Dokumente der Freiheit

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Aus der Reihe: marixwissen
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Über den Autor
Dr. Reinhard Pohanka

Geboren 1954, ist er Archäologe am Historischen Museum der Stadt Wien. Zahlreiche Veranstaltungen mit den Schwerpunkten Mittelalter und römische Zeit. Über 15 Publikationen.

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Freiheit ist nicht ein Wert unter vielen, sondern der Grundwert schlechthin. Individuelle Rechte und Freiheiten wurden dem Menschen im Lauf der Geschichte nicht immer freiwillig zugestanden, sondern mussten oft in langwierigen Verhandlungsprozessen, oder aber durch Gewalt und Krieg erkämpft, und schließlich auch verteidigt werden. Das vorliegende Buch stellt 25 Verträge und Urkunden dar, welche die Entwicklung der Menschenrechte vom Augsburger Religionsfrieden von 1555 bis zum Rom Statut von 2002 mit der Einrichtung eines Internationalen Gerichtshofes für Kriegsverbrechen nachzeichnet. Die einzelnen Verträge und Urkunden werden in ihren grundlegenden Paragraphen wiedergegeben, ergänzt durch einen Kommentar zu ihrer Geschichte und weiteren Wirksamkeit.

Haupttitel

Impressum


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.d-nb.de abrufbar.
Alle Rechte vorbehalten
Copyright © by marixverlag GmbH, Wiesbaden 2011 Covergestaltung: Nicole Ehlers, marixverlag GmbH nach der Gestaltung von Thomas Jarzina, Köln Bildnachweis: akg-images GmbH, Berlin Lektorat: Dr. Anette Pelizaeus, Mainz Korrekturen: Dr. Bruno Kern, Mainz eBook-Bearbeitung: Medienservice Feiß, Burgwitz Gesetzt in der Palatino Ind Uni – untersteht der GPL v2 ISBN: 978-3-8438-0021-1 www.marixverlag.de

Inhalt

Über den Autor

Zum Buch

Einleitung

1. Der Augsburger Religionsfriede (1555)

Der Augsburger Reichs- und Religionsfriede 1555 (Auszug)

§ 14 – Landfriedensformel

§ 15 – Religionsformel

§ 17 – Beschränkung des Vertrages auf zwei Religionen – Katholiken und Lutheraner

§ 18 – Geistlicher Vorbehalt

§ 23 – Recht zur Auswanderung

§ 27 – Religionsfreiheit in Reichsstädten

2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)

Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande (1581)

Präambel

3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede (1648)

Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648 (Auswahl)

Art. V, 1 Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens

Art. V, 2 Normaltag – Stichtag für Restitutionen

Art. V, 7 Verwaltung von Kirchen und Schulen

Art. V, 8 Verbot der Unterdrückung Andersgläubiger

Art. V, 14 Vorrang des Vertrages über einzelne Streitigkeiten

Art. V, 30 Recht zur Auswanderung

Art V, 34 Freiheit der Religionsausübung

Art. VII, 1 Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses

Art. VIII, 1 Bestätigung der Rechte der Untertanen

Art. VIII, 2 Gewährung der Landes- und Vertragshoheit

Art. XVII, 2 Der Friede als erstes Reichsgrundgesetz

Art. XVII, 5 Allgemeine Gewähr des Friedens

Art. XVII, 6 Sicherung des Friedens

Art. XVII, 7 Verbot von Gewaltanwendung

4. Die Habeas-Corpus-Akte (1679)

Habeas-Corpus-Akte 1679 (Auswahl)

5. Die Bill of Rights Englands (1689)

Bill of Rights (Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge) 1689

6. Die Virginia Bill of Rights (1776)

Die Virginia Bill of Rights 1776

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

7. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1787)

Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika 1787 (Auswahl)

Präambel

Artikel I, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Abschnitt 7

Abschnitt 8

Abschnitt 9

Artikel II, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Abschnitt 4

Art. III, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 4

Artikel IV, Abschnitt 1

Abschnitt 2

Abschnitt 3

 

Abschnitt 4

Artikel V

Artikel VI

8. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) und die Verfassung der französischen Republik (1793)

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Die Verfassung der Französischen Republik (1793)

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

9. Die Bill of Rights der Vereinigten Staaten von Amerika (1789)

Bill of Rights der Vereinigten Staaten von Amerika (1789)

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

10. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1792)

Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (1792)

Präambel

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

Artikel VIII

Artikel IX

Artikel X

Artikel XI

Artikel XII

Artikel XIII

Artikel XIV

Artikel XV

Artikel XVI

Artikel XVII

Contrat Social zwischen Mann und Frau

11. Das Kommunistische Manifest (1848)

Das Kommunistische Manifest 1848 (Auszüge)

12. Die Paulskirchenverfassung (1849)

Paulskirchenverfassung 1849

Präambel:

Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes

Artikel I.

