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip kennzeichnen das deutsche Privatrecht und sind auch im Schuldrecht bedeutsam.[117] Als Trennungsprinzip bezeichnet man die Unterscheidung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (etwa einem Kaufvertrag i.S.v. § 433) und dem Verfügungsgeschäft (etwa der Übereignung gem. § 929). Das Recht der Schuldverhältnisse betrifft die erste Ebene, nämlich die Verpflichtungsgeschäfte. Eine Ausnahme bildet die Abtretung (§§ 398 f).[118] Schuldverhältnisse begründen Rechte und Pflichten. Der Kaufvertrag begründet das Recht des Käufers, vom Verkäufer Übergabe und Übereignung zu verlangen. Der Käufer wird durch Abschluss des Kaufvertrags aber noch nicht Eigentümer. Dazu ist ein weiteres Rechtsgeschäft erforderlich, bei beweglichen Sachen also beispielsweise deren Übergabe und Übereignung (§ 929). Solche Rechtsgeschäfte nennt man auch Verfügungen. Eine Verfügung ist nach einer in der Rechtsprechung wiederkehrenden Formulierung ein Rechtsgeschäft, „durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt verändert“.[119]

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Das Abstraktionsprinzip, das vor allem von Savigny geprägt wurde,[120] knüpft an das Trennungsprinzip an: Beide Ebenen – Verpflichtung und Verfügung – sind auch in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander. Das bedeutet zum einen, dass das Verfügungsgeschäft sich nur auf die Rechtsänderung bezieht (innere Abstraktion).[121] Daraus folgt der sog „sachenrechtliche Minimalkonsens“: Für die Einigung iSd § 929 ist nur erforderlich, dass eine Einigung darüber besteht, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll. Eines Bezugs zum zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft bedarf es nicht. Zum anderen bedeutet es, dass das Verfügungsgeschäft von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unabhängig ist (äußerliche Abstraktion). Daraus folgt, dass bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts die dingliche Güterzuordnung unberührt bleibt und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erforderlich ist (§§ 812 ff). In den meisten anderen Rechtsordnungen ist das anders.[122] So gilt beispielsweise im österreichischen Privatrecht nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalitätsprinzip (§§ 328 ff bzw §§ 425 ff öABGB): Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts hat dem Kausalitätsprinzip zufolge auch die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zur Folge. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wird dadurch entbehrlich – der Veräußerer bleibt Eigentümer. Noch einen Schritt weiter von den deutschen Vorstellungen entfernt ist das französische Recht: Artt. 711, 1196 Abs. 1 Code civil bestimmen, dass es für die Übereignung lediglich einer Willenseinigung bedarf, die Übereignung also bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages eintritt (Einheitsprinzip). Auf einen weiteren Publizitätsakt kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Zahlung des Kaufpreises. Als Mindestvoraussetzung sieht Art. 1583 Code civil lediglich vor, dass die essentialia negotii klar bestimmt sein müssen (Konsensprinzip).[123]

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Das Abstraktionsprinzip wirkt sich zunächst zugunsten derjenigen Person aus, zu deren Gunsten eine rechtsgrundlose Verfügung erfolgt: Sie wird Eigentümer. Vor allem aber schützt es die Interessen des Rechtsverkehrs: Wenn der (neue) Eigentümer weitere Verfügungen trifft, sind die jeweiligen Erwerber zum Eigentumserwerb nicht auf die engen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs angewiesen. Denn sie erwerben ja vom Eigentümer als Berechtigten. Das lässt schwierige Prüfungen der Eigentumsverhältnisse entbehrlich werden. Freilich wirkt sich dieser Schutzgedanke im Ergebnis zu Lasten des ursprünglichen Eigentümers aus und schwächt die Unwirksamkeitsgründe. In der Rechtsanwendung wird das Abstraktionsprinzip im deutschen Recht zumindest durch zahlreiche (und meist umstrittene) Ausnahmen durchbrochen.[124] Trotz alledem wird das Abstraktionsprinzip in der deutschen Lehre überwiegend als große Errungenschaft verteidigt – vor allem wegen seiner verkehrsschützenden Funktion.[125] Aus der Perspektive nicht-deutscher Rechtswissenschaftler fällt die Beurteilung meist kritischer aus. Besonders pointiert formuliert etwa Koziol: „Dass der Schutz Schlechtgläubiger und die Vernachlässigung überwiegender Interessen des früheren Eigentümers ein besonderes Gütesiegel für eine Verkehrsschutzregelung bedeuten soll und das Unvermögen, zwischen Schutzwürdigen und Unwürdigen zu differenzieren, als Zeichen besonderer Flexibilität anzusehen sei, vermag Angehörigen anderer Rechtsordnungen jedenfalls nicht einzuleuchten.“[126]

Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

1. Grundprinzip

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Schuldverhältnisse verbinden zwei Personen durch aufeinander bezogene und miteinander korrelierende Rechte und Pflichten. Der Witz des Schuldrechts besteht gerade in dieser Fokussierung auf nur zwei Personen, die durch das Schuldverhältnis rechtlich in einer „engeren“ Verbindung stehen als sie es ohne Schuldverhältnis würden. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestehen deshalb auch grundsätzlich nur in der Relation dieser beiden Personen (Relativität der Schuldverhältnisse). Wer dem Schuldverhältnis nicht angehört, bleibt von diesen Rechten und Pflichten grundsätzlich unberührt: Weder kann er Rechte aus ihm ableiten, noch treffen ihn Pflichten wegen des Schuldverhältnisses anderer. Vertragliche Abmachungen gehen Außenstehende nichts an.[127] Wenn ich ein Auto bei einem Münsteraner Autohändler kaufe, gibt mir dieser Kaufvertrag vertragliche Ansprüche nur gegen den Autohändler. Ich kann meine Rechte aus dem Kaufvertrag nicht dem Hersteller gegenüber geltend machen. Natürlich kann der Hersteller sich in einem eigenen Vertrag mir gegenüber verpflichten; das geschieht in der Praxis häufig (selbständige Garantien). Dazu tritt, unter bestimmten Voraussetzungen, die Produzentenhaftung.[128] Und denkbar sind auch, wie etwa im Diesel-Abgasskandal relevant, deliktische Ansprüche.[129] Auch für diese gilt freilich, wie für gesetzliche Schuldverhältnisse allgemein, die Begrenzung der Rechtsfolgen auf die durch sie gebundenen Parteien.

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Schuldrechtliche Forderungen sind deshalb auch nicht als absolutes, gegenüber allen wirkendes Recht iSd § 823 Abs. 1 geschützt.[130] Das zeigt sich beispielsweise beim Doppelverkauf:

In Fall 4 scheitert der Anspruch der B auf Übergabe und Übereignung aus § 433 Abs. 1 S. 1 gegen A an § 275 Abs. 1. Sie könnte zwar sekundärrechtliche Ansprüche geltend machen, etwa aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 oder § 284, aber das entspricht nicht ihrem Rechtsziel. Im Verhältnis zu C steht die Relativität der Schuldverhältnisse vertraglichen Ansprüchen entgegen: Der Kaufvertrag zwischen A und B gibt B keine Rechte gegen C. Der Kaufvertrag zwischen A und B geht C nichts an. Auch § 823 Abs. 1 hilft B nicht weiter: Die aus dem Kaufvertrag resultierenden Rechte sind relative Rechte und damit gerade keine absoluten, allen gegenüber geschützten Rechte iSd § 823 Abs. 1. B verbleibt allein § 826, um von C doch noch die Herausgabe des Gemäldes zu erreichen. Die Hürden der Norm sind aber hoch, denn § 826 setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus. Die Norm kann eingreifen, wenn C im Einzelfall A zum Vertragsbruch überredete und ihn von allen Ansprüchen der B freistellte, nur um diese zu schädigen.[131] Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb sich B mit Schadens- bzw Aufwendungsersatz begnügen muss.

