Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Text
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

3. Reorganisationsmöglichkeiten im europäischen Konzern

12

Die Möglichkeiten konzerninterner grenzüberschreitender Reorganisationsmaßnahmen werden durch die SE erweitert. Neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach der Verschmelzungsrichtlinie bietet die SE-VO eine zusätzliche Option der grenzüberschreitenden Verschmelzung, wenn für den übernehmenden Rechtsträger die Rechtsform der SE gewählt wird. Hat eine Konzerngesellschaft bereits die Rechtsform der SE, kann sie zudem grenzüberschreitend ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Dies ermöglicht es europäischen Konzernen, mit Hilfe der SE ihre Konzernstrukturen zu optimieren und effizienter zu gestalten.

13

Dieselben Vorteile stehen nach einer grenzüberschreitenden Unternehmensakquisition dem Erwerber zur Verfügung, um das neu erworbene Tochterunternehmen in den eigenen Konzern zu integrieren (post acquisition merger).

4. Vereinheitlichung der Konzernstruktur in Europa

14

Europaweit agierende Konzerne haben seit Inkrafttreten der SE-VO die Möglichkeit, ihre Konzernstrukturen zu vereinheitlichen. Da die SE in allen europäischen Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen[29] zur Verfügung steht, besteht die Möglichkeit, sämtliche Konzerngesellschaften, die bisher in Rechtsformen nationaler Prägung existierten, in die Rechtsform der SE umzuwandeln bzw. neue Konzerngesellschaften originär als SE zu gründen. Damit können für die Konzerngesellschaften in sämtlichen Mitgliedstaaten nahezu einheitliche Satzungen und insbesondere einheitliche Leitungssysteme geschaffen werden. Durch diese Vereinheitlichung kann die Konzernlenkung effizienter gestaltet und ein erhebliches Kosteneinsparpotenzial geschaffen werden.

15

Für eine effizientere Konzernlenkung[30] bietet sich insbesondere das monistische System an. Anders als beim weisungsunabhängigen Vorstand kann hier die auf die Konzernspitze ausgerichtete Leitung leichter durchgesetzt werden als beim dualistischen System der AG.

5. Reorganisation des Europa-Konzerns von Unternehmen aus einem Drittstaat

16

Für Unternehmen aus Drittstaaten wie bspw. den USA, Japan oder China, die in Europa durch mehrere Tochtergesellschaften präsent sind, bietet die SE-VO neue Reorganisationsmöglichkeiten.

5.1 Errichtung einer SE als Zwischenholding

17

Die Gründung einer Holding-SE, in die sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften eingebracht werden, bietet die Möglichkeit, diese Tochtergesellschaften der einheitlichen Leitung einer europäischen Zwischenholding zu unterstellen. Dadurch können die Aktivitäten des Drittstaat-Unternehmens auf europäischer Ebene besser koordiniert werden. Zudem hat die Holding-SE den Vorteil der Mobilität durch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung.

5.2 Verschmelzung sämtlicher Tochtergesellschaften auf eine SE

18

Durch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Drittstaat-Unternehmen in der Lage, sämtliche europäischen Tochtergesellschaften auf eine einzige SE zu verschmelzen. Die Betriebe der ehemaligen Tochtergesellschaften bestehen dann als ausländische Niederlassungen fort. Diese Umstrukturierung führt zur Einsparung von Leitungsebenen und weiteren Kosten wie Jahresabschluss- und Hauptversammlungskosten. Sie kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die einzelnen Tochtergesellschaften nicht aus Gründen der Haftungsabschottung als selbständige Rechtssubjekte erhalten bleiben sollen; durch die Verschmelzungswirkungen würden nämlich sämtliche Verbindlichkeiten auf die neue SE übergehen. Darüber hinaus könnte es zu nachteiligen steuerlichen Auswirkungen[31] kommen, wenn einzelne ausländische Niederlassungen später veräußert werden sollen, da diese Veräußerung dann nicht mehr im Wege eines share deal, sondern nur noch durch einen asset deal möglich ist.

