Grundwissen Rechtsmedizin

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Grundwissen Rechtsmedizin
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Prof. Dr. Michael Bohnert

ist Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Würzburg. Seine Hauptforschungsgebiete sind medizinische Kriminalistik und forensische Traumatologie, insbesondere Todesfälle durch Hitzeeinwirkung.

Michael Bohnert

Grundwissen Rechtsmedizin

Medizinische Kriminalistik und forensische Wissenschaften


Umschlagabbildung: © tsuneomp – shutterstock

Fotos im Innenteil: © Michael Bohnert, Institut für Rechtsmedizin Würzburg, Institut für Rechtsmedizin Freiburg, mit Ausnahme Abb. 42 (© Casper1774Studio – iStock)

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© UVK Verlag 2021

– ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG

Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen

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Internet: www.narr.de

eMail: info@narr.de

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

CPI books GmbH, Leck

utb-Nr. 5539

ISBN 978-3-8252-5539-8 (Print)

ISBN 978-3-8385-5539-3 (ePDF)

ISBN 978-3-8463-5539-8 (ePub)

Vorwort

Rechtsmedizin ist ein medizinisches Fachgebiet, aber in der öffentlichen Wahrnehmung viel mehr – und das ist nicht einmal ganz falsch. Tatsächlich definiert sich die Rechtsmedizin als das Fach, in dem medizinisches, aber auch naturwissenschaftliches Wissen und entsprechende technische Verfahren für die Beantwortung rechtlich relevanter Fragen angewandt werden. In der Praxis sind die Übergänge vom reinen Medizinerwissen zur angewandten Kriminalistik und zu den benachbarten Naturwissenschaften fließend. In einer Zeit zunehmender Spezialisierung in der Medizin ist die Rechtsmedizin eines der letzten integrativen Fächer. Sie saugt das Wissen um naturwissenschaftliche Phänomene, medizinische Erkenntnisse, menschliches Verhalten und technischanalytische Verfahren auf und versucht, aus medizinischen Befunden im weitesten Sinne kriminalistische Spuren zu machen. Rechtsmediziner denken bei ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich gesehen nicht in die Zukunft, sondern in die Vergangenheit: Was ist passiert, dass ein Befund heute so ausschaut und nicht anders? Mit welcher Sicherheit können wir einen Tathergang rekonstruieren? Und wo sind unsere Wissenslücken? Medizin als Kriminalistik zu begreifen fasziniert Fachleute genauso wie Laien. Der Detektiv im weißen Kittel ist zwar ein Klischee, aber eines, das durchaus die Realität abbildet. Dieses Buch soll einen kleinen Einblick in den Grenzbereich zwischen Kriminalistik, Medizin und benachbarte Wissenschaften geben und richtet sich an interessierte Laien ebenso wie an Fachleute. Es kann und soll kein ausführliches Lehrbuch ersetzen, will es aber auch gar nicht. Es soll Interesse wecken für ein spannendes und vielseitiges Tätigkeitsfeld.

Würzburg, im Juni 2021

Michael Bohnert

Hinweis zur genderneutralen Sprache

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit habe ich Personen- und Berufsbezeichnungen abwechselnd in der weiblichen und männlichen Form verwendet. Die männlichen Begriffe schließen die weibliche Bezeichnung selbstverständlich ein und umgekehrt.

Inhalt

Vorwort

Verzeichnis der Gesetzestexte

Abkürzungen

1Einleitung: Was ist Rechtsmedizin?

2Grundlagen der Kriminalistik

2.1Eine sehr kurze Geschichte der Verbrechensaufklärung

2.2Ermittlungsansätze

2.3Befunde, Spuren, Beweise

3Rechtsmedizinische Untersuchungsmethoden

3.1Lokalaugenschein

3.2Untersuchung von Verstorbenen

3.2.1Leichenschau

3.2.2Obduktion

3.2.3Identifizierung

3.2.4Bildgebung

3.2.5Histologie

3.2.6Exhumierung

3.3Optische Verfahren

3.3.1Fotografie

3.3.2Optische Such- und Vortestverfahren

3.4Untersuchung lebender Personen

3.5Medizinische Begutachtung

4Thanatologie

4.1Sterben und Tod

4.2Frühe Todeszeichen

4.3Späte Todeszeichen

4.4Forensische Osteologie

5Forensische Pathologie

5.1Der plötzliche und unerwartete Tod aus innerer Ursache

5.2Der plötzliche Säuglingstod

5.3Ärztliche Behandlungsfehler

6Forensische Traumatologie

6.1Grundlagen

6.2Stumpfe Gewalt

6.3Scharfe und halbscharfe Gewalt

6.4Geschosse

6.5Ersticken

6.5.1Allgemeines

6.5.2Atmosphärisches Ersticken

6.5.3Mechanisches Ersticken

6.5.4Strangulation

6.6Thermische Gewalt

6.6.1Kälte

6.6.2Hitze

6.6.3Elektrotrauma

6.7Tod im Wasser

6.8Intoxikation

7Gewalttaten

7.1Suizide

7.2Tötungsdelikte

7.3Körperverletzung

 

