Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

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4. Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?

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Das Abstellen auf einen „schuldindifferenten, äußeren Zusammenhang“ entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung und kann bereits auf Grund der Unmöglichkeit einer begrifflichen Konkretisierung nicht Ernst genommen werden. Die Präsumtionstheorie basiert auf Fiktionen und Unterstellungen.[209] Es ist zudem mit allen Auslegungsregeln unvereinbar, einen Kausalzusammenhang zu vermuten, da „die Vermutung des Kausalzusammenhangs weiter zu einer Vermutung der Schuld in Beziehung auf die Herbeiführung dieses Zusammenhangs“ nötigt.[210] Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation des frühen Reichsgerichts und des oben skizzierten Schrifttums, das in Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Umschreibung des geschützten Rechtsguts sieht, ist letztlich ein verkappter, umetikettierter Kausalzusammenhang, der außerhalb eines Schuldzusammenhangs bestehen soll.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

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Die Konstruktion des Bankrottdelikts in Anlehnung an Napoleons code de commerce, schaffte die Grundlage für die Erfindung des „tatsächlichen Zusammenhangs“, da unter Umständen neutrale Handlungen, die durch ein zufälliges Ereignis qualifiziert wurden, erheblich (Gefängnisstrafe) bestraft werden konnten. Das Anwendungsproblem des RG und des Schrifttums war, dass der vom Gesetzgeber gefasste Rechtssatz keinen unmittelbaren tatbestandlichen Bezug zu dem geschützten Rechtsgut erforderte. Das Unrecht der Tat wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts jedoch ausschließlich vom Erfolg her begriffen. In dieses System konnte jedoch ein Rechtssatz wie der einfache Bankrott (als bloßes Tätigkeitsdelikt) nicht eingeordnet werden. Der „präsumtive Kausalzusammenhang“ bzw. der „schuldindifferente Kausalzusammenhang“ war demnach ein „Hilfsmittel“ der Strafrechtswissenschaft die befürchtete Systemwidrigkeit einer Norm, die auf ein Erfolgsunrecht verzichtet, zu umgehen.[211] Mithilfe dieses „Kunstgriffs“ wurden die Strafrechtssätze der KO auf das vorherrschende System, das sich durch die Erfolgsbezogenheit der Tat auszeichnete, angepasst. Da diese Methode sich jedoch fiktiver Instrumente bedient, ohne den Strafrechtssatz an sich zu prüfen, muss der hiernach ausgerichtete „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich als Teil des Problems bezeichnet werden. Der Zusammenhang diente letztlich dazu, die erfolgsgeneigte Interpretation und der damit zwingende Verstoß gegen das Erfordernis einer Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld zu kaschieren. Die Konstruktion des „tatsächlichen Zusammenhangs“ ist daher insgesamt dogmatisch inkonsistent. Zusammenfassend lassen sich folgende Einwände ausmachen:


1.) Die Argumentation hängt maßgeblich vom geschützten Rechtsgut ab, ohne an irgendeiner Stelle zu definieren, was ein Rechtsgut im Allgemeinen ist.
2.)
3.)
4.)

1. Dogmatische Inkonsistenzen

a) Strafe ohne Schuld

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Die Behauptung, der „tatsächliche Zusammenhang“ sei kein Kausalzusammenhang, weil er schuldindifferent sei, ist insgesamt widersprüchlich. Diese Annahme basiert auf inkonsistenten Prämissen:


Einerseits wird behauptet, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung verkörperten die Rechtgutsbeeinträchtigung und seien daher für das Unrecht der Tat konstitutiv.
Gleichzeitig müssten Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nicht von der Schuld des Täters umfasst sein.
Daraus wird geschlossen, dass zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung ein schuldindifferenter Zusammenhang bestehen müsse.

