Handbuch des Strafrechts

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[301]

BT-Drs. 12/6853, S. 20, 27.

[302]

RGSt 41, 276; BGH NStZ-RR 2000, 106; MK-Sander, § 253 Rn. 42; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 30a.

[303]

Lackner/Kühl-Kühl, § 253 Rn. 14; MK-Sander, § 253 Rn. 42; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 30a.

[304]

RGSt 41, 276; BGH NStZ-RR 2000, 106; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 30a; a.M. MK-Sander, § 253 Rn. 42, mit dem Argument, nicht jeder Erpressung läge eine Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens zugrunde.

[305]

Für Spezialität von §§ 253, 22 StGB vgl. BGH Beschl. v. 26.5.2011 – 4 StR 206/11 (juris); für Idealkonkurrenz BayOblG NJW 2003, 911.

[306]

Graul, Jura 2000, 204, 209; MK-Sander, § 253 Rn. 42.

[307]

BGHSt 9, 245; LK-Vogel, § 253 Rn. 52; MK-Sander, § 253 Rn. 42.

[308]

BGHSt 23, 294; ferner BGHSt 11, 66, 67; so auch Günther, ZStW 88 (1976), 960; Küper, NJW 1970, 2253, 2254; Otto, ZStW 79 (1967), 96; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, Rn. 724.

[309]

RG HRR 1941 Nr. 169 (Werbung für Zeitschrift „NS-Frauenwarte“ mit der Drohung, wer nicht abonniere, werde der Parteidienststelle gemeldet).

[310]

Eing. zu dieser Abgrenzung Günther, ZStW 88 (1976), 960; Puppe, Idealkonkurrenz und Einzelverbrechen, 1979, S. 350 ff.; vgl. ferner BGHSt 7, 197.

[311]

B. Heinrich, Jura 1997, 366, 373; Herzberg, JuS 1972, 570; Krey/Hellmann/Heinrich, BT/2, Rn. 455 ff.; LK11-Lackner, § 263 Rn. 330; Rengier, BT/1, § 11 Rn. 75.

[312]

RGSt 20, 326; BGHSt 9, 247; 11, 66; 23, 294; BGH NStZ 1985, 408; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 33; Schünemann, JA 1980, 490.

[313]

BGHSt 41, 198, 204; LK-Vogel, § 253 Rn. 106; vgl. aber auch BGH NStZ-RR 2000, 106.

[314]

BGH NJW 1984, 501; StV 1986, 530; NStZ 2012, 95; vgl. auch Jäger, JA 2011, 950; LK-Vogel, § 253 Rn. 25; Rengier, BT/1, § 11 Rn. 55; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 34; Schröder, SJZ 1950, 94, 98 f.; SK-Sinn, § 253 Rn. 45; einschr. Seier, NJW 1981, 2152.

[315]

MK-Sander, § 253 Rn. 42.

[316]

Vgl. hierzu o. Rn. 34 ff.

[317]

Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 31.

[318]

RGSt 71, 292; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 31.

[319]

BGH NJW 1967, 60; Mohrbotter, GA 1968, 112.

[320]

Offen gelassen („Je nach Sachlage“) bei Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 31.

[321]

Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 32; hierzu auch Otto, ZStW 79 (1967), 90.

[322]

Sch/Sch-Bosch, § 255 Rn. 3; vgl. nunmehr aber BGH NJW 2018, 1557.

[323]

BGHSt 5, 280.

[324]

BGH NStZ 2014, 640.

[325]

BGHSt 38, 309, 311.

[326]

Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 34.

[327]

BGH NStZ 2011, 213; MK-Sander, § 253 Rn 41; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 34.

[328]

BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369; BGH NJW 1998, 520; NStZ 2000, 532; NStZ-RR 2008, 239; NStZ-RR 2012, 79; MK-Sander, § 253 Rn. 41; Sch/Sch-Bosch, § 253 Rn. 34; hierzu auch Momsen, NJW 1999, 982.

