Lizenzgebühren

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19. Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen
19.1 Übertragung von Lizenzen

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Weder den Inhaber einer ausschließlichen noch den einer einfachen Lizenz wird man als berechtigt ansehen können, die Lizenz zu übertragen.126 Da die Auffassungen hierüber insbesondere bei ausschließlichen Lizenzen nicht einheitlich sind, sollten die Parteien ausdrückliche Vereinbarungen treffen, wenn sie die Veräußerung ausschalten wollen. Allerdings wird man bei einem engen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Regelung die Übertragung zumindest als stillschweigend ausgeschlossen ansehen können.127

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Der Ausschluss der Übertragbarkeit der Lizenz einer Gesellschaft gegenüber, die Lizenznehmerin ist, führt nicht dazu, dass bei Wechsel der Inhaber derselben die Lizenz erlischt.128 Es kann aber für den Lizenzgeber von Bedeutung sein, wer den maßgebenden Einfluss in der Gesellschaft hat. Zur Sicherung vor unliebsamen Überraschungen kann daher vorgesehen werden, dass bei Wechsel der Gesellschafter oder in der Geschäftsführung oder bei wesentlicher Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Lizenzgeber Mitteilung zu machen ist und dass dieser ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der ihm mitgeteilten Änderung nicht zumutbar ist (s. auch §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).

19.2 Erteilung von Unterlizenzen

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Im engen Zusammenhang mit der Übertragung einer Lizenz steht die Erteilung von Unterlizenzen.129 Sie sind von der Hauptlizenz mit oder ohne besondere Zustimmung des Lizenzgebers abgeleitete Lizenzen, jedoch rechtlich in sich selbstständige Verträge. Ist die Hauptlizenz unwirksam oder wird sie unwirksam bzw. beendet, tritt die Unterlizenz automatisch außer Kraft.130 Da die Rechtsprechung131 und die herrschende Meinung in der Literatur132 bei der ausschließlichen Lizenz das Recht des Lizenznehmers zur Erteilung von Unterlizenzen bejahen, ist dieses Recht, wenn es nicht bestehen soll, auszuschließen. Im Maschinenbau ist es üblich, die Vergabe von Unterlizenzen auch bei der ausschließlichen Lizenz von der Genehmigung bzw. Zustimmung des Lizenzgebers abhängig zu machen. Durch einen Ausschluss des Rechtes zur Erteilung von Unterlizenzen133 oder durch eine Einschränkung dieses Rechtes134 wird der Charakter der ausschließlichen Lizenz nicht verändert.135

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Steht dem Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zu – u.U. mit Genehmigung des Lizenzgebers –, so hat der Hauptlizenznehmer, der Stück- oder Umsatzlizenzen zu zahlen hat, diese im Zweifel auch für die vom Unterlizenznehmer hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse zu entrichten. Der Hauptlizenznehmer haftet dem Patentinhaber für die durch die Auswertung durch einen Unterlizenznehmer anfallende Lizenzgebühr sowie für die ordnungsgemäße Rechnungslegung.136 Er haftet wohl auch für Verschulden des Unterlizenznehmers. Dies ist gerechtfertigt, weil der Lizenzgeber nur mit dem Hauptlizenznehmer, nicht dagegen mit dem Unterlizenznehmer, in vertraglichen Beziehungen steht. Der Unterlizenznehmer wird vom Hauptlizenznehmer ausgewählt. Der Lizenzgeber hat hierauf – abgesehen von dem Fall der Genehmigung – keinen Einfluss.

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Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenzgebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.

In der Praxis finden sich Vereinbarungen, wonach der Hauptlizenznehmer die Lizenzgebühr, die der Unterlizenznehmer an ihn zahlt, entweder ganz oder zum Teil an den Lizenzgeber abzuführen hat. Es kann auch vereinbart werden, dass der Hauptlizenznehmer verpflichtet ist, mit dem Unterlizenznehmer zu vereinbaren, dass dieser Lizenzgebühren an den Lizenzgeber abführt. Es finden sich auch Bestimmungen, dass der den Gebührensatz des Hauptlizenznehmers übersteigende Gebührensatz des Unterlizenznehmers zwischen Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer zu teilen ist. Verschiedentlich wird die Einräumung einer Unterlizenz von der Zahlung eines zusätzlichen Pauschalbetrages abhängig gemacht.137

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Hat der Hauptlizenznehmer feste Beträge oder eine einmalige Abfindungssumme zu zahlen, so sind für die Unterlizenz keine zusätzlichen Zahlungen mehr zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Ansprüche des Lizenzgebers durch die einmalige Zahlung abgegolten sein sollen.

