Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund

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170Vgl. De Vries: Ziel, 481f.

171Müller: Wörterbuch, 360.

172Vgl. Zapp: Eherecht, 39.

173Vgl. Lüdecke: Ausschluß, 136.

174Vgl. Althaus: Eherecht, 9; Zotz: Elementum, 233.

175Vgl. c. 1101 § 2: „At si alterutra vel utraque pars positivo voluntatis actu excludat matrimonium ipsum vel matrimonii essentiale aliquod elementum, vel essentialem aliquam proprietatem, invalide contrahit. – Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.“

176Vgl. Cuschieri: Bonum, 344: „In the mind of the Code, the « bonum coniugum », in its ontological perspective, is the very essence of marriage. Being the matrimonial covenant itself, the bonum coniugum incorporates in itself the two essential properties, unity and indissolubility.“ Vgl. auch RR: Sententia coram Huot v. 02.10.1986, n. 18.

177Richard Barret stellt eine Nähe zwischen dem bonum coniugum und der Kategorie der ehelichen Wesenseigenschaften fest; vgl. Barret: Reflections, 524f.

178Vgl. c. 1056: „Essentiales matrimonii proprietates sunt unitas et indissolubilitas, quae in matrimonio christiano ratione sacramenti peculiarem obtinent firmitatem. – Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.“ C. 1013 § 2 CIC/1917 ist als Vorgängernorm inhaltlich identisch: „Essentiales matrimonii proprietates sunt unitas ac indissolubilitas, quae in matrimonio christiano peculiarem obtinent firmitatem ratione sacramenti.“

179Vgl. Lüdicke: Bonum, 338.

180Vgl. Bonnet: Essenza, 123.

181Vgl. ebd., 90–92; vgl. ebenso Bonnet: Bonum, 436–438; Pellegrino: Bonum, 809.

182Vgl. Bonnet: Essenza, 129: „L’ ‚ordinatio ad bonum conigum‘ quindi, insieme all’ ‚ordinatio ad bonum prolis‘ all’unità e all’indissolubilità, qualifica lo stato di vita matrimoniale. Di più, quelle stesse proprietà individuano realmente ed effetivamente il matrimonio ‘in facto esse’ solo nella loro globalità, quasi specificazioni diverse di un’unica proprietà. Questo in qualche modo può dirsi una particolarità del nostro istituto, particolarità che si evidenzia inoltre nel fatto che tutte quelle stesse proprietà si pongono anche come espressione dell’adeguatezza dell’essenza ai fini.“

183Vgl. Navarrete: Beni, 94: „Il legislatore infatti si referisce esclusivamente a queste due proprietà, e non attribuisce il termine di proprietà ad altri aspetti del matrimonio che concettualmente possono avere una notevole affinità con l’unità e l’indissolubilità del matrimonio.“

184Vgl. Lüdecke: Ausschluß, 168.

185Einen anderen Zusammenhang zwischen bonum conuigum und den Wesenseigenschaften der Ehe stellte kürzlich Papst Franziskus in Amoris laetitia her. Einheit und Unauflöslichkeit seien Bestandteile des Gattenwohls: „«[…] Risulta particolarmente opportuno comprendere in chiave cristocentrica le proprietà naturali del matrimonio, che costituiscono il bene dei coniugi (bonum coniugum)» che comprende l’unità, l’apertura alla vita, la fedeltà e l’indissolubilità, e all’interno del matrimonio cristiano anche l’aiuto reciproco nel cammino verso una più piena amicizia con il Signore.“ (Franziskus: Amoris laetitia, n. 77). Der erste Teil des Zitats stammt aus n. 47 des Abschlussberichts der XVI. Ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode von 2015. Die deutsche Übersetzung dieser Passage der Relatio synodi unterscheidet sich dabei von allen anderen veröffentlichten Sprachversionen und setzt das Gattenwohl mit den Wesenseigenschaften gleich: „Es erweist sich als besonders angemessen, die natürlichen Eigenschaften der Ehe, das eheliche Gut (bonum coniugum) christozentrisch zu verstehen.“ (Relatio synodi 2015, n. 47). Da der Papst diese Verbindung zwischen Gattenwohl und Wesenseigenschaften nur in einem sehr allgemeinen Sinn aussagt und nicht weiter vertieft, ist eine eingehendere Untersuchung nicht möglich.