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Die ersten beiden Annahmen sind inkonsistent. Die Behauptung, es bedürfe eines äußeren „tatsächlichen Zusammenhangs“, basiert nur darauf, dass angenommen wird, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung besäßen einerseits „Unrechtsrelevanz“ und müssten gleichzeitig aus dem Schuldzusammenhang ausgeklammert werden. Darin liegt ein offensichtlicher Widerspruch. Die positive Anordnung, dass sich die Schuld nicht auf den Konkurs beziehen soll, wird zirkelschlussartig als Grund dafür angegeben, dass sich die Schuld nicht darauf beziehen muss. Mit der Kennzeichnung, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung und der erforderliche Zusammenhang seien „schuldindifferent“, ist nur eine formale Feststellung getroffen, die einer sachlichen Begründung entbehrt. Heute kann als gesichert angenommen werden, dass der Schuldgedanke, als oberstes Prinzip gerechter Zurechnung[215], im Mindestmaß eine „Entsprechung von Unrecht und Schuld“[216] fordert und zwar in dem Sinne, dass sich innere und äußere Tatseite decken. Der Unrechtsbegriff darf daher nichts enthalten, was in einen Schuldzusammenhang nicht integrierbar ist.[217] Wenn alle Strafe Schuld voraussetzt,[218] so ergibt sich daraus jedenfalls, dass alle unrechtsrelevanten und damit strafbegründenden Merkmale des gesetzlichen Unrechtstatbestandes von der Schuld erfasst sein müssen.[219] Es sind mithin keine Umstände denkbar, die auf die Bewertung der Tat als strafbar oder straflos einen Einfluss haben, das Unrecht der Tat also mitbegründen, und gleichzeitig außerhalb der Schuld stehen.[220] Spricht man Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Unrechtsrelevanz zu, weil sie gerade die Rechtsgutsverletzung umschreiben, so sind sie Teil des Unrechts und daher muss sich die Schuld auf diesen Umstand beziehen.[221] Die oben genannten Annahmen, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien einerseits eine Art Erfolg, der aber andererseits aus dem Schuldzusammenhang ausgeschlossen ist, enthalten zwangsläufig einen inneren Widerspruch und führen daher zu einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot. Bestimmt sich die Verantwortlichkeit auf diese Weise allein nach dem „außenweltlichen Geschehen“[222], also dem Vorliegen objektiver Merkmale, ohne Rücksicht auf die subjektiven Bewusstseinsinhalte des Täters, so handelt es sich um frühmittelalterliche Erfolgshaftung.[223] Ausnahmen von der Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld werden mittlerweile nur im Hinblick auf objektive Bedingungen der Strafbarkeit anerkannt, da diese regelmäßig unrechtsirrelevant seien, also völlig außerhalb des Unrechts stünden.[224] Nach Ansicht des RG und des oben genannten Schrifttums handelt es sich bei Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung jedoch gerade um Tatbestandsmerkmale und nicht um bloße Strafbarkeitsbedingungen. Der „tatsächliche Zusammenhang“, verstanden als äußerer Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung, stellt damit eine unzulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer Korrespondenz zwischen Unrecht und Schuld dar. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die beiden unrechtskonstitutiven Merkmale nicht ausklammert, sondern präsumiert.[225] Dies läuft dann auf eine „praesumtio culpa“ hinaus, da letztlich auch die Schuld im Hinblick auf diesen Teil des Unrechts vermutet wird.[226] Dies erinnert an das primitive Strafrecht des Mittelalters, das auf ein Verschulden des Täters keine Rücksicht nahm und stattdessen die verstaatlichte Rache gegen den schuldlosen Urheber einer Verletzung ermöglichte.[227] Die Abwendung vom Prinzip der Erfolgshaftung und die Hinwendung zu einem Schuldstrafrecht gilt aber als eine der bedeutendsten Errungenschaften eines gerechten Strafrechts.[228] Anders als unter Geltung der Erfolgshaftung bestimmt sich strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mehr nur objektiv nach dem außenweltlichen Geschehen, sondern auch und maßgeblich nach dem subjektiven Bewusstsein, d.h. die strafrechtliche Zuschreibung hängt von der subjektiven Zurechnung der Tat ab, auf die hier unzulässigerweise verzichtet wird.[229]

 

b) Auslegung contra legem

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Gegen das Erfordernis von Kausalität zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung und damit gegen das Erfordernis einer konkreten Gläubigerbenachteiligung sprechen überdies der Wortlaut und die historische Entwicklung der Konkursstrafbestimmungen. Der Rechtssatz lautete gerade nicht: Schuldner, welche eine der Bankrotthandlungen vornehmen und dadurch ihre Gläubiger gefährden oder schädigen, werden bestraft. Außerdem erfasst der Bankrotttatbestand unstreitig auch solche Fallkonstellationen in denen die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nachfolgt. Die Einordnung als „Indiz“ versagt damit in Konstellationen, in denen Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung vor der Vornahme der Bankrotthandlung vorliegt, was dem Begriff eines Symptoms oder Indiz widerspricht.[230]