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Bei der Vereinbarung einer einmaligen Gebühr für die Überlassung von Unterlagen zwischen dem Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer, die ein Know-how beinhalten, kann es gerechtfertigt sein, für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen eine weitere Gebühr vorzusehen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil durch die Weitergabe der Unterlagen der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Geheimnis erlangen, vergrößert wird, und damit auch die Gefahr, dass Unbefugte Einblick gewinnen und die Gefahr der Offenkundigkeit steigt.

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Auch an Pauschalbeträgen, die der Unterlizenznehmer zu zahlen hat, wird der Lizenzgeber zuweilen beteiligt.

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Schon aufgrund der erwähnten Beispiele für die Gebührenzahlung bei Unterlizenzen ergibt sich, dass für den Lizenzgeber nicht nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Hauptlizenznehmer von Interesse ist, sondern auch, wie das Verhältnis zwischen Haupt- und Unterlizenznehmer gestaltet ist. Ist hierüber im Hauptlizenzvertrag nichts vereinbart, so kann der Hauptlizenznehmer jedenfalls nicht mehr Rechte vergeben, als er selbst hat. In der Regel hat er auch dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Bei verschiedenen Bedingungen ergibt sich schon aus ihrer Natur, dass sie für den Unterlizenzvertrag nicht in gleicher Weise gelten können, z.B. bei der Zusage eines Mindestumsatzes oder einer Mindestlizenz. Der Hauptlizenznehmer ist i.d.R. auch berechtigt, eine höhere Lizenzgebühr zu nehmen, als er selbst zu zahlen hat. Worin sollte sonst sein Interesse an der Unterlizenz bestehen?

126 Henn, S. 82 hält die einfache Lizenz mit, die ausschließliche Lizenz auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers für übertragbar. Lüdecke/Fischer, S. 396; Reimer, PatG, Anm. 88 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 103f. zu § 15. 127 BGH, 28.9.1958, GRUR 1959, 147; Benkard, PatG, Rn. 103 zu § 15. 128 Vgl. Rn. 118. 129 Über die Abgrenzung zwischen Lizenz- und Vertriebs-Vertrag vgl. Urteil des OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Benkard, PatG, Rn. 59 zu § 15; Henn, S. 82ff.; LG Köln, 16.11.2005, CR 2006, 373ff. zur Unterlizenzierung von Computersoftware; vgl. auch Groß, Rn. 28. 130 Henn, S. 83; Lüdecke/Fischer, S. 425, 434; BGH, 26.3.2009, BGHZ 180, 344ff. = K&R 2009, 712ff. m. Anm. Reinhard = GRUR 2009, 946ff. = NJW-RR 2010, 186ff. = ZUM 2009, 852ff. m. Anm. Reber = CR 2009, 767ff. – Reifen Progressiv, zur im Gegensatz zur bisherigen h.M. getroffenen Entscheidung, dass im Fall des wirksamen Rückrufs einer Hauptlizenz wegen Nichtausübung eine nichtausschließliche Unterlizenz bestehen bleibt; siehe zu dieser sehr bemerkenswerten Entscheidung auch Scholz, Zum Fortbestand abgeleiteter Nutzungsrechte nach Wegfall der Hauptlizenz, GRUR 2009, 1107ff.; Pahlow, GRUR 2010, 112ff.; Dieselhorst, CR 2010, 69ff. und v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273ff., 281. 131 BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340; früher schon RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168 = GRUR 1934, 36; vgl. unten Rn. 115. 132 Benkard, PatG, Rn. 59 zu § 15; Henn, S. 84; Lüdecke/Fischer, S. 430, 431; Reimer, PatG, Anm. 85 zu § 9; Tetzner, Anm. 42 und 52 zu § 9; vgl. unten Rn. 115. 133 Vgl. RG, 5.2.1930, RGZ 127, 198 = GRUR 1930, 524 = MuW 1930, 250 = Bl. 1930, 130. 134 Vgl. RG, 21.3.1934, RGZ 144, 187 = GRUR 1934, 438 = MuW 1934, 329 = Bl. 1934, 215 = JW, 1965 Nr. 5; RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119; RG, 26.9.1936, GRUR 1937, 627. 135 Vgl. dazu Nachweise bei Benkard, PatG, Rn. 105 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 89 zu § 9. 136 Vgl. BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; Benkard, PatG, Rn. 107 zu § 15. 137 Henn, S. 84; Lüdecke/Fischer, S. 429.

20. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Lizenzvertrages das Benutzungsrecht zu sichern
20.1 Allgemeines

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Bei Patentlizenzen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht an seinem Monopolrecht ein. Ähnlich wie der Verpächter hat er dafür zu sorgen, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Lizenz möglich ist und erhalten bleibt,138 soweit nicht der Lizenznehmer aufgrund vertraglicher Abmachungen selbst solche Erhaltungspflichten übernommen hat. Zum vertraglichen Gebrauch gehört das Bestehen des Schutzrechts. Der Lizenzgeber ist daher verpflichtet, die Schutzrechtsanmeldung durchzuführen und das Schutzrecht aufrechtzuerhalten, um Lizenzgebühren zu erhalten.139

 

Die Kosten für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung von z.B. Patenten können insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer noch nicht (bei der Produktionsaufnahme) oder nicht mehr (das Produkt ist nicht oder nur schlecht verwertbar) verwertet, erheblich höher liegen als die Lizenzeinnahmen. Aus Sicht des Lizenzgebers kann es daher zumindest aus Verhandlungsgründen sinnvoll sein, diese Kosten dem Lizenznehmer aufzuerlegen.

20.2 Verzicht auf das Schutzrecht

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Der Lizenzgeber kann, so nimmt die wohl herrschende Meinung an, ohne Zustimmung des Lizenznehmers auf das Schutzrecht nicht verzichten, wenn diesem eine ausschließliche Lizenz erteilt ist.140

Bei der einfachen Lizenz steht auch die herrschende Meinung141 auf dem Standpunkt, dass der Lizenzgeber auf das Schutzrecht verzichten kann. Hier hat der Lizenznehmer keine dingliche Rechtsstellung, die dazu verführen könnte, den Lizenznehmer als den wahren Berechtigten anzusehen. Der Lizenzgeber macht sich allerdings bei einem Verzicht dem Lizenznehmer gegenüber ebenfalls schadensersatzpflichtig und erhält bzgl. dieses Schutzrechts keine Lizenzgebühren mehr, es sei denn, es existiert parallel noch lizenziertes geheimes und wesentliches Know-how.

20.3 Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren

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Von größerer praktischer Bedeutung als die Verzichtserklärung ist das Erlöschen des Schutzrechtes durch Nichtzahlung der Jahresgebühren. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Gebühren sowohl bei der einfachen Lizenz als auch bei der ausschließlichen Lizenz vom Lizenzgeber zu zahlen, wobei allerdings die herrschende Meinung diese Verpflichtung bei der ausschließlichen Lizenz dem Lizenznehmer auferlegen will.142

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In der Metall verarbeitenden Industrie z.B. wird gerade im Inland häufig vereinbart, dass die Gebühren vom Lizenzgeber zu zahlen sind. Daran ändert auch nichts, dass z.B. nach D.15.1.2.2 der in A.III.2 (Rn. 184ff.) abgedruckten Checkliste diese Gebühren teilweise vom Lizenznehmer zu übernehmen sind.

20.4 Prüfungskosten

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Der Lizenzgeber hat auch die Prüfungskosten gem. § 44 PatG zu tragen.

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Die Kosten für die Einholung einer Recherche dagegen sind vom Lizenznehmer zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn sich hierbei ergibt, dass neuheitsschädliches Material vorliegt.143

20.5 Verteidigung des Schutzrechts

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Die herrschende Meinung verneint unabhängig davon, ob es um eine ausschließliche oder um eine einfache Lizenz geht, die Pflicht des Lizenzgebers, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten.144 Dies leuchtet bei einer ausschließlichen Lizenz ein, da sich der ausschließliche Lizenznehmer aufgrund des dinglichen Charakters seiner Lizenz145 selbst verteidigen kann. Bei der einfachen Lizenz erscheint diese Auffassung jedoch nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt, da nur der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, gegen einen Schutzrechtsverletzer vorzugehen. Zwar ist das Nichteinschreiten gegen einen Verletzer des Schutzrechtes in der Tat der Vergabe einer Gratislizenz nahe stehend.146,147 Auch die Gratislizenz kann der Lizenzgeber jedoch nicht willkürlich vergeben. So hat auch der Bundesgerichtshof bei einer einfachen Lizenz, bei der eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart war, aus der Natur dieser Klausel gefolgert, dass sich der Lizenzgeber eine Kürzung der Lizenzgebühr gefallen lassen müsse, wenn er gegen Verletzungen des Schutzrechts nicht einschreite.148 Dies komme der Erteilung einer Gratislizenz gleich. Durch die Meistbegünstigungsklausel aber sei der Lizenzgeber verpflichtet, den Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere künftige Lizenznehmer.149

73

Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.

