Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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(2) Finanz- und Ressourcenentscheidungen

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Das Rektorat ist zuständig für die Aufstellung des Entwurfs eines Haushaltsvoranschlags der Hochschule oder aber des Wirtschaftsplans (§ 16 III 2 Nr. 6 LHG). Die begriffliche Unterscheidung verdeutlicht nur, dass es zwei mögliche Formen der Haushaltsaufstellung gibt, den traditionellen kameralistischen Haushalt, bei dem die Haushaltsansätze der Hochschule innerhalb des Staatshaushaltsplans ausgewiesen werden, und den Wirtschaftsplan, der auf der Grundlage eines vom Land zur Verfügung gestellten Zuschussbetrags nach § 26 LHO erstellt wird (vgl. § 13 I und IV LHG). Im Interesse der Vergleichbarkeit geht der Trend zum Wirtschaftsplan; der in § 13 IV LHG angefügte Satz 7 gibt dem Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Möglichkeit, eine entsprechende Umstellung zu verlangen. Aufgabe des Rektorats bei der Aufstellung des Haushalts ist es nicht nur, die von den Fakultäten für ihren Bereich erstellten Anmeldungen aufeinander abzustimmen, zu gewichten und dabei Prioritäten zu setzen. Im Entwurf des Haushaltsvoranschlags bringt das Rektorat hochschulpolitische Zielsetzungen für den jeweiligen Haushaltszeitraum zum Ausdruck, über die nach § 20 I 4 Nr. 3 LHG anschließend der Hochschulrat zu beraten und zu entscheiden hat.

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Da die Hochschulen überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, wird der endgültige Haushalt/Wirtschaftsplan der einzelnen Hochschule durch die jeweiligen Ansätze im Staatshaushaltsplan bestimmt. Die staatliche Finanzierung soll jedoch nicht einfach nur die historisch gewachsenen Zuschüsse fortschreiben. Deshalb sieht § 13 II LHG vor, dass die staatliche Finanzierung sich an den konkreten Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen orientiert; ausdrücklich erwähnt wird dabei auch die Berücksichtigung von Fortschritten bei Verwirklichung der Chancengleichheit (§ 13 II 2 LHG). Zur mittelfristigen Planung soll die staatliche Finanzierung auch in mehrjährigen Hochschulverträgen nach Leistungs- und Belastungskriterien und in ergänzenden Zielvereinbarungen, die Ziele und Schwerpunkte der Hochschulentwicklung definieren, festgelegt werden (vgl. dazu ausführlich Rn. 491 ff.). Zuständig für den Abschluss solcher Vereinbarungen ist das Rektorat (§ 16 III 2 Nr. 4 LHG), das jedoch im Innenverhältnis nach § 20 I 4 Nr. 4 LHG die Zustimmung des Hochschulrats braucht.

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Der Vollzug des in Kraft getretenen jährlichen Haushalts[365] gehört zu den besonders wichtigen Aufgaben des Rektorats (§ 16 III 2 Nr. 7 LHG). Durch die Bereitstellung von Mitteln und anderen Ressourcen kann das Rektorat über die jedem Wissenschaftler zustehende Grundausstattung hinaus die Verwirklichung der gesetzten Ziele in allen Bereichen der Hochschule unterstützen. Für die interne Verteilung und Zuweisung der verfügbaren Ressourcen,[366] also der Personal-, Sach- und Investitionsmittel, der Stellen, aber auch der Räume und Grundstücke (§ 16 III 2 Nr. 8 und 9 LHG) gelten dabei nach dem LHG die gleichen Kriterien, die für die Verteilung der staatlichen Mittel auf die Hochschulen maßgeblich sind: Die Mittelzuweisung soll sich an den Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen orientieren und Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Männern und Frauen berücksichtigen (§ 13 II 7 i.V.m. S. 1 und 2 LHG). Auf Vorschlag des Rektorats – im Bereich der Medizin auf Vorschlag des zuständigen Dekanats – kann der Hochschulrat allgemeine Grundsätze für die Ausstattung und den Mitteleinsatz nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und Evaluationsergebnissen unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 13 II LHG beschließen (§ 20 I 4 Nr. 6 LHG), die dann bei der Verteilung zu beachten sind. Das LHG sieht vor, dass Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschule zu erbringenden Leistungen und der Nachweis einer wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen sind (§ 13 II 8 LHG). Das gilt auch für Ausstattungszusagen gegenüber Professoren, die nach § 48 IV LHG im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen sind. Im Zusammenhang mit solchen Ausstattungszusagen ist über den Zeitraum des aktuellen Haushalts hinaus auch eine mittelfristige Ausstattungsplanung[367] notwendig, um sicherzustellen, dass gegebene Zusagen auch eingehalten werden können. Ganz generell gilt aber für solche Zusagen der Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag (§ 48 IV 2 LHG); auch hochschulinterne Gründe können eine Änderung ausnahmsweise rechtfertigen, das aber nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Verwirklichung höherwertiger Interessen.[368]

