Handbuch des Aktienrechts

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2.6.4 Hauptversammlung

68

Die aktienrechtlichen Vorschriften zur Hauptversammlung lassen vielfältige abweichende und ergänzende Satzungsregelungen zu. Dies eröffnet einen großen Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten. Typische Regelungen, die sich in den Satzungen von AG finden lassen, sind solche über den Hauptversammlungsort,[126] die Einberufung und die Teilnahmebedingungen, die Versammlungsleitung und die Beschlussfassungen.[127]

69

Das Recht einer Minderheit, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, ist nach § 122 Abs. 1 AktG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Mindestbeteiligung von 5 % am Grundkapital, Nachweis einer Mindestbesitzzeit, Schriftform und Begründungszwang); durch entsprechende Satzungsbestimmungen können diese dem Minderheitenschutz dienenden gesetzlichen Regelungen zugunsten der Aktionärsminderheit erleichtert werden.[128]

70

Das in § 118 Abs. 1 AktG verankerte Recht der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung kann durch entspr. Bestimmungen in der Satzung konkretisiert werden. So überlässt es § 123 Abs. 2 S. 1 AktG der Satzung, ob sich Aktionäre bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung anmelden müssen,[129] um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können; auch die Ausübung des Stimmrechts kann von dieser Anmeldung abhängig gemacht werden.[130] Das Anmelderfordernis dient allein dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft über die voraussichtliche Teilnehmerzahl und der damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Vorbereitung der Hauptversammlung.[131] Zugleich verlängert es die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung, denn nicht mehr der Tag der Hauptversammlung, sondern der (letzte) Anmeldetag ist für die dreißig Tagefrist ausschlaggebend (§ 123 Abs. 2 S. 5 AktG).[132]

71

Sowohl für Inhaberaktien wie auch Namensaktien kann die Satzung ferner bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung (Legitimationsnachweis) oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist, § 123 Abs. 3 AktG. Für Namensaktien börsennotierter Gesellschaften stellt § 123 Abs. 5 AktG klar, dass sich die Berechtigung aus der Eintragung im Aktienregister ergibt; d.h. dass der am Tag der Hauptversammlung eingetragene Aktionär zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung berechtigt ist, § 67 Abs. 2 S. 1 AktG. Für nicht börsennotierte Gesellschaften mit Namensaktien soll dagegen § 123 Abs. 3 AktG die Möglichkeit eröffnen, einen zeitlich vorgelagerten Nachweisstichtag einzuführen.[133] Für Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften kann der in § 123 Abs. 4 S. 2 AktG vorgegebene Nachweisstichtag (Record Date) durch eine Satzungsregelung verkürzt werden, § 123 Abs. 4 S. 3 AktG. Weitere Einzelheiten an den Legitimationsnachweis bei Inhaberaktien können in der Satzung vorgesehen werden.[134] Für nicht börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien räumt § 123 Abs. 3 AktG weitestgehende Regelungsfreiheit hinsichtlich des Legitimationsnachweises ein.[135]

72

Auch die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung kann durch entsprechende Satzungsregelung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, wie auch die vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild durch Satzungsbestimmung möglich ist (§ 118 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 AktG).[136] Im Falle einer statutarischen Regelung der Übertragung der Hauptversammlung im Internet entfällt das Widerspruchsrecht der Aktionäre.[137]

