Tax Compliance

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3. Gerichtliches Verfahren



302





Die überwiegende Mehrheit der Steuerstrafverfahren wird eingestellt, meist als Einstellung nach § 153a StPO. Das ist dem Charakter der meisten Steuerhinterziehungen als Allerwelts–Kriminalität geschuldet. In manchen Regionen haben sich sogar feste Sätze für die Bemessung der Auflage ausgebildet, etwa abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuer.



303








Wenn keine Verfahrenseinstellung möglich ist, kann die BuStra beim Amtsgericht den

Erlass eines Strafbefehls

 beantragen, § 400 AO, § 407 ff. StPO. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte der Steuerhinterziehung so verdächtig erscheint, dass im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, aber die Durchführung der Hauptverhandlung nicht für erforderlich gehalten wird, § 407 Abs. 1 StPO. Die zu erwartende Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein, deren Vollzug aber zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 407 Abs. 2 S. 2 StPO.



304





Ist eine darüber hinausgehende Bestrafung zu erwarten, muss das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden zur Erhebung einer öffentlichen Anklage, die letztlich zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht führt. Da diese öffentlich sind, lässt sich nunmehr ein weiter gehender Reputationsschaden nicht mehr vermeiden.



305








Lässt sich die öffentliche Hauptverhandlung nicht vermeiden, sollte der steuerliche Teil des Verfahrens solange offen gehalten werden, bis das Strafverfahren beendet werden kann. Die auch im Hauptverfahren mögliche strafrechtliche Verständigung kann angestrebt werden, wird jedoch zunehmend von den Gerichten nicht mehr genutzt.






4. Äußere Faktoren mit Auswirkung auf den Fallabschluss



306





Eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf den Abschluss von (meist größeren) Steuerstrafverfahrens können verschiedene Faktoren haben, die mit dem eigentlichen Vergehen nichts zu tun haben. Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hat vor allem das

öffentliche Interesse

 an dem Verfahren, das durch die allgemein gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber Steuerstrafverfahren immer häufiger zu beobachten ist. Damit geht regelmäßig eine große

Presse Resonanz

 einher. Die Medien suchen gute Stories und schrecken auch vor bedenklichen Methoden nicht zurück, um an Material zu kommen. Das geht hin bis zur Bestechung von Amtsträgern (oder zu mindestens dem ergebnislosen Versuch dazu) um den Termin von Durchsuchung oder Verhaftung zu erfahren bzw. Bilder aus der Zelle eines inhaftierten Steuerhinterziehers zu bekommen. Je größer die

Prominenz des Beschuldigten

, desto eher muss mit solchen Abläufen gerechnet werden, die für den Beschuldigten fast schon eine soziale Hinrichtung bedeuten können.



307





Es werden dadurch aber auch die Spielräume für einen Verfahrensabschluss geringer, weil alle Arten von Absprachen über Verfahrenseinstellungen außerhalb des Hauptverfahrens und Verständigungen vor und in der Hauptverhandlung, die bei einem nicht prominenten Fall problemlos durchgeführt werden könnten, im Prominentenfall in den Geruch der Kungelei und Mauschelei geraten und deshalb von der Justiz nicht mehr genutzt werden zur Abkürzung des Verfahrens. Der prominente Steuerhinterzieher gelangt nicht in den Genuss eines Prominentenbonus, sondern muss einen regelrechten Prominentenmalus erdulden.



308








Die Pressearbeit, die gelegentlich auch von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in diesen Fällen „veranstaltet“ wird, trägt ein Übriges dazu bei. Justizangehörige übersehen dabei gerne, dass auch sie Amtsträger i.S.d. § 30 Abs. 1 AO sind, die geschützte Verhältnisse eines anderen in einem Strafverfahren erfahren haben und diese nur verbreiten dürfen, wenn ihnen eine Offenbarungsbefugnis zusteht. Das Steuergeheimnis des § 30 AO gilt selbstverständlich auch im Strafverfahren und es gilt nicht nur für Finanzbeamte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt keine brauchbare Offenbarungsbefugnis dar. Auch andere Offenbarungsbefugnisse sind nicht ersichtlich, so dass sich schon so mancher Staatsanwalt und mancher Pressesprecher eines Gerichts wegen Verstoßes gegen das Steuergeheimnis nach § 355 StGB strafbar gemacht hat. Folgen zeigt dies aber gewöhnlich nicht, denn welcher Staatsanwalt ermittelt schon wegen eines so „exotischen“ Delikts gegen einen Kollegen. Zwar kann der Geschädigte (der Beschuldigte) durch einen Strafantrag Ermittlungen in Gang setzen. Dies wird jedoch meist kontraproduktiv sein, weil dann der Fall umso länger in der Öffentlichkeit bleibt. Der Pressearbeit von Staatsanwaltschaft und Gerichten sollte besser eine eigene Pressearbeit entgegen gesetzt werden. Hierzu hat sich in den letzten Jahren ein spezieller Zweig der Rechtsberatung entwickelt, dessen Dienste in Verfahren gegen Prominente wertvoll sein können.



