BIM und Recht in Österreich

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Impressum

ISBN 978-3-85402-399-9

Auch als Buch verfügbar:

ISBN 978-3-85402-398-2

1. Auflage 2020

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Projektbetreuung

Gertraud Reznicek

Lektorat

Anna Giricz

Cover – Fotocredit

© iStockphoto.com/1xpert

gestaltung

Alexander Mang

Druck

Prime Rate Kft., H-1044 Budapest

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 BIM und Vertragsrecht

1.1 Einleitung

1.2 Rechtliche Grundlagen des BIM

1.3 Einordnung von BIM-Verträgen – In frage kommende Verträge

1.3.1 Der (Bau-)Werkvertrag als Grundlage des BIM-Vertrages

1.3.2 Der BIM-Vertrag als Architekten- oder Ziviltechnikervertrag

1.3.3 Leistungsbeschreibung des BIM-Vertrages (Rechte und Pflichten)

1.4 Vertragsvarianten

1.4.1 Mehrparteienvertrag

1.4.2 Allianzverträge

1.4.3 Totalunternehmervertrag

1.4.4 Einzelverträge

1.4.5 BIM-AGB

1.5 Haftung

1.5.1 Herstellerhaftung des Softwareentwicklers?

1.5.2 Haftung des Werkbestellers für das vorgegebene BIM-Modell bzw. die Software

1.5.3 Technischer Schulterschluss

2 BIM und Vergaberecht

2.1 Einleitung

2.2 Wahl der passenden Art der Vergabe – „Vorhaben“

2.3 Wahl des passenden Vergabeverfahrens

2.4 Vertragsänderungen und deren Risiken

2.5 BIM als Teil der Leistungsbeschreibung

2.5.1 Vorgabe der Verwendung von BIM

2.5.2 Vorgabe einer konkreten BIM-Software

3 BIM und Urheberrecht

3.1 Einleitung

3.2 Was sind Urheberrechte?

3.3 Einordnung von BIM in urheberrechtliche Kategorien

3.3.1 BIM als Werk der Baukunst?

3.3.2 BIM als Gemeinschaftswerk

3.3.3 Bearbeitungen von Plänen

3.3.4 BIM als Sammelwerk/Datenbankwerk?

3.3.5 Fazit

3.4 Rechte und Rechteverwertung

3.4.1 Rechte der Planer

3.4.2 Rechteeinräumung an den Auftraggeber – Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung

3.5 Missbräuchliche Verwendung von BIM-Modellen

3.5.1 Allgemeines

3.5.2 Unterlassungsanspruch

3.5.3 Anspruch auf Beseitigung

3.5.4 Anspruch auf Urteilsveröffentlichung

3.5.5 Anspruch auf Schadenersatz, angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns

3.5.6 Verwendungsanspruch bei Scheitern urheberrechtlicher Ansprüche

3.6 Risikofälle und vertragliche Lösungsstrategien

3.6.1 Änderungen geschützter Werkteile

3.6.2 Vertraulichkeits-/Geheimhaltungsvereinbarung

3.6.3 Projektpartner „infiziert“ BIM mit Plagiat

3.6.4 Unterschiedliche oder ungenügende Rechteeinräumung der Projektpartner

3.6.5 Spezielle Überlegungen für Arbeitgeber in Bezug auf ihre Mitarbeiter

4 Patente und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren

4.1 Die „zündende Idee“ und ihr Schutz

4.2 Schutz der technischen Erfindung: Patent und Gebrauchsmuster

4.2.1 Das Patent

4.2.2 Das Gebrauchsmuster – das „kleine Patent“

4.3 Zusammenfassende Empfehlungen für die Vertragsgestaltung

4.4 Geheimnisschutz vs. Planungs- und Verfahrenstransparenz

4.4.1 Transparenz und Missbrauch

4.4.2 Akteneinsicht und Geheimnisschutz – allgemeine Grundlagen

4.4.3 Geheimnisschutz in UVP-Verfahren im Besonderen

4.4.4 Geheimnisschutz bei Umweltinformationsanfragen

4.4.5 Letzte Zuflucht: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs

5 Ausblick

Literaturverzeichnis

Die Autoren

Abkürzungsverzeichnis


aaOam angegebenen Ort
ABGBAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
AbsAbsatz
AVGAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
BABeschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes
BIMBuilding Information Modeling
BlgNRBeilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
BTVGBauträgervertragsgesetz
BVergGBundesvergabegesetz
CENEuropean Committee for Standardization
dt.deutsche/r/s
EMRKEuropäische Menschenrechtskonvention
ErläutRVErläuterungen zur Regierungsvorlage