73

Hauptversammlungsbeschlüsse sind grds. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) zu fassen (§ 133 Abs. 1 AktG), wenn Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Nach Gesetz sind in bestimmten Fällen andere Mehrheiten erforderlich, z.B. verlangt § 103 Abs. 1 S. 2 AktG bei der Abberufung von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Jedoch kann die Satzung hier eine andere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen, § 103 Abs. 1 S. 3 AktG, bspw. höhere oder auch einfache Beschlussmehrheiten.[138] Die Satzung kann anordnen, dass für Beschlüsse der Hauptversammlung eine größere als die gesetzlich vorgeschriebene einfache Stimmenmehrheit (Beschlusserschwerungen) oder andere Erfordernisse für bestimmte Angelegenheiten erforderlich sind, jedoch nicht in den Fällen, in denen nach dem Gesetz die einfache Mehrheit ausdrücklich ausreicht und in denen die betreffende Rechtsausübung nicht erschwert werden darf (z.B. bei der Abberufung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nach § 103 Abs. 2 S. 2 AktG, der Herabsetzung einer satzungsmäßig festgesetzten Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Abs. 1 S. 4 AktG oder der Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 1 S. 1 AktG und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG).[139] Bei diesen Kontrollrechten soll nach überwiegender Meinung die Ausübungsbefugnis der Hauptversammlung nicht erschwert werden dürfen.[140]

74

Beschlusserleichterungen sind dagegen nur möglich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich zulässt wie z.B. bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 103 Abs. 1 S. 3 AktG.[141] Bei Wahlen erweitert § 133 Abs. 2 AktG die mögliche Satzungsabweichung dahin, dass auch erleichternde Satzungsbestimmungen erlaubt sind.[142]

75

Zu den weiteren Erfordernissen, die die Satzung zusätzlich zu der Stimmenmehrheit regeln kann, gehören Bestimmungen über die Kapitalmehrheit, soweit das Gesetz diese nicht bereits unabdingbar vorschreibt.[143] Stimmenmehrheit und Kapitalmehrheit sind bei der Auszählung der Stimmabgaben separat auszuwerten; entspricht eine Aktie einer Stimme („one share one vote“), fallen Stimmen- und Kapitalmehrheit zusammen; das gilt nicht bei Aktiengattungen mit verschiedenen Stimmrechten.[144]

76

Zu den ergänzenden Bestimmungen über die Versammlungsleitung gehören z.B. Regelungen über die Person und die Befugnisse des Versammlungsleiters, die sich in der Praxis dringend empfehlen, da das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen über die Leitung der Hauptversammlung und die Person des Versammlungsleiters enthält.[145] Ohne Satzungsregelung obliegt es der Hauptversammlung, den Versammlungsleiter zu wählen. In der Praxis bewährte Satzungsregelungen sind insbesondere solche, die auch Regelungen für den Fall der Verhinderung des Versammlungsleiters enthalten, in dem sie etwa dem Aufsichtsrat, dessen Vorsitzenden oder den Anteilseignervertretern die Bestimmung des Versammlungsleiters übertragen.[146] Der Versammlungsleiter kann durch Satzungsregelung ermächtigt werden, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken und die Dauer der Hauptversammlung festzulegen; die Satzung kann dazu Näheres bestimmen.[147] Zulässig ist die Festlegung eines angemessen konkreten Zeitrahmens für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallende Frage- und Redezeit. Im Einzelfall muss der Versammlungsleiter dann die statutarische Festlegung nach pflichtgemäßem Ermessen konkretisieren.[148] Durch Satzungsregelung kann die Entscheidung über die sogenannte Listenwahl zum Aufsichtsrat dem Versammlungsleiter übertragen werden.[149]

2.6.5 Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Gewinnverteilung

77

Die Bestimmungen über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften finden sich vorrangig in den §§ 264 ff. HGB, während das Aktiengesetz einzelne Sonderregelungen in den §§ 150 ff. AktG zum Einzelabschluss enthält. Das WpHG enthält Bestimmungen über die Berichterstattung bei börsennotierten AG.[150] Die gesetzlichen Anforderungen an die Aufstellung des Jahresabschlusses, seine Bestandteile und Offenlegung richten sich nach den Größenklassen, in die § 267 HGB die Kapitalgesellschaften einteilt.[151] Vorschriften zur Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sind nicht zwingend in die Satzung einer AG aufzunehmen. Gleichwohl enthalten die meisten Satzungen Bestimmungen zum Jahresabschluss; oftmals handelt es sich dabei um die Wiederholung gesetzlicher Regelungen.[152] Durch die Satzung können jedoch über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende Bestimmungen aufgenommen werden wie z.B. die Einführung kürzerer als die gesetzlichen Aufstellungsfristen. Kleine Kapitalgesellschaften, die nach § 264 Abs. 1 S. 4 HGB keinen Lagebericht aufzustellen brauchen, können eine diesbezügliche Verpflichtung für Vorstand und Aufsichtsrat durch die Satzung vorsehen. Auch können die Empfehlungen des DCGK zur Ergänzung von Jahresabschluss und Anhang in der Satzung geregelt werden, z.B. die Erstellung eines Corporate Governance Berichts oder die Empfehlungen zu Rechnungslegung und Abschlussprüfung, soweit erforderlich.[153]

