Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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i)Rechtfertigung des Religionsunterrichts

Durch die Regelung in Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht in Fortführung der Bestimmungen der WRV (Art. 149 Abs. 1) ein integrierender Bestandteil der staatlichen Schulorganisation und Unterrichtsarbeit.77 Er ist damit – zumindest auch – staatliche Aufgabe. Hierin liegt kein Verstoß gegen die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates. Diese Neutralität besagt ja nur, dass der Staat selbst keine weltanschaulich-religiöse Position einnehmen oder sich mit einer solchen identifizieren darf. Als den Grundrechten und der Freiheit seiner Staatsbürger verpflichteter Staat hat er aber die weltanschaulich-religiösen Positionen seiner Bürger ernst zu nehmen. Er darf sie nicht so behandeln, als hätten sie keine Religion und kann nicht jegliche Religion aus der Erziehung ausblenden, gleichzeitig aber eine Schulpflicht verordnen.78 Der Religionsunterricht wurzelt letztlich in der Sphäre der Grundrechte.79 Die Neutralität des Staates bleibt dadurch gewahrt, dass unter Beachtung gewisser schulorganisatorischer Notwendigkeiten (Mindestzahl) der Religionsunterricht grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht. Auch die Bindung an die Grundsätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft, also die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts durch die jeweilige Religionsgemeinschaft, entspricht dieser staatlichen religiös-weltanschaulichen Neutralität. Würde diese Bindung nämlich gelöst, müsste der Staat selbst die Grundsätze aufstellen, nach denen der Religionsunterricht zu erteilen wäre. Gerade dies ist ihm aufgrund seiner Neutralität verwehrt.

Ein wesentliches Ziel des Religionsunterrichts ist die Erziehung zur sittlichen Verantwortlichkeit. Gerade in einer Zeit, in der über den Verlust der Werte geklagt wird, vermag er seinen Teil zu einer wertorientierten Erziehung, die ja erklärtes schulisches Bildungsziel ist (vgl. Art. 131 BV), zur Sinnfindung und zur ethischen Basis des einzelnen beizutragen. Dieser Sinn des Religionsunterrichts wird gerade darin deutlich, dass der Ersatzunterricht für diejenigen, denen an der Vermittlung religiöser bzw. konfessionell gebundener Werte nicht gelegen ist, als Ethikunterricht die „allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit“ (Art. 137 Abs. 2 BV) vermitteln soll. In beiden Fällen soll somit ein Wertebewusstsein ausgebildet werden, das erst den „mündigen Staatsbürger“ auszeichnet.80 Der Religionsunterricht ist keine „Wohltat“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern unverzichtbarer Bestandteil des staatlichen Erziehungsauftrags. Er ist der Ort einer religiös-sittlichen Erziehung, wo Schüler und Schülerinnen „auf dem Boden einer Konfession mit den religiösen und areligiösen Lebensantworten konfrontiert“ werden.81

7.Sonn- und Feiertagsschutz

a)Der Sonn- und Feiertagsschutz, wie er in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV gewährleistet ist, ist gleichermaßen eine Materie des Religionsverfassungsrechts und eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Es handelt sich dabei um eine objektivrechtliche Institutsgarantie, die gewährleistet, dass von dem durch die christlich-abendländische Tradition geprägten festen Rhythmus von Arbeitsalltag und Ruhe, von Festen und Gedenktagen nicht abgewichen wird.82 Der Sonntag als Institution. Diese Verfassungsgarantie dient indes nicht den Interessen bestimmter Religionsgemeinschaften; ein subjektives Recht einer Religionsgemeinschaft auf eine bestimmte Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsrechts lässt sich mithin daraus nicht ableiten.83

