Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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4. Kapitel Satzung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Firma

III. Sitz

IV. Gegenstand des Unternehmens

V. Grundkapital

VI. Organstruktur

VII. Satzungsregelungen beim dualistischen System

VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System

IX. Hauptversammlung

X. Änderungen der Satzung

4 › I. Allgemeines

I. Allgemeines

1

Die Satzung der SE bildet – ebenso wie die Satzung der AG – die in bestimmten Grenzen frei gestaltbare Grundordnung der Gesellschaft und bietet damit die Möglichkeit, die Verfassung der Gesellschaft an das individuelle Anforderungsprofil anzupassen.

2

Die Satzung der SE unterscheidet sich nur in Teilen von der Satzung einer deutschen AG. Dies ist zum einen der Regelungstechnik der SE-VO geschuldet, die vielfach auf nationale Bestimmungen verweist. So erklärt die SE-VO für spezifische Regelungsbereiche (z. B. Art. 53 SE-VO für die Hauptversammlung oder Art. 61 SE-VO für den Jahresabschluss) die für nationale AG geltenden Vorschriften für anwendbar. Darüber hinaus findet in den Bereichen, die von der SE-VO nicht geregelt werden, über den Generalverweis in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht Anwendung. Zum anderen ist dies aber auch darauf zurückzuführen, dass die in der SE-VO enthaltenen Regelungsermächtigungen an den deutschen Gesetzgeber von diesem im SEAG vielfach in der Weise genutzt wurden, dass ein Gleichlauf zwischen deutscher AG und SE mit Sitz in Deutschland hergestellt wurde.

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Diese Verwandtschaft zwischen AG und SE sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Regelungen, die für AG fast standardmäßig verwendet werden, in der Satzung einer SE mit Sitz in Deutschland unzulässig sind. Hinzu kommt, dass der Regelungsspielraum des Satzungsgebers in Teilen erheblich über den einer AG hinausgeht. Dementsprechend können die Vorteile der SE nur dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn die Satzung der SE entsprechend ausgestaltet ist.

4 › I › 1. Regelungen zur Satzung in der SE-VO

1. Regelungen zur Satzung in der SE-VO

4

Die SE-VO enthält keinen besonderen Abschnitt über die Satzung, sondern sieht bei den einzelnen Regelungen über die innere Struktur der SE jeweils Regelungsoptionen oder -aufträge vor, die durch die Satzung ausgeübt werden können bzw. ausgeübt werden müssen.

5

Allerdings sind die Regelungen zur Satzung der SE in der SE-VO keineswegs erschöpfend, sondern beschränken sich auf verschiedene Einzelaspekte. Damit weicht die SE-VO deutlich von den Kommissionsentwürfen von 1970[1] und 1975 ab, die unter Ausschluss des nationalen Aktienrechts ein nahezu in sich geschlossenes Regelungssystem vorhielten.[2] Der 9. Erwägungsgrund der SE-VO begründet dieses andere Regelungskonzept der SE-VO mit den Fortschritten bei der Angleichung des nationalen Gesellschaftsrechts. Auch wenn seit 1975 erhebliche Angleichungen in den Mitgliedstaaten vollzogen wurden, führt die nun von der SE-VO gewählte Regelungssystematik in der Sache dazu, dass es keine einheitliche SE gibt, sondern 31 verschiedene SE nationaler Prägung.

4 › I › 2. Regelungssystematik und Normenhierarchie

2. Regelungssystematik und Normenhierarchie

6

Da sich die SE-VO darauf beschränkt, Teilbereiche mehr oder weniger umfassend zu regeln, stellt sich zwangsläufig die Frage, was in den nicht bzw. nur teilweise von der SE-VO geregelten Bereichen gilt. Die Antwort auf diese Frage liefert Art. 9 Abs. 1 SE-VO, der eine fünfstufige Normenhierarchie etabliert.[3] Ranghöchste Rechtsquelle für die SE ist die SE-VO. Dies verwundert nicht weiter, da nach europäischem Recht ohnehin dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem mitgliedschaftlichen Recht gebührt.[4] Soweit die SE-VO keine Regelungen vorsieht, greift subsidiär die Satzung der SE, soweit die SE-VO eine Satzungsbestimmung ausdrücklich zulässt (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO). Damit hat der Verordnungsgeber dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, Regelungen in die Satzung aufzunehmen, die nationalem Recht, also insbesondere deutschem Aktienrecht, vorgehen. Diese – auf den ersten Blick ungewöhnliche – Regelungssystematik (Vorrang der Satzung vor nationalem Gesetzesrecht) ist letztlich dem Primat der SE-VO geschuldet und greift nur in einigen wenigen Fällen.[5]