78

Die aktienrechtlichen Regelungen erlauben es überdies, in den verschiedenen Phasen der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses[154] sowie der Gewinnverwendung[155] über statutarische Bestimmungen den Jahresüberschuss, den Bilanzgewinn und die Dividendenausschüttung zu gestalten. So kann die Satzung bestimmen, dass die gesetzlich zwingend zu bildenden Gewinnrücklagen[156] über die in § 150 Abs. 2 AktG vorgegebene Obergrenze von 10 % des Grundkapitals hinausgehen können; allerdings sind zum einen die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB und die gesetzliche (Gewinn)Rücklage für diesen Zweck zusammenzurechnen, und zum anderen ist eine Gewinnthesaurierung über den Gesamtbetrag des Grundkapitals hinaus auch durch Satzungsbestimmung nicht möglich.[157] Solange die gesetzliche oder statutarische Obergrenze noch nicht erreicht ist, hat der Vorstand den Differenzbetrag, jedoch höchstens 5 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Gewinnrücklage einzustellen mit der Folge, dass sich dadurch der Bilanzgewinn entspr. reduziert. Demgemäß gibt § 158 Abs. 1 AktG für die Gewinn- und Verlustrechnung vor, dass nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ all die Posten zu ergänzen sind, die durch Addition zum und Subtraktion vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag den Bilanzgewinn/Bilanzverlust ergeben, der in der Bilanz anstelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ auszuweisen ist, wenn das Jahresergebnis schon bei der Aufstellung des Jahresabschlusses verwendet wurde.[158] Zu dieser Verwendung gehört auch die Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die frei gebildeten „anderen“ Gewinnrücklagen durch Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die gesetzlich vorgeschriebene Obergrenze von 50 % des Jahresüberschusses über- oder unterschritten werden kann. Es kann der gesamte Jahresüberschuss zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen vorgesehen werden.[159] Übersteigen die bereits gebildeten anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals oder würde durch die neue Einstellung diese Grenze überschritten, sind Vorstand und Aufsichtsrat dann an der Einstellung des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen gehindert, soweit die Hälfte des Grundkapitals überschritten würde (§ 58 Abs. 2 S. 3 AktG).[160]

 

79

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses[161] kann die Hauptversammlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen, wie der Bilanzgewinn verwendet werden soll. In der Regel wird der Bilanzgewinn an die Aktionäre ausgeschüttet; diese haben einen Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 S. 1 AktG). Die Hauptversammlung kann den Bilanzgewinn auch ganz oder teilweise in andere Gewinnrücklagen einstellen oder auf neue Rechnung vortragen. Eine andere als diese nach § 58 Abs. 3 AktG mögliche Verwendung des Bilanzgewinns kann in der Satzung bestimmt werden, wie die Zuwendung des Bilanzgewinns an Dritte z.B. zur Förderung gemeinnütziger Zwecke.[162] Möglich ist aber auch eine Sachausschüttung an die Aktionäre, wenn die Satzung eine entsprechende Bestimmung enthält.[163] Ferner kann in der Satzung der Fälligkeitszeitpunkt für die Dividendenzahlung geregelt werden; dieser darf jedoch nicht vor dem gesetzlich festgelegten Fälligkeitstag, dem dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, fallen (§ 58 Abs. 4 S. 2 und 3 AktG).[164] Die gesetzliche Neuregelung der Dividendenfälligkeit ist durch die Aktienrechtsnovelle 2016 eingeführt worden und gilt ab dem 1.1.2017 (Art. 10 Abs. 1 Aktienrechtsnovelle 2016).[165]