Abb.:



Übersicht TIEA





















Anmerkungen









Da schon die Frage, was Gerechtigkeit ist, auf vielfältige Weise beantwortet werden kann, möge an dieser Stelle die Aussage ausreichen, dass die Steuerfahndung wesentlich dazu beitragen kann, den Anschein von Steuergerechtigkeit zu erzeugen, den dieser Anschein vermag regelmäßig den gleichen Zweck zu erfüllen wie das utopische Ziel der Steuergerechtigkeit selbst.









Vgl. § 3 BpO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15.3.2000, BStBl I 2000, 368), zuletzt geändert am 20.7.2011, BStBl 2011 I, 710 und dazu

BMF

 BStBl I 2015, 504 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2016.









Klein/

Rüskens

 § 193 Rn. 15.









Vgl.

BMF

 10.11.2015 – IV B 6 – S 1301/11/10002.









Klein

/Rüskens

 § 193 Rn. 48.









BFH

 BStBl II 1990, 86; BStBl II 1982, 208.









Keine nur theoretische Bedeutung hat das Zwangsgeldverfahren bei Nichtabgabe von Steuererklärungen, das jedoch zunehmend durch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO abgelöst wird.









Klein/

Rätke

 § 146 Rn. 65 f.









BFH

 24.6.2009 – VIII R 80/06.









BMF

 BStBl I 2014, 1450.









„DAVOS“: Datenzugriff auf vorgelagerte Systeme









BFH

 BStBl II 2015, 519.









BFH/NV

 2016, 171.









Vgl.

Herrmann

 in „Tagungsband der 39. Jahrestagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft 2014 in Bremen, S. 249 ff.









AStBV 2014 in

BMF

 vom 1.11.2013, BStBl I 2013, 1394.









BGH

 wistra 1994, 194.









Theoretisch könnte es noch Fälle nach dem Eigenheimzulagegesetz geben, wenn der Bauantrag oder der Herstellungsbeginn vor dem 1.1.2006 lagen und das erste Förderjahr (Fertigstellung oder Bezug) erst 2008 oder später war, da der Förderzeitraum nach § 3 EigZulG insgesamt 8 Jahre betragen hat.









BGH

PStR 2005, 204.









BFH

 BStBl II 1989, 462.









Das mag im Bereich der Umsatzsteuer anders sein, wobei auch dieser Bereich seine Schwierigkeiten hat mit der Bewertung der Risiken und viel zu viele Risikomeldungen produziert, die angesichts ihrer Masse manuell kaum weiterverarbeitet werden können.









„Amtliche Richtsatzsammlung für 2016“ im

BMF

 8.6.2017, BStBl I 2017, 801.









§ 4a BpO eingefügt durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2012 angeordnet werden

 









BFH

 BStBl II 1988, 857.









Eine Ausnahme ist die systematische Steueraufsicht auf Grundlage von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, die von besonderen Einheiten der Steuerfahndung neben der steuerstrafrechtlichen Aufgabe betrieben wird. Richtungsweisend ist hier die Task Force in Oldenburg.









Verhältnis für Rheinland-Pfalz, aber in den meisten anderen Bundesländern ist das Verhältnis ähnlich.









Nach Nr. 28 AstBV ist das dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird Auskünfte zu erteilen. Die Mitteilung erfolgt zusammen mit seiner Belehrung, Nr. 28 Abs. 3 AStBV.









BFH/NV

 2010, 1 ff.









Seit 1919 als § 22 der Reichsabgabenordnung (RAO), Vorläuferin des jetzigen § 30 AO.









Siehe unten

Rn. 94 ff.









Z.B. für die Einkommensteuer nach § 56 EStDV, für die Körperschaftsteuer § 31 KStG.









Siehe oben

Rn. 20 ff.

 zu DAVOS.









BMF

 BStBl I 2014, 1450.









BFH

 BStBl II 2015, 519 – Apothekenurteil.









