Tax Compliance

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2015

Achenbach/Wannemacher Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Loseblatt

Adick/Bülte Fiskalstrafrecht, 2015

Adick/Höink/Kurt Umsatzsteuer und Strafrecht, 2016

Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. 2009

Assies/Beule/Beise/Strube Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2015

Assmann/Schneider Wertpapierhandelsgesetz, 6. Aufl. 2012

Baulig/Brinkmann/Eis/Heistercamp/Meyn/Pölking/Richter/Schäfer/Schäpers/Scholz/Weidner Compliance, 4. Aufl. 2012

Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl. 2016

Baumbach/Hopt Handelsgesetzbuch, 37. Aufl. 2016

Baumbach/Hueck GmbHG, 21. Aufl. 2017

Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, zitiert: BeckBilKomm/Bearbeiter

Bohnert OWiG, Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 4. Aufl. 2016

Böttger Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015

Buck-Heeb Kapitalmarktrecht, 8. Aufl. 2013

Bürgers/Körber Aktiengesetz, 4. Aufl. 2016

Calliess/Ruffert EU/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 5. Aufl. 2016

Dölling/Duttge/Rössner Gesamtes Strafrecht, StGB – StPO – Nebengesetze, 3. Aufl. 2013, zitiert: HK-GS/Bearbeiter

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014

Eidam Unternehmen und Strafe, 4. Aufl. 2014

Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, zitiert: EK-ArbR/Bearbeiter

Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis Wirtschaftsstrafrecht, 2017, zitiert: E/R/S/T/Bearbeiter

Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 63. Aufl. 2016

Fissenewert Praxishandbuch internationale Compliance-Management-Systeme, 2015

Fleischer Handbuch des Vorstandsrechts, 2006

Flore/Tsambikakis Steuerstrafrecht Kommentar, 2. Aufl. 2016

Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Loseblatt, zitiert: FK-KartR/Bearbeiter

Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015

Frodermann/Jannott Handbuch des Aktienrechts, 9. Aufl. 2016

Frister Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2013

Fuchs Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl. 2016

Fülbier/Aepfelbach/Langweg GwG Kommentar zum Geldwäschegesetz, 5. Aufl. 2006

Füllsack/Bürger Praxis der Selbstanzeige, 2015

Gercke/Julius/Temming/Zöller Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2017

Gercke/Kraft/Richter Arbeitsstrafrecht , 2. Aufl. 2015, zitiert: G/K/R/Verfasser

Göhler Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 17. Aufl. 2017

Graf Strafprozessordnung, Mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 2. Aufl. 2012

Graf/Jäger/Wittig Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017

Grigoleit Aktiengesetz, 2013

Groß Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2016

Große Vorholt Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2014

Haase AStG/DBA, 3. Aufl. 2016

Habersack/Mülbert/Schlitt Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. 2013

dies. Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 3. Aufl. 2013

Hauschka/Moosmayer/Lösler Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016

Hecker Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2015

Heghmanns/Scheffler Handbuch zum Strafverfahren, 2008

Heidel Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2014

Heintschel-Heinegg Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2015

Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2013

Henn/Pahlow Patentvertragsrecht, 6. Aufl. 2016

Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016

Hirte/Möllers Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl. 2014 (zitiert: KölnKomm-WpHG)

Hopt/Wiedemann Aktiengesetz, 5. Aufl. 2015

Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt

Hüffer/Koch Aktiengesetz, 12. Aufl. 2016

Inderst/Bannenberg/Poppe Compliance, Aufbau – Management – Risikobereiche, 3. Aufl. 2017 (1. Aufl. unter Görling/Inderst/Bannenberg)

Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993

Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996

Joecks Studienkommentar StGB, 11. Aufl. 2014, zitiert: Joecks StudK StGB

Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015

Julius u.a. Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, zitiert: HK-StPO/Bearbeiter

Karlsruher Kommentar zum Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl. 2014, zitiert: KK-OWiG/Bearbeiter

Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, zitiert: KK-StPO/Bearbeiter

Kindhäuser Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 8. Aufl. 2014

ders. LPK-StGB Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 2012, zitiert: LPK-StGB

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017

Klein Abgabenordnung Kommentar, 13. Aufl. 2016

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations, 2. Aufl. 2016

Köhler Strafrecht: Allgemeiner Teil, 1997

Kohlmann Steuerstrafrecht Kommentar, Loseblatt

Krekeler/Tiedemann/Ulsenheimer/Weinmann Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblatt, zitiert: HdWiStR/Bearbeiter

