Antikorruptions-Compliance

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aa) Verordnungsalternative (§ 299a Nr. 1 StGB)

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Die Verordnung des Vertragsarztes konkretisiert die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf Sachleistungen (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V).[13] Diese Tatbestandsalternative spiegelt die Schlüsselposition des Arztes bei der Verteilung der Ressourcen des Gesundheitswesens wider.

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Der Begriff der Verordnung meint nach der Gesetzesbegründung die Verschreibung von Arzneimitteln (§ 2 AMG), Heil- und Hilfsmitteln (§§ 32 und 33 SGB V) und Medizinprodukten (§ 3 MPG) zugunsten von Patienten, unabhängig davon, ob für das verschriebene Mittel oder Produkt überhaupt eine Verschreibungspflicht besteht. Ebenfalls erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Verordnen in einem engen inneren Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Übersendung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer.[14]

bb) Bezugsalternative (§ 299a Nr. 2 StGB)

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Unter Bezug ist nach dem Willen des Gesetzgebers jegliche Form des Sich-Verschaffens zu verstehen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung. Erfasst wird der Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln und Medizinprodukten, die der Heilberufsangehörige unmittelbar beim oder am Patienten anwendet. Die unmittelbare Anwendung muss entweder durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer vorgenommen werden. Bei einer vorgelagerten Verordnungsentscheidung knüpft die Strafbarkeit bereits an der Verordnung selbst an.[15]

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Heilmittel (§ 32 SGB V) werden im Tatbestand des § 299a Nr. 2 StGB deswegen nicht erfasst, weil diese Behandlungen durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden müssen und damit nicht bezogen werden können.

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Aufgrund des Erfordernisses der unmittelbaren Anwendung am Patienten durch den Heilberufsangehörigen fällt der Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker nicht unter den § 299a Nr. 2 StGB. Zwar ist der Beruf des Apothekers ein Heilberuf i.S.d. § 299a StGB. Ein Apotheker wird die von ihm verkauften Arzneien in aller Regel aber nicht selbst und unmittelbar an dem Patienten anwenden.

cc) Zuführungsalternative (§ 299a Nr. 3 StGB)

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Der Begriff der Zuführung von Patienten entspricht inhaltlich dem sozial- und berufsrechtlichen Zuweisungsbegriff (vgl. hierzu § 73 Abs. 7 SGB V, § 31 MBO-Ä). Er meint jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. Erfasst werden danach Zuweisungen und Überweisungen sowie Verweisungen und Empfehlungen. Mit der Verwendung des Wortes Zuführung anstelle des Begriffs der „Zuweisung“ wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass es auf die Form der Einwirkung auf den Patienten nicht ankommt. Auch mündliche und unverbindliche Empfehlungen sind daher erfasst.

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Mit der Zuführung von Untersuchungsmaterial ist insbesondere die Weiterleitung von Proben zur Durchführung von Laboruntersuchungen gemeint.[16]

c) Handlungen nach § 299b StGB

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§ 299b StGB stellt die aktive Bestechung unter Strafe. Der Täterkreis ist hier allerdings nicht auf Angehörige der in § 299a StGB genannten Heilberufe beschränkt. Die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 299a StGB gelten entsprechend.

d) Unrechtsvereinbarung

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Kernstück der Strafvorschrift ist die Unrechtsvereinbarung, die eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung fordert. Der Vorteil muss vereinbarungsgemäß dazu dienen, eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb im Rahmen einer der drei tatbestandlichen Handlungen zu erreichen.