[329]

Vgl. zur „Chantage“ RGSt 64, 379; BGH NStZ 1992, 278; NJW 2003, 1955, 1959; wistra 2005, 235; Amelung, NStZ 1998, 70; Eggert, NStZ 2001, 225; Kaspar, GA 2007, 36; Krause, Spendel-FS, S. 547; H.E. Müller, NStZ 1993, 366.

[330]

Fischer, § 253 Rn. 43; MK-Sander, § 253 Rn. 37.

[331]

Vgl. hierzu o. Rn. 34 ff.

[332]

NK-Kindhäuser, § 255 Rn. 1; Sch/Sch-Bosch, § 255 Rn. 1.

[333]

Vgl. hierzu BGHSt 18, 75.

[334]

Vgl. hierzu o. Rn. 34 ff.

[335]

Vgl. hierzu o. Rn. 48 ff.

[336]

Vgl. hierzu o. Rn. 48 ff.

[337]

Vgl. hierzu BGHSt 16, 318; LK-Vogel, § 255 Rn. 6; Sch/Sch-Bosch, § 255 Rn. 2; vgl. auch BGHSt 18, 75.

[338]

Vgl. hierzu BGH wistra 1994, 225; NStZ 2019, 674; Sch/Sch-Bosch, § 255 Rn. 2.

[339]

Vgl. zur Gegenwärtigkeit BGH StV 1982, 517; NJW 1989, 176; NJW 1989, 1289; NStZ 1996, 494; NJW 1997, 265; StV 1999, 377; NStZ 2004, 556; NStZ-RR 1998, 135; MK-Sander, § 255 Rn. 5 ff.

[340]

MK2-Sander, § 266 Rn. 5; BGH JR 1999, 117, 118.

[341]

BGH NStZ 2015, 36.

[342]

BGH NStZ 1987, 222; Sch/Sch-Bosch, § 255 Rn. 2.

[343]

RGSt 55, 242; BGHSt 14, 386, 391.

[344]

BGH StV 1981, 547; StV 1982, 575; NStZ 2009, 37; NK-Kindhäuser, § 255 Rn. 5.

[345]

MK-Sander, § 255 Rn. 13; Sch/Sch-Bosch, § 255 Rn. 4.

[346]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 69; allg. Nees, Vermögensdelikte in der Deutschen Demokratischen Republik, 1974.

[347]

Duft, Strafgesetzbuch der DDR, 4. Aufl. 1984, § 127 Rn. 3 f.

[348]

Vgl. hierzu den kurzen Überblick bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 70.

[349]

Vgl. den knappen Überblick bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 71.

[350]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 76.

[351]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 77; vgl. allg. Hagel, Raub und Erpressung nach englischem und deutschem Recht.

[352]

Vgl. hierzu den Überblick bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff Rn. 79 f.

 

[353]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 80.

[354]

Vgl. hierzu den kurzen Überblick bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 73.

[355]

LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 73.

[356]

Vgl. hierzu den kurzen Überblick bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 74.

[357]

Vgl. hierzu den kurzen Überblick bei LK-Vogel, Vor §§ 249 ff. Rn. 75.

[358]

Krause, Spendel-FS, S. 547.

[359]

Vgl. zur „Chantage“ bereits o. Rn. 101.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 33 Betrug