7

Auf der dritten Hierarchiestufe folgen sodann die Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die SE eingeführt wurden, also namentlich in Deutschland das SEAG (Art. 9 Abs. 1 c i SE-VO). Enthält auch das in Bezug auf die SE verabschiedete Recht keine einschlägigen Regelungen, greift auf der vierten Stufe das nationale Aktienrecht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO). Auch wenn das deutsche Aktienrecht in der Hierarchiestufe erst an vorletzter Stelle Geltung beansprucht, wird die SE mit Sitz in Deutschland gleichwohl maßgeblich vom deutschen Aktienrecht mit geprägt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die SE-VO (und damit gleichsam die dort enthaltenen Ermächtigungen an den Satzungsgeber bzw. an den nationalen Gesetzgeber) nur Teilbereiche der SE umfasst. Hinsichtlich des ungeregelten Bereichs verbleibt es beim deutschen Aktienrecht. Auf der letzten und fünften Hierarchiestufe folgt sodann die Satzung der SE. Den Verweis auf die Satzung hätte es im deutschen Recht eigentlich nicht bedurft, da dieses Ergebnis auch über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 5 AktG erreicht würde.

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Diese – schon in der theoretischen Darstellung – komplexe Normenhierarchie wirft immer wieder die Frage auf, wie weit der Regelungsbereich der einzelnen Hierarchieebenen reicht. Denn erst dann, wenn auf einer Ebene eine Rechtsfrage ungeregelt ist, können die nachgelagerten Hierarchieebenen zur Anwendung gebracht werden. Zusätzlich wird die Situation dadurch verkompliziert, dass auch auf den einzelnen Hierarchieebenen Regelungslücken ggf. im Wege der Analogie geschlossen werden können.[6] Die Frage der Normenhierarchie wird im Folgenden anhand der jeweiligen Problemkreise vertieft.

4 › I › 3. Sprache

3. Sprache

9

Die Satzung der SE kann in der Sprache des Sitzstaates oder aber auch in jeder anderen Sprache abgefasst werden.[7] Eine Abfassung etwa in Englisch bietet sich beispielsweise wegen der Internationalität der SE an. Zu beachten ist lediglich, dass der beurkundende Notar entsprechend sprachkundig ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 BeurkG) und für die Handelsregisteranmeldung eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden muss.[8] Dies ermöglicht es, die Satzungen innerhalb eines europäischen Konzerns auch sprachlich zu vereinheitlichen.

4 › I › 4. Satzungsstrenge

4. Satzungsstrenge

10

Die SE mit Sitz in Deutschland unterliegt ähnlich wie die deutsche AG[9] dem Grundsatz der Satzungsstrenge. Das hiermit dem Satzungsgeber Gestaltungsfreiheit genommen wird, mag rechtspolitisch zu kritisieren sein,[10] ist aber de lege lata hinzunehmen. Die für die SE geltende Satzungsstrenge entspricht indessen nicht vollständig der für die AG geltenden Satzungsstrenge. Dies ist wiederum der Normenhierarchie des Art. 9 Abs. 1 SE-VO geschuldet.[11] Da Bestimmungen in der Satzung der SE in bestimmten Fällen (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO) den Vorschriften des nationalen Rechts, also damit insbesondere § 23 Abs. 5 AktG, vorgehen, sind diese Satzungsbestandteile nicht am – in der Normenhierarchie darunter angesiedelten – deutschen Recht zu messen. In der Sache ändert dies allerdings wenig: Art. 9 Abs. 1 b SE-VO räumt nur denjenigen Satzungsbestimmungen Vorrang vor dem nationalen Recht ein, deren Aufnahme in die Satzung von der SE-VO ausdrücklich zugelassen ist. Da diese Regelungsermächtigungen an den Satzungsgeber eng begrenzt sind, erhält der Satzungsgeber insoweit keinen maßgeblichen Gestaltungsspielraum. Da alle übrigen Bestimmungen am Maßstab des nationalen Rechts, also insbesondere an § 23 Abs. 5 AktG zu messen sind, gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge fast gleichermaßen auch für die SE. Dementsprechend ist es irreführend, wenn insoweit von „doppelter Satzungsstrenge“[12] gesprochen wird, denn Art. 9 Abs. 1 b SE-VO stellt keinen Prüfungsmaßstab für Satzungsbestimmungen dar bzw. begrenzt den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers nicht, sondern regelt ausschließlich die Normenhierarchie.