80

Die Hauptversammlung der Gesellschaft entscheidet nur über den Gesamtbetrag des auszuschüttenden Gewinns; in welcher Höhe der einzelne Aktionär mit dem Beschluss ein Gläubigerrecht erlangt, ergibt sich aus der Satzung oder dem Gesetz.[166] Grundsätzlich bestimmen sich die Anteile der Aktionäre an dem auszuschüttenden Bilanzgewinn nach ihrem Anteil am Grundkapital. Eine davon abweichende Gewinnverteilung kann in der Satzung bestimmt werden, ohne dass dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird (§ 60 Abs. 3 AktG).[167] Üblich sind Satzungsbestimmungen, wonach bei einer Kapitalerhöhung die Gewinnverteilung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 1 AktG geregelt werden kann.

2.6.6 Gerichtsstandsvereinbarungen

81

Manche Satzungen enthalten Bestimmungen über den Gerichtsstand, der bei Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft oder deren Organen und den Aktionären gelten sollen. Derartige ergänzende Regelungen können in der Satzung vereinbart werden; sie müssen jedoch, um wirksam zu sein, den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO und dem nationalen Recht entspr.[168] Regeln sie auf dem Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre beruhende Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder auch Rechtsstreitigkeiten mit den Gesellschaftsorganen, handelt es sich um eine körperschaftsrechtliche, d.h. echte Satzungsbestimmung.[169]

4. Kapitel Satzung › II. Inhalt der Satzung › 3. Auslegung der Satzung

3. Auslegung der Satzung

82

Seit langem ist anerkannt, dass Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtlicher Charakter zukommt, nur nach objektiven Gesichtspunkten aus ihrem Inhalt heraus einheitlich ausgelegt werden dürfen.[170] Von Bedeutung sind der Wortlaut der Regelung, ihr Sinn und Zweck sowie ihr systematischer Zusammenhang mit anderen statutarischen Regelungen. Umstände oder Sachzusammenhänge, die sich nicht aus der Satzung ergeben, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie allgemein bekannt oder erkennbar sind, wie z.B. Regelungen aus einer früheren Fassung der Satzung[171] oder aus den Registerakten ersichtliche Sachzusammenhänge.[172] Stimmt eine bestimmte frühere Regelung einer Satzung einer Vorratsgesellschaft[173] mit der Regelung nach der „wirtschaftlichen Neugründung“ überein, ist objektiv und auch aus Sicht späterer Aktionäre davon auszugehen, dass die betreffende Satzungsregelung uneingeschränkt gilt und nicht dergestalt ausgelegt werden kann, dass sie nur gelte „soweit gesetzlich vorgeschrieben“.[174] Die Verwendung unbestimmter Rechtsgriffe in der Satzung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, es sei denn, den Tatbestandsvoraussetzungen können unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten Beurteilungsgrundsätze entnommen werden.[175]

83

Etwaige Willensäußerungen oder Interessen der Gründer sowie sonstige Umstände der Errichtung der Gesellschaft dürfen zur Auslegung der Satzung grds. nicht herangezogen werden. Nur soweit es sich um individualrechtliche Satzungsregelungen[176] handelt, können die subjektiven Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB herangezogen werden,[177] wie z.B. die Interessenlage der Parteien.

84

Umstritten ist die Frage, ob sich die Auslegung des Satzungsinhalts vor der Handelsregistereintragung der Gesellschaft nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB richtet oder die objektiven Auslegungsgrundsätze schon in diesem Stadium anzuwenden sind.[178]

Anmerkungen

[1]

BGHZ 142, 116, 123 f.; Henze/Born/Drescher Rn. 6; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 15 ff.