EuGHEuropäischer Gerichtshof
GesbRGesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
GMGGebrauchsmustergesetz
hAherrschende Ansicht
hLherrschende Lehre
Hrsg.Herausgeber
iSdim Sinne der/des
ISOInternational Organization for Standardization
KGKommanditgesellschaft
mwNmit weiteren Nachweisen
OGHOberster Gerichtshof
OPMOberster Patent- und Markensenat
PatGPatentgesetz
PHGProdukthaftungsgesetz
RspRechtsprechung
RzRandziffer
stRspständige Rechtsprechung
TCTechnical Committee
u. U.unter Umständen
UIGUmweltinformationsgesetz
UrhGUrheberrechtsgesetz
UVPUmweltverträglichkeitsprüfung
UVP-GUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
VfGHVerfassungsgerichtshof
VwGHVerwaltungsgerichtshof
ZZiffer
ZTGZiviltechnikergesetz 1993
ZRBZeitschrift für Recht des Bauwesens

Vorwort

Wenn sich eine technische Neuerung am Markt zu etablieren beginnt, ertönt binnen Kurzem der Ruf nach dem Gesetzgeber: Eine neue, auf die jeweilige Innovation zugeschnittene Regelung muss erarbeitet werden, so der Tenor (häufig aus dem Munde jener, die in gleichem Atemzug die anschwellende Überregulierung beklagen).

 

Building Information Modeling (kurz: BIM) ist eine solche Neuerung im Planungs- und Bauwesen. Diese Planungsmethode ermöglicht die Erzeugung und Verwaltung von digitalen, virtuellen Darstellungen mitsamt den physikalischen und funktionalen Eigenschaften eines Bauwerks[1] – und das alles in einem einzigen und gemeinsam bearbeiteten virtuellen Gebäudemodell.

Manche wünschen einen möglichst breiten Einsatz dieses Instruments, der gesetzlich voranzutreiben wäre; andere sehen darin wiederum ein Mittel des Verdrängungswettbewerbs, der durch die öffentliche Hand nicht unterstützt werden sollte. Wieder andere postulieren, die bestehenden Gesetze seien hoffnungslos veraltet und kämen mit neuen Instrumenten nicht zurecht.

Aus juristischer Sicht können wir diesem fast schon standardisierten Diskurs zwei gute Nachrichten entgegenhalten:

+Es gibt keine neuen, auf BIM zugeschnittenen Gesetze, und:

+Wir brauchen auch keine (was natürlich nicht heißen soll, dass nicht hin und wieder ein prüfender Blick auf die eigenen Verträge und Vertragsgrundlagen geworfen werden sollte).

Mit dem vorliegenden Werk wollen wir den Beweis antreten, dass das bestehende Rechtssystem für die spezifischen Probleme, die BIM in der Praxis aufwirft, durchaus erprobte und taugliche Lösungen bereithält oder zumindest (auf vertraglichem Weg) ermöglicht.

In Kapiteln zum Vertragsrecht, Vergaberecht, Urheber-, Patent- und Musterschutzrecht beleuchten wir das Thema BIM aus unterschiedlichen rechtlichen Perspektiven. Ob es nun um die Gewährleistung einer möglichst friktionsfreien Zusammenarbeit im Sinne eines „technischen Schulterschlusses“, den Schutz vor Nachahmung fremder Leistung oder die Sicherung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Planungsprozess und im späteren Genehmigungsverfahren geht – für all diese Aspekte existieren rechtliche Instrumente, die im Einzelfall sachgerecht eingesetzt werden können.

Die Problemsichtung, welche die Grundlage für unsere Themenwahl gebildet hat, entstammt der Diskussion zu Vorträgen und Seminaren, die wir für Austrian Standards abhalten durften. Die Praxistipps haben wir vielfach in der Diskussion mit den Teilnehmern entwickelt, denen wir an dieser Stelle nochmals ausdrücklich danken.

Die Leser seien an dieser Stelle ermutigt, uns auf Fehler oder Fehlendes in der Darstellung hinzuweisen; unsere Kontaktdaten finden Sie im Autorenverzeichnis.

Dem Verlag und Frau Mag. Gertraud Reznicek im Besonderen danken wir für den „publizistischen Schulterschluss“, der dieses Buch ermöglicht hat.

Wien, Linz, Innsbruck, Oktober 2020

Dr. Wilhelm Bergthaler

Dr. Lukas Gottardis

Mag. Melissa Neuhauser

1Horner, BIM kompakt (2018), 18.

