Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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8. Niederschrift

160

§ 130 AktG sieht vor, dass über jede Hauptversammlung, in der Beschlüsse gefasst werden, eine Niederschrift anzufertigen ist. Handelt es sich um die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft, ist die Niederschrift in jedem Fall von einem Notar aufzunehmen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht nach § 130 Abs. 1 S. 3 AktG grundsätzlich eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift (privatschriftliches Protokoll)[121] aus. Werden allerdings Beschlüsse gefasst, die wenigstens einer Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals bedürfen – nicht einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen[122] –, ist auch bei nichtbörsennotierten Gesellschaften die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Ansonsten übernimmt der Aufsichtsratsvorsitzende mit seiner Unterschrift die Gewähr für die Richtigkeit des Hauptversammlungsprotokolls. Auch wenn er die Niederschrift nicht selbst aufnehmen muss (über die Person des Protokollführers enthält das Gesetz beim privatschriftlichen Protokoll keine Angaben), muss der Aufsichtsratsvorsitzende jedenfalls bei der Versammlung anwesend sein, da er ansonsten die Verantwortung für das Protokoll nicht übernehmen kann. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert, kann sein Stellvertreter die Unterschrift leisten. Die Satzung kann die Übertragung der Versammlungsleitung auf einen Dritten ermöglichen. Ist dies der Fall und übernimmt der Dritte die Leitung der Versammlung, muss dieser auch die Niederschrift unterzeichnen.[123]

161

Inhaltlich unterscheiden sich notarielle und privatschriftliche Niederschrift nicht; sie haben beide die gem. § 130 Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben zu enthalten.[124] Nach der Versammlung hat gem. § 130 Abs. 5 AktG der Vorstand entweder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Protokolls oder im Falle der privatschriftlichen Niederschrift eine original unterzeichnete Abschrift der Niederschrift mit den erforderlichen Anlagen beim zuständigen Handelsregister einzureichen. Gemäß § 130 Abs. 6 AktG[125] müssen börsennotierte Gesellschaften innerhalb von sieben Tagen nach der Hauptversammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach § 130 Abs. 2 S. 2 AktG auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 1.

[2]

Obermüller/Werner/Winden D. Rn. 24 ff.

[3]

Eingeführt durch das ARUG v. 30.7.2009, BGBl I 2009, 2479.

[4]

Butzke P. Rn. 13; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 53 SE-VO Rn. 26.

[5]

Eingeführt durch das ARUG v. 30.7.2009, BGBl I 2009, 2479.

[6]

Großkommentar/Mülbert § 118 Rn. 48; KölnKomm AktG/Zöllner § 118 Rn. 20.

[7]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 8.

[8]

Butzke E. Rn. 65.

[9]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 15.

[10]

KölnKomm AktG/Zöllner § 118 Rn. 29, § 119 Rn. 75 m. w. N.

[11]

Obermüller/Werner/Winden C. Rn. 32, 36.

[12]

Hüffer § 118 Rn. 10.

[13]

Hüffer § 118 Rn. 10.

[14]

Hüffer § 118 Rn. 10a.

[15]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 6.

[16]

Obermüller/Werner/Winden C. Rn. 53.

[17]

Hüffer § 129 Rn. 5.

[18]

Vgl. Obermüller/Werner/Winden C. Rn. 65; Hüffer § 129 Rn. 6.

[19]

Hüffer § 129 Rn. 13.

[20]

Obermüller/Werner/Winden C. Rn. 50.

[21]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 36; Semler/Volhard/Fischer § 11 Rn. 4.

[22]

Obermüller/Werner/Winden D. Rn. 4.

[23]

Obermüller/Werner/Winden D. Rn. 8.

[24]

Hüffer § 129 Rn. 18.

[25]

Strittig bei durch Satzung bestimmtem Versammlungsleiter, im Ergebnis auch insoweit bejahend Heidel/Heidel Vor §§ 129–132 Rn. 10 f.

[26]

BGHZ 44, 245, 248.

[27]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 39; Martens S. 53.

[28]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 47.

[29]

Obermüller/Werner/Winden D. 29.

