Internal Investigations

Text
0
Kritiken
Leseprobe
Als gelesen kennzeichnen
Wie Sie das Buch nach dem Kauf lesen
Schriftart:Kleiner AaGrößer Aa

1. Teil Ermittlungen im Unternehmen

 ›

1. Kapitel Internal Investigations: Definition und rechtstatsächliche Erkenntnisse zu internen Ermittlungen in Unternehmen

 › III. Begriffsbestimmung „Internal Investigation“





III. Begriffsbestimmung „Internal Investigation“





1. Definitionsansätze der Literatur



20





Der Begriff der Internal Investigations fokussiert nicht bloß eine allgemeine Sachverhaltsaufklärung, sondern einen spezifischen Typ von Untersuchung. In der deutschsprachigen Literatur existieren dazu bereits Definitionsansätze, die sich voneinander vor allem in ihrem Ausgangspunkt unterscheiden.





a) Definition nach einem „Drei-Kriterien-Modell“



21





Die erste Möglichkeit einer definitorischen Eingrenzung des Begriffs der Internal Investigations liegt in der Heranziehung von Einzelkriterien. Genannt werden in diesem Zusammenhang von der einschlägigen Literatur vor allem drei Merkmale: 1. die

repressive Ausrichtung

 der Maßnahmen, 2. die Hinzuziehung

externer Berater

 sowie 3. der Zusammenhang mit einem (drohenden)

Straf-

 oder zumindest

Bußgeldverfahren

.





aa) Repressive Zweckrichtung/Ahndung von Fehlverhalten



22





Unter anderem bei

Momsen

findet sich zunächst der repressive Charakter unternehmensinterner Untersuchungen genannt. Während es bei Compliance-Maßnahmen darum gehe, Risiken im Vorfeld zu vermeiden, fokussierten Internal Investigations eine Reaktion auf bereits begangene Regelverstöße mit dem Ziel ihrer Aufklärung und einer Folgenbegrenzung.

Momsen

 bezeichnet unternehmensinterne Ermittlungen daher als „repressive Facette der Compliance“. Diese repressive Zweckrichtung der Ermittlungsmaßnahme setzt voraus, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen bestehende Gesetze oder sonstige Regeln besteht.



23





Auf welche Art von Fehlverhalten die Maßnahme abzielt, ist dabei noch nicht klar umrissen. Teilweise wird hier der „Verdacht einer Straftat“ genannt. Demgegenüber handelt es sich bei einer Internal Investigation nach Auffassung von

Vogt

 um eine unternehmensinterne Untersuchung, die vor allem der Aufklärung von compliance-relevanten Pflichtverletzungen der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter dient, also jegliches Fehlverhalten betrifft, sofern es compliance-relevant ist. Nach a.A. bleibt der Begriff der Internal Investigation auf Fehlverhalten der Unternehmensleitung zu reduzieren, soll also Fehltritte einzelner Mitarbeiter nicht erfassen.



24





Faktisch werden strafrechtlich relevante Regelverstöße den wesentlichen Anwendungsbereich unternehmensinterner Ermittlungen ausmachen. Diesen Rückschluss erlaubt schon ein Blick in die einschlägigen Pressemeldungen, wonach vor allem große Unternehmen hierzulande häufig als Reaktion auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eigene Untersuchungen anstellen. Im Übrigen besteht jedoch kein Anlass zu einer terminologischen Reduzierung der Internal Investigations auf Straftaten (ggf. unter Einschluss von Ordnungswidrigkeiten); erfasst wird somit jegliches compliance-relevantes Fehlverhalten.






bb) Hinzuziehung externer Berater



25





Elementar und (soweit ersichtlich) von allen Autoren als wesentliches Element genannt ist das Kriterium einer

Hinzuziehung externer Berater bzw. Ermittler

. Bei den mitwirkenden Personen handelt es sich in der Praxis größtenteils um spezialisierte Rechtsanwälte, zum Teil auch um Wirtschaftsprüfer, die im Auftrag des betroffenen Unternehmens tätig werden. Terminologisch korrekter wäre es also, nicht von „internen“, sondern lediglich von „nicht-staatlichen“ Ermittlungen zu sprechen.