Urs Kindhäuser/Kay H. Schumann

§ 33 Betrug

A.Allgemeines1 – 30

I.Überblick1 – 10

II.Schutzzweck11 – 17

III.Geschichtliche Entwicklung18 – 28

IV.Praktische Bedeutung29, 30

B.Deliktsstruktur31 – 41

I.Vertypte mittelbare Täterschaft31 – 35

II.Opfermitverantwortung36 – 38

III.Rechtswidrige Vermögensverschiebung39 – 41

C.Vermögensbegriff42 – 65

I.Funktionen43, 44

II.Der sog. juristische Vermögensbegriff45 – 48

III.Der sog. wirtschaftliche Vermögensbegriff49 – 56

IV.Der sog. juristisch-ökonomische Vermögensbegriff57, 58

V.Der sog. personale Vermögensbegriff59, 60

VI.Funktionale Betrachtung61 – 65

D.Objektiver Tatbestand66 – 253

I.Täuschung66 – 126

1.Allgemeines66 – 75

a)Verhaltensmodalitäten66 – 68

b)Zuständigkeit für das Irrtumsrisiko69 – 75

2.Tatsachen76 – 89

a)Begriff76 – 80

b)Werturteile, Meinungsäußerungen und Rechtsansichten81 – 84

c)Anpreisungen85

d)Erfahrungssätze und Prognosen86 – 89

3.Irreführung90 – 115

a)Grundlagen90 – 105

aa)Wahrheitspflichten90 – 93

bb)Zuordnung von Irrtumsrisiken94 – 100

cc)Inhalt101 – 103

dd)Vermittlung104, 105

b)Täuschen durch ausdrückliches Erklären106

c)Täuschen durch schlüssiges Erklären107 – 115

aa)Begründung107 – 109

bb)Fallgruppen110 – 115

4.Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung116 – 126

a)Grundlagen116 – 119

b)Besondere Garantenstellungen120 – 126

II.Irrtum127 – 142

1.Inhalt127 – 137

a)Begriff128 – 132

b)Zweifel133, 134

c)Wissenszurechnung135 – 137

2.Kausalität138 – 140

3.Funktionaler Zusammenhang141, 142

III.Vermögensverfügung143 – 170

1.Allgemeines143 – 146

2.Unmittelbarkeit147 – 149

3.Kausalität150

4.Unbewusste Verfügungen151

5.Dreiecksverhältnisse152 – 169

a)Allgemeines152 – 154

b)Theorien zur Abgrenzung von Betrug und Diebstahl155 – 169

aa)Nähetheorie156, 157

bb)Lagertheorie158 – 161

cc)Befugnistheorie162 – 165

(1)Objektive Befugnistheorie163, 164

(2)Subjektive Befugnistheorie165

dd)Folgerungen166 – 169

6.Mehrere Vermögensinhaber170

IV.Vermögensschaden171 – 253

1.Vermögen171 – 190

a)Allgemeines171 – 173

b)Rechte174 – 181

c)Arbeitsleistung182, 183

d)Exspektanzen184 – 188

e)Strafe und Bußgeld189, 190

2.Kriterien der Schadensberechnung191 – 221

a)Allgemeines191 – 196

b)Einzelheiten zur wirtschaftlichen Schadenslehre197 – 208

aa)Wirtschaftliche Schadenslehren197 – 201

bb)Der „individuelle Schadenseinschlag“202 – 208

c)Einzelheiten zur juristischen Schadenslehre209 – 212

d)Einzelheiten zur personalen Schadenslehre213 – 215

e)Funktionale Betrachtung216 – 221

3.Schadensarten222 – 253

a)Leistungsbetrug222 – 230

aa)Arbeits- und Dienstleistungen225

bb)Abrechnungsbetrug226

cc)Einseitige Leistungen227 – 230

b)Vermögensgefährdung als Schaden231 – 234

c)Rechtsmängel235, 236

 