[2]

S. nachfolgende Rn. 34, 82 f.

[3]

S. nachfolgende Rn. 85.

[4]

S. 9. Kap. Rn. 309.

[5]

BGH ZIP 2003, 1544, 1546; weitere Abgrenzungsmerkmale zu den unechten Satzungsbestimmungen s. Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 20 ff. sowie K. Schmidt/Lutter/Seibt § 23 Rn. 5 ff.

[6]

BGHZ 123, 347, 350.

[7]

S. Großkommentar/Röhricht/Schall§ 23 Rn. 20. Zu den Folgen fehlender Festsetzungen in der Satzung über Sacheinlagen oder Sachübernahmen s. im Einzelnen 3. Kap. Rn. 57.

[8]

Nach BGHZ 123, 347, 350 aber nur, wenn die Klausel für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aktionäre gilt.

[9]

Hüffer/Koch § 23 Rn. 3; Großkommentar HGB/Pöschke § 240 Rn. 38; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 22; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 40.

[10]

MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 40. Zur Zulässigkeit des aktienrechtlichen Entsendungsrechts s. OLG Hamm AG 2008, 552 mit Anm. Ogorek EWiR 2008, 449; EuGH Rs. C-122/05, BB 2007, 2423 (VW-Urteil). Zum Entsendungsrecht allgemein s. ferner 8. Kap. Rn. 25, 54, 59; zu staatlichen Sonderrechten in AG s. Lieder ZHR 2008, 306.

[11]

S. Ziff. 2.3.2 und 2.3.3 DCGK mit einem Umsetzungsbeispiel in Anh. 5 § 17. Weitere Beispiele s. Henze/Born/Drescher Rn. 8.

[12]

S. Henze/Born/Drescher Rn. 9 f m.w.N.; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 41; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 21 ff.

[13]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani§ 6 Rn. 2, 13; Hüffer/Koch § 179 Rn. 5.

[14]

S. nachfolgend Rn. 85.

[15]

Weitere Beispiele bei Hüffer/Koch § 23 Rn. 4 und Spindler/Stilz/Drescher § 2 Rn. 5.

[16]

Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 4 Rn. 7; Baumbach/Hopt/Hopt § 17 Rn. 4; Hüffer/Koch § 4 Rn 2.

[17]

BGH BB 2007, 955, 956 m.w.N.; Häublein/Hoffmann-Theinert/Schwartze § 5 Rn. 41.

[18]

Begr. zum RegE zum HRefG (BT-Drucks. 13/8444, 73 f.); Hüffer/Koch § 4 Rn. 17.

[19]

Baumbach/Hopt/Hopt § 18 Rn. 4; Hüffer/Koch § 4 Rn. 5 ff.; Roth FS Lutter, S. 651 ff.; MünchKomm AktG/Heider § 4 Rn. 13 ff.

[20]

Hüffer/Koch § 4 Rn. 8; Baumbach/Hopt/Hopt § 18 Rn. 5 ff.; MünchKomm AktG/Heider § 4 Rn. 13 ff.

[21]

S. §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 2 MarkenG.

[22]

MünchKomm AktG/Heider § 4 Rn. 22.

[23]

Begr. zum RegE zum HRefG (BT-Drucks. 13/8444, 35).

[24]

BGH NJW-RR 2009, 327; Vorinstanz OLG Hamm ZIP 2008, 791; s. auch §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

[25]

BGH NJW-RR 2009, 327, 328.

[26]

Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 4 Rn. 11; Spindler/Stilz/Drescher § 4 Rn. 9; Krafka/Kühn Rn. 219; K. Schmidt/Lutter/Langhein § 4 Rn. 15, 23.

[27]

OLG München GmbHR 2007, 266, 277 (RGV-Partner GmbH & Co. KG); a.A. OLG Düsseldorf ZIP 2010, 282.

 

[28]

Zum Thema der faktischen Satzungsänderungen infolge Erweiterung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands ohne förmlichen Beschl. vgl. BGH BB 1982, 829 sowie nachfolgende Rn. 32 f.

[29]

S. dazu im Einzelnen Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani/Kraft § 8 Rn. 2, 14 ff.; Bürgers/Körber/Körber Einl. Rn. 24b; Hüffer/Koch § 5 Rn. 7.