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Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung ist teilweise recht eingeschränkt, in anderen Teilen sehr weitgehend. Einerseits werden Zuwendungen zur Klimapflege, mit denen lediglich das allgemeine Wohlwollen des Nehmers erkauft werden soll, ebenso wenig erfasst wie nachträgliche Zuwendungen wie etwa Geschenke von Patienten als Dank für eine erfolgreiche Behandlung.[17] Andererseits kann nach der Gesetzesbegründung, die insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 331 StGB Bezug nimmt, ein Vorteil grundsätzlich auch im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Täter zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind.[18] Zudem hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze verzichtet und verweist stattdessen auf das Kriterium der Sozialadäquanz.[19]

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Praktisch relevante Indizien für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung dürften wie bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung von Amtsträgern gem. §§ 331, 333 StGB die Nichteinhaltung sozial- oder berufsrechtlicher Vorschriften und Verfahren sowie intransparentes Verhalten sein, daneben eine relevante Handlung oder Verhaltensänderung in zeitlicher Nähe und eine im Hinblick auf Zeitaufwand und Qualifikation unangemessene Honorierung.[20]

e) Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb

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Hinsichtlich der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb verweist der Gesetzgeber auf die Auslegungsgrundsätze zu § 299 StGB. Danach handelt es sich um eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern. Diese muss geeignet sein, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen.

31

Eine Unlauterkeit scheidet aus, soweit eine Bevorzugung sozial- oder berufsrechtlich zulässig ist.

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An der Wettbewerbslage kann es im Fall einer Monopolstellung fehlen. Eine solche wird in der Praxis allerdings kaum je vorkommen. Zum einen dürften typischerweise Therapiealternativen existieren. Weiterhin ist es auch ausreichend, wenn eine Marktstellung langfristig abgesichert und künftige Wettbewerber ausgeschaltet oder schlechter gestellt werden sollen oder eine dauerhafte Patientenbindung angestrebt wird.[21]

4. Subjektiver Tatbestand

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Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf das normative Tatbestandsmerkmal der unlauteren Bevorzugung erstrecken. Hier muss der Täter die tatsächlichen Umstände kennen und sich der sozialen Bedeutung der Bevorzugung laienhaft bewusst sein. Bei einem bloßen Irrtum über die Bewertung als unlautere Bevorzugung liegt ein Verbotsirrtum vor.[22]

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Ein Clearing-Verfahren bei den Kammern und Berufsverbänden kann je nach den Umständen des Einzelfalles den subjektiven Tatbestand ausschließen oder einen Verbotsirrtum begründen. Soweit anwaltlicher Rat eingeholt wird, ist ein detailliertes Gutachten eines auf den konkreten Rechtsbereich spezialisierten Anwalts erforderlich.[23]

5. Besonders schwerer Fall, § 300 StGB

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Ein besonders schwerer Fall mit einer erhöhten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren liegt gem. § 300 StGB im Regelfall vor, soweit sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, bei gewerbsmäßigem Handeln oder Mitgliedschaft in einer Bande.

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Ein Vorteil großen Ausmaßes kann ab einem Betrag von 25 000 EUR in Betracht kommen.[24]

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Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn in der Absicht gehandelt wird, durch wiederholte Tatbegehungen einen fortgesetzten, auf noch nicht absehbare Zeit hin angestrebten Gewinn zu erzielen und sich so eine laufende Einnahmequelle von gewisser Erheblichkeit zu verschaffen. Da die Handlungen der §§ 299a, 299b StGB im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Täter vorgenommen werden, wird häufig von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen sein.

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Eine bandenmäßige Begehung, also ein Handeln im Rahmen eines dauerhaften Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, dürfte in der Praxis auch häufig vorliegen.

39

Ohne Vorliegen eines dieser drei Regelbeispiele kommt ein besonders schwerer Fall auch aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände in Betracht.