26





Neben der Möglichkeit, Externe mit der Untersuchung zu beauftragen, kann eine Sachverhaltsaufklärung auch von einer unternehmenseigenen Innenrevision durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Internal Investigations i.e.S., sondern um eine bloß innerbetriebliche Maßnahme, die insbesondere nicht mit derselben positiven Publizitätswirkung verbunden ist. Aus diesem Grund bedienen sich insbesondere große Unternehmen, zunehmend aber in gleicher Weise der Mittelstand, externer Unterstützung durch Fachleute, um entsprechende Effekte in Sachen Imagepflege zu erzielen.





cc) Zusammenhang mit staatlichem Verfahren



27





Drittens soll die Ermittlung im

Zusammenhang mit einem (drohenden) staatlichen Verfahren

 wegen der genannten Regelverletzungen stehen. Maßgeblich dabei ist, dass das vorangegangene Fehlverhalten von staatlicher Seite geahndet und mit unternehmensbezogenen Unrechtsreaktionen belegt werden kann. Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Sanktionierung durch deutsche Stellen handeln; hinreichend ist, wenn überhaupt eine staatliche Unrechtsreaktion bevorsteht – ggf. durch eine ausländische Behörde wie der SEC. Soweit es den deutschen Rechtsraum anbelangt, stehen einerseits strafrechtliche Reaktionen (gegen die Unternehmensleitung), andererseits aber ebenso ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen im Raum.






b) Begriffsbestimmung durch Klassifizierung



28





Eine weitere Klassifikationsmöglichkeit ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen staatlichen Ermittlungen durch staatliche Akteure, staatlichen Ermittlungen durch private Akteure und privaten Ermittlungen. Dabei werden Internal Investigations (überwiegend) dem letztgenannten Bereich zugeschrieben.



Dies schließt unternehmensinterne Ermittlungen insbesondere aus dem Bereich der durch beliehene Privatpersonen durchgeführten staatlichen Ermittlungen aus, zumal soweit sie lediglich als „management tool“ von Unternehmen eingesetzt werden, die ausschließlich dem deutschen Recht unterliegen. Begründen lässt sich dieses Ergebnis damit, dass den staatlichen Stellen bei unternehmensinternen Ermittlungen die (Ermittlungs-)Herrschaft fehlt. Soweit es den US-amerikanischen Rechtsraum betrifft, bzw. das deutsche Unternehmen am dortigen Markt agiert, kommt der Hinzuziehung externer Ermittler vor allem die Funktion zu, den aufgeklärten Sachverhalt und die gewonnenen Erkenntnisse glaubhaft der zuständigen Behörde (i.d.R. die SEC oder das DOJ) zu übermitteln und ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Allein die Tatsache, dass die hinzugezogenen Ermittler das Vertrauen der SEC genießen, macht die Untersuchung jedoch mangels Ermittlungsherrschaft noch nicht zu einer staatlichen.



Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass es sich bei Internal Investigations unabhängig von dem Rechtsraum, in dem sie stattfinden und in dem das betreffende Unternehmen tätig ist, um

private Ermittlungsmaßnahmen

 handelt.






2. Historische Herleitung der Definition



29





Wie gesehen differiert die Motivation der betroffenen Unternehmen zur Durchführung interner Ermittlungen bzw. ist abhängig von den im maßgeblichen Rechtsraum herrschenden (Straf-)Verfahrensbedingungen. Hält in den USA vor allem die SEC zu unternehmensinternen Untersuchungen an, so sind es im deutschsprachigen Rechtsraum vorwiegend andere Gründe, die Internal Investigations im Fall von Regelverstößen zu einem probaten Mittel der Intervention machen. Partiell erscheinen solche Ermittlungen veranlasst durch entsprechende gesetzliche Regelungen wie sie sich bspw. im Aktiengesetz finden – wenngleich nicht ausdrücklich oder in dieser konkreten Ausgestaltung. Nur zum Teil sind unternehmensinterne Ermittlungen auch eine Folge der Privatisierungstendenzen im Strafverfahren. Denn während in den USA das bestehende Anreizsystem quasiverpflichtend Internal Investigations fordert, bleiben die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des deutschen Strafverfahrensrechts noch recht begrenzt. Diese Unterschiede legen zunächst nahe, dass von einem einheitlichen Begriff der Internal Investigations nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.