 

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Für die Gestaltung der Satzung einer SE gilt damit folgendes: Abweichungen der Satzung von den gesetzlichen Bestimmungen sind nur dann möglich, wenn solche Abweichungen ausdrücklich zugelassen sind. Ist die Abweichung durch die SE-VO ausdrücklich gestattet (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO), bildet nur diese und nicht das nationale Recht den Prüfungsmaßstab, so dass in diesen Fällen auch von den nationalen Regelungen abgewichen werden kann. Als Beispiel für diese Fallkonstellation kann auf Art. 55 Abs. 1 HS 2 SE-VO verwiesen werden. Dieser gestattet dem Satzungsgeber ausdrücklich, von den nationalen Bestimmungen abzuweichen, so dass eine etwaige Satzungsbestimmung den nationalen Bestimmungen in § 50 SEAG, § 122 Abs. 1 AktG vorgeht und gerade kein Verstoß gegen den Grundsatz der Satzungsstrenge vorliegen würde, obwohl die entsprechende Satzungsbestimmung von den nationalen Vorschriften abweicht. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind insoweit zulässig, als weder die SE-VO noch das nationale Recht abschließende Regelungen treffen.[13] Für die Frage, wann eine abschließende Regelung vorliegt, ist auch zu prüfen, ob sich dies aus einer ergänzenden Auslegung oder Rechtsfortbildung ableiten lässt.[14]

4 › I › 5. Auslegung der Satzung

5. Auslegung der Satzung

12

Wie Satzungen von SE auszulegen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. In der Literatur werden insoweit verschiedene Ansätze diskutiert. Neben der Möglichkeit die Satzungsbestimmungen nach europäischen Grundsätzen[15] auszulegen, wird die Auslegung der Satzung nach rein nationalen Auslegungsmethoden[16] oder eine gespaltene Auslegung, je nach dem welche Satzungsbestimmung betroffen ist, diskutiert. Eine h.A. hat sich bislang noch nicht etabliert.[17]

13

SE-Satzungen enthalten zwangsläufig sowohl Regelungen, die auf europäischem Recht basieren (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO), wie auch Bestimmungen, die sich nach nationalem Recht richten (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO). Dementsprechend würde es naheliegen, unterschiedliche Auslegungsgrundsätze anzuwenden. Bei Regelungen, die auf der SE-VO beruhen (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO), müsste sich die Auslegung nach europäischen Auslegungsgrundsätzen richten.[18] Soweit die auszulegende Satzungsbestimmung auf nationales Recht zurückgeht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO), wären nationale Auslegungsgrundsätze anzuwenden.

14

Allerdings begegnet eine Auslegung nach europäischen Maßstäben der Schwierigkeit, dass bislang keine einheitlichen europäischen Maßstäbe zur Auslegung von Satzungsbestimmungen supranationaler Rechtsformen entwickelt, geschweige denn durch Rechtsprechung abgesichert wurden.[19] Hinzu kommt, dass die Heranziehung unterschiedlicher Auslegungsmethoden die Rechtsanwendung erheblich verkomplizieren würde. Schließlich stellt sich das Problem, dass die Satzung als einheitliches Regelungswerk bei der Heranziehung unterschiedlicher Auslegungsgrundsätze keiner einheitlichen systematischen Auslegung zugänglich wäre.[20] Denn soweit es um die Auslegung von Satzungsbestimmungen geht, die auf der SE-VO beruhen (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO), könnte man schwerlich für die systematische Auslegung auf Satzungsbestimmungen zurückgreifen, die auf nationales Recht zurückgehen (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO).[21]

15

Für die Praxis ist von Folgendem auszugehen: Satzungen von SE können – unabhängig davon, ob europäische oder nationale Auslegungsgrundsätze eingreifen – nur anhand objektiver Maßstäbe ausgelegt werden.[22] Denn dem Gründerwillen oder dem Willen der jeweiligen Aktionäre kann bei Gesellschaften, die darauf ausgelegt sind, dass sich eine unbestimmte Zahl von Aktionären an diesen beteiligen, keine Bedeutung zukommen. Dementsprechend verbleibt es bei SE-Satzungen bei der Wortlautauslegung, der systematischen Auslegung und der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der entsprechenden Satzungsregelung.