186Vgl. Georges: Handwörterbuch, Bd. 1, 2381.

187Vgl. Ochoa: Index, 164.

188Vgl. Georges: Handwörterbuch, Bd. 1, 2470. Unbenommen des komplexen philosophiegeschichtlichen Zusammenhangs, in dem essentia steht (vgl. Capone Braga: Essenza), wird der Begriff hier wohl nach Thomas von Aquin im Sinne der quidditas, der Washeit, bzw. der Natur der Sache gebraucht. „Sed sciendum, quod esse dicitur tripliciter: Uno modo dicitur esse ipsa quidditas vel natura rei, sicut dicitur quod definitio est oratio significans quid est esse; definitio enim quidditatem rei significat. Alio modo dicitur esse ipse actus essentiae; sicut vivere […]. Tertio modo dicitur esse quod significat veritatem compositionis in praepositionibus secundum quod est dicitur copula“ (Thomas von Aquin: Scriptum, I, disp. 33, q. 1, art. 1, ad 1 (766)). Essentia meint das, was eine Sache ihrer Natur nach ist; vgl. Vollrath: Essenz, 754. Die Position des Canons innerhalb der Normen über den Konsens bzw. die Konsensmängel legt den Schluss nahe, dass essentia hier in dieser relativ allgemeinen Bedeutung zu verstehen ist.

189Vgl. Ochoa: Index, 164.173. Da der Wortlaut der Norm im CCEO im Wesentlichen mit c. 1101 § 2 übereinstimmt, erbringt ein Vergleich mit dem Codex der katholischen Ostkirchen keine weitere Erkenntnis in diesem Punkt. Vgl. c. 824 § 2 CCEO: „Sed si alterutra vel utraque pars positivo voluntatis actu excludit matrimonium ipsum vel matrimonii essentiale aliquod elementum vel essentialem aliquam proprietatem, invalide matrimonium celebrat.“

190Ausgangspunkt für die Überarbeitung der Norm war c. 1086 § 2 CIC/1917: „At si alterutra vel utraque pars positivo voluntatis actu excludat matrimonium ipsum, aut omne ius ad coniugalem actum, vel essentialem aliquam matrimonii proprietatem, invalide contrahit.“

191Vgl. c. 303 § 2 SchemaSacr: „At si alterutra vel utraque pars positivo voluntatis actu excludat matrimonium ipsum aut ius ad vitae communionem, aut ius ad coniugalem actum, vel essentialem aliquam matrimonii proprietatem, invalide contrahit.“ Diese communio vitae wurde ausdrücklich vom bloßen Zusammenleben (cohabitatio) der Eheleute unterschieden; vgl. Communicationes 3 (1971), 75f. sowie Communicationes 7 (1975), 39. Diese Klarstellung war erforderlich zur Vermeidung von Fehlinterpretationen, da ähnliche Formulierungen im CIC/1917 in den cc. 1128 („vitae coniugalis communicationem“), 1129 („vitae communionem“) und 1130 (vitae consortium) Verwendung fanden, dort aber im Sinne der cohabitatio; vgl. O’Loughlin: Marriage, 335f.

192So merkte Pericle Felici in einer Ansprache zur Eröffnung des akademischen Jahres der Päpstlichen Lateranuniversität (09.11.1976) an: „Mentre nel Codice l’oggetto del consenso è espresso nello ius in corpus … in ordine ad actus per se aptos ad prolis generationem (can. 1082 § 2) nei nuovi schemi si pone l’accento sullo ius ad communionem vitae, naturalmente in ordine alla generazione e all’educazione della prole. Ma questo ius ad communionem vitae, che cosa in realtà comprende? Anche Modestino parlava di consortium omnis vitae e tuttavia non si escludeva che cessante quello che veniva chiamato l’honor matrimonii e cioè l’affectio maritalis il matrimonio potesse venire sciolto mediante il divorzio. Una volta poi ammessa la communio vitae, o meglio lo ius ad communionem vitae, come oggetto essenziale del consenso matrimoniale, quando in realtà tale ius può ritenersi fondato?“ (Communicationes 8 (1976), 212).

193Vgl. Communicationes 9 (1977), 375.

