Zwangsvollstreckungsrecht

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2. Klausel



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Eine Klausel ist der amtliche Vermerk auf einer als vollstreckbar ausgefertigten und beglaubigten Abschrift des Titels, mit der Erklärung, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde (

„Vorstehende Ausfertigung wird dem zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“

,

§ 725 ZPO

). Der zuständige Rechtspfleger oder Notar bescheinigt mit der Klausel dem Gläubiger, dass der Titel vollstreckbar ist. Ohne eine solche Klausel darf der Titel grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Das Vollstreckungsorgan muss dann die Vollstreckung ablehnen.



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Die Klausel hat zwei Funktionen. Zum einen wird das Vollstreckungsorgan so von der Prüfung befreit, ob wirklich ein wirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt, ob alle eventuellen Bedingungen eingetreten sind und ob es mit rechtlichen Veränderungen (z.B. Tod des Schuldners und Rechtsnachfolge einer bestimmten Person als Erben) seine Richtigkeit hat. Zum anderen dient die Klausel als eine Art Quittung. Es soll (im Regelfall) nur eine Klausel pro Titel gleichzeitig im Umlauf sein, und alle Zahlungen des Schuldners werden darauf vermerkt. So wird verhindert, dass der Gläubiger zu viel pfändet.



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Doch bedarf nicht jede Vollstreckung der vorherigen Einholung einer Klausel. Ausnahmen gelten zum einen für den Arrest und die einstweilige Verfügung. Wichtiger für die Klausur ist die besondere Regelung für den Vollstreckungsbescheid in

§ 796 I ZPO

. Der Vollstreckungsbescheid ist, soweit nicht bestimmte, in der Norm genannte Umstände vorliegen, ohne Klausel vollstreckbar. Er dient selbst als „Quittung“ in dem oben beschriebenen Sinn.



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Es gibt mehrere

Arten von Klauseln

. Diese unterscheiden sich durch die Umstände, unter denen die Vollstreckung erfolgen darf. Wenn die Vollstreckbarkeit des Titels von keinerlei Bedingungen abhängt und es zu keinem Wechsel von Gläubiger oder Schuldner gekommen ist, kann eine

einfache Klausel

 erteilt werden (

Rn. 104

). Hängt die Vollstreckbarkeit dagegen noch „von dem Eintritt einer Tatsache“ ab oder hat sich auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eine Rechtsnachfolge ereignet, so ist eine genauere Prüfung nötig. Die vom Gläubiger vorgetragenen Umstände werden dann vom Rechtspfleger geprüft, der gegebenenfalls eine

qualifizierte Klausel

 erteilt (

§§ 726 ff ZPO

,

Rn. 106

).



Übersicht 3:



Klauselarten

















a) Einfache Klausel



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Bei der „einfachen Klausel“ nach

§ 724 ZPO

 werden von demjenigen, der die Klausel erteilt, keine weiteren Umstände geprüft, die für die Vollstreckbarkeit des Titels notwendig sind. Die einfache Klausel

muss

 erteilt werden, wenn die Vollstreckung aus dem Titel nicht unter einer Bedingung steht und der Titel auch nicht mehr (z.B. wegen einer Rechtsnachfolge und der fehlenden Möglichkeit der Vollstreckungsstandschaft) auf eine andere Person umgeschrieben werden muss. Zuständig ist für ihre Erteilung in der Regel der Urkundsbeamte (§ 724 II ZPO) der Geschäftsstelle, nur bei der notariellen Unterwerfungserklärung wird die Klausel nach

§ 797 II ZPO

 unmittelbar von dem Notar erteilt.