4 › I › 6. Folgen bei Satzungsmängeln

6. Folgen bei Satzungsmängeln

16

Die SE-VO enthält keine Regelungen zu den Rechtsfolgen von Satzungsmängeln.[23] Dementsprechend greift über die Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht ein.[24]

17

Nach diesem ist bei Mängeln der Satzung danach zu unterscheiden, ob der Mangel vor oder nach Eintragung entdeckt wird. Das Registergericht hat nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 38 Abs. 1 S. 1 AktG bzw. im Fall der Verschmelzung nach Art. 26 Abs. 1 SE-VO vor der Eintragung die ordnungsgemäße Errichtung bzw. die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung zu prüfen.[25] Liegt ein Mangel in der Satzung vor, hat es die Eintragung abzulehnen. Handelt es sich um einen heilbaren Mangel, hat das Registergericht die Möglichkeit einer Zwischenverfügung.[26]

18

Bei Mängeln, die erst erkannt werden, nachdem die Gesellschaft bereits eingetragen wurde, ist nach der Art des Mangels zu unterscheiden: Die in § 275 AktG genannten Mängel (keine Bestimmung über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens bzw. unwirksame Bestimmungen über den Gegenstand) können über das Klageverfahren nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG geltend gemacht werden und können zur Abwicklung der SE nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 277 AktG führen. Klagebefugt sind allerdings nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG lediglich Organmitglieder (Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und wohl auch die geschäftsführenden Direktoren[27]) oder Aktionäre. Außerdem gilt die Ausschlussfrist von drei Jahren seit Eintragung der SE bzw. der entsprechenden Satzungsbestimmung. In den Fällen des § 275 AktG kommt alternativ auch eine Löschung von Amts wegen nach § 397 Abs. 1 FamFG in Betracht.

19

Soweit die Satzung der SE keine Regelung zur Firma und zum Sitz der Gesellschaft (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG), keine wesentlichen Angaben zur Zerlegung des Grundkapitals (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG), keine Bestimmung zu der Frage, ob es sich um Inhaber oder Namensaktien handelt (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG), oder keine Angaben über die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird (§ 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG), enthalten sollte, kann das Amtslöschungsverfahren nach § 399 FamFG eingeleitet werden.[28]

20

Für sämtliche anderen Verstöße sieht das deutsche Recht nur die präventive Registerkontrolle vor. Wurde die Gesellschaft eingetragen, genießt sie insoweit Bestandsschutz.[29] Da es sich bei den vorgenannten Verfahren nach dem FamFG um hoheitliche Eingriffsrechte handelt, fehlt es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Zum Teil wird zwar im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung der erforderlichen Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und der Leitung anderes vertreten.[30] Allerdings fehlt es insoweit an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

21

Noch ungeklärt ist das Verhältnis von §§ 275 AktG, 397, 399 FamFG und Art. 30 S. 1 SE-VO. Art. 30 S. 1 SE-VO gewährt der Verschmelzung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 SE-VO einen gewissen Bestandstandschutz. Nach dieser Vorschrift kann eine Verschmelzung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 SE-VO nach der Eintragung nicht mehr für nichtig erklärt werden. Ob diese Heilungswirkung sämtliche Satzungsmängel erfasst, ist aber zweifelhaft, da nur die Verschmelzung an sich und nicht der Bestand der Gesellschaft von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen sind.[31]

Anmerkungen

[1]

ABlEG Nr. C 124 v. 10.10.1970, Bulletin der EG, Beilage 4/1975, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:1970:124:FULL&from=DE.

[2]

MünchKomm AktG/Schäfer Art. 9 SE-VO Rn. 1; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 9 SE-VO Rn. 3; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 9 SE-VO Rn. 2; Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff/Teichmann Art. 9 SE-VO Rn. 12; KölnKomm AktG/Veil Art. 9 SE-VO Rn. 5.

[3]

Zum Teil wird auch davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine vierstufige Normenhierarchie handeln würde. Nach dieser Betrachtungsweise wäre Art. 9 Abs. 1 b SE-VO keine eigene Hierarchiestufe, sondern Ausfluss des Primats der SE-VO. Letztlich kann diese Frage allerdings dahinstehen, da auch die Vertreter der vierstufigen Normenhierarchie den Vorrang der Satzung in den in Art. 9 Abs. 1 b SE-VO genannten Fällen nicht in Abrede stellen. Vgl. zum Ganzen MünchKomm AktG/Schäfer Art. 9 SE-VO Rn. 21 ff. mwN.

[4]

Vgl. EuGH 5.2.1963 – Rs. 26/62, Slg. 1963, 1 ff., NJW 1963, 974; EuGH 15.7.1964 – Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 ff., NJW 1964, 2371.