III. Praxisrelevante Fallkonstellationen
1. Konstellationen betreffend alle Berufsgruppen

a) Geschenke und Einladungen

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Für Geschenke und Einladungen gibt es – soweit im konkreten Fall eine Unrechtsvereinbarung vorliegt – keine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze. Von vornherein unproblematisch sind lediglich sozialadäquate Zuwendungen, bei denen es an einer objektiven Eignung fehlt, konkrete heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen. Dies soll etwa bei geringfügigen und allgemein üblichen Werbegeschenken oder bei kleineren Präsenten von Patienten der Fall sein.[25] Im Bereich der ärztlichen Berufe liefert § 32 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä weitere Anhaltspunkte. Wenn die Annahme von Vorteilen nach dieser Norm berufsrechtlich unzulässig ist, soweit also durch ihre Annahme der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird, dürfte auch von fehlender Sozialadäquanz auszugehen sein.

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Diese unscharfen Begriffe werden in der Literatur in der Weise konkretisiert, dass Werbe-Kugelschreiber, Notizblöcke und sonstige geringwertige Büromaterialien, Informationsmaterial sowie Hilfsmittel geringen Werts – bis 10 EUR – ebenso als unproblematisch erachtet werden wie gelegentliche Einladungen, etwa zu einem Abendessen in Größenordnungen bis 50 EUR.[26]

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Zu beachten ist jedoch, dass auch für sich genommen vernachlässigbare Beträge bei regelmäßiger Gewährung im Zuge langjähriger Geschäftsbeziehungen erheblich ins Gewicht fallen können. So erfolgt etwa Abrechnungsbetrug häufig in der Weise, dass gegenüber den Kostenträgern im Gesundheitswesen gerade weniger bedeutende Posten zu Unrecht abgerechnet werden. In den routinemäßig automatisierten Kontrollprozessen fällt dies weniger auf, kann sich bei täglich mehrfachem gleichartigem Vorgehen jedoch über die Jahre zu erheblichen Beträgen summieren. Unzulässig sind daher – jedenfalls soweit insgesamt ein erheblicher Gesamtwert erreicht wird – auch geringwertige Geschenke oder Vorteile innerhalb auf regelmäßigem Austausch gründender beruflicher Beziehungen wie etwa zwischen Ärzten und Anbietern von Hilfsmitteln oder Facharzt und Laborarzt.[27]

b) Überlassung von Räumlichkeiten

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Eine Vermietung von Räumlichkeiten durch einen Heilberufsangehörigen an einen anderen kann eine Strafbarkeit gem. §§ 299a, 299b StGB begründen, soweit im Gegenzug für die Zuführung von Patienten ein nicht marktüblicher Mietzins vereinbart wird, der sich zugunsten desjenigen auswirkt, der – wie typischerweise Ärzte – die Zuführung von Patienten steuern kann. Dies kann etwa bei verbilligter Vermietung von Arztpraxen durch Apotheker oder umgekehrt bei überteuerter Vermietung durch ein Klinikum oder einen Arzt an ein Sanitätshaus, einen Apotheker oder einen Physiotherapeuten der Fall sein.[28]

c) Referententätigkeiten und Beraterverträge

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Honorare für Referententätigkeiten und Beratungsleistungen sind strafrechtlich problematisch, soweit die entsprechenden Vereinbarungen ganz oder teilweise verschleierte Zuwendungen für andere Leistungen darstellen. Ein zentrales Indiz ist insoweit die Angemessenheit der Vergütung.

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Zur Bestimmung der Angemessenheit von Honoraren werden im ärztlichen Bereich teilweise Vergleiche mit Gebührenpositionen in der GOÄ angestellt. Dadurch lassen sich recht einfach konkrete Stundensätze ermitteln, problematisch ist jedoch der nicht übertragbare Regelungshintergrund der GOÄ. Diese regelt die Beziehung zwischen Arzt und Patient und soll auch die Finanzierbarkeit notwendiger medizinischer Leistungen gewährleisten.[29]

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Letztlich werden daher auch im ärztlichen Bereich immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein. Zentrale Kriterien dürften insoweit die Schwierigkeit der in Rede stehenden fachlichen Leistung sowie auch die wissenschaftliche Qualifikation und Reputation des Referenten bzw. Beraters darstellen. Auf dieser Grundlage werden in der Literatur für spezialisierte Ärzte teilweise Stundensätze in einem Bereich von 150 EUR bis sogar 450 EUR als angemessen erachtet.[30]