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Des Weiteren wird die einfache Klausel erteilt, wenn die Vollstreckung von sehr einfachen zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. Z.B. wenn es noch auf eine Sicherheitsleistung ankommt (das ist in

§ 726 I ZPO

 ausdrücklich erwähnt), wenn die Vollstreckung vom Eintritt eines Kalendertags abhängig ist (

§ 751 I ZPO

) oder wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (

§ 726 II ZPO

). Die Prüfung solcher Bedingungen ist zum einen einfach, zum anderen ist es effizienter, wenn sie direkt vor der Vollstreckung erfolgt. Sie obliegt daher dem jeweiligen Vollstreckungsorgan (

§§ 751

,

756 ZPO

).






b) Qualifizierte Klausel



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Die „qualifizierten Klauseln“ sind in

§§ 726–729 ZPO

 geregelt. Sie werden durch den Rechtspfleger (

§ 20 I Nr. 12 RPflG

) oder vom zuständigen Notar (

§ 797 II ZPO

) erteilt. Eine qualifizierte Klausel wird erteilt, wenn die Vollstreckung aus einem bedingten Titel (

Rn. 107

) oder die Umschreibung eines Titels wegen einer Rechtsnachfolge verlangt wird. Zur Vollstreckung aus einem solchen Titel bedarf es zuvor der Überprüfung, ob die Bedingung oder die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Diese erfolgt nicht durch das Vollstreckungsorgan, sondern in einem formalisierten Verfahren im Rahmen der Erteilung der Klausel. Dem Vollstreckungsorgan wird der Eintritt der Bedingung oder der Rechtsnachfolge bindend bescheinigt. Die qualifizierten Klauseln werden in titelergänzende und titelumschreibende Klauseln unterteilt.






aa) Titelergänzende Klausel



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Die „titelergänzende Klausel“ nach

§ 726 I ZPO

 muss beantragt werden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:



(1) Aus dem Titel selbst ergibt sich, dass die Vollstreckbarkeit noch von dem Eintritt einer Tatsache abhängt. Dabei reicht es nicht aus, dass die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit (

§ 726 I ZPO

), dem Eintritt eines Kalendertags (

§ 751 I ZPO

) oder einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung (

§ 726 II ZPO

) abhängt. Vielmehr genügt dann eine einfache Klausel. Die Vollstreckung könnte also zum Beispiel noch davon abhängen, dass der vorleistungspflichtige Gläubiger seinerseits geleistet hat (das ist selten) oder dass der Gläubiger dem Schuldner zunächst noch eine Kündigung aussprechen oder eine Gesamtrechnung stellen muss.



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Zu beachten ist, dass die qualifizierte Klausel nach

§ 726 ZPO

 nur dann erteilt werden kann, wenn der Eintritt der Bedingung durch öffentliche (

§§ 415

,

417

,

418 ZPO

) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (

§ 129 BGB

,

§ 40 BeurkG

) nachgewiesen werden kann (

§ 726 I a.E. ZPO

). Falls dies nicht möglich ist, weil eine diesbezügliche Urkunde nicht existiert oder der Gläubiger eine solche nicht beschaffen kann, muss er auf Erteilung der Klausel klagen (sog. Klauselerteilungsklage nach

§ 731 ZPO

,

Rn. 139 ff

). Entbehrlich ist der Nachweis durch Urkunden nur, wenn die Tatsache offenkundig ist (

§§ 291

,

727 II ZPO

 analog) oder ausdrücklich vom Gegner zugestanden wurde (

§ 288 ZPO

).



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(2) Der Gläubiger braucht die titelergänzende Klausel nur, wenn die Bedingung oder Befristung nach den allgemeinen Beweislastregeln von ihm (also dem Vollstreckungsgläubiger) zu beweisen ist. Muss der Schuldner hingegen das Nichtvorliegen der Umstände beweisen, ist ohne ihre Prüfung im Rahmen des einfachen Klauselerteilungsverfahrens eine einfache Klausel iSd.

§ 724 I ZPO

 zu erteilen. Dabei ist es mit großer Vorsicht zu behandeln, wenn die Parteien eine Verschiebung der Beweislast vertraglich vereinbart haben. Sind sie in AGB enthalten, müssen sich solche Beweislastvereinbarungen an

§ 309 Nr. 12 BGB

 messen lassen.