[30]

EuGH RS. C-208/100 (Überseering), ZIP 2002, 2037; Rs. C-167/01 (Inspire Art), ZIP 2003, 1885; (Sevic), BB 2006, 11; Rs. C-210/06 (Cartesio) NJW 2009, 569; Rs. C-378/10 (VALE) NZG 2012, 871.

[31]

Begr. zum RegE zu Art. 1 MoMiG (BT-Drucks. 16/6140, 29); zum Stand der Reform zum Internationalen Gesellschaftsrecht s. Münch. Komm. BGB/Kindler Band 11 Rn. 61 ff.

[32]

OLG Frankfurt FGPraxis 2001, 86 (Mehrfachsitz einer Anstalt öffentlichen Rechts); LG Essen ZIP 2001, 1632 mit Anm. König EWiR 2001, 1077; Hüffer/Koch § 5 Rn. 10.

[33]

Z.B. Verschmelzung von Thyssen mit Sitz in Duisburg und Krupp mit Doppelsitz in Essen und Dortmund zur ThyssenKrupp AG im Jahre 1999 mit Doppelsitz in Duisburg und Essen; Verschmelzung von RWE Power AG mit Sitz in Essen mit RWE Rheinbraun AG mit Sitz in Köln im Jahre 2003 zur RWE Power AG mit Doppelsitz in Essen und Köln.

[34]

S. 9. Kap. Rn. 46 ff.

[35]

Beim Doppelsitz sind zwei Registergerichte zuständig, wenn sich die beiden Sitze nicht in demselben Landgerichtsbezirk befinden, § 376 Abs. 1 FamFG, § 14 AktG.

[36]

BGH WM 1981, 163, 164: „Eine noch weiter reichende Individualisierung bis in die letzten Einzelheiten der Geschäftsplanung hinein ist weder aus Gründen des Verkehrsschutzes noch dazu erforderlich, innergesellschaftlich das Tätigkeitsfeld der Geschäftsführer zu begrenzen. Häufig wird es gerade im Interesse eines Unternehmens liegen, dass seine Geschäftsentwicklung nicht durch eine zu eng gefasste Bestimmung über den beabsichtigten Geschäftsbereich unnötig behindert wird. … All dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Angabe des Unternehmensgegenstandes nicht zu hoch zu schrauben und damit die Bezeichnung des Kernbereichs der Geschäftstätigkeit ausreichen zu lassen.“ OLG Düsseldorf BB 2011, 272; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 79; Hüffer/Koch § 23 Rn. 24; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceanir § 9 Rn. 13 f.; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 143.

[37]

MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 69; MünchKomm AktG/Heider § 3 Rn. 30.

[38]

BGH NJW 1994, 1410, 1412; OLG Köln RNotZ 2009, 548, 549.

[39]

BGH NJW 2013, 1958, 1960; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn 86; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 107; Spindler/Stilz/Fleischer AktG § 82 Rn. 29.

[40]

Großkommentar/Wiedemann § 179 Rn. 62 ff.; Lutter FS Stimpel, S. 825, 846.

[41]

Zum Diskussionsstand s. Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 70 Rn. 5; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 109 ff.; vgl. auch KG NZG 2005, 88.

[42]

S. dazu nachfolgende Rn. 109.

[43]

S. hierzu die Gelatine-Entscheidung des BGH ZIP 2004, 993, 995; zu den „ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten“ s. 9. Kap. Rn. 15; K. Schmidt/Lutter/Seibt § 23 Rn. 35; Bürgers/Körber/Körber § 23 Rn. 29.

[44]

OLG Köln AG 2009, 416, 417; OLG Stuttgart ZIP 2005, 1415, 1419; LG Frankfurt/Main DB 2001, 751, 752 – AGIV; OLG Stuttgart AG 2003, 527, 531 f. (KGaA); Großkommentar/Habersack/Foerster § 82 Rn 25; MünchKomm AktG/Hefermehl/Spindler § 82 Rn. 27; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 106; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 70 Rn 7; Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225, 228;

[45]

OLG Köln AG 2009, 416, 417; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 70 Rn. 8; Spindler/Stilz/Fleischer § 82 Rn. 31; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 103.