2. Anschlussprobleme

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Neben der dogmatischen Unvereinbarkeit des „tatsächlichen Zusammenhangs“ mit den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, führte eine Übertragung dieses Konstrukts zu diversen Anschlussproblemen. Da es bei der Erfindung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch das Reichsgericht um die Aufnahme und Ausbildung neuer Rechtsgedanken ging, deren Realisierung den ursprünglichen Plan des Gesetzgebers modifizierte,[231] wurde diese neu aufgestellte Maxime[232] von nun an auf sämtliche Fälle des Bankrotts übertragen. Es ist kaum verwunderlich, dass die Anwendung und Übertragung des, wie oben beschriebenen Zusammenhangs, in der Folgezeit zu erheblichen Anschlussproblemen führte. Die von den meisten Senaten gebilligte grundsätzliche Anerkennung eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ führte bei dem Versuch, diesen Zusammenhang auf Fragen des allgemeinen Teils anzuwenden, zu unlösbaren Schwierigkeiten. Da sich dieser Zusammenhang von den allgemeinen Kategorien wie Kausalität und objektive Zurechnung gerade abheben sollte, gab es im Hinblick auf seine Bedeutung für Vorsatz, Versuchsbeginn und Teilnahme diverse Schwierigkeiten.

a) Beginn der Strafverfolgungsverjährung?

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Ungeklärt war beispielsweise von welchem Merkmal der Beginn der Verjährung abhängen sollte. Wenn die Verjährung mit Eintritt des Konkurses beginnen soll, wird man zugeben müssen, wie bereits von Wach zutreffend erwähnt, dass „unbegrenzte Zeit zwischen dem Konkurs und der ihr vorausgehenden Bankerutthandlung liegen kann“.[233] Dann aber kann die Strafbarkeit völlig unbegrenzt in die Zukunft verlagert werden.[234] Der „tatsächliche Zusammenhang“ enthielt hierbei jedenfalls keine verbindliche zeitliche Grenze für den Beginn der Verjährung sofern der Konkurs der Handlung nachfolgte. Für den umgekehrten Fall, die Tathandlung erfolgt nach Eintritt des Konkurses, stellte der 1. Senat[235] lediglich auf das Interesse der Gläubiger ab. Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung stünde dann aber zur Disposition der Gläubiger, was zweifelhaft erscheint.

b) Inkonsistenzen im Bereich der Versuchsstrafbarkeit

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Der 1. Senat hatte die Frage zu beantworten, ob eine Versuchsstrafbarkeit wegen Bankrotts vor Eintritt des Konkurses möglich sein konnte.[236] In der Begründung wurde zunächst festgestellt, dass, sofern der Täter zu einer der beschriebenen Tathandlungen „unmittelbar ansetzt“, eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, auch wenn eine Zahlungseinstellung nicht erfolgt.

Es entspreche allgemeiner Überzeugung, dass „der Versuch nicht verlangt, dass ein Anfang der Ausführung aller Tatbestandsmerkmale vorliege, sondern es genügt, dass der Täter in Voraussicht oder Erwartung der Zahlungseinstellung, absichtlich zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögensstücke beiseite schafft“.[237]

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Damit bejahte der 1. Senat, der seinerseits Vertreter des „tatsächlichen Zusammenhangs“ war, eine Strafbarkeit wegen versuchten Bankrotts, ohne auf das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ einzugehen.[238] Der 1. Senat, der sich einige Jahre zuvor für das grundsätzliche Erfordernis eines Zusammenhangs aussprach, wendete diesen bewusst nicht auf den Versuch an, da er ansonsten genötigt gewesen wäre, darzulegen, ob und inwieweit der „tatsächliche Zusammenhang“, der nicht Kausalzusammenhang ist, antizipierbar wäre und subjektiv bezogen werden muss. Dies bedeutete aber, dass nach Ansicht des Reichsgerichts der Vollendungstäter auf das Fehlen des „tatsächlichen Zusammenhangs“ und damit auf ein strafbarkeitseinschränkendes Korrektiv hoffen konnte, der Versuchstäter hingegen nicht. Dann aber würde die Versuchsstrafbarkeit härter bestraft werden als die vollendete Tat, was systemwidrig erscheint.

c) Inkonsistenzen im Bereich der Teilnahmestrafbarkeit

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Ebenso große Schwierigkeiten bereitete die Übertragung des Korrektivs auf die Fälle der Teilnahme am Bankrott. In einer Entscheidung des 4. Senats vom 2.7.1895[239] wegen Beihilfe zum Bankrott war wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät zu klären, welche Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz zu stellen sind.