30








Unternehmensinterne Ermittlungen haben hierzulande zwar eine geringere unmittelbar strafverfahrensrechtliche Funktion und Bedeutung als im US-amerikanischen Rechtsraum. Ihr Potential darf ungeachtet der ohnehin zunehmenden Privatisierung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens indes nicht verkannt werden. Denn neben die Vermeidung unerfreulicher Rechtsfolgen jedweder Art, angefangen von Bußgeldern bis hin zur Organhaftung, tritt eine weitere Funktion: Zu verhindern gilt es

Reputationsverluste

. Im deutschen Rechtsraum können Internal Investigations vor allem dazu dienen, die Einhaltung von Lauterkeitsregeln sicherzustellen und dies nach außen zu demonstrieren – was sich wiederum mittelbar durchaus positiv in einem staatlichen Verfahren auswirken mag. Diese funktionale Komponente unternehmensinterner Ermittlungen, die in der deutschsprachigen Literatur mitunter als „Compliance-Funktion“ bezeichnet wird, lässt sich anhand der nachfolgenden Ausführungen belegen.





3. Einordnung in verwandte Bereiche





a) Internal Investigations als Bestandteil von Corporate Governance



31

 





Mit dem Begriff der Corporate Governance lassen sich die Grundsätze der Unternehmensführung zusammenfassen; er bezeichnet den Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen. Ein unternehmensspezifisches Corporate-Governance-System besteht somit aus der Gesamtheit relevanter Vorgaben, Richtlinien und Kodizes sowie dem mit ihrer Durchsetzung befassten Personalapparat. Internal Investigations bilden einen Teil dieses Systems, gehören zu diesem Programm der Effizienzsteigerung i.w.S. und intendieren,

Regelverstöße frühzeitig zu erkennen, ihnen entgegenzuwirken und sie zu sanktionieren

.





b) Internal Investigations als Gegenstück zur Compliance



32





Auf den ersten Blick lässt sich die Corporate Governance in einen präventiven sowie einen repressiven Teilbereich aufspalten. Während Compliance gemeinhin erstgenanntem zugeordnet wird, sollen Internal Investigations eher den letztgenannten Aspekt betreffen. Unternehmensinterne Ermittlungen stellten dann das repressive Korrelat zur Compliance dar. Da die Ahndung bzw. Sanktionierung von Fehlverhalten zumindest im deutschen Rechtsraum jedoch nicht den einzigen oder alleinig wesentlichen Zweck interner Ermittlungen ausmacht, sondern zugleich der sog. Compliance-Funktion essentielle Bedeutung zukommt, greift eine solche strukturelle Trennung zu kurz. Im anglo-amerikanischen Sprachgebrauch findet daher zum Teil sogar der Terminus „Compliance Investigations“ Verwendung, was eine

Zweckidentität

 zwischen beiden Bereichen andeutet.





aa) Begriff der Compliance



33





Der Begriff „Compliance“ bedeutet allgemein

Einhaltung bzw. Überwachung von Regeln

 und bezeichnet damit die Gesamtheit aller Maßnahmen und Strukturen, die das normkonforme Verhalten der Unternehmensleitung, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Dies gilt nicht nur im Bezug auf kodifizierte Regelwerke respektive gesetzliche Regelungen, sondern auch hinsichtlich von unternehmenseigenen Richtlinien und Wertvorstellungen, die Moral und Ethik gewährleisten. Compliance soll demnach primär drohende Regelverletzungen und deren Sanktionsrisiken abwehren oder verringern; ferner sollen persönliche Haftungsrisiken auf Seiten der Unternehmensleitung durch Implementierung einer entsprechenden Kontrollstruktur reduziert werden.