194„Alter Consultor censet difficultates solvi posse si in canone indicentur tria bona quae in traditione semper admissa sunt (prolis, fidei et sacramenti), ita ut relinquatur iurisprudentiae munus ulterius determinandi singula bona secundum progressum doctrinae.“ (ebd., 375). Ob es sich hierbei um eine bewusste Entscheidung gegen die Kodifzierung der tria bona handelt oder ob die Arbeitsgruppe nur der Auffassung war, das Problem damit nicht lösen zu können, wird aus den veröffentlichten Unterlagen nicht ersichtlich.

195Vgl. ebd., 375.

196Relatio complectens, 258 bzw.Communicationes 15 (1983), 233.

197Vgl. Relatio complectens, 258 bzw. Communicationes 15 (1983), 233f.

198Vgl. Bertolino: Matrimonio, 28.34–36; Boccafola: Reflections, 58f.; Errázuriz: Riflessioni, 174; Faílde García: Bien, 132; Kimengich: Bonum, 126–131; Kowal: Annotazione, 62: Lüdicke: Bonum, 340; Macatangay: Value, 196.201; Mendonça: Developments, 416f.; Turriziani Colonna: Bonum, 155; Villeggiante: Bonum, 297 (allerdings auch das bonum coniugum als elementum essentiale; vgl. Villeggiante: Bonum, 303f.); Zotz: Elementum, 234–237; Zuanazzi: Bonum, 518.

199Relatio complectens, 244 bzw. Communicationes 15 (1983), 221. Vgl. auch oben Kapitel 2.3.

200Vgl. Aznar Gil: Exclusión, 830f.; Bwambale: Bonum, 40f.; Chiappetta: Matrimonio, 233; Moneta: Matrimonio, 124; Pereira: Debate, 370; Pfnausch: Good, 552; Pompedda: Bonum, 32; Posa: Bonum, 60; Torfs: View, o. S. [cap. 5]. Verschiedentlich wird nicht streng unterschieden, was als elementum essentiale klassifiziert wird: das bonum coniugum oder die ordinatio ad bonum coniugum. Vgl. bspw. Pereira: Debate, 372: „[…] the fact of being aimed towards the good of the partners and of the children is an essential element of the consortium totius vitae.“ Vgl. auch Posa: Bonum, 41.

 

201Vgl. bspw. Communicationes 15 (1983): „[F]inis rei creatae est semper extra essentiam rei.“ Vgl. auch Bonnet: Bonum, 432. Als Quellenbeleg kann folgende Ausführung Thomas von Aquins angeführt werden: De regno ad regem Cypri lib. 2, cap. 3 (lib. 1, cap. 14 d. nichtkritischen Ausg.): „Est tamen preconsiderandum quod gubernare est id quod gubernatur conuenienter ad debitum finem perducere : sic enim nauis gubernari dicitur, dum per naute industriam recto itinere ad portum illesa perducitur. Si igitur aliquid ad finem extra se ordinetur, ut nauis ad portum, ad gubernatoris officium pertinebit non solum ut rem in se conseruet illesam, sed quod ulterius ad finem perducat. Si uero aliquid esset, cuius finis non esset extra ipsum, ad hoc solum tenderet gubernatoris intentio ut rem illam in sua perfectione conseruaret illesam. Et quamuis nichil tale inueniatur in rebus preter ipsum Deum qui est omnibus finis […].“

202Vgl. Navarrete: Beni, 98.

203Zotz: Elementum, 234f.

204Vgl. ebd., 234–237.

205Vgl. Lüdicke: MKCIC c. 1101, Rn. 82.

4. AUSSCHLUSS DES BONUM CONIUGUM IN DER RECHTSPRECHUNG DER ROTA ROMANA

Im Zuge der Auslegung von c. 1055 § 1 ist deutlich geworden, dass es sich beim bonum coniugum um einen offenen Begriff handelt, dessen Inhalt und rechtliche Relevanz sich nicht unmittelbar erschließt. Insoweit gehört c. 1055 zu jenen Normen, von denen Papst Johannes Paul II. bald nach Inkrafttreten des Codex feststellte, sie seien notwendigerweise allgemein formuliert. Zu einer genaueren Bestimmung und Interpretation könne die Rechtsprechung der Rota Romana beitragen.206 Nach diesem Beitrag soll jetzt zunächst gefragt werden.