[5]

Z. B. Rn. 93.

[6]

Vgl. hierzu im Einzelnen KölnKomm AktG/Veil Art. 9 SE-VO Rn. 67; Spindler/Stilz/Casper Art. 9 SE-VO Rn. 10; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 9 SE-VO Rn. 15 jeweils mwN.

[7]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 6 SE-VO Rn. 33; Happ/Reichert Aktienrecht 19.01 Rn. 43.

[8]

Lutter/Kollmorgen/Feldhaus BB 2005, 2473, 2474.

[9]

Vgl. hierzu Henn/Frodermann/Jannott/Würz AktG, Kap. 4, 57 f.

[10]

Hommelhoff AG 2001, 279, 287; Lutter BB 2002, 1, 4, der durch diese europäisch und national geregelte Satzungsstrenge „kein noch so kleines Zeichen von Liberalität“ sieht; zur Satzungsstrenge auch: KölnKomm AktG/Kiem Art. 9 SE-VO Rn. 32.

[11]

Vgl. hierzu oben Rn. 6 ff.

[12]

Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 6 SE-VO Rn. 12; Theisen/Wenz/Neun S. 93.

[13]

 

Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 6 SE-VO Rn. 14.

[14]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 6 SE-VO Rn. 21.

[15]

Vgl. Schwarz Art. 9 SE-VO Rn. 100, der allerdings die gesamte Satzung wie europäische Rechtsnormen auslegen will.

[16]

KölnKomm AktG/Veil Art. 9 SE-VO Rn. 80; MünchKomm AktG/Schäfer Art . 9 SE-VO Rn. 20; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 6 SE-VO Rn. 19.

[17]

So etwa für eine europäische Auslegung: Casper FS Ulmer, S. 70; Schwarz Art. 9 SE-VO Rn. 110; für eine Auslegung nach nationalen Maßstäben: KölnKomm AktG/Veil Art. 9 SE-VO Rn. 80; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 9 SE-VO Rn. 20; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 6 SE-VO Rn. 19; Happ/Reichert Aktienrecht 19.01 Rn. 42 ff. möchte eine herrschende Tendenz in Richtung der europäischen Auslegung erkennen können; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 6 SE-VO Rn. 28 hingegen konstatiert eine herrschende Literaturmeinung zugunsten der nationalen Auslegung, spricht sich jedoch für die verordnungsautonome Auslegung unter Berücksichtigung des nationalen Rechts aus; ähnlich Manz/Mayer/Schröder/Schröder SE-VO, Teil A Vorb. Rn. 57f.

[18]

Happ/Reichert 19.01 Rn. 42ff.

[19]

MünchKomm AktG/Schäfer Art. 9 SE-VO Rn. 19 f; KölnKomm AktG/Veil Art. 9 SE-VO Rn. 80; für die Auslegung nach europäischen Grundsätzen: Schwarz Art. 9 SE-VO Rn. 110.

[20]

Schwarz Art. 6 SE-VO Rn. 109.

[21]

Casper FS Ulmer, S. 70.

[22]

KölnKomm AktG/Veil Art. 9 SE-VO Rn. 80.

[23]

Mit Ausnahme der Regelung in Art. 12 Abs. 4 SE-VO, die eine Änderung der Satzung vorschreibt, sofern diese im Widerspruch zu der Vereinbarung über die Arbeitnehmer steht.

[24]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 6 SE-VO Rn. 23 f.; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 6 SE-VO Rn. 28.

[25]

Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 6 SE-VO Rn. 23 f; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 6 SE-VO Rn. 21.

[26]

§ 382 Abs. 4 S. 1 FamFG, hierzu Keidel FamFG/Heinemann § 382 Rn. 21 f; KölnKomm AktG/Maul Art. 6 SE-VO Rn. 31.

[27]

Zu der Frage, ob geschäftsführende Direktoren auch Organe der SE sind, vgl. 5. Kap Rn. 240.

[28]

Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 63 SE-VO Rn. 22 f; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 6 SE-VO Rn. 9; KölnKomm AktG/Maul Art. 6 SE-VO Rn. 34.

[29]

Bork/Jacoby/Schwab/Müther § 397 FamFG Rn. 4

[30]

KölnKomm AktG/Maul Art. 6 SE-VO Rn. 36; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek Europäische Gesellschaft, S. 105 f, die § 399 FamFG analog zur Anwendung bringen wollen.

[31]

Vgl. hierzu z. B. Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 6 SE-VO Rn. 24.