 

2. Ausnahmen

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Wie jedes schuldrechtliche Prinzip setzt sich die Relativität der Schuldverhältnisse nicht immer anderen Prinzipien oder Gerechtigkeitsgedanken gegenüber durch. Man kann insoweit auch von Durchbrechungen der Relativität der Schuldverhältnisse sprechen. Dabei geht es um Situationen, in denen Dritte aus spezifischen Gründen von den Rechten und Pflichten aus einem Schuldverhältnis berührt werden – sie also ein fremdes Schuldverhältnis ausnahmsweise doch einmal etwas angeht.

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So geht einen Dritten der Vertrag zwischen zwei anderen Personen dann etwas an, wenn dieser Vertrag gerade zu seinen Gunsten abgeschlossen wurde: Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Familienmutter einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten ihrer Tochter abschließt. Solche Verträge sind als Verträge zugunsten Dritter in den §§ 328 ff geregelt.[132] Eine weitere Durchbrechung haben wir beim Vertrauensschutzprinzip schon kennengelernt:[133] Gem. § 311 Abs. 3 kann ein Schuldverhältnis auch Dritten gegenüber begründet werden – etwa dann, wenn der Dritte gegenüber den eigentlichen Vertragsparteien in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Den Dritten treffen dann Pflichten aus einem für ihn an sich fremden Schuldverhältnis. Die Voraussetzungen dieser Norm sind allerdings eng; dahinter steht gerade das Prinzip der Relativität der Schuldverhältnisse, das Durchbrechungen nur in Ausnahmefällen zulässt.

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Dritte können, wie wir soeben gesehen haben, Pflichten aus einem fremden Schuldverhältnis treffen. Sie können aber auch aus einem fremden Schuldverhältnis berechtigt sein, wie § 328 zeigt. Ein weiterer Fall, in dem Dritten Ansprüche aus einem fremden Schuldverhältnis zugesprochen werden, ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.[134] Das Institut gibt Dritten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten aus einem Schuldverhältnis, dem die Dritten gar nicht angehören. Sein Zweck liegt vor allem darin, Schwächen des deutschen Deliktsrechts auszugleichen, indem ansonsten weitestgehend schutzlosen Dritten zumindest Schadensersatzansprüche zuerkannt werden. Eng verwandt mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist das Institut der Drittschadensliquidation[135]: Streng genommen begründet es keine Durchbrechung der Relativität der Schuldverhältnisse – denn die Ansprüche verbleiben in den jeweiligen Vertragsbeziehungen. Mit Blick auf seine Ordnungsaufgabe gehört es aber doch hierher. Wenn in einem Schuldverhältnis die Pflichtverletzung des Schuldners zu einem Schaden führt, der – aus zufälligen Gründen – nicht den Gläubiger, sondern einen Dritten trifft, kann der Gläubiger in bestimmten Fällen den Schaden des Dritten geltend machen. Der Dritte profitiert davon im Ergebnis, regelmäßig durch Abtretung des Schadensersatzanspruchs.

Anmerkungen

[1]

Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe (1999), S. 34.

[2]

Dazu näher Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 15 ff.

[3]

Arnold, Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie – Gegenseitige Anerkennung und Gerechtigkeit als Schlüssel zur Rationalität des Rechts, in: Klippel/Loehnig/Walter, Grundlagen und Grundfragen des Bürgerlichen Rechts (2016), S. 5.

[4]

Dazu schon oben Rn 4.

[5]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 254.

[6]

Etwa Staudinger/Honsell, Eckpfeiler des Zivilrechts (2018), Einleitung zum BGB Rn 47; Oechsler, Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag (1997), S. 57 ff; Wendehorst, Anspruch und Ausgleich (1999), S. 14 ff; Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe (1999), S. 120.

[7]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), passim.

[8]

Ausführlich Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 153 ff.

[9]

Näher dazu Rn 760 und 776 f.

[10]

Ausführlich dazu Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 175 ff.