1 BIM und Vertragsrecht

Lukas Gottardis

1 BIM und Vertragsrecht
1.1 Einleitung

Unter BIM wird in der Baubranche eine neuartige und immer weitreichender eingesetzte Arbeitsmethode im Bau-, Planungs-, Abwick­lungs- und Betreiberprozess verstanden, die auf virtuell-digitalen Geschäftsmodellen basiert. BIM ist also als eine Methode mit Fokus auf objektorientierter Modellbildung und Informationsaustausch zu begreifen.[2] Ein Ziel der Technologie BIM ist, den Entscheidungsträgern frühzeitig ein geeignetes Werkzeug in die Hand zu geben, um ihre Entscheidungen zielgerechter und effizienter treffen zu können.[3] Durch das Konzept von BIM soll eine höhere Planungs-, Termin- und Kostensicherheit erreicht werden, die sich nicht nur auf die Planung des Bauwerks bezieht, sondern sich vielmehr über den ganzen Lebenszyklus des Gebäudes erstreckt. Kurzgefasst sollen durch die Anwendung von BIM fehlende, späte oder falsche Entscheidungen bei der Gebäudeplanung vermieden werden.[4]

Es verwundert daher, dass sich die BIM-Methode noch nicht vollständig im Arbeitsalltag der Architekten und Ingenieure in Österreich durchgesetzt hat. Im angloamerikanischen Kreis ist die Akzeptanz der Anwendung von BIM um ein Vielfaches höher als in Europa und insbesondere Österreich. Jedoch gibt es auch in Europa einige Länder, die den Einsatz von BIM forcieren und den Einsatz von BIM bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen verpflichtend vorschreiben (mehr dazu im Kapitel Vergaberecht – Kapitel 2.1).[5]

Gründe, die die BIM-Technologie noch am ganz großen Erfolg bzw. Durchbruch hindern, sind einerseits der doch erhebliche Investitions- und Kostenaufwand für die Projektbeteiligten und andererseits die österreichische Baupraxis, die strikt zwischen Planung und Ausführung eines Bauwerks unterscheidet.

Nicht nur bei Architekten bzw. Ingenieuren ändert sich durch BIM vieles. Die BIM-Planungsmethode hat auch weitreichende rechtliche Auswirkungen auf die gesamte Vertragspraxis.[6] Aufgrund der von jedem Planungsbeteiligten zu nutzenden gemeinsamen Plattform hängt der Erfolg des Bauvorhabens von der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Beteiligten ab. Durch das kooperative Zusammenwirken aller Beteiligten können Risiken und rechtliche Unklarheiten entstehen, die aber mittels klarer Vertragsbestimmungen über Rechte und Pflichten der BIM-Beteiligten ausreichend geregelt werden können.[7]

1.2 Rechtliche Grundlagen des BIM

Sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene wurden bereits Maßnahmen gesetzt, um BIM im Geschäfts-, Rechts- und Wirtschaftsleben zu implementieren. So wurden das europäische Normungsgremium CEN/TC 442 [8] und das internationale technische Komitee ISO/TC 59[9] gegründet. Diese befassen sich beispielsweise mit Standardisierungen bei auslegungsbedürftigen Definitionen, Beschreibungen, Austausch, Überwachungen und bei Aufzeichnungen von Daten und deren Prozessen.

In Österreich wurden BIM-spezifische Regelungen erstmalig im Jahr 2015 in der ÖNORM A 6241-2[10] vorgesehen, welche Standards zur Verwendung von BIM bei Bauprojekten enthält. Diese ÖNORM regelt jedoch lediglich die technische Umsetzung eines einheitlichen, strukturierten 3plus-dimensionalen Datenmodells für Bauwerke des Hochbaus und verwandter, raumbildender Konstruktionen des Tiefbaus basierend auf der BIM-Technologie. Auf rechtliche Aspekte von BIM, insbesondere zivilrechtliche und urheberrechtliche Fragestellungen, gehen weder europäische noch nationale Rechtsquellen ein.

Somit wird der Anwender gezwungen sein, zur Lösung insbesondere von zivilrechtlichen Fragestellungen die geltenden Werkvertragsbestimmungen des ABGB, der ÖNORM B 2110[11] sowie anderer Gesetze heranzuziehen.

1.3 Einordnung von BIM-Verträgen – In frage kommende Verträge

Die klare Einordnung des BIM-Vertrages in das System des österreichischen Vertragsrechts stellt in der Praxis eine Herausforderung dar, da aufgrund der Interdisziplinarität mehr Regelungstatbestände als bei gewöhnlichen Werk- bzw. Dienstleistungsverträgen zu berücksichtigen sind.[12] Grundsätzlich herrscht bei der Wahl des BIM-Vertrages Vertragsfreiheit, sodass es dem Auftraggeber überlassen wird, welchen Vertrag und welche Umsetzungsvariante (insbesondere Mehrparteienvertrag, Allianzvertrag oder Einzelverträge) er wählt. In den meisten Fällen wird ein BIM-Vertrag grundsätzlich als (Bau-)Werkvertrag, Architektenwerkvertrag bzw. Zivilingenieurwerkvertrag ausgestaltet sein.