Kremer/Lutter/Bachmann/v. Werder Deutscher Corporate Governance Kodex, 6. Aufl. 2016

Krey/Esser Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016

Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht. Besonderer Teil, Band 2, 16. Aufl. 2012

Kühl AT Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017

Kümpel/Wittig Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011

Kuthe/Rückert/Sickinger Compliance Handbuch Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2008

Lackner/Kühl Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2014

Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2006 ff., zitiert: LK-StGB/Bearbeiter

Leipold/Tsambikakis/Zöller AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl. 2015, zitiert: AnwK-StGB/Bearbeiter

Lemke/Mosbacher OWiG, 2. Aufl. 2005

Lenenbach Kapitalmarktrecht und kapitalmarktrelevantes Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2010

Loewe/Rosenberg Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2007, zitiert: LR/Bearbeiter

Marsch-Barner/Schäfer Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl. 2014

Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2014

Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht. Besonderer Teil, Teilband 1, 10. Aufl. 2009

Meyer-Goßner Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017

Moosmayer Compliance, Praxisleitfaden für Unternehmen, 3. Aufl. 2015

Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015

Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2014 ff., zitiert: MK-AktG/Bearbeiter

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2016 ff., zitiert: MK-StGB/Bearbeiter

Offerhaus/Söhn/Lange UstG, Loseblatt

Park Kapitalmarktstrafrecht, 4. Aufl. 2017

Rolletschke Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012

Rolletschke/Kemper Kommentar Steuerstrafrecht, Loseblatt

Roxin AT-I Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006

Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann Compliance aktuell, Loseblatt

Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht, 7. Aufl. 2016

Satzger/Schluckebier/Widmaier StGB: Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017

Schanz Börseneinführung, 4. Aufl. 2012

Schemmel/Ruhmannseder/Witzigmann Hinweisgebersysteme, 2012

Schimanski/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017

Schmidt K. Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016 ff.

Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014

Schulz/Händel/Soiné Strafprozessordnung, Loseblatt

Schwark/Zimmer Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010

Spindler/Stilz Aktiengesetz, 3. Aufl. 2015

Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2011

Streck/Mack/Schwedhelm Tax Compliance, 2. Aufl. 2016

Szesny/Kuthe Kapitalmarkt Compliance, 2014

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, zitiert: SK-StGB/Bearbeiter

Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2014

Tipke/Kruse Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt

Volk Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2013

Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014

Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2016

Wessels/Hillenkamp Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 40. Aufl. 2017

 

Withus K.-H. Betriebswirtschaftliche Grundsätze für Compliance-Management-Systeme, 2014

Wittig Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2017

Wolter SK-StPO, 4. Aufl. 2012, zitiert: SK-StPO/Bearbeiter

Zieschang Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2014

Zöllner/Noack Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2011, zitiert: KölnKomm-AktG

Teil 1
Tax Compliance und Unternehmen

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen › 1. Kapitel Definition und Zwecksetzung

1. Kapitel Definition und Zwecksetzung

Inhaltsverzeichnis

I. Tax Compliance: Definition und Begriffserklärung

II. Zwecksetzung der Tax Compliance

III. Ausblick

Literatur:

Brauer/Steffen/Biermann/Schuler Compliance Intelligence, 2009; Buff Compliance – Führungskontrolle durch den Verwaltungsrat, 2000; Dieners Handbuch Compliance im Gesundheitswesen 3. Aufl. 2010; Grützner/Jakob Compliance from A–Z, 2. Aufl. 2015; Inderst/Bannenberg/Poppe Compliance 3. Aufl. 2017; Jäger/Rödl/Campos Nave Praxishandbuch Corporate Compliance, 2009; Wecker/van Laack Compliance in der Unternehmerpraxis, 2. Aufl. 2009.

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen › 1. Kapitel Definition und Zwecksetzung › I. Tax Compliance: Definition und Begriffserklärung

I. Tax Compliance: Definition und Begriffserklärung
1. Der Begriff Compliance

a) Übersetzung

1

Zur Erarbeitung einer umfassenden Definition des Doppelwortes Tax Compliance werden die Begriffsbestandteile „Tax“ und „Compliance“ nachfolgend separat voneinander betrachtet; begonnen wird die Analyse mit dem Teilbegriff „Compliance“.