74

Es ist selten, dass sich der Lizenzgeber verpflichtet, wenn dem Vertrag kein Schutzrecht zugrunde liegt, gegen denjenigen vorzugehen, der in unlauterer Weise nachbaut.150

75

Da der Inhaber einer einfachen Lizenz den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Patentverletzer nicht geltend machen kann, ist zu erwägen, ob der Lizenzgeber die Verpflichtung übernehmen soll, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Patentverletzungen entsteht, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann.151

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Zur Vermeidung von Kollisionen sollte bestimmt werden, ob der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer gegen Patentverletzungen vorzugehen hat und wer dann in welcher Höhe Schadensersatzzahlungen erhält und/oder derartige Zahlungen und Kosten verrechnet werden können mit geleisteten und/oder zu leistenden Lizenzgebühren (des Lizenznehmers/des Unterlizenznehmers).152

138 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535, 536ff. BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 139 Vgl. Groß, Rn. 266ff. m.w.N. 140 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; a.A. Benkard, PatG, Rn. 151 zu § 15. 141 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 142 Vgl. Groß, Rn. 201; vgl. auch Pagenberg/Beier, S. 192, Rn. 45, die bei Tragung der Anmeldekosten durch den Lizenzgeber vorschlagen, dass der Lizenznehmer gegenüber den Lizenzgebühren aufrechnen darf, wenn er selbst Anmeldekosten nachweislich getragen hat. 143 Lüdecke, NJW 1968, 1358. 144 Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15; Lüdecke/Fischer, C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 331m.w.N.; Henn, S. 166f. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 84ff. und Groß, Rn. 151ff. 145 Vgl. dazu Groß, Rn. 36 und Rn. 107, 111. 146 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 147 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 148 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861. 149 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861; vgl. auch Rn. 506. 150 Vgl. Rn. 141. 151 Vgl. Rn. 137ff. 152 Vgl. Rn. 135.

21. Meistbegünstigung

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Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, so ergibt sich daraus, dass der Lizenzgeber gehalten ist, soweit die ausschließliche Lizenz reicht, selbst keine Benutzungshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dass er sich dies vorbehalten hat und somit eine sog. alleinige Lizenz vorliegen würde.153 Er darf in diesen Fällen keine weiteren Lizenzen vergeben.154

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Bei einer einfachen Lizenz ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand zu benutzen. Er darf auch weitere Lizenzen vergeben. Es würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenzgeber willkürlich Freilizenzen vergeben würde.

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Durch Vertrag kann bestimmt werden, dass der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben darf oder nur eine bestimmte Anzahl unter bestimmten Bedingungen oder nur eine bestimmte Anzahl oder schließlich eine unbestimmte Anzahl nur unter bestimmten Bedingungen. In der Praxis spielen vor allem Vereinbarungen über die Bedingungen eine Rolle, unter denen der Lizenzgeber weitere Lizenzen vergeben kann. Sie sollen den Lizenznehmer davor schützen, dass Dritte einen Wettbewerbsvorsprung erlangen. So finden sich Formulierungen, wonach weitere Lizenzen zu keinen günstigeren Bedingungen vergeben werden dürfen oder, wenn einem Dritten günstigere Bedingungen eingeräumt werden, diese auch dem Lizenznehmer einzuräumen sind (Meistbegünstigung). Wenn sich diese Klauseln auch einfach anhören, so können sie doch in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, weil Lizenzverträge verschieden ausgestaltet sein können und ein Vergleich dann kaum möglich ist.155 Eine Klausel, wonach der Lizenzgeber verpflichtet ist, Mitteilung zu machen, wenn er weitere Lizenzen im Vertragsgebiet vergibt, ist in jedem Fall empfehlenswert.

153 Vgl. Groß, Rn. 36, 38 und Rn. 107. 154 Vgl. Rn. 110. 155 Vgl. hierzu die Beispiele bei Rasch, S. 49ff. und die Stellungnahme von Weidlich, hierzu, GRUR 1933, 796 sowie Reimer, PatG, Rn. 81 zu § 9; siehe auch Henn, S. 189, 230ff. m.w.N. und Benkard, PatG, Rn. 153 zu § 15. Vgl. zur Meistbegünstigungsklausel auch Groß, Rn. 381, 643, 714, 1034ff. und Reilley/Morin, Les Nouvelles 1998, 26ff. mit Klauselvorschlägen.