d)Eingehungsbetrug237 – 241

e)Erfüllungsbetrug242 – 245

f)Prozessbetrug246, 247

g)Verbotene Geschäfte248 – 253

E.Subjektiver Tatbestand254 – 276

I.Vorsatz und Bereicherungsabsicht254 – 259

II.Vermögensvorteil260 – 276

1.Begriff260 – 262

2.Stoffgleichheit263 – 271

a)Identität263 – 265

b)Unmittelbarkeit266 – 269

c)Individueller Schadenseinschlag270, 271

3.Rechtswidrigkeit der Bereicherung272 – 276

F.Versuch, Vollendung, Beendigung und Verjährung277 – 283

I.Versuch (Absatz 2) und Vollendung277 – 281

II.Beendigung und Verjährung282, 283

G.Strafzumessung, besonders schwere Fälle (Absatz 3)284 – 300

I.Allgemeines284 – 287

II.§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB288

III.§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB289 – 293

IV.§ 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB294

V.§ 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB295

VI.§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB296, 297

VII.§ 263 Abs. 4 StGB298

VIII.§ 263 Abs. 5 StGB299

IX.§ 263 Abs. 6 StGB300

Ausgewählte Literatur

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 33 Betrug › A. Allgemeines

A. Allgemeines

I. Überblick

1

Der Tatbestand des Betruges findet sich in § 263 am Anfang des 22. Abschnitts des StGB („Betrug und Untreue“). Die Vorschrift ist in insgesamt sieben Absätze unterteilt. § 263 Abs. 1 StGB normiert zunächst den Grundtatbestand des Betruges:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

Da sich das Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe allein aus der allgemeinen Regel des § 38 Abs. 2 StGB ergibt (mithin ein Monat), ist der Betrug Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB. Die damit gemäß § 23 Abs. 1 StGB notwendige ausdrückliche Bestimmung der Versuchsstrafbarkeit leistet § 263 Abs. 2 StGB.

3

Eine deutliche Erweiterung des Strafrahmens erfährt die Vorschrift durch ihren Absatz 3, in dem fünf Begehungsweisen aufgezählt sind, die als besonders schwere Fälle des Betruges eingestuft werden sollen:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

4

Der Gesetzgeber bedient sich für diese Strafzumessungsregel der Regelbeispielstechnik (Rn. 285).[1] Neben den hier genannten Begehungsweisen, bei denen das Gericht den Betrug ohne Weiteres als „besonders schwer“ bestrafen darf (siehe aber Absatz 4), besteht die Möglichkeit der Annahme „unbenannter besonders schwerer Fälle“, wenn im konkreten Fall das Unrecht der Tat bei Gesamtwürdigung aller Umstände in einer den Regelbeispielen vergleichbaren Weise gesteigert erscheint.

5

Absatz 4 (Rn. 298) sieht die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 243 Abs. 2, 247 und 248a StGB vor: Damit wird einmal der Anwendungsbereich des Absatzes 3 eingeschränkt: Kein besonders schwerer Fall ist danach anzunehmen, wenn die Tat sich auf einen nur geringwertigen Gegenstand bezieht (§ 243 Abs. 2 StGB). Weiter wird der sonst als Offizialdelikt zu behandelnde Betrug zu einem relativen Antragsdelikt, wenn sich die Tat auf einen geringwertigen Gegenstand bezieht (§ 248a StGB)[2] bzw. zu einem absoluten Antragsdelikt, wenn durch die Tat bestimmte dem Täter nahestehende Personen verletzt werden (§ 247 StGB).[3]

6

Absatz 5 (Rn. 299) enthält den abschließenden Qualifikationstatbestand der bandenmäßigen Begehung:

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

7

Gemäß Absatz 6 (Rn. 300) kann das Gericht in allen Fällen des Betruges Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

8

Die früher in Absatz 7 geregelten Rechtsfolgen der Vermögensabschöpfung sind mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017[4] weggefallen.[5]