[30]

S. u. Rn. 129 ff.

[31]

Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 53 SE-VO Rn. 23.

[32]

MünchKomm AktG/Kubis Art. 53 SE-VO Rn. 18; s. auch Knapp DStR 2012, 2392.

[33]

Ablehnend Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 53 SE-VO Rn. 22, wonach gegen Versammlungsleitung durch ein nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied aus Neutralitätsgründen nichts einzuwenden sei. § 18 der Satzung der Puma SE regelt, dass der Verwaltungsrat den Vorsitzenden der Hauptversammlung wählt.

[34]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 43.

[35]

Münch. Hdb GesR IV/Semler § 36 Rn. 43; Hüffer § 129 Rn. 19.

[36]

Martens S. 57.

[37]

S. u. Rn. 129 ff.

[38]

Martens S. 82 m. w. N.

[39]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 43; Schaaf Rn. 456.

[40]

Siehe auch Knapp DStR 2012, 2393; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 53 SE-VO Rn. 31.

[41]

OLG Stuttgart AG 2012, 377.

[42]

Obermüller/Werner/Winden D. Rn. 82.

[43]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 6.

[44]

Hüffer § 124 Rn. 19; KölnKomm AktG/Zöllner § 124 Rn. 11.

[45]

Obermüller/Werner/Winden D. 79.

[46]

Hüffer § 129 Rn. 19 a.E.; KölnKomm AktG/Zöllner § 119 Rn. 58; Martens S. 85.

[47]

Vgl. Obermüller/Werner/Winden D. Rn. 84.

[48]

Vgl. auch oben Rn. 86.

 

[49]

MünchKomm AktG/Kubis § 124 Rn. 72 ff.

[50]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 35 Rn. 57; a.A. MünchKomm AktG/Kubis § 124 Rn. 61.

[51]

Martens S. 79.

[52]

S.u. Rn. 159.

[53]

Martens S. 56.

[54]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 41.

[55]

KölnKomm AktG/Zöllner § 119 Rn. 70; Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 47; LG Stuttgart AG 1994, 425, 426.

[56]

Martens S. 56 m.w.N.; a.A. LG Stuttgart AG 1994, 425, 426; Schaaf ZIP 1997, 1324, 1326.

[57]

Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 53 SE-VO Rn. 18; a.A. MünchKomm AktG/Kubis Art. 53 SE-VO Rn. 9.

[58]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 48; Großkommentar/Mülbert Vor §§ 118–147 jeweils m. w. N.

[59]

LG Stuttgart AG 1994, 425, 426.

[60]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 48.

[61]

LG Stuttgart AG 1994, 425, 426.

[62]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 48.

[63]

Martens S. 66 f.

[64]

Martens S. 68; Schaaf ZIP 1997, 1324, 1327; a.A. Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 48.

[65]

BGHZ 44, 245, 248; KölnKomm AktG/Zöllner § 119 Rn. 88; Martens S. 71.

[66]

LG Stuttgart AG 1994, 425; OLG Stuttgart WM 1995, 617.

[67]

BGHZ 44, 245, 250.

[68]

BGHZ 44, 245, 250.

[69]

KölnKomm AktG/Zöllner § 134 Rn. 40.

[70]

S. o. Rn. 106 ff.

[71]

Gem. § 3 Abs. 2 AktG sind dies Gesellschaften, deren Aktien nicht im amtlichen Handel oder im geregelten Markt notiert werden.

[72]

Hüffer § 134 Rn. 6.

[73]

Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 57 SE-VO Rn. 7; zu den Stimmverboten des § 136 AktG s. u. Rn. 139.

[74]

Dieser ist vom Aktionär dazu bevollmächtigt worden, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, während der Bevollmächtigte erkennbar für einen anderen handelt.

[75]

Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung v. 18.1.2001, BGBl I 2001, 123.

[76]

Vgl. Noack NZG 2004, 297, 300.

[77]

§ 12 Abs. 1 S. 2 AktG; § 139 Abs. 1 S. 1 AktG.

[78]

§ 140 Abs. 2 S. 1 AktG.

[79]

BGHZ 97, 28, 33; Hüffer § 136 Rn. 17 f.