Soweit eine Hochschule Körperschaftsvermögen besitzt oder rechtlich unselbstständige Stiftungen betreut, werden diese Vermögensmassen und deren Erträge außerhalb des Staatshaushaltsplans vom Rektorat verwaltet (§§ 14 I, 16 III 2 Nr. 10 LHG), das auch über die Mittelverwendung im Rahmen der Hochschul- oder Stiftungszwecke entscheidet. Bei Entscheidungen von inhaltlich größerer Tragweite ist die Zustimmung des Hochschulrat erforderlich (vgl. den Katalog der zustimmungsbedürftigen Sachverhalte unter § 14 III LHG).

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Im Rahmen der den Hochschulen übertragenen dezentralen Finanzverantwortung trifft das Rektorat die Verpflichtung, geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente einzurichten (vgl. dazu ausführlich Rn. 567 ff., 574 ff.), um die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des verfügbaren Ausgabevolumens zu gewährleisten (§ 13 III LHG). Durch eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen ist Transparenz über die wirtschaftliche Verwendung der Stellen und Mittel herzustellen (§ 13 III 5 LHG).

(3) Personalbezogene Entscheidungen und Verwirklichung der Gleichstellung

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Zu den besonders wichtigen Aufgaben einer Hochschule gehört eine gute und konsequent verfolgte Personalpolitik. Siebzig bis achtzig Prozent des Haushalts einer Hochschule – bei einzelnen Hochschulen auch mehr – entfallen auf Personalkosten. Die Zuständigkeit für die Einstellung von Personal und für Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung liegt beim Rektorat, das sich jedoch zur Aufgabenerfüllung weitgehend der zentralen Universitätsverwaltung bedient, die im Regelfall unter der Leitung des hauptamtlichen Rektoratsmitglieds für die Wirtschafts- und Personalverwaltung steht. Qualität und Erfolg einer Hochschule werden entscheidend vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bestimmt. Das 2. HRÄG von 2005 hat deshalb die Entscheidungskompetenz des Rektorats bei Personalangelegenheiten auf die Berufung von Professoren erweitert. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Personalstruktur ist das Rektorat heute zuständig für die Berufung aller Hochschullehrer (§§ 48 II 1, 51 V 1, 51a III 4 LHG).

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Die Doppelnatur der Hochschule als öffentlich-rechtlicher Körperschaft und zugleich staatlicher Einrichtung (§ 8 I 1 LHG) bringt es mit sich, dass die aus Mitteln des Staatshaushaltsplan an der Hochschule Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen (§ 11 I LHG). Im Bereich des Personalwesens handeln die Hochschulen also nicht rechtlich unabhängig, sondern als staatliche Einrichtungen unter der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums (vgl. § 67 II 1 Nr. 1 LHG). Bis auf wenige Ausnahmen wurde die Zuständigkeit zum Abschluss von Dienst- oder Arbeitsverträgen einschließlich der Eingruppierung und zur Ernennung von Beamten auf die Hochschulen übertragen. Fast alle Personalentscheidungen trifft die Hochschule also selbstständig. Das gilt auch für die Regelung der persönlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Beamten. Die Aufgabe des Dienstvorgesetzten nimmt der Rektor wahr (§ 11 V 3 LHG) – ausgenommen sind die Hochschullehrer und die hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats, deren Dienstvorgesetzter der jeweilige Wissenschaftsminister ist; eine Übertragung bestimmter Befugnisse auf den Rektor ist jedoch auch in diesen Fällen allgemein oder im Einzelfall möglich (§ 11 V 1 und 2 LHG). Kann der Rektor mangels Beamtenstatus die Aufgabe als Dienstvorgesetzter nicht wahrnehmen, dann hat das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Funktion des Dienstvorgesetzten; ist auch dieses nicht verbeamtet, dann geht die Aufgabe auf das weitere hauptamtliche Rektoratsmitglied über (§ 11 V 4 LHG).