Hinweis:



Die bei notariellen Unterwerfungserklärungen anzutreffende Beweislastumkehr beruht dagegen darauf, dass in der Unterwerfungserklärung stets ein Schuldanerkenntnis enthalten ist, und ist nach Auffassung des BGH nur an

§ 307 BGB

 zu messen (

Rn. 264

,

267 ff

).

 



Trägt der Schuldner die Beweislast, so muss der Gläubiger eine einfache Klausel beantragen (

§ 724 ZPO

). Ein typischer Fall ist der Eintritt einer auflösenden Bedingung.





Zur Vertiefung:



Die Abgrenzung von

§§ 724

 und

726 ZPO

 ist besonders bei widerruflichen Vergleichen problematisch und streitig. Wenn aus einem widerruflichen Vergleich vollstreckt wird, ist Voraussetzung zunächst, dass

nicht

 der Widerruf erklärt wurde. Die herrschende Ansicht steht auf dem Standpunkt, dies sei eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache.







OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908 (mit der h.A.):





Aus dem Sachverhalt: „Mit Beschluss vom 22.4.2004 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass die vollstreckbare Ausfertigung nicht nach Maßgabe des


§ 726 I ZPO

, sondern nach


§ 724 ZPO


zu erteilen sei, da die betreibende Gläubigerin nicht selbst beweisen müsse, keinen Widerruf eingelegt zu haben.“



Aus den Gründen: „Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Widerrufsvergleichs unterfällt dem Anwendungsbereich des


§ 726 ZPO

.



a) Nach dieser Vorschrift hat der Rechtspfleger (§ 20 Ziff. 12 RPflG) die vollstreckbare Ausfertigung unter den dort genannten Beweisanforderungen dann zu erteilen, wenn die Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt. Damit erfasst


§ 726 ZPO


alle Titel, deren Vollstreckbarkeit nach Maßgabe einer aufschiebenden Bedingung oder ungewissen Befristung vom Eintritt einer bestimmten Tatsache abhängt, die vom Gläubiger zu beweisen ist.



b) Der Widerrufsvergleich unterfällt dem Anwendungsbereich des


§ 726 ZPO

, da der in einem Prozessvergleich aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, die Wirksamkeit des Vergleichs im Regelfall aufschiebend bedingt. Wenngleich sich der Rechtscharakter der aufschiebenden Bedingung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließt, entspricht es im Zweifel der Interessenlage der Parteien, aus dem Vergleich bindende Rechtswirkungen erst dann entstehen zu lassen, wenn der Bestand des Vergleichs nach dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist feststeht.“



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Der Gesetzgeber hat in diesen Streit nun eingegriffen, indem durch

§ 795b ZPO

 bestimmt wird, dass der Urkundsbeamte für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist, wenn sich die erforderlichen Bedingungen (wie etwa der fehlende Widerruf des Vergleichs) aus der Verfahrensakte selbst ergeben. Die ganz herrschende Auffassung geht aber davon aus, dass es sich dabei nur um eine besondere Zuständigkeitsregel handelt und daher trotzdem weiterhin von einer qualifizierten Klausel auszugehen ist.



In Vergleichen können zudem Abreden vorkommen, die sich auf den ersten Blick sehr ähneln, auf den zweiten Blick aber gerade eine umgekehrte Beweislastverteilung mit sich bringen, so dass im einen Fall eine qualifizierte Klausel notwendig ist, im anderen dagegen nicht. Das sei am folgenden Beispiel verdeutlicht.