BFH/NV

 2015, 1455; so auch Tz. 169 der GoBD.









CLO: Central Liason Office, nach der EU – ZusammenarbeitsVO von jedem Mitgliedsstaat einzurichten.









LG Saarbrücken

 DStR 2013, 1204.









EU-Amtshilfegesetz

 vom 26.6.2013, BGBl 2013 I, 1809, anwendbar ab 1.1.2014.









BMF

 25.5.2012, Tz. 5.2.4., BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe Merkblatt).









BMF

 25.5.2012, Tz. 5.2.4.









BMF

 25.5.2012, Tz. 5.2.3.









BMF

 25.5.2012, Tz. 7, BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe Merkblatt).









Vgl. § 91 Abs. 2 AO und weitere Ausnahmen nach Tz. 3.1.1. des Amtshilfe-Merkblatts

 BMF

 25.5.2012, BStBl I 2012, 599.









BFH

 BStBl II 1988, 412;

BFH

 BStBl II 1995, 4979.









BMF

 25.5.2012, Tz. 5.2.4., BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe Merkblatt).









BMF

 25.5.2012, Tz. 3.1.1., BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe–Merkblatt).









Hier zum Auskunftsverkehr nach Art. 26 des OECD-MA.









Stand Mitte 2017.









BMF

 10.11.2015, BStBl I 2016, 138 und Liste im Anhang zu diesen Ausführungen.









Ausnahmen: Bahamas, Bermuda, Liechtenstein.









Mit Ausnahme von Bermuda, Guernsey, Jersey, Isle of Man und Monaco.









Mit Ausnahme von Bermuda, Guernsey, Jersey und Isle of Man.









Nach Auffassung des BMF gilt dies jedoch nicht für Steuerfahnder im Steuerstrafverfahren.









BMF

 25.5.2012, Tz. 1.3.5., BStBl I 2012, 599 (Amtshilfe-Merkblatt).









Tz. 1.1. des Rechtshilfe-Merkblattes,

BMF

 BStBl I 2006, 698.









Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vom 5.12.2012.









Vgl. Tz. 1.2.2. des Rechtshilfe-Merkblattes,

BMF

 BStBl I 2006, 698.









Vgl. Tz. 1.2.3. des Rechtshilfe-Merkblattes,

BMF

 BStBl I 2006, 698.









Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen vom 28.4.2004 über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – Zuständigkeitsvereinbarung 2004.









Tz. 1.6. des Rechtshilfe–Merkblattes,

BMF

 BStBl I 2006, 698.









Tz. 3.5. des Rechtshilfe-Merkblattes,

BMF

 BStBl I 2006, 698.









Tz. 1.4. des Rechtshilfe-Merkblattes, BStBl I 2006, 698.









Tz. 2.7. des Rechtshilfe-Merkblattes BStBl I 2006, 698.









ABlEU Nr. L 386/89 vom 29.12.2006.









Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.7.2012 (BGBl I 2012, 1566). Hiermit wurde unter anderem die Abgabenordnung durch Einfügung der §§ 117a und 117b geändert.









Weitere Änderungen betrafen das Bundespolizeigesetz und dass Zollfahndungsdienstgesetz sowie das Schwarzarbeitsgesetz.









Richtlinie des Rates 2003/48 EG v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsen, anwendbar seit 1.7.2005.









Luxemburg geht zum automatisierten Datenaustausch über, für Zuflüsse ab dem 1.1.2015.









Belgien nimmt seit 1.1.2010 für Zuflüsse ab 2010 am automatisierten Meldeverfahren teil.









Quellensteuerabzug bis 31.12.2014, danach Teilnahme am automatisierten Informationsaustausch.









Quellensteuerabzug für Zuflüsse bis zum 30.6.2011, danach Informationsaustausch.









Quellensteuerabzug für Zuflüsse bis 31.12.2011, danach Informationsaustausch.









Vereinbarung vom 31.5.2013 als Intergovernmental Agreement (IGA).









FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23.7.2014, BGBl I, 1222.









FKAustG v. 21.12.2015, BGBl I 2015, 2531.









Abschnitt VIII (Begriffsbestimmungen) des CRS umfasst allein schon über 14 Seiten.









CRS Abschn. VIII, E. Sonstige Bestimmungen.









Abschnitt I, A. Nr. 4 -7 CRS.









In den meisten Ländern sind die Steuerfahndungsstellen einem regulären Festsetzungsfinanzamt angegliedert, können dort aber Größenordnungen wie ein großes Festsetzungsfinanzamt (wie z.B. in Bayern) erreichen.