bb) Maßnahmenkongruenz



34





Demnach zielt Compliance grds. darauf ab, in die Zukunft ausgerichtet regelkonformes Verhalten zu gewährleisten und Normverstöße zu verhindern. Internal Investigations fokussieren demgegenüber die Vergangenheit, da sie die Aufklärung zurückliegender Sachverhalte intendieren. Allerdings basieren Compliance und Internal Investigations zum Teil auf einem

identischen Maßnahmenkatalog

:



Interne Audits

 bspw. können sowohl Maßnahmen im Rahmen von Compliance, als auch von Internal Investigations sein. Als Audit bezeichnet man interne Untersuchungsverfahren, die i.d.R. in Form von Anhörungen durchgeführt werden und dazu dienen, Sachverhalte aufzuklären oder Vorgänge und Personen zu bewerten. Da die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet sind, erweisen sich Mitarbeiteranhörungen häufig als effektiv, sowohl zur Feststellung bspw. einer Norminternalisierung von Seiten der Mitarbeiter im Bezug auf bestehende Kodizes, als auch zur Aufklärung und Analyse zurückliegender Schieflagen.



– Ähnliches gilt für

Chinese Walls

, die als Barrieren zur informationsbezogenen Segmentierung in verschiedenen Bereichen vor allem im Finanzsektor eingesetzt werden und der Steuerung von compliance-relevanten Informationen und der Vermeidung von Interessenkonflikten oder Insiderhandel durch Schaffung von Informationsbarrieren dienen. Hierbei findet eine Trennung der über einen bestimmten Vorgang oder allgemein vorhandenen Informationen statt, um die Kenntnisnahme durch bestimmte Teile des Personalapparats bzw. Einzelpersonen hiervon auszuschließen. Auf diese Weise lässt sich einerseits verhindern, dass die betreffenden Personen spezifische Straftaten begehen, welche die Kenntnis von diesen Informationen voraussetzen. Andererseits mag der Informationsausschluss zugleich die Ahndung von diesbezüglichem Fehlverhalten erleichtern, indem auf diese Weise etwa die Möglichkeiten der Tatverdeckung eingeschränkt werden.



– Deckungsgleichheit zwischen Maßnahmen im Bereich von Compliance und Internal Investigations besteht auch bei sog.

Monitorings

. Dieser Terminus fasst alle Maßnahmen zur Überwachung der Mitarbeiter und ihrer Tätigkeit zusammen. Dies betrifft zum einen die compliance-relevante Beobachtung oder Überwachung von Vorgängen und Prozessen z.B. durch technische Hilfsmittel oder andere Beobachtungssysteme, um Ergebnisvergleiche anstellen zu können. Monitorings können somit zukunftsorientiert normkonformes Verhalten und Mitarbeiterproduktivität sichern, aber ebenso zurückliegendes regelwidriges Agieren aufdecken.



– Überschneidungen sind ferner beim sog.

Whistleblowing

 denkbar, bei dem anonyme Meldungen von Regelverstößen im Unternehmen abgegeben und entgegengenommen werden. Dies erfolgt sowohl im Interesse effizienter Compliance als Maßnahme zur Prävention von Fehlverhalten. „Whistleblowing“ kann aber auch dazu beitragen, Regelverstöße oder gar Straftaten im Unternehmen aufzudecken und ist deshalb auch ein Teil effektiver Internal Investigations.





cc) Compliance durch Internal Investigations



35





Trotz weit reichender Kongruenz dienen Maßnahmen von Compliance und Internal Investigations verschiedenen Primärzwecken. Während Compliance eine präventive Zielrichtung auf regelkonformes Verhalten aufweist, intendieren Internal Investigations repressiv die Aufklärung von zurückliegendem Fehlverhalten. Mittelbar verfolgen Compliance und Internal Investigations jedoch denselben Zweck. Denn ob sich ein Unternehmen Lauterkeitsregeln gibt und im Wege von Compliance-Maßnahmen deren Einhaltung überwacht, oder Regelverstöße im Nachhinein aufklärt und ahndet – die indirekte

positive Publizitätswirkung

 bleibt dieselbe. Um Lauterkeit zu demonstrieren, verlangt Corporate Governance präventive wie auch repressive Elemente. Compliance und Internal Investigations greifen dabei ineinander und bedienen sich derselben Mittel.