[46]

AG Stuttgart Der Konzern 2006, 465, 466: ein Aktionär beantragte einen satzungsmäßigen Ausschluss der Geschäftstätigkeit, die sich auf die Fahrzeuge der Marken Maybach und Smart bezog. Die darin enthaltene konkrete Anweisung an die Geschäftsführung zur Produktionseinstellung beider Marken sah das Gericht durch § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG nicht als zulässig an, da nach § 119 Abs. 2 AktG keine Kompetenz der HV für Geschäftsführungsmaßnahmen besteht. S. auch 9. Kap. Rn. 9 ff.

[47]

Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225, 227; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 106 f.; s. auch Anh. 4 § 2.

[48]

BGHZ 96, 245, 250; 123, 347, 350; Henze/Born/Drescher Rn. 15; Hüffer/Koch § 23 Rn. 39.

[49]

Vgl. hierzu § 1 GmbHG, wonach die GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann; § 1 Abs. 1 GenG: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; § 705 BGB: Förderung des Erreichens eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise.

[50]

Mülbert FS Lutter, S. 539 ff.

[51]

KG NZG 2005, 88, 89; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn 70 ff.

[52]

Hüffer/Koch § 179 Rn. 33; Bürgers/Körber/Körber § 23 Rn. 29; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 70.

[53]

K. Schmidt/Lutter/Seibt § 23 Rn. 46; Bürgers/Körber/Körber § 23 Rn. 34; Hüffer/Koch § 23 Rn. 28.

[54]

S. 11. Kap. Rn. 27.

[55]

S. 2. Kap. Rn. 45 ff.

[56]

S. 3. Kap. Rn. 58; zur Überpari-Emission s. 2. Kap. Rn. 52.

[57]

MünchKomm AktG/Heider § 8 Rn. 81.

[58]

S. hierzu nachfolgende Rn. 98.

[59]

S. 2. Kap. Rn. 70 ff., 78.

[60]

S. 2. Kap. Rn. 53 ff., 140.

[61]

S. 2. Kap. Rn. 56 ff.

[62]

Begr. zum RegE zu § 10 AktG BT-Drucks. 18/4349, 15 f.: Hintergrund des Ausschlusses von Inhaberaktien für nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften ist die Bekämpfung der Geldwäschekriminalität. Nur wenn die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 AktG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soll die ansonsten als unzureichend gesehene Intransparenz der Beteiligungsstruktur nichtbörsennotierter Aktiengesellschaften unterhalb der Meldeschwellen der §§ 20, 21 AktG beseitigt sein. Ermittlungsbehörden sollen über die Verwahrkette bei der Girosammelverwahrung der Sammelurkunde in einer der vorgegebenen Hinterlegungsstellen die Identität der Aktionäre der Gesellschaft herausfinden können.

[63]

S. Begr. zum RegE zu § 10 AktG BT-Drucks. 18/4349, 18.

[64]

Der Anspruch wird aus § 213 Abs. 2 S. 1 AktG abgeleitet: Großkommentar/Brändel § 10 Rn. 23; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb§ 10 Rn. 10; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 12 Rn 4.

[65]

S. 2. Kap. Rn. 101.

[66]

S. dazu im Einzelnen 2. Kap. Rn. 101.

[67]

Kölner Kommentar/Mertens/Cahn § 76 Rn. 108; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 20 Rn. 49.

[68]

LG Köln DB 1998, 1855; Hüffer/Koch § 23 Rn. 31; Kölner Kommentar/Arnold § 23 Rn. 124; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 19 Rn. 48.

[69]

Z.B. Bekanntmachungspflichten von Mitteilungen nach § 20 Abs. 6 AktG, § 26 Abs. 1 WpHG, Bekanntmachungen über die Zusammensetzung des AR nach § 97 Abs. 1 S. 1 AktG.