Artikel II.

Artikel III.

Artikel IV.

Artikel V.

Artikel VI.

Artikel VII.

Artikel VIII.

Artikel IX.

Artikel X.

Artikel XI.

Artikel XII.

Artikel XIII.

13. Die Emanzipations-Proklamation der Vereinigten Staaten von Amerika zur Befreiung der Sklaven (1863)

Emanzipations-Proklamation 1863

13. Zusatz zur Verfassung 1865

14. Die Erste Genfer Konvention (1864)

Abkommen zur Linderung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde (1864)

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 3 der Genfer Konventionen

15. Die Haager Landkriegsordnung (1907)

Haager Landkriegsordnung 1907 (Auswahl)

Präambel

Erster Abschnitt: Kriegführende Erstes Kapitel: Begriff des Kriegführenden Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Zweites Kapitel: Kriegsgefangene Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Zweiter Abschnitt: Feindseligkeiten Erstes Kapitel: Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Viertes Kapitel: Kapitulation Artikel 35

Fünftes Kapitel: Waffenstillstand Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Dritter Abschnitt: Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet Artikel 42

Artikel 43

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 50

Artikel 56

16. Die Atlantik-Charta (1941)

Atlantik-Charta (1941)

17. Die Charta der Vereinten Nationen (1945)

Charta der Vereinten Nationen 1945 (Auswahl)

Artikel 1

Artikel 2

18. Die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 (Auswahl)

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

19. Das Deutsche Grundgesetz (1949)

Das Deutsche Grundgesetz 1949 (Auswahl)

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16a

Artikel 17

Artikel 19

20. Die Europäische Deklaration der Menschenrechte (1950)

Europäische Menschenrechtsdeklaration 1950

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Artikel 2 – Recht auf Leben

Artikel 3 – Verbot der Folter

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot

Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

21. Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951

Genfer Flüchtlingskonvention (Auswahl)

Präambel

Artikel 1 – Definition des Begriffs «Flüchtling”

Artikel 2 – Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 3 – Verbot unterschiedlicher Behandlung

Artikel 4 – Religion

Artikel 12 – Personalstatut

Artikel 13 – Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Artikel 14 – Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

Artikel 15 – Vereinigungsrecht

Artikel 16 – Zugang zu den Gerichten

Kapitel III – Erwerbstätigkeit Artikel 17 – Nichtselbstständige Arbeit

Artikel 18 – Selbstständige Tätigkeit

Artikel 19 – Freie Berufe

Kapitel IV – Wohlfahrt Artikel 21 – Wohnungswesen

Artikel 22 – Öffentliche Erziehung

Artikel 23 – Öffentliche Fürsorge

Artikel 24 – Arbeitsrecht und soziale Sicherheit

Artikel 26 – Freizügigkeit

Artikel 27 – Personalausweise

Artikel 28 – Reiseausweise

Artikel 29 – Steuerliche Lasten

Artikel 30 – Überführung von Vermögenswerten

Artikel 31 – Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten

Artikel 32 – Ausweisung

Artikel 33 – Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

Artikel 34 – Einbürgerung

22. Der Weltraumvertrag (1967)

Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 1967

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

23. Die Frauenrechtskonvention (1980)

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

Präambel

24. Die Konvention über die Rechte des Kindes (1989)

Konvention über die Rechte des Kindes 1989

Präambel

25. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 2002

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 2002 (Auswahl)

Präambel

Art. 1 – Errichtung des Gerichtshofs

Art. 2 – Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Art. 4 – Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

Art. 5 – Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

Art. 6 – Völkermord

Art. 7 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 8 – Kriegsverbrechen