6. Umstellung einer dualistischen AG auf das monistische System

19

Soweit eine AG seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann sie in eine SE umgewandelt werden.[32] Im Rahmen ihrer Organisationsverfassung kann die SE das monistische System wählen, auch wenn es sich bei ihr bisher um eine dualistisch strukturierte AG gehandelt hat. Damit kann für die umgewandelte Gesellschaft die Flexibilität des monistischen Systems genutzt werden, was sich wegen der umfangreicheren Weisungsmöglichkeiten beispielsweise für konzernabhängige Gesellschaften anbieten kann. Aber auch bei großen deutschen Konzernobergesellschaften sind in der Vergangenheit Bestrebungen zu beobachten gewesen, die Stellung des Vorstandsvorsitzenden zu stärken und dem CEO des anglo-amerikanischen Board-Systems anzugleichen, der zugleich die Stellung des Chairman of the Board innehat. Schließlich kann die Umwandlung in eine monistische SE die Attraktivität des Unternehmens für ausländische Kapitalanleger erhöhen, die regelmäßig mit dem monistischen System besser vertraut sind; dies ist insbesondere für Unternehmen interessant, die eine Börsennotierung – beispielsweise im Rahmen eines dual listing – in London oder New York anstreben.

20

In Deutschland dürfte diese Umwandlungsmaßnahme freilich für eine mitbestimmte AG nicht interessant sein, da auf diese Weise die Mitbestimmung von dem ausschließlich mit Aufsichtsaufgaben befassten Aufsichtsrat auf den für die Leitung der SE verantwortlichen Verwaltungsrat übertragen würde.

21

Geht es bei der Umwandlung allein um die Organisationsverfassung, ist aus rein nationaler Sicht, die die übrigen Vorteile der SE außer Betracht lässt, die GmbH der SE überlegen, da sie mangels aktienrechtlicher Satzungsstrenge flexibler ist. Dies gilt allerdings nur so lange, wie die aktienrechtlichen Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung und der Übertragbarkeit der Aktien sowie die Optionen des Kapitalmarkts im konkreten Fall keine Bedeutung haben.

7. Flexibilisierung der Mitbestimmung

7.1 Chancen der Verhandlungslösung

22

Bei Errichtung einer SE kann im Wege der Verhandlungslösung eine Reduzierung bzw. Veränderung des Mitbestimmungsniveaus erreicht werden. Dazu ist freilich wegen des Schutzes vorhandener Rechte durch das Vorher-Nachher-Prinzip die Mitwirkung und Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. Zwar mögen Zweifel berechtigt sein, ob die Verhandlungen angesichts des Bestandsschutzes wirklich zu einer Flexibilisierung oder gar Reduzierung der Mitbestimmung führen können, doch bestehen angesichts des zunehmenden globalen Wettbewerbs durchaus gute Gründe dafür, dass die Arbeitnehmervertretungen sich einer Flexibilisierung im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland nicht vollständig verschließen sollten.

7.2 Beseitigung der Mitbestimmung durch Verschmelzung

23

Die Verschmelzung mit einer ausländischen AG kann nur dann gesichert zur Beseitigung der vorhandenen Mitbestimmung führen, wenn in den beteiligten deutschen Unternehmen weniger als 25 % der Belegschaftsmitglieder der neuen SE beschäftigt sind. Nur in diesem Fall greift nicht zwingend die nationale Auffangregelung.[33]

7.3 „Einfrieren“ der Mitbestimmung durch Umwandlung

24

Im Falle der Umwandlung einer deutschen AG in eine SE bleibt grundsätzlich mindestens das vorhandene Mitbestimmungsniveau erhalten. Nur wenn der Aufsichtsrat der AG nicht mitbestimmt ist, ist eine Vereinbarung möglich, keine Mitbestimmung einzuführen. Droht die Einführung der Mitbestimmung bzw. eines höheren Niveaus der Mitbestimmung durch das Überschreiten der einschlägigen Schwellen von 500[34] bzw. 2 000[35] Arbeitnehmern, kann die Einführung bzw. Verschärfung der Mitbestimmung dadurch verhindert werden, dass die AG rechtzeitig in eine SE umgewandelt wird. Ist dort die Mitbestimmung einmal vereinbart, löst allein das Überschreiten der Arbeitnehmerschwellen durch Neueinstellungen keine erneute Verhandlungspflicht aus.

