Handbuch des Strafrechts

Text
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

7. Versuch und Rücktritt

163

Der Versuch des gemäß § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatzdelikt zu behandelnden § 251 StGB ist strafbar gemäß §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Zu differenzieren ist zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation. Ein erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn die Raubtat im Versuch steckenbleibt, die schwere Folge aber eintritt; insbesondere wenn der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt.[760] Bei § 251 StGB ist der erfolgsqualifizierte Versuch möglich.[761] Der – seit dem 6. StrRG (Rn. 30) unstreitig mögliche – Versuch der Erfolgsqualifikation (auch versuchte Erfolgsqualifizierung) liegt vor, wenn der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich eine vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt.[762]

164

Verursacht der Täter vor Vollendung des Raubes den Tod und sieht er unter den Voraussetzungen des § 24 StGB von einer Wegnahme ab, ist nach heute h.M.[763] ein freiwilliger Rücktritt vom (nicht fehlgeschlagenen) Versuch des Grundtatbestands möglich, wodurch auch der Qualifikation des § 251 StGB die Grundlage entzogen wird. Es kommt damit nicht darauf an, ob sich der Täter bemüht, den Todeseintritt zu verhindern.[764] Die gegenteilige Auffassung stützt sich darauf, dass sich bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bereits die tatbestandsspezifische Gefahr in dem Erfolgseintritt realisiert habe, sodass sowohl nach dem Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Delikte als auch nach dem Regelungsgrund des Rücktrittsprivilegs eine strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ausscheide.[765] Die Rspr.[766] argumentiert mit dem eindeutigen Wortlaut des § 249 StGB, der nicht in ein Unternehmensdelikt umgedeutet werden dürfe. Die Gegenauffassung führe zu einer teleologischen Reduktion des § 24 StGB zu Ungunsten des Täters, die mit dem Gesetzlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar ist. Die Todesverursachung wird dann durch § 222 StGB oder bei Vorliegen seiner Voraussetzungen durch § 227 StGB erfasst.

8. Rechtsfolgen

165

Der Raub mit Todesfolge ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist entgegen des Wortlauts nicht der gesetzliche Regelfall, sondern darf nur verhängt werden, wenn die Tat mindestens nahe an einen Mord herankommt.[767] Liegt lediglich eine leichtfertige Tötung vor, scheidet die lebenslange Freiheitsstrafe aus.[768] Die Tatsache, dass ein Mensch getötet wurde, darf dem Täter gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht strafschärfend zur Last gelegt werden.[769] Im Jahre 2018 wurde die lebenslange Freiheitsstrafe nicht in einem einzigen Fall verhängt.[770] Ein Blick in die Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 2007–2016 zeigt, dass diese Strafe in diesem Zeitraum insgesamt in nur fünf Fällen verhängt wurde. Zu den möglichen Maßregeln der Sicherung und Besserung (Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht) vgl. Rn. 116.

9. Konkurrenzen

166

Tateinheit besteht mit §§ 211, 212 StGB, wenn der Tod vorsätzlich verursacht wird (Klarstellungsfunktion),[771] sowie mit § 227 StGB, wenn der Tod leichtfertig verursacht wird, da die raubrelevante Nötigung keine Körperverletzung sein muss (Klarstellungsfunktion).[772] § 222 StGB wird durch § 251 StGB verdrängt.[773] § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB werden immer von § 251 StGB verdrängt, weil sich die jeweilige Gefahr durch den Tod realisiert hat.[774] Mit anderen Begehungsweisen des § 250 StGB kann Idealkonkurrenz angenommen werden.[775]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › E. Rechtsvergleich

E. Rechtsvergleich

167

Der Tatbestand des Raubes ist anderen Rechtordnungen ebenfalls bekannt. Es finden sich dort entsprechende oder vergleichbare Regelungen, die aus dogmatischer Sicht (teils stärker, teils schwächer) von der deutschen Rechtslage divergieren. Bereits bei der bloßen Verortung im Deliktssystem lässt sich „eine große Vielfalt“ an Regelungsmodellen feststellen.[776] Während beispielsweise das deutsche Recht dem Raub einen eigenständigen Abschnitt widmet (zwanzigster Abschnitt des StGB), wird der Raub im englischen Recht (robbery, sec. 8 Theft Act 1968) in einem Abschnitt zwischen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl geregelt. Bildet der Raubtatbestand in Österreich (Raub, § 142 öStGB), der Schweiz (Raub, Art. 140 schwStGB) und Italien (rapina propria, Art. 628 Abs. 1 Codice penale) wie hierzulande einen eigenständigen Tatbestand, handelt es sich in Frankreich um eine besondere Form des Diebstahls (vol aggravé bzw. vol avec violence, Art. 311-4 Nr. 4 Code pénal), der sich nach deutschem Verständnis in einer enumerativen Aufzählung von unterschiedlichen Diebstahlsqualifikationen wiederfindet.