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Beispiel 7 (Verfallklausel):



Schuldner S schuldet Gläubiger G ausstehende Werklohnforderungen über 50 000 Euro. S beruft sich jedoch auf eine mangelhafte Ausführung der Werkarbeiten und verweigert beharrlich die Bezahlung. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit schließen die Parteien schließlich vor dem Oberlandesgericht Hamburg einen Prozessvergleich. In dem Vergleich vereinbaren die Parteien, dass sämtliche Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen G und S durch eine Zahlung von 10 000 Euro durch S abgegolten sind. Zur Zahlung dieser 10 000 Euro wird eine spezielle Ratenzahlung vereinbart:








            a)






            Die Parteien vereinbaren, dass S die 10 000 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 1000 Euro zahlen kann. Wenn S mit einer Rate in Verzug kommt, soll die gesamte Restsumme sofort fällig werden.









            b)






            Die Parteien vereinbaren, dass S die 10 000 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 1000 Euro zahlen kann, wobei insgesamt nur 9000 Euro getilgt werden müssen. Wenn S aber mit einer Ratenzahlung in Verzug kommt, lebt die Gesamtsumme von 10 000 Euro wieder auf und wird sofort fällig.









            c)






            Die Parteien vereinbaren, dass S die 10 000 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 1000 Euro zahlen kann. Wenn er 5000 Euro ordnungsgemäß und pünktlich gezahlt hat, reduziert sich die Gesamtschuld auf 9000 Euro.








S kommt gleich mit der Zahlung der ersten Rate in Verzug. G will seinen Anspruch in Höhe von 10 000 Euro vollstrecken. Welche Klausel soll G beantragen?



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In allen drei Varianten des

Beispiels 7

 soll die Restzahlung erst dann fällig werden, wenn der Schuldner mit einer Rate in Verzug kommt (sog. Verfallklausel). Die Vollstreckbarkeit ist daher von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Eine Bedingung nach

§ 726 ZPO

 liegt vor. Fraglich ist aber jeweils, ob G die Beweislast für die Fälligkeit der Gesamtforderung trägt. Trägt G diese, so muss er eine qualifizierte Klausel nach

§ 726 ZPO

 beantragen und deren Voraussetzungen mit Hilfe einer öffentlichen Urkunde beweisen. Auch hier sind die allgemeinen Beweislastregeln anzuwenden. Danach trägt jede Partei, soweit nicht das Gesetz eine günstigere Regelung trifft, die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. In

Variante a)

 haben G und S eine echte

Verfallklausel

 gewählt. Bei der Verfallklausel handelt es sich um eine ratenweise Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub der geschuldeten Gesamtsumme. Nur wenn der Verzug eintritt, ist die Gesamtsumme sofort vollstreckbar. Der Tatbestand der Stundung bzw. des Vollstreckungsaufschubs ist für den Schuldner eine günstige Tatsache. Daher muss er auch selbst die Tatsachen behaupten und beweisen, die den Nichteintritt des Verzugs begründen. Somit trägt der Gläubiger nicht die Beweislast. Eine qualifizierte Klausel ist nicht erforderlich.



In

Variante b)

 soll die Gesamtsumme dagegen erst wieder aufleben und vollstreckbar sein, wenn der Schuldner mit einer Rate in Verzug kommt (sog.

Wiederauflebensklausel

). Bei der Wiederauflebensklausel hat der Gläubiger dem Schuldner zunächst einen Teilbetrag erlassen. Erst der Verzug des Schuldners lässt den erlassenen Betrag wieder aufleben. Deshalb ist der Verzug eine für den Gläubiger günstige Tatsache, für die er die allgemeine Beweislast trägt. Daher muss G eine qualifizierte Klausel nach

§ 726 ZPO

 beantragen.



In

Variante c)

 soll sich nach der im Vergleich getroffenen Vereinbarung die Gesamtsumme nur dann reduzieren, wenn der Schuldner einen Teilbetrag ordnungs- und fristgerecht bezahlt hat. Kommt er hingegen in Verzug, tritt keine Reduzierung der Restschuld ein (sog.