[80]

§ 136 Abs. 1 S. 2 AktG.

[81]

Hüffer § 136 Rn. 14.

[82]

Hüffer § 134 Rn. 24.

[83]

Zu den Wahlen unten Rn. 156 ff.

[84]

MünchKomm AktG/Volhard § 133 Rn. 13.

[85]

Vgl. § 126 Abs. 2 Nr. 7 AktG.

[86]

Obermüller/Werner/Winden D. Rn. 49; vgl. auch § 130 Abs. 2 AktG.

[87]

Hüffer § 134 Rn. 34.

[88]

Hüffer § 134 Rn. 34.

[89]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 36 Rn. 16.

[90]

BGH BB 2003, 2031 ff. = WM 2003, 1896 ff.

[91]

BGH BB 2003, 2031 ff. = WM 2003, 1896 ff.

[92]

Dietz BB 2004, 452, 454.

[93]

Vgl. Großkommentar/Mülbert § 120 Rn. 97 m. w. N.

[94]

Hüffer § 133 Rn. 22.

[95]

S. u. Rn. 159 f.

[96]

OLG Düsseldorf NZG 2003, 816.

[97]

Eingeführt durch das ARUG v. 30.7.2009, BGBl I 2009, 2479.

[98]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 35.

[99]

Obermüller/Werner/Winden E. Rn. 108.

[100]

OLG Frankfurt AG 1999, 231, 232; LG Dortmund AG 1968, 390; MünchKomm AktG/Volhard § 133 Rn. 26; kritisch Barz AG 1962, Sonderbeilage Nr. 1, 9 f.; Brox DB 1965, 731, 733; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 57 SE-VO Rn. 13; a.A. KölnKomm AktG/Kiem Art. 57 SE-VO Rn. 20, der einen Verstoß gegen Art. 58 SE-VO sieht.

[101]

Hüffer § 133 Rn. 24.

[102]

Semler/Volhard § 14 Rn. 8.

[103]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 20; Obermüller/Werner/Winden F. Rn. 36.

[104]

Semler/Volhard § 14 Rn. 8.

[105]

§§ 52 Abs. 5, 182 Abs. 1 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1, 202 Abs. 2 S. 2, 221 Abs. 1 S. 2, 222 Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 3, 237 Abs. 2 S. 1, 262 Abs. 1 Nr. 2, 274 Abs. 1 S. 2, 293 Abs. 1 S. 2, 295 Abs. 1 S. 2, 319 Abs. 2 S. 2, 320 Abs. 1 S. 3 AktG.

[106]

Vgl. Hüffer § 179 Rn. 14; KölnKomm AktG/Zöllner § 179 Rn. 151.

[107]

§ 11 AktG.

[108]

Vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 46.

[109]

Hüffer § 138 Rn. 2.

[110]

Zum Begriff „außenstehender Aktionär“ vgl. Hüffer § 295 Rn. 12.

[111]

Obermüller/Werner/Winden F. Rn. 53; Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 39 Rn. 46, 47.

[112]

§§ 295 Abs. 2 S. 2, 296 Abs. 2 S. 2, 297 Abs. 2 S. 2 AktG.

[113]

Hüffer § 133 Rn. 32.

[114]

LG München BB 2004, 958 ff.

[115]

Vgl. dazu LG München BB 2004, 958, 959.

[116]

Kritisch dazu Mutter AG 2004, 305 f.

[117]

Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 41 Rn. 1.

[118]

KölnKomm AktG/Zöllner § 241 Rn. 2; Hüffer § 241 Rn. 4.

[119]

KölnKomm AktG/Zöllner § 243 Rn. 4.

[120]

Obermüller/Werner/Winden O. Rn. 18 ff., 27 ff.

[121]

Hüffer § 130 Rn. 14a.

[122]

Hoffmann-Becking ZIP 1995, 1, 7.

[123]

Hüffer § 130 Rn. 14e.

[124]

MünchKomm AktG/Kubis § 130 Rn. 29.

[125]

Eingefügt durch das ARUG v. 30.7.2009, BGBl I 2009, 2479.