„(...) Hierin (in der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) ist vom Gesetze ein Tatbestandsmerkmal fixiert, nicht eine Voraussetzung der Strafverfolgung oder eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Als Strafbarkeitsbedingungen insbesondere lässt man nur Umstände gelten, welche zu der Tat als ihr innerlich fremde hinzutreten, nicht die Elemente der Tat selbst. Hier aber verkörpert sich gerade die Bedeutung der Tat als zu strafende Gefährdung der Gläubigerinteressen in dem Zustande der Zahlungseinstellung: ohne sie ist ein Bankrott, also auch der strafbare Bankrott, begrifflich nicht denkbar. Sonach ergibt sich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal in der Weise, wie es seiner Bedeutung entspricht, vom Vorsatze umfasst werden muss. Unbestritten wird nicht erfordert und kann bei einzelnen Begehungsformen nicht erfordert werden, dass die Bankrotthandlung die Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) verursacht habe. Es hat sich folglich der Vorsatz nicht in der Richtung geltend zu machen, dass der Schuldner in der Voraussicht handele, dass seine Tat jenen Erfolg haben werde. Dagegen kann aus diesem Umstand nicht die Folgerung abgeleitet werden, dass nunmehr die Zahlungseinstellung außer allem und jedem Zusammenhange mit der Willensrichtung des Täters stehen dürfe. Wie jederzeit eine objektive Beziehung der Bankrotthandlung zur Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) vorhanden sein muss, um die Strafbarkeit der Tat zu begründen, so muss auch die Erkenntnis, dass solche Beziehung bestehe, ein Element des Vorsatzes bilden, also ein Handeln in dem Bewusstsein vorliegen, dass der Bankrotthandlung eine Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) vorangegangen sei oder in einem Zeitpunkte, der jene Beziehung noch zulässt, nachfolgen werde.“[240]

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Eine Bestrafung des Gehilfen hing demnach davon ab, ob ihm subjektiv die Erkenntnis, „dass eine objektive Beziehung zwischen Handlung und ZE besteht“, nachgewiesen werden konnte. Hier offenbart sich in aller Deutlichkeit die Vagheit und Unbestimmtheit des „tatsächlichen Zusammenhangs“ und die sich daraus ergebene Unmöglichkeit, ihn als Korrektiv auf sämtliche Fälle des Bankrotts zu übertragen.

3. Zusammenfassung

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Ziel des RG war es, mit Hilfe des Zusammenhangs eine sachgerechte Rechtsanwendung zu gewährleisten und einen Strafgrund des Bankrotts auszumachen.[241] Als entscheidend wurde hierbei die (schädliche) Wirkung der Bankrotthandlung in der Außenwelt angesehen. Die Pönalisierung einer bloßen Handlung, ohne eine solche „drittschädigende Wirkung“, wurde als „unangemessen“ empfunden.[242] Zusammenfassend:


1.) Der „tatsächliche Zusammenhang“ ist ein übergesetzliches strafbarkeitseinschränkendes Korrektiv in Form eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung, der einen Bezug zwischen Handlung und Schädigungserfolg in der Außenwelt herstellt.
2.) Der „tatsächliche Zusammenhang“ kann als schuldindifferenter Zusammenhang dogmatisch nicht abgesichert werden.
3.)

Anmerkungen

[1]

Hagemeier in: Steinberg/Valerius/Popp, Wirtschaftsstrafrecht, 129 (134); Lindemann Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, S. 196; Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, § 283 Rn. 29; Hoyer in: SK-StGB, Bd. V, Vor § 283 Rn. 2; Radtke/Petermann in: MüKo-StGB, Vor § 283 Rn. 106 f.; D.-M. Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 305; Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., Vor § 283 Rn. 92; Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der InsO, S. 185; Richter in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 81 Rn. 11; Weyand/Diversy Insolvenzdelikte, Rn. 59; Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 402; Fischer StGB, Vor § 283 Rn. 17. Differenzierend: Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 314 ff. und Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn. 1017 ff.

[2]

BGHSt 1, 186 (186 ff.); GA 1954, 73; JZ 1979, 75; MDR 1981, 454; BGHSt 28, 231 (232) = JR 1979, 512; NStZ 2008, 401; NJW 2009, 3383; NStZ 2012, 89; wistra 2014, 354 (354).

[3]

BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (186).