[11]

Beispiele dazu unter Rn 135.

[12]

Arnold, Verhaltenssteuerung als rechtsethische Aufgabe auch des Privatrechts?, in: P. Bydlinski, Prävention und Strafsanktion im Privatrecht – Verhaltenssteuerung durch Rechtsnormen (2016), S. 39.

[13]

Dazu auch Rn 1090.

[14]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 186 ff.

[15]

Näher Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 259 ff.

[16]

Dazu unten Rn 16 ff.

[17]

Diesen Freiheitsaspekt nennt man auch „negative Freiheit“ und verbindet damit Freiheit etwa von staatlicher Beeinflussung oder auch von Zwang oder Drohung (vgl § 123).

[18]

Diesen Freiheitsaspekt nennt man auch „positive Freiheit“ und verbindet damit Freiheit etwa zur Verfolgung eigener Ziele oder auch dazu, ein selbstbestimmtes oder gutes oder gehaltvolles Leben zu führen.

[19]

Bäuerle, Vertragsfreiheit und Grundgesetz (2001), S. 57 ff.

[20]

Vgl S. Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag (1997), S. 15.

[21]

Vgl Flume, AT II4, Das Rechtsgeschäft, S. 11 ff.

[22]

Vgl Böhm, Privatrechtsgesellschaft und Marktwirtschaft (1966), 75.

[23]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 153 ff.

[24]

Canaris AcP 200 (2000), 274.

[25]

Vgl BGH NJW 1974, 849.

[26]

Einzelheiten werden in § 14 behandelt.

[27]

Wieacker, Das Sozialmodell der klassischen Privatrechtsgesetzbücher und die Entwicklung der modernen Gesellschaft (1952); krit. zur Entwicklung und Diskussion MünchKomm/Ernst, BGB8, Einl. SchuldR Rn 52 ff.

[28]

Etwa Ackermann ZEuP 2018, 741.

[29]

Zur Materialisierung des Schuldrechts vgl auch Canaris AcP 200 (2000), 274.

[30]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 156 ff.

[31]

Zu den auf Grundlage von § 242 entwickelten Grenzen der Formnichtigkeit unten Rn 43.

[32]

Näher dazu in § 14.

[33]

Näher dazu Rn 134 ff.

[34]

S. etwa BVerfGE 89, 214, 231 f; Musielak JuS 2017, 949; MünchKomm/Schäfer, BGB7, § 705 Rn 132 ff; BeckOK/Klimke, HGB25, § 109 Rn 4 ff; BeckOK/Joussen, ArbR52, BGB § 611a Rn 178 ff.

[35]

Näher dazu Rn 134.

[36]

Arnold, Die Bürgschaft auf erstes Anfordern im deutschen und englischen Recht (2008), S. 163 mwN.

[37]

Grundlegend Kronman, Contract Law and Distributive Justice, 89 Yale L.J. (1980), 472.

[38]

Dazu etwa ErfK/Preis, ArbR19, BGB § 612a Rn 2; ErfK/Kania, ArbR19, BetrVG § 75 Rn 6 ff; Fuhlrott ArbRAktuell 2015, 141.

[39]

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897); Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr L 180 S. 22); Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr L 303 S. 16); Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr L 269 S. 15); Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr L 373 S. 37).

[40]

S. auch Wackerbarth ZIP 2007, 453.

[41]

Säcker ZRP 2002, 286, 289.

[42]

Repgen, Antidiskriminierung – die Totenglocke des Privatrechts läutet, in: Repgen/Lobinger/Hense ua, Vertragsfreiheit und Diskriminierung (2007), S. 11.

 

[43]

Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 115 ff und 382 ff; BeckOGK/Block, AGG (1.3.2019), § 1 AGG Rn 1, 9.

[44]

Franck, Die Materialisierung der Gleichheitsidee im deutschen Vertragsrecht – Paradigmenwechsel durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, in: Riesenhuber/Nishitani, Wandlungen oder Erosion der Privatautonomie? (2007), S. 71, 75.