7. Kapitel Jahresabschluss

Inhaltsverzeichnis

I. Gesetzlicher Rahmen

II. Aufstellung des Jahresabschlusses

III. Prüfung des Jahresabschlusses

 

IV. Feststellung und Änderung des Jahresabschlusses

V. Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

VI. Offenlegung des Jahresabschlusses

VII. Konzernrechnungslegung

VIII. Die Rechnungslegung nach dem Corporate Governance Kodex

7 › I. Gesetzlicher Rahmen

I. Gesetzlicher Rahmen

1

Die Rechtsgrundlage der SE bildet die SE-VO[1] und nach Beschlussfassung durch den Bundestag das SEEG[2], das am 29.12.2004 in Kraft getreten ist. Das SEEG besteht wiederum aus dem SEAG und dem SEBG. Das SEEG ist seit der Neufassung des ARUG gültig in der Fassung v. 30.7.2009[3]. Seit Einführung der SE als mögliche Unternehmensrechtsform haben in den vergangenen zehn Jahren eine Reihe namhafter Großunternehmen – einschließlich einer Anzahl DAX- bzw. börsennotierter Unternehmen – aber auch mittelständig geprägte Unternehmen von der Möglichkeit dieser Rechtsform Gebrauch gemacht.

2

Sowohl die SE-VO als auch das SE-AG behandeln die Fragen des Jahresabschlusses nur knapp. Die SE-VO selbst machte von ihrer Rechtssetzungskompetenz für die Rechnungslegung der SE lediglich in zwei Artikeln (Art. 61 und 62) Gebrauch, die unter dem „Titel IV. Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss“ stehen. Das SEAG geht in „Abschnitt 4 Aufbau der SE“ in Unterabschnitt 2 in § 47 auf Fragen des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der SE ein. Die scheinbar knappe Befassung mit diesem Thema wird jedoch dadurch relativiert, dass beide Gesetzeswerke auf die jeweils bestehenden nationalen einzelgesetzlichen Regelungen verweisen.

7 › I › 1. Die Rechnungslegungsvorschriften der SE-VO und des SEAG

1. Die Rechnungslegungsvorschriften der SE-VO und des SEAG

1.1 Art. 61 und 62 SE-VO

3

Während Art. 61 SE-VO die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen allgemein regelt, verweist Art. 62 SE-VO in seinen Abs. 1 und 2 für die Abschlüsse von Kreditinstituten und Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen auf die einzelstaatlichen Vorschriften, die in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien für diese Branchen geschaffen worden sind.[4]

4

Art. 62 Abs. 1 und 2 SE-VO setzt somit durch die Inbezugnahme auf europarechtliche Richtlinien i.S.d. Art. 9 Abs. 1 a SE-VO selbst Standards für die Rechnungslegungsvorschriften in der Finanzdienstleistungs- und in der Versicherungsbranche, die durch Transformation in innerstaatliches Recht mittelbar zu einer Rechtsanpassung geführt haben.[5]

5

Die Generalnorm des Art. 61 SE-VO hingegen verweist für alle anderen Fälle auf das innerstaatliche allgemeine Aktienrecht des jeweiligen Sitzstaates einer SE. Für eine SE mit Sitz in Deutschland sind dies die einschlägigen Paragraphen des AktG und des HGB.

1.2 Art. 67 Abs. 2 SE-VO

6

Lediglich Art. 67 Abs. 2 SE-VO grenzt die Rechtssetzungshoheit der Mitgliedstaaten ein, indem er der SE die Gestaltungsfreiheit einräumt, ihre Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse – gegebenenfalls zusätzlich zur Landeswährung – auch in Euro zu erstellen und offen zu legen, wenn für den Sitzstaat der SE die dritte Stufe der EWWU nicht oder noch nicht gilt.[6] Insoweit stellt Art. 67 Abs. 2 S. 1 SE-VO einen Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 1 b SE-VO dar, wonach die SE den Bestimmungen der Satzung unterliegt, wenn die SE-VO dies zulässt.[7] Auf diese Weise haben SE in Sitzstaaten, die noch nicht den Euro eingeführt haben oder aufgrund einer Einzelregelung nicht einführen werden,[8] die Möglichkeit, der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 SE-VO, wonach das Kapital der SE auf Euro lautet, auf dem wichtigen Gebiet der Rechnungslegung zur Wirksamkeit zu verhelfen. International tätige SE können durch die Offenlegung in Euro sicherstellen, dass allen interessierten Marktteilnehmern und Vertragspartnern die notwendigen Informationen transparent zugänglich sind.