b)Die Ausgestaltung von Art und Umfang des Sonn- und Feiertagsschutzes obliegt regelmäßig der Gesetzgebung der Länder.84 Der Sonntag als solcher, dessen Schutz sich bis in das Jahr 321 zurückführen lässt, ist jedoch der Disposition des Gesetzgebers entzogen. Die darin zum Ausdruck kommende Orientierung an der christlichen Tradition bedeutet keine Verletzung der Verpflichtung des religiös-neutralen Staates zur paritätischen Behandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zu einem Bruch mit seiner auch christlichen Vergangenheit ist er nicht verpflichtet; vielmehr hat er zu beachten, dass weiterhin große Teile des deutschen Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Handeln den Lehren der christlichen Kirchen entnehmen.85 Demgegenüber ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei, bestehende gesetzlich anerkannte Feiertage abzuschaffen und neue einzuführen, sofern eine angemessene Zahl erhalten bleibt. Denn aus Art. 139 WRV kann eine absolute Garantie jedes einzelnen gesetzlich anerkannten Feiertages nicht abgeleitet werden.86 Der Entzug des Status eines gesetzlich anerkannten Feiertages muss sich allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.87 Finanzpolitische oder volkswirtschaftliche Erwägungen können dabei durchaus Berücksichtigung finden; sie sind aber abzuwägen insbesondere mit der religiösen bzw. sozialpolitischen Relevanz des betroffenen Feiertages. Angesichts dessen erscheint die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in Bayern im Geleitzug der meisten anderen Bundesländer vollzogenen Abschaffung des Buß- und Bettages zugunsten der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zumindest fragwürdig.88 Soweit kirchliche Feiertage nicht als öffentliche Feiertage im Sinne von gesetzlich anerkannten Feiertagen umfassend geschützt sind, unterliegen sie als kirchliche Feiertage zumindest einem eingeschränkten Schutz in Form des Schutzes der Gottesdienstfeier mit der Möglichkeit des Gottesdienstbesuches auch während der Arbeitszeit. Wegen des Paritätsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 3 GG müssen „kirchliche Feiertage“ im Sinne der letzteren Regelung in gleicher Weise für christliche wie für nichtchristliche Religionsgemeinschaften gelten, unabhängig von ihrer Organisationsform. Für Angehörige religiöser Minderheiten können gleichwohl insoweit gewisse Härten entstehen, als ihre besonderen Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder nicht eigens erwähnt sind. In diesen Fällen ist aber die allgemeine Religionsfreiheit zu beachten, aus der sich gewisse Berücksichtigungsgebote ableiten lassen, dass z.B. nicht bestimmte Handlungen verlangt werden, die diesen Personen aufgrund ihres Glaubens an ihren Feiertagen vorzunehmen verboten sind.89

c)Das Sonn- und Feiertagsrecht ist seit den 1990er-Jahren zunehmend zum Gegenstand religionsverfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen geworden. Verändertes Freizeitverhalten mit dem Wunsch nach Einkaufsmöglichkeiten auch an Sonn- und Feiertagen und eine dementsprechend wachsende Freizeitindustrie erzeugen erheblichen Druck im Sinne einer „Durchlöcherung der Sonntagsruhe“ 90. Durch das Bundesverfassungsgericht ist indes die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Verbots der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bestätigt worden.91

Weiterführende Literatur:

a) Allgemein:

F.-G. v. Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche. Religionsunterricht – Kirchensteuer – Anstaltsseelsorge – Friedhofswesen – Theologische Fakultäten/Fachbereiche nach der Bayerischen Verfassung, München 1978;

A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), §§ 24–28, 38;

D. Ehlers, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, ZevKR 32 (1987), S. 158–185;

St. Mückl, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg)., HdbStR Bd. 7 (Freiheitsrechte), 3. Aufl. Heidelberg 2009, § 161;

P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), §§ 11–13, 16.

b) Anstaltsseelsorge:

S. Eick-Wildgans, Anstaltsseelsorge, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 995–1016; dies., Anstaltsseelsorge. Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit von Staat und Kirche im Strafvollzug, Berlin 1993;

H. Marré/J. Stüting, Seelsorge in staatlichen Einrichtungen, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 23, München 1989, mit Beiträgen von D. Pirson, B. Gareis und E. Niemann.

c) Militärseelsorge:

R. Seiler, Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 961–984.

d) Theologische Fakultäten:

A. v. Campenhausen, Theologische Fakultät und Landeskirche, in: Wägen und Wahren, Festschrift für W. Hofmann, München 1980, S. 164–173; ders., Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und theologische Fakultäten, ZevKR 30 (1985), S. 71–78; ders., Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten in Deutschland, ZevKR 47 (2002), S. 425–429;

J. E. Christoph, Die Ev.-theol. Fakultäten und das evangelische Kirchenrecht – Rechtsstellung und aktuelle Probleme, ZevKR 50 (2005), S. 46–94;

 

M. Heckel, Die Theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, Jus Eccl. 31 (1986);

A. Hollerbach, Theologische Fakultäten und staatliche Pädagogische Hochschulen, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 549–599,