I. Ausgestaltung des Raubtatbestandes

168

Untersucht man den Grundtatbestand des Raubes, so ist zunächst festzuhalten, dass die Tatbestände der untersuchten europäischen Länder entsprechend der deutschen Rechtslage das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ enthalten. Innerhalb dieses Tatbestandsmerkmals lässt sich zwischen Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen differenzieren. Ließ man im traditionellen, aber überholten Common Law für die Verwirklichung des Raubtatbestandes die Verübung von Gewalt gegen Sachen noch ausreichen, wurde die Rechtslage in der Folge dem Civil Law angepasst, wonach entsprechend dem deutschen Recht Gewalt gegen Personen erforderlich ist.[777]

169

Beim Tatbestandsmerkmal der Drohung zeigen sich fortwährend Unterschiede: Enthalten die meisten Tatbestände, wie im österreichischen, schweizerischen, italienischen und englischen Recht, das Tatbestandsmerkmal der Drohung, verzichtet der französische Code pénal vollständig auf diese Raubvariante und spricht lediglich von violence.[778] Enthält der Tatbestand das Merkmal Drohung, so handelt es sich überwiegend – wie im deutschen Recht – um eine Drohung mit (gegenwärtiger) Gefahr für Leib oder Leben. Weitreichender zeigt sich hier das italienische Recht, welches für die Drohung nicht zwingend das Inaussichtstellen einer Körperverletzung oder gar des Todes einer anderen Person voraussetzt, sondern eine solche in Bezug auf Sachen oder etwa die Privatsphäre genügen lässt.

170

Ein Blick auf die Ausgestaltung des subjektiven Tatbestandes lässt ebenfalls (vereinzelt) strengere Regelungen erkennen. Dies zeigt gerade die französische Rechtsordnung, im Rahmen derer es keiner Zueignungsabsicht bedarf, sondern der (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestandes genügt.[779] Das italienische Recht ist ebenfalls weiter gefasst als das deutsche, da über den gewöhnlichen Vorsatz hinaus lediglich ein Handeln mit dem Ziel einer rechtswidrigen Gewinnerzielung gefordert wird.[780] Hierfür genügt nach einhelliger Ansicht jedes materielle oder immaterielle Interesse, das nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.[781]

171

Hinsichtlich der Raubqualifikationen finden sich zumeist folgende drei Varianten: Raub mit Waffen, durch eine Bande und mit schwerer körperlicher Folge.[782] Interessant ist hier erneut das französische Recht, das sowohl auf eine durch die Gewaltanwendung verursachte Arbeitsunfähigkeit bei der Strafdrohung rekurriert, als auch eine Deliktsqualifikation statuiert, nach der bei Folter oder bei barbarischen Akten (des actes de barbarie) ein lebenslanger Freiheitsentzug droht.[783] Im englischen Recht finden sich dagegen nach der Einführung des Theft Act 1968 keine Raubqualifikationen mehr, um dem Richter die Freiheit zu geben, das Strafmaß nach seinem Ermessen im Einzelfall lediglich nach der Schwere des Verbrechens zu bestimmen.[784] Die unter Etikettierungsgesichtspunkten kritisch zu betrachtende Folge zeigt sich darin, dass ein impulsives Entreißen einer Handtasche (Schuldspruch in Deutschland: Der Angeklagte ist schuldig des Raubes) in dieselbe rechtliche Kategorie fällt, wie ein schwer bewaffneter Überfall mit Schusswaffeneinsatz auf eine Bank (Schuldspruch in Deutschland: Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes).[785]

 

172

Im Gegensatz zu Raubqualifikationen finden sich (kodifizierte) Raubprivilegierungen, wie im österreichischen StGB, nur selten. Diese greifen nach österreichischem Recht ein, wenn die Tat „ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes“ begangen wird, nur „unbedeutende Folgen“ nach sich zieht und es sich „um keinen schweren Raub handelt“.[786]

173

Das deutsche wie das österreichische Recht[787] sehen für den Grundtatbestand des Raubes ein Strafmaß von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach schweizerischem Recht erwarten denjenigen, der einen Raub begeht, ebenfalls bis zu zehn Jahre Haft.[788] Das italienische Recht geht zwar von der gleichen Höchststrafdrohung aus, setzt jedoch den Mindeststrafrahmen deutlich schärfer bei drei Jahren an.[789] Im Unterschied zum deutschen Recht kann in den genannten Ländern aber auch (lediglich) eine Geldstrafe verhängt werden. Im englischen Recht kann der Raub drakonisch mit bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (imprisonment for life) bedroht werden. Demgegenüber zeigt sich das französische Recht mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren weitaus milder.[790]