4. Zwischenergebnis



36





Corporate Governance bildet einen Teilbereich der Corporate Responsibility eines Unternehmens und lässt sich in einen präventiven Bereich (Compliance) und einen repressiven Bereich (Internal Investigations) einteilen. Beide dienen der Sicherung der Einhaltung des Code of Conduct. Damit unternehmensinterne Ermittlungen ihre

„Publizitäts-Funktion“

 („Compliance-Funktion“) erfüllen können, müssen sie effektiv und auch nach außen hin glaubwürdig sein, was die Beteiligung externer und vor allem neutraler Fachkräfte voraussetzt, die über die entsprechende Erfahrung verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist nach hier vertretener Auffassung der Zusammenhang mit einem (drohenden) Strafverfahren. Da es (auch) um die Einhaltung von Lauterkeitsregeln geht, reicht der Anwendungsbereich von Internal Investigations darüber hinaus, wenngleich strafrechtlich relevantes Fehlverhalten – schon wegen der Nachhaltigkeit der darauf folgenden staatlichen Sanktionen – dabei einen Schwerpunkt bilden wird. Darüber hinaus genügen aber jegliche sonstigen vor allem staatlichen Verfahren etwa zur Verhängung von Unrechtsreaktionen auf der Ebene des Ordnungswidrigkeitenrechts. Daraus ergibt sich für Internal Investigations folgende Definition:



Internal Investigations sind Ermittlungsmaßnahmen, die als Bestandteil des Systems zur Sicherung der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften sowie Lauterkeitsregeln im Fall eines (nicht notwendigerweise strafrechtlich relevanten) Regelverstoßes mindestens einer unternehmensangehörigen Person von der Unternehmensleitung oder mit deren Einverständnis vom zuständigen Mitarbeiter initiiert und unter Hinzuziehung von neutralen, externen Fachkräften durchgeführt werden, um den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten, das den Anlass für die Untersuchung bildet, umfassend aufzuklären und entsprechende Unrechtsreaktionen zu ermöglichen.





Anmerkungen









Behrens

 RiW 2009, 22.









Momsen

 ZIS 2011, 511; vgl. aber auch

Grützner/Jakob

 S. 141.









Momsen

 ZIS 2011, 511; in diese Richtung auch

Theile/Gatter/Wiesenack

 ZStW 2015, 803.









Vgl.

Momsen

 ZIS 2011, 511.









Behrens

 RiW 2009, 22.









Vogt

 NJOZ 2009, 4206; ähnlich

Lomas/Kramer

 Corporate Internal Investigations, 2008, S. 288 ff. („innerbetriebliche Gesetzesverstöße“).









Enger

Mengel/Ullrich

 NZA 2006, 240.









Siehe unten

Rn. 38 ff

.









Vgl. bspw.

Jahn

 StV 2009, 42 („umfassendes Mandat“); zurückhaltender wohl

Theile/Gatter/Wiesenack

 ZStW 2015, 803 („entweder durch Unternehmen selbst oder durch mandatierte externe Ermittlungseinheiten“).









Behrens

 RiW 2009, 22;

Breßler/Kuhnke/Schulz/Stein

 NZG 2009, 721;

Momsen

 ZIS 2011, 511; ferner

Mengel/Ullrich

 NZA 2006, 240 sowie

Itzen

 BB-Special: Compliance 2008, 15.









Siehe dazu sogleich

Rn. 28 ff

.









Behrens

 RiW 2009, 23; ähnlich

Reeb

 Internal Investigations, S. 4, der ebenfalls den möglichen Einsatz Externer nennt, dies aber nicht als notwendiges Kriterium fordert, sondern es ausreichen lässt, wenn das Unternehmen „eigene Ressourcen“ einsetzt.