7.4Häusliche Gewalt

7.5Sexualdelikte

7.6Kindesmisshandlung

7.7Selbstverletzung

8Verkehrsmedizin

8.1Verkehrsunfälle

8.1.1Fußgänger

8.1.2Zweiradfahrer

8.1.3Fahrzeuginsassen

8.2Fahrsicherheit

8.2.1Alkohol

8.2.2Drogen

8.2.3Ermüdung, Schläfrigkeit, Übermüdung

8.3Fahreignung

9Forensische Wissenschaften

9.1Forensische Anthropologie

9.2Forensische Chemie und Toxikologie

9.3Forensische Molekularbiologie und Genetik

9.4Forensische Biologie

9.5Forensische Physik

9.6Forensische Psychiatrie

9.7Forensische Psychologie

Glossar

Weiterführende Informationen

Stichwörter

Verzeichnis der Gesetzestexte

Durchführung der Leichenschau

Rahmenbedingungen für Obduktionen

Untersuchung von Beschuldigten und anderen Personen

Straftaten gegen das Leben

Körperverletzungsdelikte

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Sexueller Kindesmissbrauch

Teilnahme am Straßenverkehr

Gefährdung und Trunkenheit

Führen eines Kraftfahrzeugs

Forensische DNA-Analyse

Reihenuntersuchungen

Abstammungsbegutachtung

Schuldfähigkeit: seelische Störungen

Schuldfähigkeit: Vollrausch

Verminderte Schuldfähigkeit

Abkürzungen


AWMF Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften
AAK Atemalkoholkonzentration
BAK Blutalkoholkonzentration
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BKA Bundeskriminalamt
CO Kohlenmonoxid
CO2 Kohlendioxid
CT Computertomograf bzw. Computertomografie
DGRM Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin
DNA Deoxyribonucleic acid (deutsch: Desoxyribonukleinsäure – DNS)
EEG Elektroenzephalogramm
EKG Elektrokardiogramm
FBI Federal Bureau of Investigation
GEKO Gendiagnostikkommission
ggf. gegebenenfalls
IR Infrarot
JVA Justizvollzugsanstalt
LKA Landeskriminalamt
MRT Magnetresonanztomografie/Kernspintomografie
mtDNA mitochondriale DNA
O2 Sauerstoff
OFA Operative Fallanalyse
PCR Polymerase Chain Reaction (Polymerasekettenreaktion)
SID/SIDS Sudden Infant Death/Sudden Infant Death Syndrome
SNP Single Nucleotide Polymorphism
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
STR Short Tandem Repeat
StVG Straßenverkehrsgesetz
UV Ultraviolett
V. a. Verdacht auf …
ViCLAS Violent Crime Linkage System
Z. n. Zustand nach …

1Einleitung: Was ist Rechtsmedizin?

Rechtsmedizin ist ein medizinisches Fachgebiet und als solches formal nicht anders als beispielsweise Chirurgie, Kinderheilkunde, Radiologie oder Neurologie. Wer Rechtsmediziner, genauer: Ärztin für Rechtsmedizin werden will, muss Humanmedizin studieren und sich danach als Assistenzärztin an einem Institut für Rechtsmedizin weiterbilden. Die Facharztweiterbildungszeit beträgt mindestens 5 Jahre, von denen mindestens ein halbes Jahr in der Pathologie und ein weiteres halbes Jahr in der Psychiatrie erfolgen muss. In der rechtsmedizinischen Weiterbildungszeit muss man mindestens 400 Leichenschauen, 300 gerichtliche Obduktionen, 25 Tatortbesichtigungen, 2000 histologische Untersuchungen und 25 osteologische Untersuchungen durchgeführt haben, außerdem 300 mündliche oder schriftliche Gutachten für Staatsanwaltschaft oder Gericht erstattet haben.