II. Verhältnis des Raubes zu anderen Delikten

174

Wie in der rechtshistorischen Betrachtung bereits ausgeführt (Rn. 3), geht die Frage nach dem Verhältnis von Raub und Diebstahl und damit, ob es sich beim Raub um ein delictum sui generis handelt, bis ins römische Recht zurück. Ist der Raub zwar im deutschen und österreichischen Recht als eigenständiges Delikt ausgestaltet, wird er in anderen Rechtsordnungen als qualifizierter Diebstahl verstanden. So etwa im französischen Recht, in dem der Raub als „erschwerter Diebstahl bzw. Diebstahl mit Gewalt“ bezeichnet wird. Im englischen Recht wird der Raub im Rahmen des Theft Act 1968 in einer eigenen Sektion behandelt. Dennoch setzt der Raubtatbestand die Begehung eines Diebstahls voraus, sodass er seinem Wesen nach einen erschwerten Diebstahl darstellt, wofür letztlich auch seine systematische Verortung zwischen der Kodifikation der Tatbestände des Diebstahls und des Einbruchdiebstahls spricht.[791]

175

Schließlich stellt sich die Frage, wie das Verhältnis zwischen Raub und Erpressung in den verschiedenen Rechtsordnungen ausgestaltet ist. Vergleichbar zur deutschen Rechtslage, welche im Hinblick auf die Abgrenzungskriterien der beiden Tatbestände zahlreiche Ansichten hervorgebracht hat, gewinnt diese Frage im entsprechend ausgestalteten italienischen Recht auch auf Rechtsfolgenebene praktische Bedeutung. Denn für die Erpressung (estorsione, Art. 629 Codice penale) wird ein gegenüber dem Raub erhöhtes Strafmaß von fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe statuiert.[792] Demgegenüber verzichtet etwa das österreichische Recht bewusst auf die „Zwitterform“ der räuberischen Erpressung und gliedert diese mit der Formulierung „wegnimmt oder abnötigt“ in den Raubtatbestand ein. Auch hier zeigt sich, wenn auch nur ausschnittsweise, die bereits oben angesprochene Bandbreite der Regelungsmöglichkeiten.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › F. Strafverfahrensrecht

F. Strafverfahrensrecht

176

Raub ist ein Offizialdelikt, das daher von Amts wegen zu verfolgen ist. Eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO scheidet wegen des Verbrechenscharakters aus. Möglich bleibt allerdings eine Opportunitätseinstellung nach den §§ 154, 154a StPO.[793] Die Regelungen der §§ 247, 248a StGB kommen nicht zur Anwendung (Rn. 36).[794] Alle Raub- und Erpressungsdelikte des zwanzigsten Abschnitts sind überdies Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k StPO (Telekommunikationsüberwachung) und des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Die Maßnahmen nach §§ 100f Abs. 1 (sog. kleiner Lauschangriff), 100g Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG), 100i Abs. 1 StPO (Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten) nehmen Bezug auf die Katalogstraftaten nach § 100a Abs. 2 StPO und sind daher auch bei dem Verdacht eines (einfachen) Raubdeliktes anwendbar, sofern die jeweils weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen sind auch die Ermittlungsmaßnahmen nach § 100h (Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) und § 100j StPO (Bestandsdatenauskunft) bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig, da ihre Anwendbarkeit nicht auf Katalogtaten beschränkt ist. Weiterhin berechtigen die §§ 249 ff. StGB gemäß § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger, dies aber nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.[795] Nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein Verbrechen nach §§ 249 ff. StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, sowie nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 249 ff. StGB verletzt ist und er bei Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht wahrnehmen kann.

177

Nach § 100b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. i StPO können Strafverfolgungsbehörden im Fall der §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 251 StGB unter den Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von den Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingreifen und daraus Daten erheben (sog. Online-Durchsuchung). Aufgrund des Verweises in § 100c Abs. 1 StPO auf § 100b Abs. 2 StPO ist in den Fällen der §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 251 StGB unter den weiteren Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO eine akustische Wohnraumüberwachung (sog. großer Lauschangriff) zulässig. Nach § 100g Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g StPO können im Fall der §§ 250 Abs. 1, Abs. 2, 251 StGB unter den näher bezeichneten Voraussetzungen des § 100g Abs. 1 StPO Verkehrsdaten im Sinne des §§ 96 Abs. 1, 113b TKG erhoben werden. Ausschließlich bei dem Verdacht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB können nach § 111 Abs. 1 StPO Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet werden.