2

Der Begriff Compliance lässt sich von dem englischen Wort conformity – auf Deutsch Übereinstimmung[1] – ableiten. Während Compliance in den meisten Wörterbüchern allgemein mit den Worten Einwilligung, Einhaltung, Befolgung und Erfüllung übersetzt wird,[2] ergänzen andere die Übersetzung um die Begriffe Willensfähigkeit, Unterwürfigkeit, Gefügigkeit und Hörigkeit.[3] Ein Blick in den Duden verdeutlicht zudem, dass der Begriff im deutschen Sprachgebrauch offensichtlich in sehr unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wird: Es werden vier Wortbedeutungen – eine medizinische, eine medizinisch-psychologische, eine finanzaufsichtsrechtliche und eine allgemein wirtschaftsrechtliche – unterschieden.[4]

3

Bei Betrachtung dieser verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten wird deutlich, dass der Begriff Compliance grundsätzlich ein weites Bedeutungsspektrum abdeckt und es nicht nur eine deutsche Bedeutung gibt. Zur Herleitung einer möglichst trennscharfen Begriffsdefinition für Zwecke dieses Handbuches erscheint es daher sinnvoll, sich den Ursprung des Compliance-Begriffs zu vergegenwärtigen und sodann eine Einordnung in den (steuer-)rechtlichen Kontext vorzunehmen.

b) Ursprung und Einordnung des Compliance-Begriffs

4

Als Fachbegriff tauchte Compliance ursprünglich in der Medizin auf; in dieser Disziplin beschreibt der Begriff das therapiegerechte Verhalten von Patienten.[5] In der Pharmakologie und im Gesundheitssektor wird heute noch mit Compliance die Befolgung von Einnahme- und Dosierungsempfehlungen bestimmter Medikamente verbunden.[6]

5

Erst mit der US-Exportkontrollgesetzgebung während des Kalten Krieges, im Rahmen derer Compliance als Einhaltung von gesetzlichen Ausfuhrvorgaben gesehen wurde, erlangte der Begriff auch eine rechtswissenschaftliche Bedeutung, wenngleich sich das damalige Verständnis von Compliance – wie nachstehend noch ausgeführt wird – nicht mit dem heutigen Begriffsverständnis deckt, da lediglich die korrekte Bearbeitung von Formularen im Vordergrund stand.

6

Ein weiterer juristischer Hintergrund für den Compliance-Begriff nach heutigem Verständnis wird vielfach auch in den angloamerikanischen Regulierungsansätzen im Finanzdienstleistungssektor Ende der 1980er Jahre gesehen. Schon im Jahr 1960 kristallisierten sich Anforderungen zu einer strafrechtlichen Compliance durch die Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Straftaten (im konkreten Fall Preisabsprachen durch amerikanische Unternehmen der Elektroindustrie) heraus.[7] Als Ausfluss aus der Regulierung von Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen umfasste der Begriff der Compliance dann später alle Maßnahmen, die der Sicherstellung gesetzeskonformen Manager- und Mitarbeiterverhaltens in den klassischen Risikobereichen der Kreditinstitute dienen.

7

Im Zusammenhang mit großen Wirtschaftsstrafverfahren in den USA (insbesondere im Anwendungsbereich des Foreign Corrupt Practices Act – also der Korruptionsbekämpfung) sowie durch Zusammenbrüche von US-amerikanischen Unternehmen gewann der juristische Compliance-Begriff zusätzlich an Bedeutung. Nachdem zunächst Energie-, Telekommunikations- und Mischkonzerne wie ENRON, WorldCom und Tyco in den USA durch ihre Skandale eine Vertrauenskrise am Kapitalmarkt ausgelöst hatten, förderten später auch in Deutschland zahlreiche Insolvenz- und Haftungsfälle das Bewusstsein für die Bedeutung eines „Compliance-Regimes“.

8

Die regulatorischen Maßnahmen gegen Insiderhandel, Korruption und Geldwäsche sowie die Reaktionen des US-amerikanischen Gesetzgebers auf die massiven Rechtsverstöße in der Banken- und Finanzwelt und das dadurch entstandene Bewusstsein für eine Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen durch Präventionsmaßnahmen werden somit als Ursprung der juristischen Compliance angesehen.[8] Auch wenn anfänglich mit der Verwendung des Begriffs Compliance (nur) ein systematisches Konzept zur Kontrolle des regelkonformen Verhaltens der Banken bezeichnet wurde,[9] so sind entsprechende Rahmenbedingungen inzwischen von allen Unternehmen zu beachten,[10] sodass der Begriff nun auch über den Finanzdienstleistungssektor hinaus Anwendung findet.