7.4 Verkleinerung und Internationalisierung des Aufsichtsrats

25

Viele SE-Umwandlungen deutscher mitbestimmter AG sind dadurch motiviert, dass in der neuen Rechtsform die Möglichkeit besteht, die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu modifizieren. Da die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, insbesondere dessen § 7, auf die SE keine Anwendung finden, fällt die Festlegung der Größe des Aufsichtsrats ausschließlich in die Kompetenz des Satzungsgebers, also der Hauptversammlung. Dadurch können die Effizienz der Aufsichtsratsarbeit gesteigert und Kosten gesenkt werden. Hinzu kommt, dass sich im Fall der Umwandlung in eine SE die Zusammensetzung des Aufsichtsrats regelmäßig ändert: Während sich in der AG die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat nur aus in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zusammensetzt, haben in der SE auch im europäischen Ausland tätige Arbeitnehmer ein aktives und passives Wahlrecht und werden zahlenmäßig proportional im Aufsichtsrat beteiligt.[36] Diese Internationalisierung und die Verkleinerung des Aufsichtsrats führen dazu, dass weniger Aufsichtsratsmandate für Gewerkschaftsvertreter zur Verfügung stehen und damit die Bedeutung der Gewerkschaften im Aufsichtsrat abnimmt.

 

8. Vorrats-SE

26

Die SE ist auch als Vorratsgesellschaft einsetzbar[37] und als solche in der Praxis sehr beliebt.[38] Vorzugsweise wird zunächst eine SE als Tochter-SE gegründet. Diese kann dann beliebig viele SE-Tochtergesellschaften nach Art. 3 Abs. 2 SE-VO gründen.[39] Hat die gründende SE keine Arbeitnehmer, ist auch die Vorrats-SE mitbestimmungsfrei, ohne dass es Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung bedarf.[40] Aus diesem Grunde wird in vielen Fällen, in denen eine SE angestrebt wird, eine Vorrats-SE verwendet. Vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 3 SEBG ist die Mitbestimmungsfreiheit der Vorrats-SE jedoch nicht zwingend endgültig, da geplante strukturelle Änderungen eine erneute Verhandlungspflicht auslösen können.

9. SE als Familienunternehmen

27

Die Rechtsform der SE eignet sich in besonderem Maße auch für Familienunternehmen.[41] Zum einen bietet das monistische System die Möglichkeit, die einzelnen Familienstämme über den Verwaltungsrat flexibler und besser an der Leitung zu beteiligen als in einer dualistischen AG. Zum anderen ermöglicht es dem starken Unternehmer, sich flexibler schrittweise aus der Führung des Unternehmens zurückzuziehen und die nachfolgende Generation einzubinden. Hinzu kommt, dass die Flexibilisierung und Beschränkung der Mitbestimmung gerade für Familienunternehmen ein wichtiges Thema ist. So können insbesondere nicht (paritätisch) mitbestimmte Familienunternehmen aufgrund der Möglichkeit, das im Zeitpunkt der Gesellschaftsumwandlung bestehende Ausmaß der Mitbestimmung „einzufrieren“, verhindern, dass sie durch etwaige Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer künftig dem DrittelbG oder dem MitbestG unterliegen.[42]

10. SE als Akquisitions-Vehikel

28

In bestimmten Konstellationen ist die SE auch als Akquisitions-Vehikel geeignet. Neben der Möglichkeit einer späteren Sitzverlegung und der Vorteile als europäisches Marketinginstrument empfiehlt sich die SE als Akquisitions-Vehikel vor allem aus zwei Gründen, nämlich der Flexibilität der Organisationsverfassung und der Flexibilität der Arbeitnehmermitbestimmung. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Akquisitions-Vehikel das Zielunternehmen im Wege eines asset deal erwirbt, letztlich jedoch auch in Fällen eines share deal, in denen das Akquisitions-Vehikel lediglich als Holding fungiert.