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Nach Art. 51 LV ist der Ministerpräsident zuständig für die Ernennung der Landesbeamten; das Ernennungsrecht kann jedoch durch Gesetz auf nachgeordnete staatliche Stellen übertragen werden. Für den Bereich der Hochschulen ist das in großem Umfang durch das ErnG[369] geschehen. Viele früher vom Wissenschaftsministerium oder vom Ministerpräsidenten wahrgenommene Personalentscheidungen wurden zur Stärkung der Selbstverwaltung auf die Hochschulen delegiert, so dass heute fast alle Personalentscheidungen innerhalb der Hochschule getroffen werden. Die Ernennungszuständigkeit der Universitäten reicht inzwischen für die Beamten des höheren Dienstes bis A 16 und für die Professoren bis W 3, dem Ministerpräsident vorbehalten ist noch die Ernennung der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 4 S. 1 Nr. 11 ErnG). Ähnliches gilt für die anderen Hochschularten mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 4 S. 1 Nr. 12 ErnG).

 

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Bei der Einstellung von Personal haben die jeweils betroffenen Organisationseinheiten ein Mitwirkungsrecht. So werden Mitarbeiter auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung, der sie zugeordnet werden sollen, eingestellt; das Verfahren zur Besetzung der Leitungsfunktion einer Einrichtung ist in der Grundordnung oder einer anderen Satzung zu regeln (§ 11 III 1 LHG). Für unmittelbar einem Hochschullehrer zugeordnete akademische Mitarbeiter, die ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung und Betreuung erbringen, hat der Hochschullehrer ein Vorschlagsrecht (§ 11 III 3 LHG). Bei Drittmittelpersonal steht dem geförderten Projektverantwortlichen das Vorschlagsrecht zu (§ 11 III 2 LHG). Die Einstellung von akademischen und sonstigen Mitarbeitern des Universitätsklinikums geschieht im Einvernehmen mit dem Klinikum (§ 11 IV LHG). Im Übrigen bleibt es der Hochschule überlassen, wie sie die internen Verfahren und Mitwirkungsrechte bei der Einstellung von Personal ausgestaltet. Wie die Bestellung eines „Gastprofessors“ abläuft, lässt § 55 II LHG offen; eine Regelung durch die Grundordnung oder eine Satzung sieht das Gesetz nicht vor. Üblicherweise wird der Vorschlag von einer Fakultät oder Sektion kommen, deren Lehre bereichert werden soll. Zuständig für die Bestellung ist nach § 16 III 1 LHG in jedem Fall das Rektorat.

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Die Besetzung des Rektorats und der Dekanate haben für den Rektor erhebliche Bedeutung. Zur Wahl von haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitgliedern hat er daher ein Vorschlagsrecht, das aber nicht bindend ist (§ 18 IV 1 LHG). Dieses Vorschlagsrecht hat bei der Wahl von nebenamtlichen Rektoratsmitgliedern ein deutliches Gewicht, weil es kein vorgeschaltetes Verfahren mit einer Findungskommission gibt; der Senat kann keine eigenen Wahlvorschläge einbringen, sondern nur die Wahl verweigern. Eher gering ist der Einfluss des Rektors bei der Wahl eines Dekans; auch hier bindet sein Wahlvorschlag den Fakultätsrat nicht (§ 24 III 1 LHG). Zur Abwahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds hat der Rektor kein Vorschlagsrecht, wohl aber zur Abwahl eines nebenamtlichen Rektoratsmitglieds oder eines Dekans. Für die Abwahl ist aber allein maßgeblich, ob die notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erreicht wird (§ 18 VI 5 und § 24 III 8 LHG). Das Vorschlagsrecht hat also in allen Fällen nur eine begrenzte Wirkung.