Das Tribunal Apostolicum Rotae Romanae, die Römische Rota, ist das ordentliche Berufungsgericht des Papstes.207 Es hat dabei die Aufgabe, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kirchlicher Gerichte Sorge zu tragen und durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten Hilfe zu leisten.208 Damit die Rota diese Vorbildfunktion einnehmen kann, ist sie zu höchster Sorgfalt in der Rechtsprechung aufgerufen, um so in der Universalkirche einen Dienst an der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit leisten zu können.209 Die Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf das bonum coniugum ist daher von besonderem Interesse.

Obwohl das bonum coniugum bereits in frühen Rota-Urteilen als Objekt einer eigenständigen Partialsimulation identifiziert wurde,210 stammen die ersten veröffentlichten einschlägigen Urteile mit dem Klagegrund exlcusio boni coniugum aus dem Jahr 2000.211 Was stellt nach der Rechtsauffassung der Rota einen Ausschluss des bonum coniugum dar? Gibt es mehr als 30 Jahre nach der Promulgation des CIC und über 15 Jahre nach dem ersten einschlägigen Rota-Urteil eine einheitliche Rechtsauffassung bzw. Rechtsprechung des obersten Berufungsgerichts oder ist eine Differenzierung in diesem Punkt noch im Gange?212

Um diese Fragen zu klären, ist zunächst überblickshaft die Rechtspraxis hinsichtlich des bonum coniugum bis zum Jahr 2000 zu betrachten, anschließend werden einzelne Urteile dargestellt und verglichen, die in Bezug auf den Ausschluss des Gattenwohls als eigenständiger Partialsimulation ergangen sind.

4.1 Bonum coniugum in der Rota-Judikatur bis zum Jahr 2000

Bereits wenige Jahre nach dem II. Vatikanischen Konzil, zu einer Zeit, als das bonum coniugum in den Arbeiten der Codexrevision noch keine Rolle spielte, gab es vonseiten der Judikatur Bestrebungen, neben dem Primärzweck der Ehe auch ihrer personalen Dimension rechtliche Relevanz zuzusprechen. Ein Beispiel bietet ein Urteil Lucien Annés, der 1969 ausgehend von der in Gaudium et spes und Humanae vitae vorgelegten Ehelehre feststellte, dass der Ehekonsens auch das Recht auf die eheliche Lebensgemeinschaft (ius ad vitae consortium) umfasse.213 In der Rota-Judikatur spielte dieses Recht insofern eine Rolle, als man damit eine weitere Dimension des Ehekonsenses neben dem ius in corpus zu markieren versuchte.214

Da in den folgenden Jahren jedoch keine Einigung darüber erzielt werden konnte, was dieses ius ad vitae communionem umfasst, und es sich zudem um einen parakodikarischen Begriff handelt, schlug Mario Pompedda vor, die Rechtsprechung möge sich stattdessen lieber auf eine genauere Analyse des bonum coniugum konzentrieren.215

In der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des CIC/1983 wurde das bonum coniugum teilweise mit dem consortium vitae coniugalis, also der Ehe als solcher, gleichgesetzt216, teilweise als viertes bonum neben den drei augustinischen betrachtet.217 Häufiger war die Ansicht, entweder das bonum coniugum218 oder aber die Hinordnung auf das Gattenwohl219 stelle ein elementum essentiale nach c. 1101 § 2 dar.

Zur inhaltlichen Spezifizierung griffen einzelne Urteile auf die Sekundärzwecke der Ehe aus dem CIC/1917 zurück, konkretisierten aber nicht näher, was alles unter die Begriffe der gegenseitigen Hilfeleistung und des Heilmittels gegen die Begierlichkeit falle bzw. welche rechtliche Bedeutung diesen zukomme.220 Vereinzelt wurde auch das Wachsen bzw. die gegenseitige Vervollkommnung und Heiligung der Gatten als Gehalt des bonum coniugum angesehen.221

Im Wesentlichen fand die inhaltliche Analyse aber in der Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die psychische Ehefähigkeit nach c. 1095, nn. 2–3 statt. Es war zu klären, ob das bonum coniugum neben den drei augustinischen bona als Quelle von Rechten und Pflichten angesehen werden könne, welche wesentlich zur Ehe gehören. Zahlreiche Urteile bejahten diese Frage,222 nur vereinzelt wurde es abgelehnt, aus dem Wohl der Gatten Rechte und Pflichten abzuleiten.223 Mitunter wurde das bonum coniugum selbst als Pflicht der Gatten angesehen.224