J. Kriewitz, Die Errichtung theologischer Hochschuleinrichtungen durch den Staat, Jus Eccl. 42, Tübingen 1992;

E. L. Solte, Theologie an der Universität. Staats- und kirchenrechtliche Probleme der theologischen Fakultäten, Jus Eccl. 13, München 1971.

e) Friedhofswesen:

H. Engelhardt, Bestattungswesen – Friedhofsrecht, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 105–127;

J. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. Köln u. a. 2016;

R. Penßel, Bestattung und Friedhöfe, in: HevKR (A.), § 24.

f) Religionsunterricht:

E. Groß/A. Weiß, Religion und Schule in der Rechtsprechung, Münster 2005;

B. Grzeszick, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, ZevKR 62 (2017), S. 362–388;

Chr. Link, Religionsunterricht, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 503–546;

St. Mückl, Religionsunterricht bikonfessionell, ökumenisch, multireligiös, ZevKR 64 (2019), S. 225–256;

W. Rees, Der Religionsunterricht und die katechetische Unterweisung in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, Regensburg 1986;

R. Schmoeckel, Der Religionsunterricht. Die rechtliche Regelung nach Grundgesetz und Landesgesetzgebung, Berlin 1964;

M. Richter, Schulische Bildung, in: HevKR (A.), § 20 (insb. Rz. 3–35);

O. Voll, Der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (Pflichtfach) an öffentlichen Schulen, HdbBayStKirchR, München 1985, S. 101–117.

g) Sonn- und Feiertagsrecht:

P. Häberle, Der Sonntag als Verfassungsprinzip, 2. Aufl. Berlin 2006;

U. K. Jacobs, Die Feiertage in Recht und Tradition der evangelischen Kirche, in: Pfälzisches Pfarrerblatt 2020, S. 138–144;

K.-H. Kästner, Der Sonntag und die kirchlichen Feiertage, in: HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 337–368;

H. Marré/J. Stüting, Der Schutz der Sonn- und Feiertage, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 24, München 1990, mit Beiträgen von J. Splett, A. Pahlke und R. Richardi.

1So die klassische Definition von G. J. Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, München 1930, S. 261; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 196 m. w. N..

2F.-G. v. Busse, Gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche (W.), S. 12.

3Vgl. hierzu unten § 59 1 b (S. 502).

4Z.B. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 4 Abs. 2; Bayer. Kinder- und Jugendhilfegesetz, BayRS 2162-1-A, Art. 2; §§ 8 Abs. 2 S. 4, 10 Abs. 4, 93 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz.

5Vgl. F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 16.

6So F.-G. v. Busse a. a. O. S. 17/18; ebenso D. Ehlers, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (W.), S. 173.

7Zu Zeiten des landesherrlichen Kirchenregiments wurde der Kreis der – nach damaliger Terminologie – „gemischten“ Angelegenheiten, der res mixtae, wesentlich weitergefasst, vgl. hierzu etwa den Katalog in § 76 des Religionsedikts von 1818, wo noch die Festsetzung von Ort, Zeit und Zahl von Gottesdiensten, Prozessionen, Pfarrsprengeleinteilungen u. a. der Mitwirkung der „weltlichen Obrigkeit“ bedurften. Neben den im Text genannten Bereichen muss heute wohl auch zumindest teilweise die Denkmalpflege an kirchlichen Baudenkmälern zu den gemeinsamen Angelegenheiten gezählt werden. Die „kirchlichen Belange“, die bei Entscheidungen über Denkmäler, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, zu berücksichtigen sind, können nämlich nur von den Kirchen selbst festgestellt werden. Vgl. Bayer. Denkmalschutzgesetz (RS 405) Art. 26. Grundlegend hierzu: M. Heckel, Staat – Kirche – Kunst. Rechtsfragen kirchlicher Kulturdenkmäler, Tübingen 1968.

8A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 197.

9A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), a. a. O.

10A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 199.

11A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 200.

12A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 199; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 390.

13A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 201 f.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 386 f.

14Vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 WRV; hierzu BVerfGE 46, 266.

15Zu den einzelnen Bereichen der Anstaltsseelsorge (z. B. in Krankenanstalten oder Strafanstalten) A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 197 ff.; R. Seiler, Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, HdbStKirchR Bd. 2 (A.), S. 961–984.; ferner H. Marré/J. Stüting (Hrsg.), „Seelsorge in staatlichen Einrichtungen“, Essener Gespräche, Bd. 23, München 1989 mit Beiträgen von D. Pirson, B. Garreis und E. Niemann; umfassend S. Eick-Wildgans, Anstaltsseelsorge, Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenwirkens von Staat und Kirche im Strafvollzug, Berlin 1993.