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Geht es um die Wiederbesetzung der Stelle eines Hochschullehrers, wird zunächst geprüft, ob die bisherige Funktionsbeschreibung beibehalten oder geändert werden soll; in diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu entscheiden, ob die Stelle überhaupt erneut besetzt und welchem Aufgabenbereich sie zugewiesen werden soll (§ 46 III 1 LHG). Mit der Funktionsbeschreibung wird das Fächerspektrum definiert, in dem der Hochschullehrer seinen Arbeitsschwerpunkt in Forschung und Lehre hat (§ 46 II, III LHG). Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung und die wahrzunehmenden Dienstaufgaben fällt bei Professuren (§ 47 LHG), Hochschuldozenturen (§ 51a III 6 LHG) und Tenure-Track-Professuren und -Dozenturen (§ 51b I und IV LHG) in die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums, in allen anderen Fällen entscheidet die Hochschule selbst (§ 46 III 4 LHG). Anträge der Hochschule an das Wissenschaftsministerium zur Funktionsbeschreibung sind zunächst dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zuzuleiten, der darüber befindet, ob der Antrag an das Ministerium weitergeleitet werden kann oder ob der Hochschulrat sich zunächst mit dem Antrag befassen soll (§ 46 III 7 LHG). Hochschulintern werden die Entscheidungen über die Verwendung einer Hochschullehrerstelle und die Festlegung der Funktionsbeschreibung und der Dienstaufgaben vom Rektorat vorbereitet, das dazu den Fakultätsrat/Sektionsrat oder – bei Kunsthochschulen (vgl. § 15 III 3 LHG) – die Fachgruppe sowie den Betroffenen anhört (§ 46 III 5 LHG) und dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (§ 19 I 2 Nr. 6 LHG). Ist die Stelle mit der vorgesehenen Funktionsbeschreibung im Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule bereits ausgewiesen und hat das Wissenschaftsministerium diesem Plan zugestimmt, dann umfasst diese Zustimmung auch die Funktionsbeschreibung; eine erneute Beteiligung des Wissenschaftsministeriums entfällt dann ebenso (§ 46 III 6 LHG) wie die Einholung einer Stellungnahme des Senats (§ 19 I 2 Nr. 6 LHG). Die Durchführung des Berufungsverfahrens bei Professuren gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rektorats. Unter Beachtung der festgelegten Funktionsbeschreibung wird die Stelle in der Regel international ausgeschrieben (§ 48 I 1 LHG). Zur Erarbeitung eines Berufungsvorschlags bildet das Rektorat eine Berufungskommission, für deren Zusammensetzung die betroffene Fakultät ein Vorschlagsrecht hat. Die Vorschläge sind aber für das Rektorat nicht bindend, weil das LHG bei der Bildung der Kommission nur ein „Benehmen mit der Fakultät“ vorsieht (§ 48 III 1 LHG). Vorsitzender der Berufungskommission kann nur ein Mitglied des Rektorats oder ein Mitglied des Dekanats der betroffenen Fakultät sein (§ 48 III 1 LHG), wobei die Entscheidung des Rektorats über den Vorsitz in erster Linie von der konkreten Bedeutung der anstehenden Berufung bestimmt sein wird. Zur Besetzung von Juniorprofessuren gilt ein ähnliches Verfahren (vgl. § 51 V und VI LHG).

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Mit dem 2. HRÄG wurde die Zuständigkeit zur Berufung von Professoren vom Wissenschaftsminister auf den Rektor übertragen; erhalten geblieben ist nur noch ein Mitwirkungsrecht des Wissenschaftsministeriums. Damit ist das Rektorat für die Besetzung aller Hochschullehrerstellen zuständig und benötigt nur noch bei Professuren das Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums (§ 48 II 1 LHG). Die förmliche Berufung eines Professors durch den Rektor bedeutet nicht, dass dieser ganz allein über den von der Berufungskommission vorgelegten Berufungsvorschlag, an dem nach Maßgabe von § 48 III 7 LHG und der Grundordnung auch noch andere Organe der Hochschule mitgewirkt haben, entscheidet. Der Berufungsvorschlag und auch eine etwaige Abweichung[370] werden im Rektorat beraten und entschieden. Umgesetzt wird die Entscheidung vom Rektor als Vorsitzenden und Vertreter der Hochschule. Das Rektorat führt anschließend auch die Berufungsverhandlungen mit dem Berufenen. Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen der personellen, sächlichen, räumlichen und investiven Ausstattung, über die wiederum nur das Rektorat disponieren kann, wobei das LHG zur Vermeidung von nicht korrigierbaren langfristigen Festlegungen normative Einschränkungen für Berufungszusagen vorsieht (§ 48 IV LHG). Die beamtenrechtlichen Ernennungen der Berufenen wurden inzwischen durch § 4 S. 1 Nr. 11 und 12 ErnG ebenfalls auf die Hochschulen delegiert – es bestehen nur noch wenige Ausnahmen, die einer Entscheidung des Ministerpräsidenten vorbehalten sind. Bei durch Vertrag begründeten Hochschullehrerverhältnissen, insbesondere, wenn eine befristete oder nicht hauptberuflich angelegte Tätigkeit vorgesehen ist, wird der Dienstvertrag vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen, das jedoch diese Befugnis allgemein oder im Einzelfall auf den Rektor übertragen kann (§ 49 II 3 und 5 LHG).