7

Eine Erschwernis besteht für Interessenten des Jahresabschlusses außerhalb des Sitzstaates, wenn die SE ihren Jahresabschluss lediglich in der Landeswährung veröffentlicht.[9] Wegen der Angabepflicht zum Umrechnungskurs im Anhang[10] und des Eigeninteresses international agierender Unternehmen gerade an dieser Transparenz ist dieser Umstand jedoch von zu vernachlässigender Bedeutung.

8

Art. 67 Abs. 2 S. 1 SE-VO stellt somit den einzigen Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 1 b SE-VO dar, weil er es ausdrücklich der SE unter der genannten Voraussetzung selbst überlässt, den Jahresabschluss außer oder statt in der Landeswährung in Euro aufzustellen. Eine solche Regelung kann die Gesellschaft nur in ihrer Satzung treffen.

9

Unabhängig davon erlaubt es Art. 67 Abs. 2 S. 2 SE-VO dem jeweiligen Mitgliedstaat, parallel die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in der Landeswährung zu verlangen.

1.3 § 47 SEAG

10

Das SEAG geht in Abschnitt 4 „Aufbau der SE“ im 2. Unterabschnitt zum monistischen System in § 47 auf die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (Einzelabschlusses) ein. § 47 Abs. 4 SEAG stellt klar, dass die Fragen des Konzernabschlusses der SE ebenfalls entsprechend behandelt werden. Der Verweis auf die §§ 170, 171 AktG verdeutlicht jedoch, dass § 47 SEAG nur die Regelungen für die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Mitglieder des Verwaltungsrates betrifft und sich nicht mit der Erstellung des Jahresabschlusses durch die geschäftsführenden Direktoren oder die Prüfung durch einen Abschlussprüfer befasst.

11

Die nachfolgenden §§ 48–51 SEAG betreffen allgemeine Fragen zum Procedere der Hauptversammlung der SE.

7 › I › 2. Geltung nationalen Rechts

2. Geltung nationalen Rechts

2.1 Handels- und Aktienrecht

12

Durch den Verweis der zentralen Rechnungslegungsvorschrift des Art. 61 SE-VO auf die für Aktiengesellschaften im jeweiligen Sitzstaat der SE geltenden Vorschriften, wird der Weg ins nationale Recht zurückbeschritten (Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO)[11] und der eigentliche Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aufgezeigt. Für in Deutschland ansässige SEs bedeutet dies, dass sie ebenso wie alle nach deutschem Aktienrecht bilanzierenden AGs den nach Einführung des BiRiLiG im AktG verbliebenen Normen[12] und den nunmehr im HGB zusammengefassten Regelungen, dem allgemeinen Recht für Kaufleute[13] und den speziellen Regeln für Kapitalgesellschaften auf Ebene des Einzel- und des Konzernabschlusses,[14] unterliegen.[15]

13

Mit Inkrafttreten des BiRiLiG v. 19.12.1985[16] als Umsetzung der Bilanzrichtlinie, der Konzernbilanzrichtlinie und der Prüferrichtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften[17] mit dem Ziel einer europäischen Rechtsangleichung, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Rechnungslegung der AG nicht mehr im Aktiengesetz,[18] sondern im dritten Buch des HGB über „Handelsbücher“ (§§ 238 ff. HGB) angesiedelt. Hierin sind die für alle Rechtsformen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung aufgegangen.

14

Trotz dieser Neugestaltung des HGB und der Einrichtung des dritten Buches durch das Bilanzrichtliniengesetz ist auch der Fünfte Teil des AktG mit der Überschrift „Rechnungslegung, Gewinnverwendung“ versehen. Hierbei handelt es sich jedoch um ausschließlich für AG geltende Spezialvorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Gewinnverwendung und zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[19]

15

Neben der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung der durch das BiRiLiG geschaffenen Rechtslage hat das HGB durch die Einführung des BilMoG in einem mehrstufigen Prozess, mit der verpflichtenden Anwendung ab 2010, eine wesentliche und teilweise weitreichendene Änderung der bis dato geltenden Regelungen und Vorschriften erfahren.