Art. 11 – Gerichtsbarkeit

Art. 14 – Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

E N D E

Literatur

Die Menschenrechte

1. Der Augsburger Religionsfriede 1555

2. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Niederlande 1581

3. Der Friede von Münster und Osnabrück – Westfälischer Friede 1648

4. Die Habeas-Corpus-Akte 1679

5. Die Bill of Rights Englands 1689

6. Die Virginia Bill of Rights 1776

7. Die Unabhängigkeitserklärung der USA 1787

8. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789

9. Die Bill of Rights der USA 1791

10. Die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin 1792

11. Das Kommunistische Manifest 1848

12. Die Paulskirchenverfassung 1849

13. Die Emanzipationsdeklaration der Vereinigten Staaten 1863

14. Die Erste Genfer Konvention 1864

15. Die Haager Landkriegsordnung 1907

16. Die Atlantik-Charta 1941

17. Die Charta der Vereinten Nationen 1945

18. Die universelle Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948

19. Das Deutsche Grundgesetz 1949

20. Die Europäische Deklaration der Menschenrechte 1950

21. Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951

22. Der Weltraumvertrag 1967

23. Die Frauenrechtskonvention 1980

24. Die Konvention über die Rechte des Kindes 1989

25. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes

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Einleitung

Die Grundrechte des Menschen mussten definiert werden, bevor man darangehen konnte, sie zu sichern. Es gab lange Zeit keine einheitliche Beschreibung dieser Rechte, und wenn es sie in Ansätzen gab, so richtete sich diese stets nach der Zeit und dem Ort, an dem sie festgestellt wurden. Es fehlte lange Zeit eine universelle und allgemeingültige Definition. Man kann die ersten Erwähnungen von Grundrechten auf die Zeit des Absolutismus zurückführen, in der es darum ging, die Rechte des Individuums gegen einen Souverän zu verteidigen: »Als Menschenrechte bezeichnet man die dem Individuum zustehenden Rechte auf Schutz vor Eingriffen des Staates, die dem Einzelnen kraft seines Menschseins gegeben sind und auf jeden Fall erhalten bleiben und die nicht durch den Staat beschränkt werden können.« Aus dieser Zeit des Absolutismus stammt ihre Kennzeichnung als »angeborene« und »unveräußerliche« Rechte.

Ab dem 17. Jahrhundert beginnt die Zeit der Verschriftlichung der Menschenrechte in Verfassungen und »Bill of Rights«, in denen Folgendes festgestellt wurde: … zum Kern der Menschen- und Grundrechte zählen die Menschenwürde, das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung, Religions- und Gewissensfreiheit, Meinungs-, Presse-, Informations- und Lehrfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufs- und Arbeitsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Garantie des Eigentums und des Erbrechts, Asyl- und Petitionsrecht, sowie justitielle Rechte wie beispielsweise die Garantie gegen ungerechtfertigte Verhaftung (…).«

Erst nachdem diese grundlegenden Rechte festgestellt wurden, arbeitete man daran, sie auch allgemein zu definieren. Grundlegende Rechte, so wurde nun formuliert, sind »… der Inbegriff derjenigen Freiheitsansprüche, die der Einzelne allein aufgrund seines Menschseins erheben kann und die von einer Gemeinschaft aus ethischen Gründen rechtlich gesichert werden müssen. In diesem Sinne ist von ›natürlichen‹, ›vorstaatlichen‹, ›angeborenen‹ oder ›unveräußerlichen‹ Rechten die Rede, in deren Achtung und Sicherung sich ein politisches Gemeinwesen legitimiert …«

Die Definition der Menschenrechte und ihre Umsetzung lässt sich in drei Phasen vom 16. bis zum 21. Jahrhundert einteilen: Ihre Herleitung aus der Philosophie, ihre politische Umsetzung im Rahmen von Nationalstaaten und ihre universelle Geltung in einer globalisierten Welt durch eine weltumspannende Organisation, den Vereinten Nationen.

Die Geschichte der Menschenrechte beginnt in der antiken griechischen Philosophie. Vor mehr als 2000 Jahren entwickelte sich die Idee von der Gleichheit aller Menschen und eines natürlichen Rechts, das jedem Menschen zukommen sollte. Im frühen Christentum und in anderen Religionen erfuhr diese Naturrechtstradition eine Weiterentwicklung. Man war der Auffassung, dass alle Menschen gleich von Gott geschaffen und ihm ebenbildlich seien. Diese beiden Ideen bilden die Grundlagen der Menschenrechte. Allerdings hatten sie noch nicht viel mit der politischen Realität zu tun. Es handelte sich um philosophische Betrachtungen, die zwar einen universalen Anspruch erhoben, deren schrittweise Übertragung in die Welt der Politik und des Rechts aber erst mit Beginn der Neuzeit einsetzte.