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Nach früherem Hochschulrecht hatte das Rektorat keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Bezüge eines Hochschullehrers. Mit der Übertragung der Berufungskompetenz auf das Rektorat sowie der Einführung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen hat das Rektorat maßgeblichen Einfluss auf die Vergütung der Hochschullehrer erhalten. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung kann das Rektorat[371] nach § 38 I Nr. 1 und 2 LBesGBW i.V.m. der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge gewähren und nach § 60 LBesGBW aus Drittmitteln Forschungs- und Lehrzulagen (§ 16 III 2 Nr. 11, 12, 14 LHG). Die in § 16 III 2 Nr. 13 genannten Funktionsleistungsbezüge für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben vergibt dagegen der Personalausschuss des Hochschulrats (§ 20 IX 3 Nr. 2 LHG).

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Eine besondere Rolle spielt an den Hochschulen die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals. Das betrifft nicht nur den einzelnen Wissenschaftler, sondern vor allem auch das Studienangebot der Hochschule. Aus der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals ergeben sich die Ausbildungskapazitäten in den Studiengängen und die Zulassungszahlen. Für den einzelnen Wissenschaftler bedeutet eine niedrige Lehrverpflichtung einen Zugewinn an Zeit, der für die Forschung genutzt werden kann. Das Thema der Lehrverpflichtung ist also mit gegenläufigen Interessen verbunden. Im traditionellen Hochschulrecht unterschieden sich beim Umfang der Lehrverpflichtungen in erster Linie die verschiedenen Hochschularten, während es innerhalb der Hochschule bezogen auf die einzelne Personalgruppe keine größeren Unterschiede gab. Das hat sich nachhaltig geändert. Nach § 46 I 3 und 7 LHG kann das Rektorat einzelnen Professoren für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben in der angewandten Forschung übertragen, sofern nur innerhalb der betroffenen Lehreinheit das verringerte Lehrangebot in angemessener Weise ausgeglichen wird. Der Umfang der Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (nicht erfasst sind die Kunsthochschulen) und die möglichen Reduzierungen ergeben sich aus der auf der Grundlage von § 44 IV LHG erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO). Nach § 2 I Nr. 1 a) LVVO kann die Lehrverpflichtung von Professoren an Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen vom Rektorat bei einer möglichen Spannbreite von 2 bis 8 Semesterwochenstunden (SWS) auf bis zu 2 SWS reduziert werden. Nach Ablauf der fünf Jahre kann das Rektorat die Zeit der Reduzierung jeweils um weitere fünf Jahre verlängern (§ 46 I 6 und 7 LHG). Umgekehrt kann das Rektorat auch die Lehrverpflichtung von Professuren erhöhen; die dafür vorgesehene Lehrverpflichtung an Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen beträgt dann 10 bis 12 SWS (§ 2 I Nr. 1 b) LVVO). Im Hinblick auf die möglicherweise nicht unerheblichen Auswirkungen auf das Lehrangebot der Fakultät muss das Rektorat vor einer Entscheidung das Benehmen mit dem jeweiligen Dekanat herstellen und auch den Professor anhören (§ 46 I 7 LHG).