9

Den objektiven Tatbestand des Betruges bilden vier Tatbestandsmerkmale: Eine Vermögensschädigung, die aus einer Vermögensverfügung resultiert, die ihrerseits auf einem Irrtum beruht, für den der Täter aufgrund einer Täuschung zuständig ist. Mit dem Merkmal der Täuschung werden die Tatbestandsmerkmale „durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen“ abgekürzt umschrieben. Die „Vermögensverfügung“ erwähnt der Tatbestand zwar nicht, jedoch ist dieses „ungeschriebene Tatbestandsmerkmal“ in Betrugsdogmatik und -praxis als Teil des Betrugstatbestandes ganz allgemein anerkannt. Solche Tatbestandsergänzungen sind aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht völlig unproblematisch: Denn das Gesetzlichkeitsprinzip, sub. spec. der Bestimmtheitsgrundsatz, des Art. 103 Abs. 2 GG (→ AT Bd. 1: Stefanie Schmahl, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2 Rn. 48 ff.) macht es notwendig, dass sich (zumindest) alle strafbegründenden Merkmale unmittelbar aus dem Wortlaut einer strafrechtlichen Vorschrift ergeben. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch den Gesetzgeber – und damit für § 263 StGB eine unzulässige Tatbestandsergänzung durch die Hinzunahme der Vermögensverfügung als Tatbestandsmerkmal – wäre aber nur dann zu beklagen, wenn sich aus einem allgemeinsprachlichen Verständnis des Wortlauts der Vorschrift das Erfordernis der Vermögensverfügung nicht ergäbe und der Tatbestand zugleich ohne das zusätzliche Merkmal nur einen unscharfen (oder sinnwidrigen) Anwendungsbereich hätte.[6] Das ist bei § 263 StGB aber gerade nicht der Fall, denn zum einen wird der Betrug seit jeher[7] als Selbstschädigungsdelikt verstanden und zum anderen ist die Erforderlichkeit des Merkmals ohne Weiteres plausibel, da sonst der Schaden mit der Täuschung nicht verbunden werden könnte. Zugleich dient die Verfügung der Abgrenzung des Sachbetruges vom Diebstahl. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt, das im subjektiven Tatbestand noch um die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, erweitert wird.

10

Die Besonderheit des Betruges liegt darin, dass die eigentliche Handlung, durch die das Rechtsgut Vermögen verletzt wird, dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht vom Täter, sondern vom Getäuschten vollzogen wird, nämlich die Vermögensverfügung. Da Schädigungen des eigenen Vermögens jedoch nicht rechtswidrig sind und schon gar nicht strafbar sein können, bedarf es eines Grundes, die Vermögensverfügung dem Täter als Fremdschädigungshandlung zuzurechnen. Als ein solcher Grund ist die Täuschung des Täters anzusehen, derentwegen er den Irrtum des Verfügenden und die hierdurch bedingte Verfügung zu vertreten hat. Der Irrtum ist demnach ein Zwischenerfolg, durch den einerseits Täuschung und Schaden kausal[8] miteinander verbunden werden, andererseits die Verschiebung der Zuständigkeit für den Vermögensschaden vom Vermögensinhaber auf den Täter nach den Kriterien objektiver Zurechnung begründet werden kann. Der Betrug wird daher auch als Delikt mit tatbestandsmäßig vertypter mittelbarer Täterschaft bezeichnet (Rn. 31): Der Irrende ist Werkzeug des Täters, der mittels Täuschung die schädigende Vermögensverfügung als mittelbarer Täter veranlasst.

II. Schutzzweck

11

Nach heute herrschender Lehre ist das Vermögen das alleinige Rechtsgut des Betruges.[9] Auch die Rechtsprechung hält den Schutz der Wahrheit und des Vertrauens im Geschäftsverkehr nur für Reflexe des Vermögensschutzes.[10] Vereinzelt blieben damit (frühere) Stimmen, die – neben dem Vermögen oder ausschließlich – „Treu und Glauben“ im Geschäftsverkehr,[11] fremdes Vertrauen,[12] das „Recht auf Wahrheit“[13] oder den „wahren Willen des Getäuschten“[14] zu Rechtsgütern des Betrugs erklärten.

12

Wenn die vorherrschende Doktrin aber den Vermögensschutz vom Schutz der Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers abkoppelt, hat diese Verselbstständigung des Vermögens als Schutzgut insbesondere bei der Feststellung und Berechnung eines Schadens Auswirkungen: Es sollen nach h.M. dem Grundsatz nach nur die Wertmaßstäbe des Marktes entscheiden.

13

Zugleich mag diese Konzentration auf die rein ökonomische Perspektive erstaunen, denn Vermögen ist, der Sache nach, nichts anderes als eine verdinglichte Chance der freien Entfaltung einer Person.