[4]

Deutsches Reichsgesetzblatt 1898, S. 612.

[5]

Beispielsweise auf RG Urt. v. 21.11.1881, RGSt 5, 415; Urt. v. 8.10.1883, RGSt 9, 134; Urt. v. 8.12.1884, RGSt 11, 386; Urt. v. 8.6.1920, RGSt 55, 30.

[6]

RG Urt. v. 21.11.1881, RGSt 5, 415 (415).

[7]

Wortgleich mit § 239 KO in der Fassung vom 20.5.1898.

[8]

Wortgleich mit § 240 KO in der Fassung vom 20.5.1898.

[9]

Ein Überblick über die Geschichte des deutschen Konkursstrafrechts u.a. bei Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 35; Neumeyer Bankrott, S. 1; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 18.

[10]

Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404; Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 1; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 399; Sarwey in: Sarwey, KO für das deutsche Reich, Vor § 209 Rn. 1.

[11]

Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 1.

[12]

Siehe § 239 KO: Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, 1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind, 3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder 4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, dass dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.

 

[13]

„Der Bankrott setzt sich aus zwei Momenten zusammen, der Zahlungseinstellung und der Handlung“, Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404; Jäger Konkursordnung, § 240 Rn. 1.

[14]

Hälschner Strafrecht, 2. Bd. S. 404.

[15]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 585 Rn. 1; Sirey in: Sirey, code commerce, tome second, Art. 585 Rn. 1.

[16]

Neumeyer Bankrott, S. 113; Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 87; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 45; Köstlin GA 1857, 722 (729); Hälschner Strafrecht, 2. Bd. S. 404.

[17]

Nach Art. 584 und 585 des code de commerce.

[18]

Nach Art. 591 ff. des code de commerce.

[19]

Art. 595 code de commerce: Sera déclaré banqueroutier simple tout commercant failli qui se trouvera dans un des cas suivants, (...).

[20]

Art. 585 Nr. 1 code de commerce.

[21]

Art. 585 Nr. 2 code de commerce.

[22]

Art. 585 Nr. 3 code de commerce.

[23]

Sirey in: Sirey, code commerce, tome second, Art. 586 Nr. 13.

[24]

Neumeyer Bankrott, S. 125.

[25]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. a und b.

[26]

Neumeyer Bankrott, S. 112.

[27]

Eingehend dazu Vormbaum Strafrechtsgeschichte, S. 116 ff.

[28]

Neumeyer Bankrott, S. 126; Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Frank StGB für das deutsche Reich, S. 644.

[29]

Art. 586 code de commerce: „Sera poursuivi comme banqueroutier simple et pourra être declare tel, le commercant failli qui se trouvera dans l‘un ou plusieurs des cas suivants, savoir [...]“. Tauglicher Täter war daher nur der „fallit-gewordene“, „gescheiterte“, „wirtschaftlich zusammengebrochene“ oder „zahlungsunfähige“ Kaufmann, Oppenhoff in: Goltdammer, Materialien, Teil 2, S. 592.

[30]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. d.

[31]

Sirey in: Sirey, code commerce, tome second, Art. 586 Rn. b 5.

[32]

Diverse Auffassungen interpretierten den Umstand des „Falliments“ des französischen Handelsgesetzbuches in der darauffolgenden Zeit als das Merkmal der „Zahlungseinstellung“ oder „Konkurseröffnung“ der KO, m.w.N.: Hager Der Bankrott, S. 66; Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 291.

[33]

Helferich Die Bedeutung von Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung, S. 1 ff.

[34]

Nach teilweise vertretener Ansicht handele es sich um ein „delictum proprium“: Hälschner GA 1870, 665 (669); Meves GA 1888, 377 (380); unbekannt GA 1870, 289 (290).

[35]

Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523.

[36]

Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 Rn. 18; a.A.: Reichart GS 1893, 81 (257), der die Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als „echtes Tatbestandsmerkmal“, das von Schuld und Vorsatz erfasst sein müsse, bezeichnete.

[37]

Hälschner GA 1870, 665 (671): „Man wird daher immer wieder darauf zurück geführt, dass es die Zahlungseinstellung ist, welche bestraft wird, sofern sie mit einem weiteren Momente in Verbindung tritt, vermöge dessen sie als eine schuldhafte erscheint, und dass darum die Zahlungseinstellung zum Tatbestande gehört. Die Zahlungseinstellung ist also nicht eine vom Tatbestande auszuschließende Tatsache, sondern sie selbst die vermöge ihrer gemeingefährlichen Wirksamkeit zu strafende Tat.“.