Als Bezugspunkt für diese Rechte und Pflichten wurde ein spezifisches Verhalten der Partner angenommen, das sich aus deren besonderer Beziehung als Ehefrau und Ehemann ergebe. So betreffe das Gattenwohl diejenigen Verpflichtungen, ohne die eine eheliche Partnerschaft nicht möglich sei225 bzw. die Fähigkeit der Nupturienten, eine wenigstens erträgliche Beziehung zu führen.226 Dabei wurde das bonum coniugum nicht auf einen bestimmten Bereich der Partnerschaft, bspw. Sexualität oder materielle Unterstützung, beschränkt, sondern als komplexe Größe verstanden.227

Daneben wurde im Zusammenhang mit dem Gattenwohl die Fähigkeit der Gatten zur integratio psychosexualis gefordert.228 Edward Pfnausch arbeitete vier Bereiche heraus, die von der rotalen Rechtsprechung als Teile dieser psychosexuellen Ergänzung der Gatten angesehen werden:229 Zu ihr gehöre erstens ein Mindestmaß an affektiver Reife, ohne das eine interpersonale Beziehung nicht geführt werden könne, zweitens eine gewisse Fähigkeit zur Kommunikation mit dem Partner, um sich über das gemeinsame Leben auszutauschen und die Gestaltung des Ehelebens zu besprechen.230 Drittens müsse das Führen einer befriedigenden sexuellen Beziehung möglich sein, in der weder der eine dem anderen ungerechtfertigt die Geschlechtsgemeinschaft verweigern noch Sexualpraktiken fordern dürfe, die als unmoralisch oder brutal gelten. Der vierte Aspekt bestehe in der zuvor erwähnten Fähigkeit, eine wenigstens erträgliche Beziehung zu führen, was bei Vorliegen bestimmter psychischer Störungen nicht möglich sei.231

Dabei wurde immer wieder betont, dass zwischen einer wirklichen Unfähigkeit zur Übernahme der entsprechenden Pflichten und dem faktischen Fehlen partnerschaftlicher Harmonie zu unterscheiden sei.232

Während der Verweis auf die altkodikarischen Sekundärzwecke oder die Aufgabe der Gatten, einander zu vervollkommnen und zu heiligen, wenig Konkretes zur Bestimmung des bonum coniugum erbrachte, zeigt die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit c. 1095, nn. 2–3 einige Eckpunkte auf, wie die rotale Judikatur dieses Sinnziel in den Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Codex verstand: Grundsätzlich betrifft es die Paarbeziehung der Gatten und deren spezifisches Verhalten als Eheleute, d. h. sie müssen zum Aufbau und Erhalt ihrer Gemeinschaft grundsätzlich in der Lage sein. Ihre Sexualität und ihr Wohlergehen gehören zusammen; da die psychosexuelle Integration aber auch Kommunikationsfähigkeit und affektive Reife voraussetzt, wird deutlich, dass das bonum coniugum mehr umfasst als die geschlechtliche Begegnung der Partner.

Zusammenfassend lässt sich in Bezug sowohl auf die formale als auch auf die inhaltliche Ebene festhalten, dass in der Bestimmung des bonum coniugum durch die Rota zunächst keine einheitliche Auffassung vertreten wurde. Nun ist zu untersuchen, inwieweit sich daran etwas geändert hat, seitdem der Ausschluss des Gattenwohls als eigenständiger Klagegrund in den Blick genommen wurde.

4.2 Ausschluss des bonum coniugum in ausgewählten Urteilen der Rota

Dass es nach dem Inkrafttreten des Codex mehrere Jahre dauerte, bis die Rota erstmals die Ehenichtkeit wegen eines Ausschlusses des bonum coniugum untersuchte, hängt damit zusammen, dass sie als Berufungsgericht auf die Ehenichtigkeitsgründe festgelegt ist, die von den unteren Instanzen zu ihr gelangen.233 Nachdem der Ausschluss des Gattenwohls auf der Ebene der Diözesan- und Regionalgerichte zunächst nur selten behandelt worden war, spielte er in manchen Regionen mittlerweile eine größere Rolle,234 weshalb sich die Rota in den letzten Jahren häufiger mit diesem Ehenichtigkeitsgrund zu befassen hatte.235