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Je höher Honorierungen ausfallen, desto eher besteht allerdings grundsätzlich die Gefahr, dass seitens der Ermittlungsbehörden ein strafrechtlicher Anfangsverdacht angenommen wird. Es dürfte daher empfehlenswert sein, Umstände, welche für die Marktüblichkeit und Angemessenheit von Honoraren sprechen, in entsprechende Vereinbarungen aufzunehmen und diese ggf. auch offenzulegen bzw. Berufsverbänden zur Prüfung vorzulegen.[31] So lässt sich das Risiko der Aufnahme von Ermittlungen deutlich reduzieren. Dieses liegt in derartigen Konstellationen vor allem darin, dass entsprechende Vereinbarungen Kostenträgern oder Ermittlungsbehörden im Rahmen anonymer Anzeigen zugespielt werden.

d) Unternehmensbeteiligungen

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Unternehmensbeteiligungen von Heilberufsangehörigen an den Firmen anderer Heilberufler sind grundsätzlich zulässig,[32] können jedoch eine Strafbarkeit begründen, soweit durch das konkret gelebte Konstrukt eine Zuwendung von Vorteilen für eine der tatbestandlichen Handlungen der §§ 299a, 299b StGB erfolgt.

49

Als besonders praxisrelevant haben sich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen von Orthopäden an Physiotherapiezentren erwiesen, an welche die Ärzte Patienten zuweisen. Klassisch sind weiterhin Beteiligungen von Ärzten an Laboren, Apotheken oder Sanitätshäusern.

50

Stets unzulässig sind in derartigen Fällen Vergütungsabreden, die direkt an die Zahl der Verweisungen oder den durch diesen erzielten Gewinn gekoppelt sind. Bei nur mittelbarer Beteiligung am Unternehmenserfolg, etwa durch allgemeine Gewinnausschüttungen, ist es nach der Gesetzesbegründung, die insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht heranzieht, entscheidend, ob der Arzt durch sein Handeln einen spürbaren Einfluss auf den Ertrag aus seiner Beteiligung nehmen kann.[33] Ein sozialrechtliches Verbot, entsprechende Einkünfte maßgeblich zu beeinflussen, findet sich seit 2012 in § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V. Unzulässig sind insoweit auch Umgehungskonstrukte unter Einschaltung von Strohpersonen wie etwa Ehepartnern. Bei Ermittlung dieser spürbaren bzw. maßgeblichen Beeinflussung sind insbesondere der Gesamtumsatz des Unternehmens, der Anteil der Zuweisungen des Arztes sowie die Höhe seiner Beteiligung zu berücksichtigen.[34]

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Für die strafrechtlicher Praxis besonders relevant ist die Abgrenzung einer bloß faktischen Überschneidung des Patientenstammes von unlauteren Zuweisungen. Ersteres kann sich insbesondere aus der räumlichen Nähe ergeben, etwa bei Situierung im gleichen Gebäude. Eine derartige Ballung in Ärztehäusern oder Gesundheitszentren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände zwar grundsätzlich unbedenklich. Strafrechtlich problematisch wird es jedoch, sobald auch nur konkludente Hinweis auf Leistungserbringer, an denen der Hinweisgeber beteiligt ist, und Vorteilsgewährungen wie etwa auch vergünstigte Mieten hinzukommen.