[38]

Reichart GS 1893, 81 (256).

[39]

A. Weber GS 1905, 63 (86): „Weder Herbeiführung der Zahlungseinstellung durch die Bankrotthandlung noch auch nur unter Begleitung der Bankrotthandlung ist Bankrott im Sinne unserer Konkursordnung.“ Zustimmend: Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 Rn. 20.

[40]

Insbesondere der Verwendung des Relativsatzes „Schuldner, welche (...)“.

[41]

Insbesondere der Intention des französischen Gesetzgebers.

[42]

Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. a und b: „(...) il en résulte que la banqueroute simple peut être prononcée, quelle que soit la cause de la nouvelle faillite.“.

[43]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 405.

[44]

Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 21; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.

[45]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.

[46]

Hager Der Bankrott, S. 49; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 53; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 26; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 398; Neumeyer Bankrott, S. 72.

[47]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 54.

[48]

So ausdrücklich Hager Der Bankrott, S. 49.

[49]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 55; Hager Der Bankrott, S. 49. Voraussetzung zu dieser Zeit war, dass der Schuldner vorsätzlich „Bankrott machte und austrünnig (flüchtig) wurde“.

[50]

Dieses enthielt erstmals umfangreiche, insolvenzstrafrechtliche Regelungen in 36 Einzelparagrafen (§§ 1452-1487).

[51]

Hager Der Bankrott, S. 58.

[52]

Vormbaum Strafrechtsgeschichte S. 68 f.

[53]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Hager Der Bankrott, S. 64; Neumeyer Bankrott, S. 111.

[54]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108.

[55]

Bankbruch war ein älterer Begriff für Bankrott.

[56]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Beseler StGB für Preußen, S. 490.

[57]

Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 88.

[58]

G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 128.

[59]

Beseler StGB für Preußen, S. 490; Wobei der einfache Bankrott zu dieser Zeit als mutwilliger Bankrott bezeichnet wurde, der dann vorlag, wenn zwar nicht Betrug aber Verschwendung, unordentliches Wesen oder Leben des Schuldners zum Vermögensverfall geführt hatte. Ein ausführlicher Überblick bei: G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 61.

[60]

Vom Tatbestand sollten insbesondere auch Bankrotthandlungen erfasst werden, die erst nach Eintritt des Konkurses erfolgten, weshalb ein Kausalitätserfordernis auch dazu geführt hätte, dass diese besonders strafwürdige Fallgruppe nicht hätte bestraft werden können.

[61]

Wobei insbesondere manche der Bankrotthandlungen (die Bilanz- und Buchführungspflichtverstöße) in der Regel als (alleinige) Konkursursache nicht denkbar waren. Eingehend dazu: Neumeyer Bankrott, S. 132.

[62]

Reichart GS 1893, 81 (265).

[63]

„Der Zweck der Strafbestimmungen ist, die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann. Ein solcher Kredit ist für den Handel notwendig, wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers sondern die Sicherheit des Handels.“, Cohn GA 1893, 198 (199); Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 2.

[64]

Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.

[65]

Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.

[66]

RG Urt. v. 31.3.1880, RGSt 1, 282; Urt. v. 15.2.1881, RGSt 3, 350; Urt. v. 17.9.1881, RGSt 4, 418.

[67]

Hervorhebung nicht im Original.

[68]

RGSt 4, 418 (418).

[69]

RGSt 4, 418 (418 ff.).

[70]

Reichart GS 1893, 81 (260).

[71]

So wörtlich RGSt 3, 350 (283).

[72]

Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Reichart GS 1893, 81 (260 ff.).

[73]

Reichart GS 1893, 81 (268).

[74]

RGSt 9, 134 (134 ff.); 11, 386 (386 ff.); 15, 64 (64 ff.).

[75]

In der Fassung vom 10.2.1877.

[76]

In der Fassung vom 20.5.1898.

[77]

RGSt 5, 415 (416); 29, 222 (223).

[78]

RGSt 9, 134 (136).

[79]

RGSt 22, 436 (437); 55, 30 (30).

[80]

BGH Urt. v. 20.3.1951, GA 1954, 73 (74).

[81]

BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (191).

[82]

RGSt 5, 415 (415).

[83]

RGSt 5, 415 (415).

[84]

Hervorhebung im Original.

[85]

RGSt 5, 415 (416).

[86]

RGSt 29, 222 (222).

[87]