[70]

Begr. zum RegE des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) zu § 25 AktG BT-Drucks. 18/4349, 18, 33.

[71]

Hüffer/Koch § 23 Rn. 32; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 151; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 168 ff.

[72]

S. 13. Kap. Rn. 196.

[73]

§ 1 der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, BGBl I 2006, 3202.

[74]

S. hierzu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 57.

[75]

S. 3. Kap. Rn. 60; 5. Kap. Rn. 62.

[76]

S. 5. Kap. Rn. 59.

[77]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 26 Rn. 3 ff.; s. zu Sonderrechten 2. Kap. Rn. 190.

[78]

Zum Inhalt des Gründungsaufwands s. Großkommentar/Röhricht/Schall § 26 Rn. 32 ff.

[79]

S. dazu Großkommentar/Röhricht/Schall § 26 Rn. 69, 70 ff.; Bürgers/Körber/Lohse § 26 Rn. 14 f.

[80]

S. auch nachfolgend Rn. 61.

[81]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 173 ff.; Hüffer/Koch § 23 Rn. 34; Luther FS Hengeler, S. 167 ff.

[82]

Nodoushani NZG 2008, 452. Zur Kritik an dem Prinzip der Satzungsstrenge s. K. Schmidt/Lutter/Seibt § 23 Rn. 53.

[83]

Zur Nutzung des durch das AktG eröffneten Gestaltungsspielraums in der Weise, dem Vorstand durch die betr. Satzungsregelung ein Ermessen einzuräumen, ob und wie der jeweilige Einzelfall geregelt werden soll, s. OLG München NZG 2008, 599 am Bsp. einer Verkürzung der Anmeldefrist zur HV sowie Hellermann NZG 2008, 561.

[84]

Begr. zum RegE zur Aktienrechtsnovelle 2016 BT-Drucks. 18/4349, 25.

[85]

Hüffer/Koch § 23 Rn. 35; Kölner Kommentar/Arnold § 23 Rn. 129; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 160, 161; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 6 Rn. 9 f.; Luther FS Hengeler, S. 167, 171.

[86]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 177; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 6 Rn. 10; Hüffer/Koch § 23 Rn. 38a.; LG Nürnberg-Fürth AG 2005, 262, 263; Kölner Kommentar/Arnold § 23 Rn. 136; Luther FS Hengeler, S. 167, 171.

[87]

S. § 27a Abs. 3 WpHG mittels Satzungsregelung kann die Mitteilungsverpflichtung für Inhaber wesentlicher Beteiligungen eines Emittenten ausgeschlossen werden.

[88]

Z.B. Nebenverpflichtungen der Aktionäre gem. § 55 AktG, vgl. 6. Kap. Rn. 35 ff.

[89]

Kölner Kommentar/Arnold § 23 Rn. 129; Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 243; Lutter FS Geßler, S. 69, 74; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 6 Rn. 11.

[90]

So ermöglicht § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG eine Ergänzung der Satzung, die zulässige Eintragung sog. Legitimationsaktionäre in das Aktienregister der Gesellschaft von in der Satzung zu bestimmenden Voraussetzungen abhängig zu machen, z.B. soll nach der Gesetzesbegründung die Einführung von Schwellenwerten, ab denen die Eintragung von Legitimationsaktionären in das Aktienregister nicht mehr zulässig ist, vorgesehen werden können oder die Offenlegung gegenüber der Gesellschaft, ob die begehrte Eintragung aufgrund einer Ermächtigung erfolgt. Legitimationsaktionäre erwerben Aktien in fremden Namen und auf fremde Rechnung und konnten vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am 19.8.2008 anstelle des Aktionärs (Inhaber) uneingeschränkt in das Aktienregister eingetragen werden. Durch die Neuregelung in § 67 AktG soll die Gesellschaft eine bessere Übersicht über die Identität der Aktieninhaber erhalten, s. dazu Begr. zum RegE zum Risikobegrenzungsgesetz (BT-Drucks. 16/7438, S. 9, 13 f.).