14

So nimmt es denn auch nicht wunder, dass die Rechtsprechung sich schrittweise von diesen Prämissen der h.M. entfernt: Wurde das Vermögen zuvor ausschließlich als Verfügungsmasse eines entindividualisierten homo oeconomicus betrachtet, werden nun bei den Vermögensdelikten mit Hilfe der (von der Rechtsprechung entwickelten) Kriterien des sog. individuellen Schadenseinschlags – wenngleich auch noch in Ausnahmefällen – die Dispositionsmöglichkeiten des konkreten Opfers bei der Schadensberechnung berücksichtigt. Auch wenn diese Entwicklung zwar auf keiner expliziten Konzeption des Rechtsgüterschutzes beruht, erscheint sie in sich durchaus stimmig.[15]

15

Der Einbezug der Dispositionsfreiheit in das Verständnis von „Vermögen“ bedeutet auch keine Verwillkürlichung im Sinne einer radikalen Individualisierung des Rechtsguts: Dass Feuerbachs Reduktion der strafrechtlichen Schutzgegenstände auf (absolute) Individualrechte nicht dauerhaft gelingen konnte, liegt auf der Hand. Strafe lässt sich nicht als Sanktion zur sicheren individuellen Weltgestaltung begreifen, sondern dient der Garantie sozialer Interessenkoordinationen nach Maßgabe rechtlicher Wertungen. Die strafrechtlichen Schutzgegenstände müssen daher jedenfalls auch anhand gemeinschaftlicher Wertmaßstäbe objektiviert werden; der Schritt vom Schutz individualrechtlicher Willkür hin zum Schutz von Rechtsgütern, die Gegenstände generalisierter Interessen sind, ist unausweichlich. Jedoch können Rechtsgüter in einem demokratisch verfassten und liberal geprägten Rechtsstaat nur als Mittel freier persönlicher Entfaltung gedeutet werden, so dass sich ihr Schutz nicht völlig vom Individualinteresse ihrer Inhaber loslösen lässt.[16] Auch wenn sich hier Unterschiede in der Objektivierung zwischen höchstpersönlichen Gütern – wie dem Körper – und übertragbaren Gütern – wie dem Vermögen – unschwer begründen lassen, muss auch der strafrechtliche Vermögensschutz individuelle Dispositionen berücksichtigen, wenngleich relevante Schäden nur anzunehmen sind, wenn die Beeinträchtigung nach allgemeingültigen Maßstäben als nicht hinnehmbar einzustufen ist. Anders formuliert: Um zu einem Vermögensschaden zu werden, muss sich die mit dem Verlust eines Vermögensgegenstandes verbundene Einbuße als objektivierbare Fehldisposition des Vermögensinhabers erweisen.[17]

16

Vermögensinhaber kann eine natürliche wie auch eine juristische Person sein; auch der Staat oder die EU sind geschützt (nicht aber ausländische Staaten hinsichtlich ihnen gegenüber durch Hoheitsakt begründeter Zahlungsverpflichtungen, wie etwa Steuerschulden)[18]. Durch einen Betrug kann eine Vielzahl von Vermögensinhabern geschädigt werden, etwa bei einer Tat zu Lasten der Bezugsberechtigten einer limitiert ausgegebenen Aktie.[19]

17

Strafrechtlich garantiert ist stets nur der Bestand des Vermögens. Ungesicherte Aussichten auf eine Vermögensmehrung werden nicht erfasst. Als allgemeines Vermögensdelikt kann der Betrug alle Arten von Vermögensbestandteilen zum Gegenstand haben. Dies unterscheidet ihn (und andere „Vermögensdelikte“, wie etwa die Untreue, § 266 StGB; vgl. → BT Bd. 5: Frank Saliger, Untreue, § 35 Rn. 1) von solchen, die sich nur gegen das Eigentum oder bestimmte andere (relative oder absolute) Rechte richten (z.B. Diebstahl, § 242 StGB, Pfandkehr, § 289 StGB, oder Jagdwilderei, § 292 StGB; vgl. → BT Bd. 5: Elisa Hoven, Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht, § 28 Rn. 25).