16Jedoch nur als modale Beschränkung, z.B. Ort und Zeit von gemeinschaftlichen religiösen Veranstaltungen betreffend.

17S. Art. 17 Staatskirchenvertrag; zur Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vgl. die Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 1982 (RS 113). Hierzu näher S. Eick-Wildgans, Anstaltsseelsorge (Fn. 15) mit eingehender Darstellung der Vereinbarungen in den einzelnen Ländern und dem Entwurf einer Mustervereinbarung. Zu Verträgen der Freien und Hansestadt Hamburg zu Verträgen mit muslimischen Verbänden über das „Recht zur religiösen Betreuung“ ihrer Angehörigen entsprechend Art. 140 GG/141 WRV vgl. P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 389 m. w. N.

18A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 201.

19Vgl. hierzu die Präambel des Militärseelsorgevertrages (RS 192): „In dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein für die gemeinsame Verantwortung für diese Aufgabe …“

20Für den katholischen Bereich enthält bereits das Reichskonkordat von 1933 in Art. 27 eine entsprechende Regelung. (Text bei J. Listl, Konkordate und Kirchenverträge (A.), Bd. 1, S. 49 f. Dort (S. 66 f.) auch die Statuten für die katholische Militärseelsorge in der Deutschen Bundeswehr vom 31.7.1965.).

21Gem. Art. 2 des (staatlichen) Gesetzes über die Militärseelsorge vom 26.7.1957 (BGBl II, S. 701, Text auch bei Listl a. a. O. (A.), Bd. 1 S. 94).

22Näher dazu P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 397 m. w. N.

23Vgl. Vereinbarung über die katholische bzw. evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus dem Jahr 1965, Texte bei Listl a. a. O., Bd. 1, S. 85 ff. bzw. 120 ff. Hinsichtlich der Polizeiseelsorge bestehen Ländervereinbarungen. Zu Bayern vgl. O. Voll, HdbBayStKirchR (A.), S. 305 f.; allgemein: R. Seiler, Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz (Fn. 15); M. Heintzen, Polizeiseelsorge, HdbStKirchR Bd. II (A.), S. 985–994; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 11 Rz. 408.

24Vgl. Art. 2–5 Staatskirchenvertrag, hierzu § 12.

25Vgl. Bayer. Konkordat, Art. 3 § 3.

26M. Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, Jus Eccl. 31, Tübingen 1986, S. 99 ff.; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 222 f.

Zum Beanstandungsrecht gegenüber staatlichen Religionslehrern s. Art. 6 Abs. 2 Staatskirchenvertrag.

27Exemplarisch: U. Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, Berlin 1980.

28M. Heckel (Fn. 26), S. 102.

29Vgl. im Einzelnen A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 225 f.; F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 255 ff.; O. Voll, HdbBayStKirchR (A.), S. 323 ff.; ferner J. E. Christoph, Amelungsborner Kolloquium über die Rechtslage kirchlicher Friedhöfe, ZevKR 32 (1987), S. 83 ff.; J. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. Köln u.a. 2016; H. Engelhardt, Bestattungswesen – Friedhofsrecht, HdbStKirchR Bd. 2, S. 105–127.; E. Sperling, Neue Akzente im Recht der kirchlichen Friedhöfe, ZevKR 33 (1988), S. 35 ff.

30Wegen der besonderen Praxisbedeutung für einen großen Teil des Leserkreises wird der Religionsunterricht im Gegensatz zu den anderen Sachbereichen der gemeinsamen Angelegenheiten ausführlicher dargestellt.

31BVerfGE 74, 244/251.

32Vgl. die in RS 127 abgedruckten Auszüge aus den einzelnen Schulordnungen.

33P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 416 f.

34P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 441 ff.