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Den Anstoß für die Regelung in § 46 I 3 LHG gaben Modelle der Kooperation mit Einrichtungen der außeruniversitären Forschung, bei denen ein Professor der Hochschule gleichzeitig Leitungsaufgaben in einer Einrichtung der außeruniversitären Forschung übernimmt. Ob es allerdings hochschulpolitisch klug ist, zur Lösung solcher besonderen Fälle ganz generell eine so große Spreizung der Lehrverpflichtung zuzulassen, muss sich noch erweisen. Die Verwendung der Bezeichnungen „Forschungsprofessur“ und „Lehrprofessur“ im allgemeinen Sprachgebrauch für die unterschiedlichen Ausprägungen von Lehrverpflichtungen machen bereits deutlich, dass das früher einheitliche Bild einer Professur sich auflöst. Es kommt also entscheidend auf die Rektorate an, dass sie dem durch die Regelungen der LVVO ermöglichten Druck zur Reduzierung von Lehrdeputaten standhalten. Die Gefahr von Unfrieden innerhalb der Hochschule ist groß, wenn zu großzügig mit der Option einer Reduzierung der Lehrverpflichtung umgegangen wird.

Nicht vergleichbar mit den genannten Fällen sind die ebenfalls im LHG geregelten Fälle von Professuren, denen von vornherein Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen werden, sei es, dass der Drittmittelgeber bei der Zusage der Finanzierung das bestimmt hat oder dass der Staatshaushaltsplan das ausdrücklich so vorsieht; in diesen Fällen hat die Professur keine Relevanz für die Lehrkapazität und muss deshalb auch nicht rechnerisch ausgeglichen werden (§ 46 I 4 LHG). Ein Entscheidungsbedarf durch das Rektorat entsteht hier nicht (§ 46 I 7 LHG).

 

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Im Abstand von jeweils vier Jahren können Professoren ein Freisemester (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester) beantragen, um sich ganz auf bestimmte Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben oder eine Fortbildung in der Praxis zu konzentrieren. Der Antragsteller wird dabei unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von den sonstigen Dienstaufgaben freigestellt. Zuständig für die Entscheidung ist auch hier das Rektorat, das vor allem darauf zu achten hat, dass die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sind und während des Freisemesters die vom Gesetz bestimmten Vorgaben für Nebentätigkeiten eingehalten werden (§ 49 VII 1 bis 5 LHG).

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Bei der Wahrnehmung aller Aufgaben ist vom Rektorat das in § 4 LHG verankerte Leitprinzip zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu beachten. Unterstützt wird das Rektorat dabei von der Gleichstellungsbeauftragten, die direkt dem Rektorat zugeordnet ist und dort ein unmittelbares Vortragsrecht hat (§ 4 III 3 LHG). Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ist sie nicht an Weisungen gebunden und darf auch nicht wegen ihrer Tätigkeit in irgendeiner Form benachteiligt werden (§ 4 III 4, 5 LHG). Mit dem 3. HRÄG von 2014 hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht erhalten, einzelne Maßnahmen mit der Begründung zu beanstanden, sie seien mit § 4 oder anderen Vorschriften zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern unvereinbar. Die Beanstandung richtet sich an das Rektorat, das innerhalb eines Monats entscheiden muss, ob es die Beanstandung für begründet hält und deshalb die Maßnahme korrigiert. Hält das Rektorat die Beanstandung für nicht berechtigt, muss es seine Entscheidung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich erläutern (§ 4 III 12, 13 LHG). Da die Gleichstellungsbeauftragte in allen Organen zumindest beratend mitwirken kann, ergibt sich daraus ein umfassendes Kontrollrecht zum Bereich der Gleichstellung. Bei Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren entfällt das Beanstandungsrecht,[372] weil die Gleichstellungsbeauftragte obligatorisch Mitglied der Berufungskommissionen ist und damit die Möglichkeit zu einem Sondervotum hat (§ 48 III 6 und § 51 VI 3 i.V.m. § 48 III 6 LHG), das im Ergebnis die gleiche Wirkung wie eine Beanstandung erzeugt. Für das gesamte hauptberuflich tätige Personal sind nach § 4 V LHG von der Hochschule Gleichstellungspläne aufzustellen, die nach § 7 I 1 LHG in die Struktur- und Entwicklungspläne zu integrieren sind. Nach einem Zeitraum von drei Jahren hat das Rektorat dem Senat und dem Hochschulrat einen Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung des Gleichstellungsplans vorzulegen (§ 4 V 5 LHG).