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Beteiligungsverhältnisse in einem räumlichen Näheverhältnis sind strafrechtlich besonders gefahrgeneigt. Soweit in derartigen Konstellationen nicht generell von einer Beteiligung Abstand genommen wird, sollten Patienten über Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt und ihnen nur auf ausdrückliche Nachfrage neutrale Informationsblätter mit möglichen Leistungserbringern ausgehändigt werden. Zudem sollten die Praxismitarbeiter angewiesen werden, keine Einrichtung bevorzugt zu nennen.[35]

2. Kooperation von Ärzten mit Ärzten

a) Zusammenschlüsse von Ärzten

53

Ärzte dürfen sich gem. § 18 Abs. 1 MBO-Ä, § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können sich gem. § 18 Abs. 1 S. 2 MBO-ÄÄ auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränken, dürfen allerdings nicht zu einer Umgehung des Zuweisungsverbots gem. § 31 MBO-Ä führen. Soweit Zuweisungen stattfinden und im Gegenzug Vorteile gewährt werden, kann das Konstrukt nicht nur gegen Berufsrecht verstoßen, sondern in seiner Gesamtheit strafbares Verhalten darstellen.

54

Gem. § 18 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä, § 33 Abs. 2 S. 4 Ärzte-ZV unzulässig und zugleich ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung ist es in derartigen Konstellationen, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

b) Laboruntersuchungen

55

Im Bereich von Laboruntersuchungen sind Fälle strafrechtlich problematisch, in denen ein Arzt Untersuchungen in einem Labor veranlasst, von dem er regelmäßig Material wie etwa Ampullen, Spatel, Objektträger und Fixiermittel erhält, das er den Patienten gegenüber selbst abrechnet oder seine Proben kostenlos ins Labor mitgenommen werden.

56

Strafbarkeit kann auch im Falle von Quersubventionen vorliegen, bei denen der behandelnde Arzt bestimmte Laborleistungen zu einem günstigeren Preis bekommt, wenn dem Laborarzt im Gegenzug Patienten für Untersuchungen zugewiesen werden, die dieser nur selbst vornehmen und abrechnen kann. Dies betrifft etwa die privatärztliche Abrechnung im Bereich der M III und M IV Leistungen.[36]

3. Kooperation von Ärzten mit anderen Heilberufsangehörigen

a) Kooperation von Ärzten mit Krankenhäusern

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Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern ist ausweislich § 2 Abs. 3 KHEntgG, § 20 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV zulässig und vom Gesetzgeber auch nach Einführung von §§ 299a, 299b StGB weiterhin gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt, sie liege auch im Interesse des Patienten.[37]

58

Besonders praxisrelevant sind hier neben der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus gem. § 115a SGB V die in §§ 18, 19 KHEntgG geregelten Belegarzt- und Honorarbelegarztmodelle. Problematisch ist hier jeweils der Einfluss des niedergelassenen Arztes auf die Auswahl des Krankenhauses durch den Patienten.

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Gem. §§ 299a, 299b StGB ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten an ein Krankenhaus Vorteile versprochen zu bekommen oder zu erhalten und deshalb das Krankenhaus in unlauterer Weise gegenüber anderen Krankenhäusern zu bevorzugen. Die Gewährung entsprechender Vorteile erfolgt in der Praxis – wovon auch der Gesetzgeber ausgeht –[38] regelmäßig durch Gewährung einer unangemessenen Vergütung, die verdeckte Zuweiserprämien enthält.

60

Eine unlautere Zusammenarbeit liegt insbesondere dann nahe, wenn die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung zweifelhaft ist. Die Entstehung eines entsprechenden Verdachts kann bereits im Ansatz vermieden werden, wenn – gerade in zweifelhaften Fällen – die Erforderlichkeit der konkret gewählten Vorgehensweise objektiv bestätigt wird, indem Diagnose und Verordnung von Krankenhausbehandlungen gem. § 26 BMV-Ä durch einen unabhängigen Arzt überprüft werden.

61

Weiterhin ist es empfehlenswert, im Vertragsverhältnis Arzt zu Krankenhaus keine Verpflichtung des Arztes zur Zuweisung von Patienten vorzusehen, die Vergütung nicht direkt an die Zuweisung selbst zu koppeln und keine Exklusivität zu gewährleisten.