9

Ein eigener deutscher Begriff hat sich bislang nicht herausgebildet, stattdessen wurde hierzulande im Zusammenhang mit der vorstehend skizzierten Entwicklung auf das englische Wort Compliance zurückgegriffen. Bei dem Begriff Compliance handelt es sich insofern um einen Rechtsimport, einen sog. Legal Transplant aus den USA. Weil es an einem deutschen Begriff für Compliance fehlt,[11] stellt jede Übersetzung nur eine Annäherung an den Wortsinn im juristischen Kontext dar. In diesem Sinne werden die voranstehenden, allgemeinen Übersetzungen im rechtlichen Zusammenhang dahingehend konkretisiert, dass unter dem Begriff Compliance in der Rechtssprache die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu verstehen ist.[12] In dieser Weise wird verschiedentlich in den Wörterbüchern dann zwischen dem Oberbegriff Compliance an sich und „Legal Compliance“ differenziert, welche sich auf die Befolgung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie rechtlicher Bestimmungen bezieht.[13]

10

Die vielen Definitionsansätze, die sich seit erstmaligem Auftreten des Begriffes in der deutschen Rechtssprache herausgebildet haben, sind zuletzt noch einmal erweitert worden. Es zeigte sich, dass die allgemeine Definition von Compliance als „Handeln in Übereinstimmung mit bestimmten bestehenden Regeln“ der (gewandelten) Begriffsbedeutung nicht mehr gerecht wird.[14] Inzwischen wird Compliance nicht mehr nur als Gesetzestreue an sich begriffen, sondern als die in einem Unternehmen strategisch gewollte und durchgeführte Gesetzesbefolgung verstanden, verbunden mit einem Sicherungssystem, das vor Gesetzesverstößen schützen soll.[15]

11

Somit fällt nicht mehr nur die Einhaltung von Gesetzesvorschriften, sondern auch die Befolgung der unternehmensinternen Regeln unter diesen Begriff.[16] Betont wird inzwischen das Erfordernis der rechtlich ordnungsgemäßen, systematischen Organisation eines Unternehmens mit dem Ziel, eine zivilrechtliche Haftung oder sogar strafrechtliche Sanktionierung des Unternehmens und seiner Organe zu vermeiden.[17] Als ein Teilgebiet eines solchen Compliance-Systems wird beispielsweise die wirksame Korruptionsbekämpfung verbunden mit einer entsprechenden unternehmensinternen Selbstkontrolle genannt.[18]

12

Aufgrund des voranstehend skizzierten unternehmens-organisatorischen Bezugs wird verschiedentlich die Frage aufgeworfen, welchem Fachgebiet die „Legal Compliance“ zuzuordnen ist (vgl. insofern bereits die verschiedenen Definitionsansätze zum Ursprungs des Compliance-Begriffes). Eine Zuordnung zu den Rechtswissenschaften erscheint schon deswegen naheliegend, da das Compliance-System einerseits die Einhaltung von Regeln und Gesetzen zum Ziel hat[19] und anderseits die Einrichtung eines solchen Systems inzwischen selbst als von den Unternehmen zu beachtende Rechtspflicht begriffen wird.[20] Denkbar wäre jedoch auch eine Zuordnung zur Betriebswirtschaftslehre, weil zu einem Compliance-System auch immer die Einführung von unternehmensinternen Prüfungs- und Freigabeprozessen sowie die Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen gehören[21] und damit Fragen der Steuerung und Ausgestaltung betrieblicher Organisationsprozesse verbunden sind, mithin also die Teildisziplin der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre betroffen ist. Als dritte Möglichkeit ließe sich die Compliance der Wirtschaftsethik zuordnen, immerhin wird sich im Rahmen dieses interdisziplinären Diskurses die Frage gestellt, wie ein arbeitsteilig organisiertes und auf Gewinn angelegtes Unternehmen verantwortungsvoll[22] und nachhaltig arbeiten kann.[23]

13

Letztlich ist eine Zuordnung nur zu einem Fachgebiet aufgrund der Überschneidungen nicht möglich. Zwar darf nicht verkannt werden, dass die Compliance-Tätigkeit juristische Kenntnisse erfordert, weil nur derjenige über Rechtspflichten, gesetzliche Gebote sowie Verbote informieren und deren Einhaltung überwachen kann, der über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt.[24] Es darf aber ebenso wenig außer Acht gelassen werden, dass in der Unternehmenspraxis die organisatorische Umsetzung der strategisch gewollten, systematischen Gesetzesbefolgung die ungleich größere Herausforderung ist.