29

Die Flexibilität der Organisationsverfassung erlaubt die Wahl des monistischen Board-Systems, bei dem der Erwerber über den Verwaltungsrat und aufgrund der Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Direktoren unmittelbar Einfluss auf die Leitung des Zielunternehmens nehmen kann. Dies ist für Venture Capital-Investoren bei Frühphasen- und Start up-Finanzierungen häufig von elementarer Bedeutung. Gleichzeitig können – anders als bei der Verwendung einer GmbH als Akquisitions-Vehikel – die Vorteile der aktienrechtlichen Kapitalverfassung und des Kapitalmarkts gewahrt werden: die Möglichkeiten der Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital und der Eigenkapitalfinanzierung durch Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die einfachere Übertragbarkeit der Aktien sowie die Möglichkeit eines exit über die Börse.

30

Ferner sind die Flexibilität der Arbeitnehmerbeteiligung und das „Einfrieren“ der Mitbestimmung für die SE als Akquisitions-Vehikel interessant. Wird eine Vorrats-SE verwendet, ist diese grundsätzlich zunächst mitbestimmungsfrei. Selbst wenn die Akquisition über § 18 Abs. 3 SEBG eine erneute Verhandlungspflicht auslösen sollte, kann möglicherweise die größere Flexibilität der Verhandlungslösung genutzt und eine vom sonst einschlägigen gesetzlichen Modell abweichende Mitbestimmung vereinbart werden. Jedenfalls wird dieses vereinbarte Mitbestimmungsniveau nicht durch spätere Neueinstellungen tangiert, die zu einem Überschreiten der mitbestimmungsrechtlichen Arbeitnehmerschwellen führen. Auch insofern ist die SE gerade bei wachsenden Zielunternehmen als Akquisitions-Vehikel prädestiniert.

Anmerkungen

[1]

Hopt ZIP 1998, 96, 99.

[2]

Www.worker-participation.eu/European-Company-SE/Facts-Figures; nach Tschechien mit fast 1 500 liegt Deutschland damit auf Rang 2, was die SE-Gründungen angeht. Jährlich werden in Deutschland mehr als 40 neue SE gegründet. Zu den Ursachen der enormen Popularität der SE in Tschechien ausführlich Eidenmüller/Lasak FS Hommelhoff, 2012, S. 187 ff., die maßgeblich auf ein – rechtlich nicht unproblematisches – landesspezifisches „Finanzierungsmodell“ für die SE-Gründung verweisen, wonach ein professioneller Anbieter das Grundkapital für die SE vorstrecke, nach Eintragung abziehe und dem Käufer ein Darlehen für den Erwerb der SE gewähre (Eidenmüller/Lasak FS Hommelhoff, S. 199 f.). Diese Konstruktion schaffe erhebliche Anreize für SE-Gründungen, wobei die SE aufgrund ihrer vereinfachten Corporate Governance-Struktur der tschechischen Aktiengesellschaft vielfach vorgezogen werde (Eidenmüller/Lasak FS Hommelhoff, S. 202 f.).

[3]

Stand: Mai 2014.

[4]

Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass die SE in Deutschland ganz überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen genutzt wird, vgl. Schuberth/von der Höh AG 2014, 439 ff.

[5]

Schuberth/von der Höh AG 2014, 439 ff.

[6]

Vgl. dazu ausf. 9. Kap.

[7]

Die Gläubiger werden freilich im Regelfall anderweitig geschützt, im Falle einer auswandernden deutschen SE nach § 13 SEAG durch Sicherheitsleistung.

[8]

Minderheitsaktionäre werden jedoch in vielen Mitgliedstaaten – im Falle einer auswandernden deutschen SE nach § 12 SEAG – durch ein Barabfindungsangebot geschützt.

[9]

EuGH NZG 2009, 61 – Cartesio.

[10]

EuGH NZG 2012, 871 – Vale.

[11]

Vgl. dazu OLG Nürnberg NZG 2014, 349; Bungert/de Raet DB 2014, 761; Krebs GWR 2014, 144.

[12]

Vgl. dazu ausf. 5. Kap. Rn. 5 ff.; von der Möglichkeit, das monistische System zu wählen, hat knapp die Hälfte der deutschen SE Gebrauch gemacht, vgl. Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, 442.

[13]

In Deutschland dem Vorstand.

[14]

In Deutschland dem Aufsichtsrat.