Das Fach Rechtsmedizin beschäftigt sich mit der Anwendung medizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Wissens und Methoden für rechtliche Fragestellungen. Im Gegensatz zu den klinischen Fächern stehen nicht Prognose und Therapie im Vordergrund („Was hat der Patient für eine Erkrankung und wie kann man sie behandeln?“), sondern die Rekonstruktion der Ereignisse, die zu einem bestimmten Befund (Verletzung, Verhaltensauffälligkeit, …) führten. Rechtsmediziner denken also zeitlich rückwärts, sie interpretieren medizinische Befunde als Spuren.

Häufig werden die Fächer Rechtsmedizin und Pathologie miteinander verwechselt. Das hat gewisse historische Gründe, denn die Untersuchung von Verstorbenen für die Justiz wurde im 19. Jahrhundert vielerorts von Pathologen vorgenommen, insbesondere in Preußen und den preußisch geprägten Ländern. In Österreich-Ungarn war es der Begründer der modernen forensischen Medizin, die sich damals noch „gerichtliche Medizin“ nannte, Prof. Dr. Eduard Ritter von Hofmann (1837–1897), der vehement darauf drang, dass das Fach eigenständig wurde und sich von der klinisch ausgerichteten Pathologie abnabelte. Diese Trennung wurde im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert nach und nach vollzogen. Heutzutage sind die Fächer zwar benachbart, aber ihre Aufgabenspektren unterscheiden sich so sehr, dass in keinem der Fächer die Aufgaben des anderen kompetent bearbeitet werden könnten.

Der schon eben verwendete Begriff „forensisch“ leitet sich vom lateinischen Wort „forum“ ab, das übersetzt „Marktplatz“ heißt. Das Forum war auch der Platz, an dem die öffentlichen Gerichtsverhandlungen stattfanden. Wenn heute im Deutschen der Begriff „Forum“ verwendet wird, dann wird damit eher ein realer oder virtueller Raum bezeichnet, in dem eine Kommunikation zu einem bestimmten Thema stattfindet. Forensisch hingegen bedeutet nicht kommunikativ, sondern rechtlich oder gerichtlich und wird immer dann verwendet, wenn es sich um irgendetwas dreht, was mit Ermittlung oder Rechtsprechung zu tun hat.

2Grundlagen der Kriminalistik
2.1Eine sehr kurze Geschichte der Verbrechensaufklärung

Eines der Grundprinzipien einer Gesellschaft ist, dass es eine Rechtsordnung gibt, die den Umgang der Gesellschaftsmitglieder untereinander regelt und in der festgeschrieben ist, was erlaubt bzw. was verboten ist und wie diejenigen zu bestrafen sind, die gegen diese Ordnung verstoßen. Diese Regeln heißen Gesetze. Die älteste uns überlieferte Gesetzessammlung stammt aus Mesopotamien, rund 2100 Jahren vor unserer Zeitrechnung. Gesetze sind nichts Naturgegebenes, sondern abhängig von den Werten der jeweiligen Gesellschaft. Auch der Umgang mit vermeintlichen oder tatsächlichen Gesetzesbrechern ist Ausdruck dieser öffentlichen Werte.

Verstöße gegen die Rechtsordnung werden im Allgemeinen als „Verbrechen“ bezeichnet, wobei dieser Begriff aus aktueller juristischer Sicht nur dann korrekt ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Ein Verstoß gegen ein Gesetz, das mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet wird, wird als „Vergehen“ bezeichnet. Eine „Ordnungswidrigkeit“ ist ein Verstoß, der mit Geldstrafe (oder im Straßenverkehrsrecht mit befristetem Fahrverbot) belegt ist.

 

Ein Grundprinzip der Rechtsordnung ist, dass diejenigen bestraft werden, die gegen sie verstoßen haben. Dazu gehört, dass der Täter der Tat überführt wird, ihm also nachgewiesen werden kann, dass er die Tat begangen hat. In modernen zivilisierten Gesellschaften ist die Aufklärung einer Tat ebenso Aufgabe des Staates wie die Verurteilung und Bestrafung des Täters, wobei die Gewaltenteilung dabei garantieren soll, dass der Beschuldigte ein gerechtes und unabhängiges Verfahren erhält. Das ist keineswegs selbstverständlich. Die Trennung zwischen Ermittlung, Anklage und Verurteilung ist eine Erfindung der Neuzeit. In deutschen Ländern erfolgte die Aufteilung von Polizei und Justiz ab dem Jahr 1719. Im preußischen allgemeinen Landrecht von 1794 wurde unter anderem die Trennung von Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht festgeschrieben. Auch der Aufbau einer Kriminalpolizei und die generelle Trennung von Schutzpolizei und Kriminalpolizei passierte in Deutschland im 19. Jahrhundert zuerst in den preußischen Landen. Im Jahr 1885 wurde in Berlin die erste Mordkommission eingerichtet.

Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert entwickelte sich die moderne Verbrechensaufklärung. Diese war und ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Sachbeweis (→ Kapitel 2.3) eine immer größere Rolle zukam und man sich von polizeilicher, juristischer und naturwissenschaftlicher Seite um eine objektive und nachvollziehbare Beweisführung bemühte. Zwar wurden auch schon in den Jahrhunderten zuvor beispielsweise Ärzte im Strafverfahren als Sachverständige befragt, wenn es sich um Tötungsdelikte, Körperverletzungen mit Todesfolge, Kindstötungen oder Abtreibungen handelte (1532 Constitutio Criminalis Carolina), die Urteilsfindungen waren aber sehr subjektiv geprägt – und die Äußerungen der gehörten Sachverständigen ebenso. Das Bemühen um eine Objektivierung der Beweisführung und um die Erforschung von Sachbeweisen ging einher mit dem Aufkommen moderner technischer Verfahren und dem explosionsartigen Zuwachs an naturwissenschaftlichen Erkenntnissen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts.

Aber auch von juristischer Seite wurde der Verbrechensaufklärung auf der Basis naturwissenschaftlicher und medizinischer Kenntnisse und Verfahren mehr und mehr Aufmerksamkeit zuteil. Als einer der Begründer der modernen Kriminalistik gilt der österreichische Jurist Hans Gross (1847–1915). Das von ihm verfasste „Handbuch für Untersuchungsrichter“, das auch in viele Sprachen übersetzt wurde, ist eine heute noch lesenswerte, zweibändige Systematik der Verbrechensaufklärung mit all ihren Facetten von Ermittlungstaktik über die Durchführung von Vernehmungen und die Spurensicherung am Tatort bis hin zu kriminalpsychologischen Ansätzen.

Die Kriminalwissenschaften werden heutzutage unterteilt in die juristischen und die nichtjuristischen Kriminalwissenschaften, letztere nochmals in die Kriminologie, die forensischen Wissenschaften und die Kriminalistik (Abb. 1).

Während sich die Kriminologie mit den gesellschaftlichen Hintergründen von Verbrechen beschäftigt, also einen sozialwissenschaftlichen Ansatz verfolgt, ist die Kriminalistik eine angewandte Wissenschaft, die die Möglichkeiten der Aufklärung, aber auch der Prävention von Verbrechen zum Ziel hat. Als forensische Wissenschaften werden all jene Wissenschaftszweige bezeichnet, die sich mit der Anwendung der Kenntnisse und Methoden ihrer jeweiligen Mutter-Disziplin für rechtliche Fragestellungen beschäftigen. Als Beispiele seien die forensische Anthropologie, die forensische Biologie und Genetik, die forensische Linguistik, die forensische Physik, die forensische Psychologie oder die forensische Medizin genannt – besser bekannt als „Rechtsmedizin“.


Abb. 1: Kriminalwissenschaften

Die Trennung der forensischen Wissenschaften von der Kriminalistik ist historisch und strukturell begründet: Während die Kriminalistik primär in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei fällt, sind die forensischen Wissenschaften von dieser strukturell meist unabhängig, auch wenn ihre Dienste von Polizei und Staatsanwaltschaft fallbezogen in Anspruch genommen werden. Der Begriff zeigt bereits an, dass Themen und Verfahren systematisch wissenschaftlich erforscht werden – eine Tätigkeit, für die bei der Polizei die Strukturen und die Ressourcen fehlen. Hinzu kommt, dass Wissenschaft etwas ist, das sowohl methodisch als auch hinsichtlich der Erkenntnisse einem stetigen Wandel unterliegt. Die Einbindung der forensischen Zweige in die jeweilige Wissenschaft, also beispielsweise der Rechtsmedizin in die Universitätsmedizin, hat zur Folge, dass die Forensik Anschluss an den wissenschaftlichen Fortschritt hat, sich der aktuellen Methoden und Kenntnisse der jeweiligen Wissenschaft bedienen kann und damit auch Gutachten auf dem neuesten Stand der Wissenschaften erstatten kann.

Die strukturelle Trennung der forensischen Wissenschaften von Polizei und Justiz ist auch heutzutage keineswegs selbstverständlich. So sind in vielen Staaten die rechtsmedizinischen Institute strukturell den Innenministerien (Polizei) oder den Justizministerien unterstellt, aber nicht an eine Universität angeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich also um reine kriminalistisch-medizinische Untersuchungseinrichtungen, ohne oder mit allenfalls geringfügigen Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Betätigung.