4.2.1 Sententia coram P. V. Pinto v. 09.06.2000236

Das Urteil geht zunächst der Frage nach, ob im vorliegenden Fall der Klagegrund „Ausschluss des bonum coniugum“ überhaupt geltend gemacht werden könne. Die Ehe wurde 1974 unter Geltung des CIC/1917 geschlossen, die Hinordnung der Ehe auf das Gattenwohl jedoch erst im CIC/1983 normiert. Es wird konstatiert, eine rückwirkende Anwendung sei möglich, weil es sich um einen Konsensmangel und damit um eine naturrechtliche Materie handle.237

Die Nichtigkeit der Ehe wurde sowohl wegen Ausschlusses des Gattenwohls als auch wegen Ausschlusses der Unauflöslichkeit aufseiten der Frau festgestellt. Die Ausführungen bleiben bisweilen unkonkret, weil sowohl in der Rechtslage als auch im Teil in facto nicht konsequent zwischen den beiden Klagegründen unterschieden wird. Pinto thematisiert das Fehlen von Liebe in einer Beziehung, betrachtet dies jedoch nicht als konstitutiv für einen Ausschluss des Gattenwohls und versteht die Liebe auch nicht als ein Element des bonum coniugum, sondern sieht in deren Fehlen ein Simulationsmotiv:238 Weil die Liebe fehle, schließe eine simulierende Person die Selbstschenkung an den Partner aus, wodurch das Ehesakrament abgelehnt, die Personenwürde des Partners verletzt und die gegenseitige Ergänzung der Partner behindert werde.239 Kritisch ist anzumerken, dass anhand dieser Ausführungen nicht sicher ermittelt werden kann, worin genau für Pinto der Ausschluss des bonum coniugum besteht bzw. was diesen von dem ebenfalls behandelten Ausschluss der Unauflöslichkeit unterscheidet. Letztlich liegt jeder Simulation ein Ausschluss der Selbstschenkung zugrunde: Wer die Ehe selbst ausschließt, schenkt sich dem anderen nicht als Gatte oder Gattin, wer eine Wesenseigenschaft oder ein Wesenselement ausschließt, gibt sich dem anderen nicht ganz, sondern behält sich etwas vor. Somit bleibt nur festzustellen, dass Pinto hier einen Zusammenhang zwischen Sakramentalität, Personenwürde und partnerschaftlicher Vervollständigung auf der einen und dem Ausschluss der Unauflöslichkeit und des Gattenwohls auf der anderen Seite herstellt, ohne eine klare Zuordnung vorzunehmen.240

 

Eine genauere inhaltliche oder formale Bestimmung des bonum coniugum erfolgt nicht. Eine Bemerkung zum erstinstanzlichen Urteil lässt zumindest erkennen, dass der Ponens eine zur Ehe gehörende Pflicht zur Sorge um das bonum coniugum annimmt.241 Diese Pflicht zur Sorge betrifft nicht allein das Wohl des Partners, sondern umfasst auch das je eigene Wohl.242

Die Nichtklägerin beteiligte sich nicht am Verfahren, auch ein außergerichtliches Geständnis von ihr lag nicht vor.243 Das Urteil stützt sich auf die Angaben des Klägers und der Zeugen über den Charakter und das Verhalten der Frau. Das wird damit begründet, dass der positive Willensakt nicht explizit vorliegen müsse, sondern auch implizit gesetzt werden könne.244 Zur Unterscheidung zwischen einem expliziten und impliziten Willensakt wird auf die rotale Rechtsauffassung verwiesen, derzufolge ein actus positivus explicitus dann vorliege, wenn sich der Wille directe et immediate auf den Ausschluss der Ehe oder einer Wesenseigenschaft der Ehe richte. Ein impliziter Akt liege hingegen dann vor, wenn der Ehewille nicht direkt auf den Ausschluss, sondern auf ein Objekt zielt, das den Ausschluss der Ehe oder einer Wesenseigenschaft beinhalte.245 Ob ein impliziter Willensakt gesetzt wurde, sei nicht leicht zu beweisen,246 lasse sich aber u. U. aus den Handlungen und dem Verhalten der vermeintlich simulierenden Person erkennen. Ein Tun, das den Wesenselementen oder den Wesenseigenschaften der Ehe widerspreche, sei die Manifestation des zugrundeliegenden impliziten Willlens, nicht aber dessen „causa determinans“.247 So schließe jemand bspw. nicht das bonum coniugum aus, weil er sich seinem Partner gegenüber lieblos oder aggressiv verhalte, sondern dieses Verhalten zeige möglicherweise an, dass ein impliziter Ausschlusswille gesetzt wurde. Darüber hinaus könne man anhand der ratio agendi habitualis, d. h. anhand der Lebensumstände und der Lebensweise des Simulierenden auf das Vorhandensein eines actus implicitus schließen.248