35A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 211 f; R. Scholz, Der Auftrag der Kirchen im Prozess der deutschen Einheit, in: J. Krautscheidt/H. Marré (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 26, Münster 1992 („Die Einigung Deutschlands und das deutsche Staat-Kirche-System“), S. 14 ff., 41, 44 f.; a. A. B. Schlink, Religionsunterricht in den neuen Ländern, NJW 1992, S. 1008, Zur derzeitigen Situation des Religionsunterrichts in den neuen Bundesländern vgl. vor allem die Themenhefte „Theologia practica“ Nr. 1/91 und „Der evangelische Erzieher“ 1/91; ferner „Religion im Unterricht“, EvKomm. 1992, S. 349–359 mit Beiträgen von Mohrosch, Reiher, Doyße, Roth, Winter und Baldemann; epd-Dokumentation 6/92, Weitere Literaturnachweise bei B. Pieroth, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Öffnung des Religionsunterrichts, ZevKR 38 (1993), S. 189 Anm. 2.

36A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 212.

37BVerfGE 74, 244/251, vgl. u. § 13 VI, 17 ff., S. 169 ff.

 

38Ausnahme: Berlin (vgl. o.).

39Dies schließt die entsprechende Ausbildung (vgl. Art. 5 Kirchenvertrag – RS 110) und Fortbildung mit ein.

40Aufwendungen für Unterhalt, Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Klassenräume (vgl. Art. 3 BaySchFG) sowie Kosten der Lernmittel (nach Maßgabe der Lernmittelfreiheit gemäß Art. 20 ff. BaySchFG – RS 117).

41Vergütungen für die Lehrkräfte. Soweit der Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte erteilt wird (z. B. hauptberuflich durch Pfarrer in Schulpfarrstellen, Religionspädagogen und Katecheten, nebenberuflich durch Gemeindepfarrer), leistet der Staat hierfür einen Vergütungsersatz (Art. 9 Abs. 7 S. 3 Kirchenvertrag). Zu Einzelheiten vgl. Art. 7 BaySchFG und die Vereinbarung über die Pauschalvergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts (RS 116). Dieser Vergütungsersatz durch den Staat ist Äquivalent dafür, dass die Kirche den Staat von der Bereitstellung eigener Lehrkräfte entlastet. Gerade bei der Vergütung von nebenberuflich erteiltem Religionsunterricht deckt der Ersatz durch den Staat den tatsächlichen Aufwand nur teilweise. Andererseits hat auch die Kirche ein Interesse an der Erteilung des Religionsunterrichts durch eigene Lehrkräfte, insbes. durch die jeweiligen Gemeindepfarrer.

42Vgl. Ziff. 4 des Schreibens des BayStMUK vom 21. Oktober 2009 (RS 128/1).

43F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 142.

44Vgl. F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 48; Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 439–409 (461 f) m. w. N.

45Zur Benotung und (etwaigen) Versetzungserheblichkeit vgl. grundlegend BVerwGE 42, 346.

46Art. 58 und 53 BayEUG. Eine Teilnahmepflicht an Fachsitzungen und Klassenkonferenzen besteht für nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte (z. B. Gemeindepfarrer oder auch Religionspädagogen, die an mehreren Schulen zugleich eingesetzt sind) aber nur in dem Umfang, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Religionsunterricht besteht (§ 1 Abs. 2 S. 3 LDO – RS 130). Für Religionspädagogen, die nur im Schuldienst eingesetzt sind und zwar nur an einer Schule, gilt diese Beschränkung auf den Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Pflichten von Lehrkräften nach der LDO auch für kirchliche Lehrkräfte (vgl. hierzu insbes. § 1 Abs. 2 S. 4 LDO). Ausschließlich an einer Schule mit der vollen Unterrichtsverpflichtung eingesetzte kirchliche Lehrkräfte können also uneingeschränkt zu Pausenaufsichten (§ 5 Abs. 1 LDO), Teilnahme an Wandertagen, Studienfahrten u. a. (§ 4 Abs. 1 LDO) herangezogen werden. Für Gemeindepfarrer gilt dies wiederum nur, soweit sich dies mit ihren Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber vereinbaren lässt (§ 1 Abs. 2 S. 2 LDO). Gleiches gilt für Religionspädagogen, die an mehreren Schulen eingesetzt sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch v. a. auf die Verpflichtung gemäß § 11 LDO (unverzügliche Anzeige des Fernbleibens vom Dienst aus zwingenden Gründen). Fallen Religionsstunden wegen anderweitiger Inanspruchnahme von Pfarrern in der Gemeinde (oder auch von Religionspädagogen, die zugleich in einer Gemeinde eingesetzt sind) o.ä. aus, so erfolgt ein entsprechender Abzug der vom Staat geleisteten Vergütung. Vgl. hierzu näher „Merkblatt über die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz hauptamtlicher kirchlicher Lehrkräfte im nebenberuflichen evangelischen Religionsunterricht an weiterführenden Schulen“ vom 14. Juni 1985, KABl S. 221; abgedruckt auch unter RS 151.