178

Bereits eine Anklage wegen (einfachen) Raubes gemäß § 249 StGB ist – wenn nicht eine Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 74 Abs. 2, 74a GVG begründet ist – aufgrund des Verbrechenscharakters jedenfalls zum Schöffengericht gemäß §§ 24, 25, 28 GVG zu erheben. Im Hinblick auf § 251 StGB ist die Anklage stets bei der Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 12 GVG zu erheben, mit der Folge, dass als Rechtsmittel ausschließlich die Revision (zum BGH) statthaft ist. In den Fällen der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge kann die Verfolgung gemäß § 154a StPO auf den tateinheitlich begangenen Mord beschränkt werden.[796] Kommen bei einem Raub mehrere Menschen zu Tode, ist dies im Urteil klarzustellen (Raub mit x-facher Todesfolge).[797]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Albrecht, Anna Helena Die Struktur des Raubtatbestandes (§ 249 Abs. 1 StGB), 2011.
Biletzki, Gregor C. Der Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme beim Raub, JA 1997, 385 ff.
Blesius, Vicky Raub-Gewalt. Welche Auswirkungen hat die verfassungsrechtliche Kassation des vergeistigten Gewaltbegriffs auf §§ 249, 255 StGB?, 2004.
Brandts, Ricarda Der Zusammenhang von Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub. Zugleich ein Beitrag zu Grenzen und Schwierigkeiten der Kausallehre, 1990.
Dölling, Dieter Über die Strafzumessung beim Raub, GS Zipf, 1999, S. 177 ff.
Günther, Hans-Ludwig Der Zusammenhang zwischen Raub und Todesfolge (§ 251 StGB), FS Hirsch, 1999, S. 543 ff.
Habetha, Jörg Subjektive Beschränkung „nachträglicher“ Raubqualifikationen, NJW 2010, 3133 ff.
Herzberg, Rolf Dietrich Zum Merkmal „durch den Raub“ in § 251 StGB und zum Rücktritt vom tödlichen Raubversuch, JZ 2007, 615 ff.
Hinderer, Patrick/Kneba, Nicolas Der tatbestandstypische Zurechnungszusammenhang beim Raub mit Todesfolge, JuS 2010, 590 ff.
Hörnle, Tatjana Wider das Dogma vom Finalzusammenhang bei Raub und sexueller Nötigung, FS Puppe, 2010, S. 1143 ff.
Ingelfinger, Ralph Fortdauernde Zwangslagen als Raubmittel. Zur Finalität von Nötigungshandlung und Wegnahme im Rahmen des § 249 StGB, FS Küper, 2007, S. 197 ff.
Jakobs, Günther Zur Kritik der Fassung des Raubtatbestandes, FS Eser, 2005, S. 323 ff.
Kaufmann, Arthur Stichwort „Raub“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band IV, 1990, Sp. 182 ff.
Kudlich, Hans Zum Stand der Scheinwaffenproblematik nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, JR 1998, 357 ff.
Küpper, Georg/Grabow, Stefan Die sukzessive Qualifikation von Raub und räuberischer Erpressung, FS Achenbach, 2011, S. 265 ff.
Landmesser, Michael Der Raub von der Carolina bis zum Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813, 1966.
Lorenz, Henning Die Fortwirkungs-Rechtsprechung des BGH – Raub mit Drohung durch Unterlassen? Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 20.9.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710, HRRS 2017, 309 ff.
Magnus, Dorothea Der räumlich-zeitliche Zusammenhang des § 249 StGB, NStZ 2018, 67 ff.
Mitsch, Wolfgang Die Vermögensdelikte im Strafgesetzbuch nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, ZStW 111 (1999), 65 ff.
Rahmani, Ashkan Raub durch Unterlassen, 2017.
Rengier, Rudolph Raub ohne Nötigung?, FS Maurer, 2001, S. 1195 ff.
Schünemann, Bernd Raub und Erpressung, JA 1980, 349 ff., 393 ff.
Siems, Harald Die Lehre von der Heimlichkeit des Diebstahls. Zugleich eine Untersuchung zu Raub und Diebstahl im gelehrten Recht, in: Weitzel (Hrsg.), Hoheitliches Strafen in der Spätantike und im frühen Mittelalter, 2002, S. 85 ff.
Streng, Fritz Die Struktur des Raubtatbestands. Zugleich ein Beitrag zum Raub als unechtem Unterlassensdelikt, GA 2010, 671 ff.
Walter, Tonio Raubgewalt durch Unterlassen?, NStZ 2005, 240 ff.
Wolters, Gereon Das gesetzliche Merkmal „durch den Raub“ in § 251 StGB, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 767 ff.