Eine der ersten Persönlichkeiten, die eines der Menschenrechte explizit nannte, war der italienische Philosoph Giovanni Picco della Mirandola (1463-1494), der 1486 in seiner Rede »De Hominis dignitate« feststellte, dass den Menschen Eines auszeichne, nämlich die Freiheit der Wahl. Im Gegensatz zu allen anderen Lebewesen, deren Natur durch die Naturgesetze festgelegt ist, vermag allein der Mensch seine Natur frei zu wählen. Mirandola war zudem der erste Philosoph, der die Freiheit und Würde des Menschen als Menschenrecht philosophisch begründete. Die soziale Verpflichtung des Menschen trifft der Mensch selbst und freiwillig. Wird sein Wille missachtet und zwangsweise unterworfen, so werden seine Würde und Freiheit verletzt. Allerdings muss sich der Mensch auch darüber im Klaren sein, dass er die aus der Freiheit gewonnene Verantwortung selbst trägt und sie nicht einem Gott oder Herrscher abtreten kann.

Thomas Hobbes (1588 – 1679) begründete die Allmacht des Staates mit dem Naturzustand des Menschen, indem dieser regellos und im Krieg aller gegen aller lebe, so dass er beschloss, alle Macht auf einen Staat, den »Leviathan« zu übertragen, dessen Vertreter, der Souverän, für Ruhe und Ordnung zu sorgen habe.

Der Deutsche Samuel Pufendorf (1632-1694) übernahm die Idee des Naturzustandes von Hobbes. Er leitete die Staatenbildung aus der natürlichen Geselligkeit und dem Bedürfnis des Menschen ab, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen. Damit setzte er sich in Widerspruch zur damals geltenden Staatstheorie, die das Recht allein auf göttliche Gesetze zurückführte. Aus dieser Sicht hat der Engländer John Locke (1632-1704) das Leben, die Freiheit und das Eigentum als die drei wichtigsten vorstaatlichen und natürlichen Rechte des Menschen abgeleitet. Es sind jene Eigenrechte, die der Mensch dem Staat nicht abgetreten hat, sie sind dem Menschen geblieben, weil er nicht darauf verzichtet hat.

Locke ging es also um die Idee der unveräußerlichen Menschenrechte.

Für ihn bilden Leben, Freiheit und Eigentum unwandelbar angeborene Rechte des Menschen. Der Zweck eines Staates sei es, diese natürlichen Menschenrechte zu schützen. Locke verpflichtet in seiner politischen Philosophie den Staat auf die Menschenrechte und vollzieht damit den entscheidenden Schritt von der abstrakten Idee der Menschenrechte zu ihrer konkreten Umsetzung im Staat. Diese Gedanken wurden später in England und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen und fanden Eingang in deren Verfassungen.

Eine andere Sichtweise hatte der holländische Gelehrte, Theologe, Jurist und Staatsmann Hugo Grotius (1583 – 1645). Auch er betrachtete das Naturrecht, jedoch nicht das des Individuums, sondern das der Staaten. Für ihn ist das Naturrecht ein Gebot der Vernunft, neben diesem besteht auch noch ein »Ius volontarium«, das durch den Willen gesetzte Recht, das er »Ius gentium«, Völkerrecht, nennt. Er definiert es als naturrechtliche Forderung, dass die Völker im Schutze des Rechtes leben dürfen und sollen. Das gesetzte Völkerrecht, aus dem Naturrecht kommend, geht diesem in der Rechtspraxis vor.

Der nächste Schritt in der Erarbeitung der Menschenrechte war deren Einführung und politische Umsetzung in den Gesetzen von Nationalstaaten. England spielte eine Vorreiterrolle bei dieser Entwicklung. Bereits 1215 wurden dem König in der »Magna Charta Libertatum« gewisse Rechte abgetrotzt. Die »Petition of Rights« von 1628 stellte die Unantastbarkeit des Bürgers sicher, und die »Habeas-Corpus-Akte« von 1679 bildete den entscheidenden Durchbruch zur Verankerung der Idee der Menschenrechte im konkreten staatlichen Recht.