62

Soweit ein Arzt eine Empfehlung für ein bestimmtes Krankenhaus ausspricht, ist eine konkrete Dokumentation des ärztlichen Rats und etwaiger Nachfragen in der Patientenakte ratsam, unter Umständen auch unter Verwendung eines Vordrucks, in dem eine bestehende Kooperation offengelegt und zugleich mehrere für eine Weiterbehandlung geeignete Krankenhäuser empfohlen werden. Sachliche Gründe für die Empfehlung eines bestimmten Krankenhauses können insbesondere gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit, bessere Behandlungsergebnisse, besondere Ausstattung und moderne Operationstechniken sein. Soweit ein Arzt seinen Patienten mit Informationen entlässt, die ihm eine autonome Entscheidung ermöglichen, dürfte im Regelfall bereits kein tatbestandsmäßiges Zuführen vorliegen. Kritisch ist es hingegen, wenn ein Arzt den Eindruck erweckt, eine Weiterbehandlung sei nur in einem bestimmten Krankenhaus möglich, er eine Entscheidung sofort verlangt und diese sogleich umsetzt, etwa durch eine Terminvereinbarung. Zurückhaltung ist insbesondere geboten, wenn sich die Praxis in besonderer räumlicher Nähe zum weiterbehandelnden Krankenhaus befindet.[39]

63

Ein besonders großes Risiko für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bergen intransparente und unangemessen erscheinende Vergütungsregelungen. In geeigneten Fällen mag es empfehlenswert sein, das Honorar an der konkreten Abrechnung im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten bzw. Kostenträger anzulehnen. Letztlich entscheidend ist es jedoch in allen Fällen, dass die Vergütung dem konkreten Aufwand des Arztes und seiner Sachkunde sowie der Schwierigkeit und Komplexität des individuellen Behandlungsfalles gerecht wird. Pauschalierte Vergütungsmodelle sind im Vergleich hierzu zwar einfacher zu handhaben, bergen aber die Gefahr, dass eine vorab vereinbarte Vergütung durch unerwartete Entwicklungen unverhältnismäßig werden könnte. Soweit aus besonderen Gründen eine Vergütung vereinbart wird, die über den konkreten Leistungsanteil des Arztes hinausgeht, was beispielsweise zu Vermeidung eines unwirtschaftlichen Leerstands oder zur Auslastung von Geräten wirtschaftlich sinnvoll sein kann, sollten entsprechende Umstände dokumentiert werden. Als Kontrollüberlegung kann auch ein Vergleich mit den Gehältern im Krankenhaus tätiger Ober- oder Chefärzte und anderer niedergelassener Ärzte angestellt werden, wobei allerdings den besonderen unternehmerischen Risiken eines freiberuflich tätigen Externen Rechnung getragen werden darf.[40]

 

64

Schließlich ist anzuraten, entsprechende Verträge gem. der Soll-Vorschrift § 24 MBO-Ä vor ihrem Abschluss der jeweils zuständigen Ärztekammer vorzulegen, damit diese im Rahmen eines Clearing-Verfahrens prüfen kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind. Auch wenn entsprechende Stellungnahmen nicht immer eindeutig sind, können daraus häufig wichtige Erkenntnisse für die Gestaltung der Zusammenarbeit abgeleitet werden. Vor allem jedoch werden Ermittlungsbehörden im Rahmen der Prüfung des Anfangsverdachts oder zu Beginn eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zunächst wenig invasive Ermittlungsmaßnahmen wie die Anforderung entsprechender Unterlagen von den Berufskörperschaften bevorzugen und in der Folge möglicherweise von Durchsuchungen oder anderen Maßnahmen mit größerer Eingriffsintensität absehen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen sich die Beteiligten intensiv um rechtstreues Verhalten bemüht haben und der subjektive Tatbestand zweifelhaft ist.[41]