22. Verbesserungen

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Ebenso wie für den Lizenznehmer156 besteht für den Lizenzgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, auf Verbesserungen bedacht zu sein, wenn sich nicht aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.

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Es besteht grundsätzlich auch keine Pflicht eines Partners des Lizenzvertrages, Verbesserungen dem anderen Partner mitzuteilen und ihm Rechte hieran einzuräumen, es sei denn, dass dies im Vertrag vereinbart oder ein derartiger Wille der Vertragspartner aus der Ausgestaltung des Vertrags zu entnehmen wäre.

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In aller Regel treffen die Parteien jedoch Vereinbarungen, wonach jeder der Lizenzpartner dem anderen Partner Verbesserungen mitzuteilen und ihm eine Benutzungsbefugnis einzuräumen hat. Geht es um Verbesserungen des Lizenzgebers, geschieht dies in der Form, dass dem Lizenznehmer gestattet wird, Verbesserungen des Lizenzgebers im Rahmen der Lizenz zu verwerten, ohne dass dadurch eine Erhöhung der Lizenzgebühr eintritt. Zur Klarstellung kann es zweckmäßig sein festzustellen, was für völlige Neukonstruktionen gelten soll. Man wird den Lizenzgeber allerdings kaum für verpflichtet halten können, schutzfähige Erfindungen, die er auf dem sachlichen Vertragsgebiet gemacht hat, zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden sowie Arbeitnehmererfindungen zu diesem Zweck unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, da die Entscheidungsfreiheit des Lizenzgebers dadurch zu sehr eingeschränkt würde.157

Vor allem in den Fällen, in denen der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand nach Ablauf des Lizenzvertrages frei benutzen kann, empfiehlt es sich, Vereinbarungen darüber zu treffen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen er Verbesserungen des Lizenzgebers nach Beendigung des Lizenzvertrages weiterbenutzen darf. Hierbei kann vor allen Dingen vereinbart werden, dass der frühere Lizenznehmer z.B. bei der Weiterverwendung von geheimem Know-how während einer angemessenen Dauer und, sofern das Wissen geheim bleibt, hierfür angemessene Zahlungen leistet.158

Folgendes Praxisbeispiel zeigt die Bandbreite: „A will inform B in written form about essential improvements/advancements of the IPR described in I. 1. originating solely from and belonging exclusively to A or to which A has the right to grant licenses thereunder being not restricted by any prior contracts or legal regulations to grant licenses. B shall have two months from the receipt of this information to communicate A that B is interested in these improvements/advancements and if patent applications that are going to be filed for these improvements/advancements shall become IPR under this Contract. There will not be any additional royalties for B or its Affiliates or sublicensees for the use of these IPR. B shall bear a portion of the costs for this IPR the parties shall agree upon if B requests that such IPR becomes part of this Contract. Prior to disclosing any of such improvements/advancements to B, A may, if necessary, to comply with prior agreements A has with third parties, request that B enter a confidentiality agreement with A protecting the confidentiality of such improvements/advancements. There shall be no restrictions on B’s and its Affiliates or sublicensees right to use non-patented improvements/advancements regarding the process covered by the IPR. For this, additional royalties will not be required either. This Section 12 shall continue after any termination or expiration of this Contract.“

 

156 Vgl. Groß, Rn. 166ff. bzgl. des Lizenznehmers; bzgl. des Lizenzgebers s. nur Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15 und Henn, S. 168 m.w.N. 157 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Vereinbarungen über Verbesserungen vgl. Groß, Rn. 546ff., 642, 653, bzgl. Know-how vgl. ders., Rn. 703ff., 728; bzgl. der GVO TT vgl. ders., Rn. 966ff. 158 Vgl. Caroux/Terrapin, Pressemitteilung der Kommission vom 12.11.1980, GRUR Int. 1981, 56; Spindler, Roboter, Automation, künstliche Intelligenz, selbst-steuernde Kfz – Braucht das Recht neue Haftungskategorien, CR 2015, 766ff. Die Europäische Kommission hat ein vorläufiges Konzeptpapier zu zukünftigen Leitlinien der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EEC am 18.9.2018 veröffentlicht. Grund ist die steigende Produktkomplexität, und zwar insbesondere durch die erweiterten Anwendungen von Software (z.B. in den Bereich Automotive, Medizin).