Im vorliegenden Urteil wird aufgrund einer Reihe von Indizienbeweisen das Vorhandensein des Willensaktes präsumiert.249 Die Umstände und die Aussagen des Klägers und der Zeugen über das Verhalten der Frau ergaben ein konsistentes Bild, so dass die Richter trotz des fehlenden Geständnisses aus einer „Schar von Indizien, Beweisstützen, Vorfällen, teilweisen Zugeständnissen und auch von Schweigen“250 zur Einschätzung kamen, dass die Frau durch einen impliziten Willensakt die Unauflöslichkeit und das Gattenwohl ausgeschlossen habe.251

Die Entscheidung stützte sich dabei mehr auf das Fehlen eines ausreichenden Ehewillens als auf das Vorhandensein eines positiven Ausschlusswillens.252 Während das Gericht auch für den impliziten Willensakt bekräftigt, dass der Wille „semper directe excludens“253 sein müsse, lässt sich aus der Urteilsbegründung nicht erkennen, worin man diesen direkten Ausschlusswillen gegeben sah.

4.2.2 Sententia coram Civili v. 08.11.2000254

Auch dieses Urteil befasst sich zunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Klagegrundes bei Ehen, die unter Geltung des CIC/1917 geschlossen wurden. Eine ausdrückliche Antwort fehlt, implizit wird die Frage bejaht, weil die Nichtigkeit der Ehe wegen des genannten Klagegrundes festgestellt wird. Für dieses Verständnis spricht auch der Verweis auf die altkodikarischen Sekundärzwecke,255 wobei im Urteil nur die gegenseitige Hilfe (mutuum adiutorium) aufgegriffen wird. Dieses mutuum adiutorium wird – so legen es die angegebenen Stellen aus der Hl. Schrift, dem Magisterium und der Judikatur nahe – von Civili im weitesten Sinn als Vorläufer des Gattenwohls angesehen.256

Formal wird die ordinatio ad bonum coniugum als Wesenselement der Ehe bestimmt,257 die inhaltliche Definition des Begriffs sei eine „quaestio difficilis“258. Bevor er eine eigene Begriffsbestimmung vornimmt, zitiert Civili zwei Sentenzen, in denen das bonum coniugum im Zusammenhang mit einem ius ad vitae communionem259 bzw. als Summe aller Rechte und Pflichten gesehen wird, die zur „innigen Verbundenheit und Ergänzung der Personen in der Gewährung gegenseitiger Hilfe“260 erforderlich seien.261

Ausgangspunkt der Bestimmung des bonum coniugum ist für Civili c. 1057 § 2, der den Ehekonsens als Willensakt der gegenseitigen Schenkung und Annahme der Gatten beschreibt. Die Gatten schenken einander und nehmen einander an – in ihrer Komplementarität als Mann und Frau. Beide Geschlechter seien nach dem Bild Gottes geschaffen und insofern bereits und im gleichen Maße vollkommen.262 Ergänzung (complementaritas) sei daher nicht zu verwechseln mit Vervollständigung (completio); das Schenken und Annehmen diene daher auch nicht der Überwindung eines (nicht vorhandenen) ontologischen Defekts, sondern der Schaffung der ehelichen Lebensgemeinschaft.263 Daran anknüpfend wird der Zusammenhang zwischen Ehe und Personenwürde hergestellt: Damit die Partner eine Ehe, d. h. eine personale Beziehung, eingehen könnten, müssten sie anerkennen, dass sie beide Träger gleicher Würde und infolgedessen auch gleicher Rechte und Pflichten seien.264 Das Urteil bezeichnet zwei wesentliche Bestandteile des Gattenwohls: die Verschiedenheit der Gatten (diversitas ratione personae) und deren gleiche personale Würde (aequalis dignitas personalis cum mulieris tum viri).265 Ein Ausschluss der ordinatio ad bonum coniugum sei dann gegeben, wenn sich der Ehewille dagegen richte, als Paar gemeinschaftlich zu wachsen, wobei dieses Wachstum in einem umfassenden leib-seelischen Sinn verstanden wird. Die Voraussetzung dafür sei, die Personenwürde des Partners anzuerkennen und sich ihm „amore integro, scilicet ex se unico et exclusorio“ zu schenken. Weil die Würde des Partners auf grundlegenden Menschenrechten basiere, sei ein Ausschluss außerdem auch dann gegeben, wenn diese Rechte nicht anerkannt würden.266