Wegfallklausel

). Die Reduzierung ist eine für den Schuldner günstige Tatsache, so dass er auch die Umstände beweisen muss, die eine Reduzierung begründen. Er muss also das Nichtvorliegen des Verzugs darlegen und beweisen. G trägt keine Beweislast und kann eine einfache Klausel nach

§ 724 ZPO

 beantragen.






bb) Titelumschreibende Klausel



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In den

§§ 727–729 ZPO

 sind die „titelumschreibenden Klauseln“ geregelt. Eine titelumschreibende Klausel – man spricht auch von „titelübertragender Klausel“ – ist notwendig, wenn eine Rechtsnachfolge (

§ 727 ZPO

), eine Nacherbfolge (

§ 728 I ZPO

), eine Testamentsvollstreckung (

§ 728 II ZPO

) oder eine Vermögensübernahme (

§ 729 I ZPO

) stattgefunden hat.



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Auch eine titelumschreibende Klausel kann nur dann im Klauselverfahren vom Rechtspfleger erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge bzw. der Klauseltatbestand durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist das nicht der Fall, steht dem Vollstreckungsgläubiger auch hier nur der Weg offen, auf Erteilung der Klausel zu klagen (

§ 731 ZPO

). Entbehrlich ist der Nachweis durch Urkunden wiederum, wenn die zu beweisende Tatsache offenkundig ist oder vom Gegner zugestanden wurde.



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Zur Vertiefung:



§ 727 ZPO

 gilt bei Rechtsnachfolge auf Seiten des Schuldners ebenso wie bei Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers. Erfasst ist also z.B. der Fall, dass der Gläubiger die Forderung inzwischen an einen Dritten abgetreten hat, und dieser Dritte nun vollstrecken möchte. Erfasst ist aber auch der Fall, dass der Schuldner inzwischen verstorben ist, und der Gläubiger gegen die Erben vollstrecken will.



Die Norm nimmt Bezug auf die in

§ 325 ZPO

 bestimmte subjektive Rechtskraftwirkung des Titels. Sie erfasst daher nur die Fälle, in denen die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Darauf kommt es im folgenden Beispiel an:



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Beispiel 8 (Klauselerteilung bei gutgläubigem Erwerb):



Gläubiger G hat gegen die Fabrikantin F einen komplizierten Prozess auf Herausgabe einer Maschine gewonnen. F verkauft die Maschine kurz vor der Verkündung des Urteils an den gutgläubigen S. G ist sehr erzürnt und beantragt eine Klausel nach

§ 727 ZPO

. Muss der Rechtspfleger diese erteilen?



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Der Wortlaut des

§ 727 ZPO

 scheint anzudeuten, dass in

Beispiel 8

 eine Klausel gegen S nicht erteilt werden kann, weil er die Maschine gutgläubig erworben hat und daher das Urteil nach

§ 325 I

,

II ZPO

 nicht gegen ihn wirkt. Allgemein wird jedoch anders herum vorgegangen. Da der Erwerber (also der S) beweisen muss, dass er gutgläubig war, weil

§ 325 II ZPO

 eine Ausnahmenorm zu seinen Gunsten ist, kann die Klausel zunächst erteilt werden. S muss dann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach

§ 767 ZPO

 gegen die Vollstreckung vorgehen. Die Beweislast für seine Gutgläubigkeit bleibt so bei ihm.






3. Zustellung



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Da der Vollstreckungsschuldner während des Vollstreckungsverfahrens nicht angehört wird, soll ihm zumindest vor Beginn der Zwangsvollstreckung eröffnet werden, warum gegen ihn vollstreckt wird. Zudem soll ihm ein letztes Mal die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gläubiger zu befriedigen (Warnfunktion). Deshalb ordnet

§ 750 I ZPO

 an, dass die Zwangsvollstreckung erst nach der Zustellung des Urteils beginnen darf.

 



Aus praktischen Erwägungen heraus, und um die Zwangsvollstreckung so schnell und effektiv wie möglich durchführen zu können, reicht es nach

§ 750 I 1 ZPO

 aber aus, wenn die Zustellung gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung erfolgt. Der Gerichtsvollzieher selbst kann also den Titel dem Schuldner übergeben.





Hinweis:



Die Zustellung kann von Amts wegen erfolgen