[45]

Amtliche Begründung, BT-Drs. 16/1780, S. 41. Anschauliche Anwendungsbeispiele auch bei Rath/Rütz NJW 2007, 1498.

[46]

Amtliche Begründung, BT-Drs. 16/1780, S. 42; s. auch Rolfs NJW 2007, 1489, 1489 f; zu praktischen Konstellationen und Anwendungsbeispielen Derleder ZMR 2007, 625.

[47]

Warnecke DWW 2006, 268, 271.

[48]

Näher Rolfs NJW 2007, 1489.

[49]

S. zu diesen Wrase/Baer NJW 2004, 1623; Armbrüster VersR 2006, 1297.

[50]

Zu Einzelheiten s. Adomeit/Mohr/Mohr, AGG2, § 5 Rn 1 ff.

[51]

Basedow ZEuP 2008, 230.

[52]

Siehe Rn 16.

[53]

Grünberger, Personale Gleichheit (2013), passim.

[54]

Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht (1971), S. 440 ff.

[55]

Näher unten Rn 654.

[56]

Näher unten Rn 990.

[57]

Näher MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 93 ff.

[58]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 1.

[59]

Ein Beispiel dafür bietet Larenz, Rechtsperson und subjektives Recht. Zur Wandlung der Rechtsgrundbegriffe, in: Larenz, Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft (1935), S. 252 f. Weiterführend zu dieser für die deutsche Rechtswissenschaft unrühmlichen Thematik Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus8 (2017).

[60]

Vgl oben Rn 5 ff.

[61]

Staudinger/Olzen, BGB (2015), § 242 Rn 167.

[62]

MünchKomm/Finkenauer, BGB8, § 313 Rn 41; BeckOK/Wendtland, BGB51, § 157 Rn 1; Erman/Armbrüster, BGB15, § 157 Rn 1 ff; jurisPK/Backmann, BGB8, § 157 Rn 3.

[63]

Vgl beispielsweise BGH NJW-RR 2007, 1697, 1701; 2008, 1371, 1372.

[64]

Vgl Arnold, Die Bürgschaft auf erstes Anfordern im deutschen und englischen Recht (2008), S. 163.

[65]

Siehe schon oben Rn 15.

[66]

MünchKomm/Busche, BGB8, § 157 Rn 4 f.

[67]

In ihrer Rahmenfunktion für die Vertragsfreiheit ergänzt § 242 natürlich auch § 134.

[68]

Vgl BGHZ 158, 81 im Anschluss an BVerfGE 103, 89.

[69]

Näher MünchKomm/Wagner, BGB7, § 826 Rn 4, 19 ff.

[70]

HM, vgl BeckOK/Sutschet, BGB51, § 242 Rn 14 mwN.

[71]

Vgl etwa BGH NJW 1981, 1439.

[72]

S. beispielsweise OLG Schleswig BeckRS 2014, 14350; Lieder JuS 2011, 874, 877 f.

[73]

BGH NJW-RR 2013, 650 mwN.

[74]

Vgl BGH NJW 2003, 1392.

[75]

Jauernig/Mansel, BGB17, § 242 Rn 16.

[76]

Einzelheiten unten Rn 300 ff.

[77]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 178.

[78]

RGZ 78, 137, 142; vgl RGZ 150, 232, 235.

[79]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 183; Hk/Schulze, BGB10, § 242 Rn 16.

[80]

Näher MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 171 ff.

[81]

Vgl beispielsweise OLG Bremen NJW-RR 1990, 6.

[82]

Jauernig/Mansel, BGB17, § 242 Rn 33.

[83]

BGH NJW-RR 2015, 457, 459.

[84]

Zur Missbrauchsgefahr des § 242 s. schon oben Rn 27.

[85]

BGH NJW 2015, 548; dazu Riehm JuS 2015, 355.

[86]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 50 f.

[87]

BGH NJW 2017, 386, 387.