14

Daher beschränken sich die Darstellungen des vorliegenden Handbuchs auch nicht auf die bloße Beschreibung rechtlicher Anforderungen und die Untersuchung einzelner rechtlicher Risikofelder. Vielmehr werden an passender Stelle immer auch Hinweise zu geeigneten Organisationsmaßnahmen zur Bewältigung der dargestellten Risiken gegeben.

c) Corporate Compliance

15

Streng genommen ist – wie voranstehend beschrieben – unter dem Begriff Compliance zunächst ganz allgemein die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu verstehen; ein Unternehmensbezug ergibt sich aus diesem Begriff nicht. Mit Compliance könnte somit auch die Befolgung von Rechtsvorschriften im privaten, nicht-unternehmerischen Kontext gemeint sein, mithin das Streben nach einer gesetzeskonformen Lebensführung.[25] Das gesetzeskonforme Verhalten einer natürlichen Person würde damit auch unter den Compliance-Begriff fallen.[26]

16

Um eine Einschränkung auf die Einhaltung von Rechtspflichten sowie Ge- und Verboten durch Unternehmen vorzunehmen, wird der Begriff Corporate Compliance verwendet. Obwohl manchen Übersetzungen zufolge dem rechtlichen Compliance-Begriff vor dem Hintergrund seines Ursprungs direkt ein Unternehmensbezug beigemessen wird, ist es streng genommen erst der Begriff Corporate Compliance, der den Bezug zur systematischen Gesetzesbefolgung im Unternehmen herstellt.

Zusammengesetzt aus den Wörtern Corporate, zu übersetzen mit Unternehmen oder Kapitalgesellschaft,[27] und Compliance, sind unter diesem Begriff dann alle Maßnahmen zu verstehen, die das rechtmäßige Verhalten des Unternehmens insgesamt, seiner Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Mitarbeitern sicherstellen sollen (im englischen Sprachraum: „all measures that intended to ensure the lawful behavior of companies, its directors, officiers and employees“[28]). Auch der englischsprachige Begriff Corporate Compliance hat sich derart umfassend im deutschen Rechtskreis eingebürgert, dass eine eigenständige deutschsprachige Terminologie oder Übersetzung des Begriffs nicht mehr als notwendig angesehen wird.[29]

 

17

Wie voranstehend bereits angedeutet, ist nach diesem sehr weiten Begriffsverständnis von der Corporate Compliance dann nicht mehr nur die Einhaltung von Gesetzen[30] erfasst. Vielmehr werden neben den externen auch die internen Regeln miteinbezogen, um zu einer „gerichtsfesten“ Umgebung beizutragen, in der die Geschäfte des Unternehmens geplant, entschieden und abgewickelt werden können.[31]

18

Es soll daher nicht mehr nur die allgemeine Befolgung der Gesetze an sich unter den Begriff fallen, sondern auch deren innerbetrieblichen Ausführungsreglungen in Unternehmen.[32] In dieser Weise erweitert bedeutet Compliance dann die Einhaltung von Vorschriften sowohl in Form von externen als auch von internen Regeln.[33] Dieses Verständnis liegt auch dem Deutschen Corporate Governance Kodex, kurz DCGK, zugrunde: Nach Ziffer 4.1.3 des DCGK, hat der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.

19

Eine solchermaßen verstandene Corporate Compliance muss grundsätzlich von allen Mitarbeitern eines Unternehmens gelebt werden. Allerdings gibt es in den Unternehmen verschiedene Instanzen, die mit besonderen Aufgaben betraut sind. Um klare Verantwortlichkeitsstrukturen in der Unternehmensführung zu schaffen, sind die Aufgaben auf den Vorstand, den Aufsichtsrat und oftmals auch eine spezielle Compliance-Abteilung aufgeteilt. Der Vorstand ist für die Verabschiedung und Kommunikation von Compliance-Richtlinien sowie für die Einhaltung und das Vorleben dieser Richtlinien verantwortlich.[34] Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist es hingegen, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens, auch im Hinblick auf die Compliance-Maßnahmen zu beraten und zu überwachen.[35] Eine unter Umständen eigens geschaffene Compliance-Abteilung, mit einem Chief Compliance Officer an der Spitze, unterstützt den Vorstand bei der Überwachung der Einhaltung interner und externer Compliance-Richtlinien, welche durch die Compliance-Abteilung überhaupt erst ausgearbeitet werden.[36] Es sind somit verschiedene Verantwortungsträger eines Unternehmens in den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Corporate Compliance-Systems involviert.[37]