16

Ziel des BilMoG war es, die Rechnungslegungsgrundsätze des HGB zu einer dauerhaften und vollwertigen Alternative zu den IFRS weiter zu entwickeln. Dabei sollte es die einfachere und kostengünstigere Alternative darstellen, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zur Nutzung eines modernen Bilanzrechts eröffnet, ohne auf die IFRS übergehen zu müssen. Maßnahmen hierzu waren v.a. die „Entrümpelung“ des HGB von unzeitgemäßen Wahlrechten, die Fortentwicklung der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten in Anhang und Lagebericht.

17

Die Fortentwicklung des HGB sollte erfolgen ohne die Grundpfeiler der HGB-Rechnungslegung aufzugeben. Die HGB-Bilanz bleibt unverändert Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Dementsprechend wurde an den allgemeinen Prinzipien der Rechnungslegung wie dem Vorsichts- oder dem Realisationsprinzip grundsätzlich festgehalten. Eine Durchbrechung dieser Grundsätze erfolgte lediglich in einzelnen Teilbereichen. Das BilMoG zielte darüber hinaus auf eine Deregulierung der Rechnungslegung ab. Unternehmen sollten soweit möglich von unnötigen Kosten entlastet werden. Gleichzeitig wurden europäische Vorgaben der sog. EU-Abänderungsrichtlinie und der EU-Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht transformiert. Die erstmalige Anwendung der neuen handelsrechtlichen Bilanzierungsregelungen durch das BilMoG wurde in den Art. 66 und 67 EGHGB geregelt.

18

In den Abs. 1–3 des § 267 HGB nahm der Gesetzgeber nach dem im Jahr 2004 verabschiedeten BilReG[20] eine Einteilungen nach Größenklassen vor, die zuletzt auch durch das BilMoG angepasst wurden. Es gelten aktuell die nachfolgenden Kriterien, aus denen sich größenklassenabhängige Erleichterungen bzw. Vereinfachungen, wie bspw. bei Berichtspflichten, ergeben:

19

Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. Abs. 1 solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


4 840 000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB),
9 680 000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

20

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind gem. Abs. 2 solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


19 250 000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB),
38 500 000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

21

Große Kapitalgesellschaften sind gem. Abs. 3 solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt gem. § 264d HGB stets als große, wenn sie einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.

22

Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz[21] (Micro-BilG) hat für Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 – d.h. Abschlussstichtage zum 31.12.2012 und später – den § 267a HGB ergänzt, der entsprechende Größenklassenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften definiert. Die entsprechenden Merkmale sind daran geknüpft, dass die folgenden Grenzen nicht überschritten werden:


350 000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenenFehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB),
700 000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

23

Sofern das Gesetz keine Sonderregelungen für die Kleinstkapitalgesellschaften vorsieht, gelten die Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften entsprechend.

24

Die Rechtsfolgen der vorgenannten Größenklassenkriterien treten immer dann ein, wenn zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten werden. Dies soll sicherstellen, dass Merkmale zufälligen Charakters ohne Einfluss bleiben. Bei Neugründungen oder Umwandlungen treten die Rechtsfolgen des § 267 Abs. 1–3 HGB jedoch schon nach dem ersten Abschlussstichtag ein.

25

Die größenmäßige Einteilung der Kapitalgesellschaften ist für nachfolgende Regelungen von wesentlicher Bedeutung:


Erleichterungen bei der Frist für die Aufstellungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB);
Erleichterungen bei der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB);
Erleichterungen bei der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 276 HGB);
Erleichterungen bei der Erstellung des Anhangs (§ 288 HGB);
Befreiungen beim Konzernabschluss und beim Konzernlagebericht (§ 293 HGB);
Befreiungen bei der Abschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB);
Erleichterungen bei der Offenlegung (§§ 325, 325a, 326, 327 HGB).