Das Urteil nennt damit zwei zusammenhängende Sachverhalte, die einen Ausschluss des Gattenwohls darstellen:267 erstens einen Willensakt, der sich gegen das gemeinsame Wachstum der Partner richtet. Die Weigerung, sich dem anderen amore integro zu schenken, wird als ein solcher Willensakt betrachtet.268 Zweitens liege ein Ausschluss vor, wenn die Menschenrechte des Partners, insbesondere seine personale Würde nicht anerkannt werden. In beiden Fällen fehle eine Grundvoraussetzung, um das Sinnziel bonum coniugum zu erreichen.

Im konkreten Fall war der Mann prozessabwesend; ein außergerichtliches Geständnis lag nicht vor. Das Urteil stützte sich daher vor allem auf die Schilderungen bezüglich des Verhaltens des Mannes und auf die Unterlagen aus dem zivilen Scheidungsverfahren. Aus diesen und aus den Angaben der Klägerin und der Zeugen entstand das Bild eines aggressiven und brutalen Mannes. Er war vor und nach der Eheschließung der Frau gegenüber gewalttätig, schlug sie sogar am Hochzeitstag selbst.269 Als Simulationsmotiv wird ein Mangel an Liebe aufseiten des Mannes benannt;270 als causa nubendi, dass der Nichtkläger durch die Eheschließung seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter, gefallen wollte.271 Das Urteil schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes an, dass die zahlreichen und schweren Misshandlungen des Mannes in der vorehelichen und der ehelichen Zeit als Beweis des Ausschlusswillens gelten,272 gemäß dem Grundsatz „facta […] verbis esse eloquentiora“, sofern diese „plura, certa, univoca et concurrentia273 vorliegen. Die Umstände wurden als so schwerwiegend angesehen, dass die Richter via praesumptionis den Ausschlusswillen des Mannes feststellten.274 Der Mann wollte keine Beziehung mit der Frau eingehen, deren Grundlage die gleiche Würde beider Partner sei, was sich in der Missachtung der Rechte zeige, die ihr aufgrund ihrer Menschenwürde zukommen.275

4.2.3 Sententia coram Serrano Ruiz v. 23.01.2004276

Das bonum coniugum wird in diesem Urteil als elementum essentiale sowie in einer sehr weitgehenden Interpretation als Summe aller Wesensbestandteile der Ehe verstanden.277 Auch die weiteren Ausführungen, es bestehe aus der ehelichen Liebe der Gatten, führen nicht zu einer inhaltlichen Konkretion.278 Diese gelingt wenigstens teilweise, wenn dargelegt wird, dass die Partner nicht jedes beliebige Ziel unter das Gattenwohl fassen können: Was im Widerspruch zur ehelichen Liebe stehe, gehöre nicht zum bonum coniugum.279 In diesem Zusammenhang verweist das Urteil auf das von Arturo C. Jemolo formulierte Beispiel einer Ehe, in der gemäß des CIC/1917 zwar keine für ihre Gültigkeit wesentlichen Bestandteile ausgeschlossen werden, jedoch die Absicht besteht, den Partner zu quälen.280 Heute könne man einen Ehewillen mit einem solchen finis operantis, der nicht mit dem Wesen der Ehe kompatibel ist, als gegen das bonum coniugum gerichtet bezeichnen, während man darin früher eine Totalsimulation gesehen habe.281 Weil die Ehe im konkreten Fall vor mehr als 50 Jahren geschlossen worden war, gab es nicht genügend Beweise, um die Nichtigkeit feststellen zu können.282