Die englischen Rechte galten auch in den englischen Kolonien in Amerika. Dort wurde im Zuge des amerikanischen Unabhängigkeitskampfes unter direkter Berufung auf die Gedanken Lockes erstmalig in der Geschichte ein Menschenrechtskatalog für eine Demokratie formuliert, die »Virginia Bill of Rights« von 1776, die wie die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung aus demselben Jahr zu den wichtigsten Dokumenten in der Geschichte der Menschenrechte zählt. Die »Virginia Bill of Rights« erstellte den Kern der Menschenrechte: Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, Versammlungs- und Pressefreiheit, Freizügigkeits- und Petitionsrecht, Anspruch auf Rechtsschutz und das Wahlrecht. Die Amerikanische Verfassung fügte ein neues Element hinzu, nämlich das persönliche Glück und das Recht für alle Menschen, es zu suchen und zu gewinnen. In ihr sind die grundlegenden Naturrechte das Leben, die Freiheit, das Eigentum und die Suche nach dem Glück.

Von Frankreich aus nahm die verfassungsrechtliche Umsetzung der Idee der Menschenrechte in Kontinentaleuropa ihren Ausgangspunkt. Die Französische Revolution von 1789 mit ihrer Parole »liberté, égalité, fraternité« entfaltete eine enorme Wirkung. Am 26. August 1789 wurde die französische »Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte« angenommen. In ihr findet sich der Versuch, die universelle Geltung der Menschenrechte zu betonen.

Im weiteren Verlauf der Geschichte ging es dann darum, die Menschenrechte als Grundrechte in den jeweiligen nationalen Verfassungen zu etablieren, was in fast allen europäischen Staaten im Lauf des 19. Jahrhunderts gelang. Die politische und rechtliche Umsetzung der philosophischen Idee der Menschenrechte war bis Mitte des 20. Jahrhunderts europaweit zumindest theoretisch weitgehend gelungen.

Die Menschenrechte, wie sie in den Verfassungen der Nationalstaaten niedergeschrieben waren, beanspruchten universelle Gültigkeit, ihre verbindliche Verankerung als Grundrechte war aber auf die Nationalstaaten begrenzt. Diesen Widerspruch galt es in einem dritten Schritt, und zwar mit dem Versuch der universalen politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte, aufzulösen.

Es waren die Gräuel des Zweiten Weltkrieges, welche die Menschen veranlassten, einen Weg zu suchen, um den Menschenrechten weltweit Geltung zu verschaffen. Alle Menschen auf der Welt sollten Grundrechte und Grundfreiheiten besitzen. Das war eines der wichtigsten Ziele, die zur Gründung der Vereinten Nationen führten. Durch den Zusammenschluss aller Staaten sollten die Menschenrechte nicht mehr die Angelegenheit eines einzelnen Staates sein, sondern zur Angelegenheit der internationalen Staatengemeinschaft werden. Festgehalten wurde dies in der Charta der Vereinten Nationen von 1945. In ihr heißt es, dass alle Mitgliedstaaten sich verpflichten, gemeinsam und jeder für sich, mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die Ziele der Organisation, und dazu zählt die Durchsetzung der Menschenrechte, zu erreichen. Durch diesen Artikel ist jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, die Menschenrechte zu achten. Um diese zu definieren, haben die Vereinten Nationen eine »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«, eine Aufzählung der Menschenrechte, verfasst, die von der Generalversammlung 1948 angenommen wurde.

Die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« markiert den Beginn des Bemühens um universale politische und rechtliche Durchsetzung der Menschenrechte. Sie will den Widerspruch zwischen globalem Anspruch und nationaler Geltung der Menschenrechte aufheben. Man könnte in der Entwicklung der Menschenrechte noch weitergehen, wenn man sie nur als einen nächsten Schritt sieht, in dem es darum geht, im Dialog der Religionen und Kulturen aller Menschen ein Weltethos festzulegen, um die Zweifel an der Universalität der in Europa entstandenen und christlich geprägten Menschenrechte auszuräumen und sie für alle Kulturen und Religionen anwendbar zu machen.

Es sollte aber nicht vergessen werden, dass die Menschen- und Grundrechte nicht immer freiwillig gewährt wurden, sondern oft durch Kampf und Revolution eingefordert werden mussten. Es sind Rechte, die auch heute noch nicht von allen Staaten akzeptiert oder dort gebrochen werden, wo es Staaten politisch dienlich erscheint. Es muss daher ein Anliegen aller Menschen sein, diese Rechte weiter zu beschützen, zu bewahren und anzuwenden, oder zu akzeptieren, dass ohne sie die Menschheit wieder zum Urzustand, zum Krieg aller gegen alle, zurückkehren muss. Die Menschenrechte sind nur ein dünner Schild, der zwischen dem Menschen und seiner wilden Natur steht. Sie müssen stets von Neuem erkämpft und gesichert werden.