Aus der prinzipiellen Gleichstellung kirchlicher und staatlicher Lehrkräfte folgt etwa ferner, dass auch kirchliche Lehrkräfte, die an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, entsprechende Erklärungen zur Verfassungstreue abzugeben haben. Denn der Organisationshoheit des Staates für seine Schulen folgt auch, dass der Staat darüber befinden kann, unter welchen Voraussetzungen von der Kirche bevollmächtigte Lehrkräfte zur Erteilung von Religionsunterricht nicht zugelassen werden. Dagegen kann bei Religionslehrkräften, bei denen die Erteilung des Religionsunterrichts aus ihrer ordentlichen kirchlichen Dienstaufgabe abzuleiten ist (z. B. bei Pfarrern oder Religionspädagogen), von der für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten erforderlichen Vereidigung auf die Verfassung nach Art. 187 BV abgesehen werden (vgl. die Nachweise in Anm. 1 zu Art. 187 BV – RS 105).

47BVerfGE 74, 244 ff.

48Zu einzelnen Aspekten dieser Bekenntnisgebundenheit und den Möglichkeiten einer Öffnung des Religionsunterrichts unter bestimmten Voraussetzungen hin zu einem interkonfessionellen Unterricht vgl. W. Rees, Der Religionsunterricht und die katechetische Unterweisung in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, S. 283 ff.; i.S. einer sehr weitgehenden Öffnung des Religionsunterrichts B. Pieroth, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Öffnung des Religionsunterrichts, ZevKR 38 (1993), S. 194 f.

49Einschließlich eines Beanstandungsrechts, Art. 6 Abs. 2 Kirchenvertrag.

50Dem Staat obliegt dabei die Prüfung der Vereinbarkeit mit der Verfassung und den dort genannten Bildungszielen, den Religionsgemeinschaften die inhaltliche Überprüfung, gemessen an ihren „Grundsätzen“, d.h. an ihren Glaubenswahrheiten. Inkraftgesetzt werden die Lehrpläne durch den Staat.

51BVerfGE 74, 244/253; hierzu näher unter g).

52BVerwGE 123, 49; Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 500; F. G. v. Busse (Fn. 2), S. 141 m. w. N.; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 216; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 451.

53Chr. Link a. a. O.

54BVerwGE 123,49.

55Vgl. EthikBek (RS 150), Buchst. b).

56Vgl. Ziff. 8 KMS vom 21.10.2009 – RS 128/1.

57Vgl. dazu bereits die Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD „Religionsunterricht für muslimische Schülerinnen und Schüler“ vom 16. Februar 1999.

58Zu den Anforderungen vgl. BVerwGE 123,49.

59A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 87 ff. und 217 ff.; P. Unruh, Religionsverfassungsrecht (A.), § 12 Rz. 457 ff.

60Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Januar 2010 Az.: III.7-5 S 4402.2-6.422 (KWMBl Nr. 4/2010 S. 38).

61Aktuell nehmen ca. 16.500 und damit etwa ein Zehntel der muslimischen Schülerinnen und Schüler an 349 Schulen am Islamischen Unterricht teil. Sie werden von 97 meist an der Universität Erlangen ausgebildeten Lehrkräften unterrichtet.

62S. im übrigen EthikUBek – RS 150.

63D. Falckenberg/W. Schiedermeir/H. Amberg, Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, 2. Aufl. 1989, Art. 26 Anm. 4.

64BVerfGE 74, 244/254.

65Ein Besuch als Pflichtfach ist anderskonfessionellen Schülern und Schülerinnen allerdings nur dann möglich, wenn für diese Religionsgemeinschaft ein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der betreffenden Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach besteht in allen Schularten in Bayern für das röm.-kath. und das evang.-luth. Bekenntnis (Letzteres zugleich für verschiedene kleinere evangelische Bekenntnisse vgl. o.), ferner als außerschulischer Unterricht für altkatholische, israelitische, russisch-orthodoxe und griechisch-orthodoxe Kinder (vgl. EhikUBek – RS 150 – unter Buchst. b). Zum islamischen Unterricht vgl. oben f (2).

66Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 479; F.-G. v. Busse (Fn. 2) S. 128.

67F.-G. v. Busse a. a. O.; W. Rees, Religionsunterricht (W.), S. 267.

68h. M., vgl. Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 475 f.; F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 133; W. Rees, o. a. O. jew. m. w. N.

69BVerwGE 68, 16/19 = JZ 1985, S. 36/37 m. zust. Anm. v. Chr. Link; vgl. bereits BVerwGE 15, 134/138. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwGE (BVerfGE 74, 244) lässt diese Fragen offen.

70So übrigens auch Art. 35 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen und Art. 29 Abs. 2 der saarländischen Verfassung.

71A. Hollerbach, HdbStR VI § 138, Rdnr. 36 (S. 492); O. Voll, HdbBayStKirchR, S. 103; W. Rees, Religionsunterricht (W.), S. 269 m. w. N.; H. Heckel/H. Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl., Neuwied-Kriftel 2000, S. 361.

72Die Weitergeltung nach Art. 125 GG setzt Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das Recht der Erziehung, auch der religiösen Erziehung, ist Teil des bürgerlichen Rechts und daher gem. Art. 74 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung.

73Zum Teil wird deswegen auch angenommen, dass in Bayern die Religionsmündigkeit allgemein erst mit 18 Jahren eintritt (Abänderung der Altersgrenze in § 5 RKEG durch Art. 137 Abs. 1 BV nicht nur im Hinblick auf die Abmeldung vom Religionsunterricht), so S. Grundmann, BayVBl 1962, S. 33/38; ders., Abhandlungen zum Kirchenrecht, 1969, S. 411/426; F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 136; A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 215 Anm. 30; Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 478; Th. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 137 Rdnr. 2 und Art. 107 Rdnr. 5..

74Nach anderer, wohl zutreffenderer Meinung ist § 5 RKEG nicht wirksam abgeändert worden. Art. 137 Abs. 1 BV habe § 5 RKEG nicht in seinem Wortlaut geändert, es fehle daher an einer formellen Änderung. Insoweit gehe das RKEG als Bundesrecht dem bayerischen Landesrecht vor (Art. 31 GG). Danach wäre sowohl für die allgemeine Religionsmündigkeit als auch für die selbstständige Abmeldung vom Religionsunterricht einheitlich die Altersgrenze von 14 Jahren maßgeblich (R. Schmoeckel, Der Religionsunterricht, Berlin 1964, S. 109; E. Friesenhahn, Religionsunterricht und Verfassung, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, hrsg. von J. Krautscheidt und H. Marré, Bd. 5, Münster 1971, S. 86, 112.

Eine andere Frage ist allerdings, ob die Altersgrenze der allgemeinen Religionsmündigkeit mit 14 Jahren nicht zu niedrig angesetzt ist. Hierzu Th. Würtenberger, Religionsmündigkeit, in: Rechtsstaat, Kirche, Sinnverantwortung, Festschrift für K. Obermayer, hrsg. v. R. Bartlsperger, D. Ehlers, W. Hofmann, D. Pirson, München 1986, S. 116–122.

Dieses für Bayern praktizierte Ergebnis einer unterschiedlichen Altersgrenze für die allgemeine Religionsmündigkeit und für die Abmeldung vom Religionsunterricht ist Literaturmeinung und vor allem der ihr folgenden Verwaltungspraxis. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. (Für die entsprechende Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Verfassung ist das BVerwG inzident davon ausgegangen, dass ein über 14-jähriges Kind selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen kann. Den Eltern steht in diesem Fall jedoch noch ein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG zu, ihr Kind in seinem religiösen Bemühungen zu unterstützen und notfalls auch selbst gerichtliche Klage zu erheben.)

75BayVGH BayVBl 1990, S. 244.

76Einzelheiten bei F.-G. v. Busse (Fn. 2), S. 115 ff.; Chr. Link, Religionsunterricht, S. 471 f; W. Rees, Religionsunterricht (W.), S. 273/274.

77BVerfGE 74, 244/251; BVerwGE 42, 346/348.

78A. Hollerbach, HdbStR VI § 140 Rdnr. 42 (S. 618).

79A. Hollerbach a. a. O.

80Chr. Link, Religionsunterricht (W.), S. 546.

81A. v. Campenhausen/H. de Wall, Staatskirchenrecht (A.), S. 219.

82BVerwGE 79, 118/122; BVerfGE 125, 81 f.

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