[88]

BGH NJW 2006, 1062. Zur verfassungsrechtlich begründbaren Duldungspflicht der Vermieter vgl BVerfGE 90, 27; BVerfG NJW-RR 2005, 661.

[89]

Grundlegend zur Unverhältnismäßigkeit im Schuldrecht M. Stürner, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Schuldvertragsrecht. Zur Dogmatik einer privatrechtsimmanenten Begrenzung von vertraglichen Rechten und Pflichten (2010).

[90]

Vgl BGH NJW 2017, 1100, 1101 f (Kratzer bei einem Neuwagen; im konkreten Fall griff § 242 nicht ein).

[91]

Vgl BGH NJW 2017, 1100.

[92]

Vgl BGH NJW 1977, 1234, 1235.

[93]

BGH NJW 2016, 1951; 2016, 3512 (dort auch zur Verwirkung).

[94]

BGH NJW 2016, 1951.

[95]

Vgl BGHZ 158, 81; BGH NJW 2015, 52. Vgl auch Rn 31.

[96]

Jauernig/Mansel, BGB17, § 242 Rn 45.

[97]

Verneint beispielsweise in BGH NJW 1969, 604.

[98]

BeckOGK/Rehberg, BGB (1.6.2019), § 124 Rn 20.

[99]

BGH NJW 2004, 3779.

[100]

BGH NJW 2016, 2878.

[101]

jurisPK/Illmer, BGB8, § 142 Rn 22; Staudinger/Roth, BGB (2015), § 142 Rn 38; Erman/A. Arnold, BGB15, § 142 Rn 2.

[102]

Lehrreich BGH NJW 1996, 2503.

[103]

BGH NJW 1996, 2503, 2504.

[104]

Vgl BGH NJW 1972, 1189.

[105]

BGH NJW 1972, 1189.

[106]

Krit. dazu BeckOGK/Hecht, BGB (1.4.2019), § 125 Rn 118 ff.

[107]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 391 f.

[108]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 372 ff (auch zu Ausnahmen).

[109]

BGH NJW 2016, 3512.

[110]

Vgl BGH NJW 2013, 1230.

[111]

Vgl BGH NJW-RR 2003, 727.

[112]

MünchKomm/Schubert, BGB8, § 242 Rn 408 ff.

[113]

BGH NZFam 2018, 263, 264 f Rn 9, 16.

[114]

BGH NZFam 2018, 263, 265 Rn 13.

[115]

BGH NZFam 2018, 263, 265 Rn 19.

[116]

Dazu näher unten Rn 1122 ff.

[117]

Lehrreich dazu Bayerle JuS 2009, 1079.

[118]

Zur Abtretung Rn 1208 ff.

[119]

BGHZ 101, 24; BGH NJW 2014, 3030.

[120]

MünchKomm/Oechsler, BGB7, § 929 BGB Rn 8; v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts Bd II (1840), S. 254 ff, 257, 259; Bd III (1840), S. 312 f, 317 ff.

[121]

MünchKomm/Oechsler, BGB7, § 929 Rn 8.

[122]

Vgl Koziol AcP 212 (2012), S. 1, 16 f.

[123]

Dazu ausführlich Sauer ZVglRWiss 2019, 81, 91 f.

[124]

Dazu Lieder JuS 2016, 673.

[125]

Vgl etwa MünchKomm/Oechsler, BGB7, § 929 Rn 11.

[126]

Koziol AcP 212 (2012), 1, 20.

[127]

Vgl BGH NJW 1981, 2184, 2185.

[128]

Dazu etwa Fuchs/Baumgärtner JuS 2011, 1057.

[129]

Dazu Witt NJW 2017, 3681; Heese NJW 2019, 257.

[130]

Hk/Staudinger, BGB10, § 823 Rn 30 mwN.

[131]

BGH NJW 1981, 2184; vgl auch BGH NJW 1994, 128.

[132]

Einzelheiten unten Rn 1136 ff.

[133]

Oben Rn 23.

[134]

Näher unten Rn 1180 ff.

[135]

Einzelheiten unten Rn 1193 ff.

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