[15]

In Deutschland dem Verwaltungsrat.

[16]

Vgl. dazu ausf. 13. Kap. Rn. 20 ff.

[17]

Bspw. kann diese lange Phase der Unsicherheit über das zu erreichende Verhandlungsergebnis in bestimmten Konstellationen für eine börsennotierte Gesellschaft die Beteiligung an der Gründung einer SE vor dem Hintergrund der Ad-hoc-Publizitätspflicht unmöglich machen. Die hohe Zahl der „Gründungen“ der SE über den Umweg einer Vorratsgesellschaft (ca. 50 % aller SE-Neugründungen) wird mit der Durchführung des Beteiligungsverfahrens begründet, vgl. Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, 441.

[18]

Vgl. erg. zu den Einsatzmöglichkeiten der SE Baums/Cahn/Götz S. 152 ff.; Kalss/Hügel/Kalss/Greda AT Rn. 37 ff.; Schäfer NZG 2004, 785, 789 f.; Spindler/Stiltz/Casper AktG, vor Art. 1 SE-VO Rn. 19; Theisen/Wenz/Wenz S. 557 ff.; Waclawik DB 2006, 1827 ff.; Wenz AG 2003, 185 ff.

[19]

VO (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, 1 ff., und RL 2003/72/EG des Rates v. 22.7.2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, 25 ff.

[20]

RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABlEU Nr. L 310 v. 25.11.2005, 1 ff.

[21]

Vgl. EuGH ZIP 1999, 438 ff. – Centros; ZIP 2002, 2037 ff. – Überseering; ZIP 2003, 1885 ff. – Inspire Art; GmbHR 2004, 504 – de Lasteyrie du Saillant; NZG 2012, 114 – National Grid Indus.

[22]

EuGH NZG 2012, 871 – Vale.

[23]

Konsultation zu Kapitalgesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter v. 6.6.2013 bis 15.6.2013, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/single-member-private-companies/index_de.htm (letzter Abruf: 12.5.2014); s. dazu Stiegler DB 2014, 525, 528.

[24]

Entwurf einer Verordnung über das Statut einer Europäischen Stiftung (FE) vom 8.2.2012, COM (2012) 35 final, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0035:FIN:DE:PDF (letzter Abruf: 12.5.2014).

[25]

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2.7.2013 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut einer europäischen Stiftung (FE), A7-0223/2013; s. dazu Stiegler DB 2014, 525, 528 f.

[26]

Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 4 ff.

[27]

 

Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 8 ff.

[28]

Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 14 ff.

[29]

Vgl. Anh. XXII – 10a.01 des EWR-Abkommens i.d.F. des Beschl. des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 v. 25.6.2002.

[30]

Zum Konzernrecht vgl. 5. Kap. Rn. 175 ff., 11. Kap.

[31]

Vgl. zum Steuerrecht 14. Kap.

[32]

Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 18 ff.

[33]

Henssler FS Ulmer, S. 200; Weiss/Wöhlert NZG 2006, 121, 123 f.

[34]

§ 1 Abs. 1 DrittelbG.

[35]

§ 1 Abs. 1 MitbestG.

[36]

Zur Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat der SE vgl. Ziegler/Gey BB 2009, 1750 ff.

[37]

Vgl. zur Vorrats-SE 3. Kap. Rn. 303.

[38]

Rund 50 % der in Deutschland operativen SE sind aus Vorratsgründungen hervorgegangen; vgl. dazu auch Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, 441.

[39]

Vgl. hierzu 3. Kap. Rn. 23.

[40]

Vgl. 13. Kap. Rn. 487 ff.

[41]

Ausführlich Werner StBW 2010, 668 ff.

[42]

Werner StBW 2010, 668, 671.

1. Kapitel Geschichte der Europäischen Aktiengesellschaft

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte

II. Der Verordnungsvorschlag der Kommission 1970

III. Die Entwicklung 1970 bis 1975

IV. Neue Initiativen 1987/1988

V. Davignon-Ausschuss: Erneuter Anlauf 1996/2000 und Verabschiedung

VI. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland

VII. Weitere Entwicklung des SE-Rechts auf europäischer und nationaler Ebene

VIII. Fazit und Ausblick