Behrens

 RiW 2009, 23.









Vgl. nur

Deloitte

 Compliance im Mittelstand, 2012, S. 25, die „externe Untersuchungen“ nennen.









Momsen

 ZIS 2011, 511.









Reeb

 Internal Investigations, S. 4; ähnlich

Duggin

 Columbia Business Law Review 2003, 864.









Siehe

Behrens

 RiW 2009, 22;

Duggin

 Columbia Business Law Review 2003, 864; s. auch unten

Rn. 44 ff

.









Reeb

 Internal Investigations, S. 7 ff., 19 f.; ähnlich charakterisiert auch

Jahn

 StV 2009, 42 die Ermittlungen als „privat“; ebenso

Dann/Schmidt

 NJW 2009, 1852; s. auch

Behrens

 RiW 2009, 22, nach dem der Begriff „internal“ als Abgrenzung gegenüber staatlichen Untersuchungen zu verstehen ist.









Reeb

 Internal Investigations, S. 16, 26 f.







 



Jahn

 StV 2009, 43.









Siehe oben

Rn. 11 ff

.









Vgl.

Rn. 16 ff

.









Schneider

 NZG 2010, 1201, der darauf hinweist, dass bei Nichteinhaltung der Grenzen zulässiger Nachforschungen sogar ein gegenteiliger Effekt eintreten kann.









Klindt

 NJW 2006, 3400.









KPMG

 Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010, S. 13, 20.









KPMG

 Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010, S. 20.









Behrens

 RiW 2009, 22; s. auch

Reeb

 Internal Investigations, S. 26.









In diese Richtung auch Hauschka/Moosmayer/Lösler/

Wessing

 § 46 Rn. 1.









Momsen

 ZIS 2011, 508.









Momsen

 ZIS 2011, 508; ähnlich

Bock

 ZIS 2009, 68;

Klindt

 NJW 2006, 3399;

Theile

 StV 2011, 381.









Momsen

 ZIS 2011, 508.









Momsen

 ZIS 2011, 508.









Dazu eingehend

Momsen

 ZIS 2011, 509 ff.









Momsen

 ZIS 2011, 509; ferner MAH-Strafverteidigung/

Bosbach

 § 55 Rn. 74.









Diller

 DB 2004, 313; zu den Auskunftspflichten ferner

Böhm

 WM 2009, 1924 f.









Grützner/Jakob

 2010, S. 45;

Momsen

 ZIS 2011, 509.









Momsen

 ZIS 2011, 509.









Gleiches gilt für sog. Watch-Lists, die eine Zusammenstellung compliance-relevanter Informationen enthalten und ein Kontrollelement zur Chinese Wall bilden.









Vgl.

www.inece.org/princips/ch6.pdf

;

Momsen

 ZIS 2011, 509.









Momsen

 ZIS 2011, 509.









Grützner/Jakob

 2010, S. 155 f.;

Momsen

 ZIS 2011, 509.









Siehe

Momsen

 ZIS 2011, 509.









Momsen

 ZIS 2011, 509.









Das deutet

von Hehn

 Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15 an, wenn er darauf verweist, dass das eigentliche Ziel darin besteht, „Compliance im gesamten Unternehmen sicherzustellen“; ähnlich

Momsen

 ZIS 2011, 509; ferner

Schneider

 NZG 2010, 1201, nach dem investigative Maßnahmen („Internal Investigation“) ein notwendiger Bestandteil guter Compliance sind. Schneider verwendet den Begriff der Compliance hier offensichtlich synonym mit dem Terminus der Corporate Governance. Denn

Schneider

 definiert „Investigative Maßnahmen“ als „alle Maßnahmen der Unternehmensleitung und der zuständigen Compliance-Funktion zur Nachforschung, ob erstens sichergestellt ist, dass sich die Mitarbeiter gegenwärtig und künftig rechtmäßig verhalten und/oder ob zweitens Mitarbeiter sich in der zurückliegenden Zeit rechtswidrig oder pflichtwidrig verhalten haben.“ Entsprechend sei zu unterscheiden zwischen „präventi