Z.B. in Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Hamburg.









Vgl. dazu

Henrichs

 Kriminalistik 2012, 632: Verdeckte personale Ermittlungen im Internet;

Henrichs/Wilhelm

 Kriminalistik 2010, 218 ff.: Virtuelles Betretungsrecht; dieselben Kriminalistik 2010, 30: Polizeiliche Ermittlungen in sozialen Netzwerken;

Brenneisen/Staack

 Kriminalistik 2012, 627: Die virtuelle Streife in der Welt der Social Media; siehe auch

AG Reutlingen

 31.10.2011 – 5 Ds 43 Js 18155/10 zur Beschlagnahme eines Facebook-Kontos.









BFH

 BStBl II 1989, 462 – Grundsatzentscheidung zur Schätzung.









BFH

BStBl II 1989, 462.









Für viele

BFH/NV

 2009, 912.









BMF

 8.6.2017 , Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2016; hier finden Sie auch die Erläuterungen zur Berechnung der wichtigsten Kennzahlen.









FG Münster

 4.12.2015 – 4 K 2616/14 E, G, U.









BFH

 DStR 2015, 1739 und nachfolgend in der AdV-Entscheidung des

BFH

 12.7.2017 – X R 16/17.









… gleichgestellt auch Schulden und andere Lasten bzw. Werbungskosten, vgl. § 160 AO.









Vgl. Nr. 22 AstBV.









Allerdings nicht die Schadenswiedergutmachung in Form einer prompten Steuernachzahlung, denn dadurch stellt sich der Steuerhinterzieher nur dem von Anfang an Steuerehrlichen gleich, was nicht zu einem Milderungsgrund führt.









Diese Ausführungen sind sicherlich geprägt durch meine „professionelle Deformation“ als langjähriger Steuerfahndungsbeamter.









BVerfG

 NJW 2005, 1640.







 



Nr. 60 Abs. 3 AstBV.









BVerfG

 NStZ 2002, 372, 373.









BGH

 NJW 1992, 763; Nr. 60 Abs. 3 AstBV.









BVerfG

 wistra 1997, 223.









BVerfG

 BJW 2009, 2431.









BVerfG

 BJW 2009, 2431.









Http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm

.









BFH

 PStR 2007, 130 ff. mit kritischer Urteilsanmerkung Max Rau.









BFH

 BStBl II 1985, 354.









BMF

 BStBl I 2008, 831.









Vgl. §§ 204 ff. AO zur verbindlichen Zusage aufgrund einer Außenprüfung oder § 42e EStG als Anrufungsauskunft für lohnsteuerliche Sachverhalte.









BMF

 30.7.2008, Tz. 5.5; BStBl I 2008, 831.









BMF

 30.7.2008, Tz. 6, BStBl I 2008, 831.









BMF

 30.7.2008, Tz. 7.1, BStBl I 2008, 831.









BMF

 30.7.2008, Tz. 5.3, BStBl I 2008, 831.









Nr. 127 Abs. 2 AstBV.









Kein Vorsatzproblem beim Kapitalanleger, der weiß, dass er Zinserträge hat und regelmäßig weiß, dass er diese in seinen Steuererklärungen angeben muss. Ebenso wenig beim Gastwirt, der Teile seiner Betriebseinnahmen nicht erklärt. Ebenso wenig beim Handwerker, der ohne Rechnung arbeitet. Ebenso wenig beim Unternehmer, der eine Betriebsstätte im Ausland vortäuscht, in die er durch Scheinrechnungen Gewinne verlagert.









BGH

 PStR 2007, 175.









BFH

 BStBl II 1989, 462.









BGH

 PStR 2007, 175.









BGH

 28.7.2010.









BGH

 wistra 2012, 29.









BFH

 BStBl II 2013, 76.









BFH

 BStBl II 1996, 592.









BGH

27.10.2015 – I StR 373/15.









BGH

 NJW 2009, 2319.









BGH

 30.4.2009 – 1 StR 90/09.









BGH

 30.4.2009 – 1 StR 90/09.









Vgl. Nr. 22, 151 ff. der AStBV 2016 und unten

Rn. 295

 f.









BGH

 30.4.2009 – 1 StR 90/09.









BVerwG

 NJW 2010, 2229.









Vgl. dazu BStBl I 2010, 222 mit Ergänzung durch

BMF

 BStBl I 2011, 574.








    <p