1.3.1 Der (Bau-)Werkvertrag als Grundlage des BIM-Vertrages

1.Allgemeines zum Werkvertrag

Der Werkvertrag ist in den §§ 1151f und 1165-1171 ABGB geregelt. Nach dem Wortlaut des § 1151 Abs 1 ABGB verpflichtet sich bei einem Werkvertrag ein (Werk-)Unternehmer gegen Entgelt, ein (den Wünschen des Bestellers entsprechendes) Werk herzustellen. Ein Werk kann grundsätzlich körperlich oder unkörperlich sein. Verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Leistung in Form einer Herstellung eines Bauwerks, so werden die Regelungen des Werkvertrages des ABGB analog angewendet.[13]

In der Regel sind alle Bestimmungen – wie im ABGB üblich – dispositiver Natur, können also durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden. Die Grenzen der Vereinbarkeit werden durch einige zwingende Bestimmungen abgesteckt. Dabei handelt es sich vor allem etwa um Bestimmungen zu Inhalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zur Verkürzung über die Hälfte (§§ 864a, 879, 934 ABGB) sowie – bei Verträgen mit Verbrauchern – um Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. In der Regel wird ein BIM-Vertrag, der als (Bau-)Werkvertrag ausgestaltet ist, zwischen Unternehmern abgeschlossen werden, sodass die verbraucherrechtlichen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes selten Anwendung finden werden.

Bei der Vertragsgestaltung bzw. Vertragserstellung ist insbesondere auf die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB bei der Vertragsgestaltung bzw. Vertragserstellung Bedacht zu nehmen. Danach sind gröblich benachteiligende Regelungen in Vertragsbedingungen, die nicht die Hauptleistungen betreffen (das „Kleingedruckte“), nichtig. Eine fehlende sachliche Rechtfertigung einer benachteiligenden Klausel kann sehr schnell die Nichtigkeit dieser Klausel herbeiführen. Diese ist dann auf den Vertrag nicht anzuwenden.

Werkverträge werden grundsätzlich als entgeltliche Verträge angesehen sowie als Zielschuldverhältnis qualifiziert. Das bedeutet, der Vertrag wird mit der Erbringung des vereinbarten Werks erfüllt.[14] Wie schon zuvor beschrieben, werden Bauwerkverträge in ihren Rechten und Pflichten durch verschiedene ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110[15] und die ÖNORM B 2118[16], erweitert bzw. ergänzt, wobei deren Anwendung ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden muss.[17]

!

Praxistipp:

ÖNORM als Vertragsgrundlage

Die ÖNORM B 2110[18] enthält umfassende Regelungsvorschläge betreffend Bauverträge und deckt alle wesentlichen Problemfälle, die im Rahmen von Bauprojekten anfallen können, ab. Meistens empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung, dass diese ÖNORM Grundlage des Vertragsverhältnisses sein soll. Will man zu bestimmten Problemkreisen abweichende Regelungen schaffen, sollten die gewünschten Abweichungen von den Regelungen der ÖNORM in einem eigenen Vertragsabschnitt festgehalten werden.

 

2.Leistungsbeschreibungen beim (Bau-)Werkvertrag

Der Werkunternehmer hat die Pflicht, das vertraglich geschuldete Werk mangelfrei und rechtzeitig herzustellen. Das Werk ergibt sich grundsätzlich aus dem Vertrag und den darin vereinbarten Bezeichnungen, Beschreibungen und Bestimmungen. Die Leistungsbeschreibung wird beim Werkvertrag von der hA als notwendiger Bestandteil („essentialia negotii“) angesehen.[19] Neben den allgemeinen Bestimmungen des Werkvertrages können ÖNORMEN[20] und der Vertragsinhalt[21] Einfluss auf die Leistungsbeschreibung des (Bau-)Werkvertrages nehmen. Speziell beim (Bau-)Werkvertrag unterscheidet die hA[22] zwischen konstruktiver und funktionaler Leistungsbeschreibung. Unter einem konstruktiven (Bau-)Werkvertrag wird ein Vertrag verstanden, der die zu erbringenden Leistungen detailliert im Leistungsverzeichnis regelt.[23] Hingegen enthält der funktionale (Bau-)Werkvertrag eine bloß auf die Funktion oder das erwartete Endergebnis abgestimmte Leistungsbeschreibung, wie beispielsweise ein schlüsselfertiges Gebäude.[24] Substanz- und/oder Funktionseigenschaften können bei Unklarheiten über das geschuldete Werk zu Hilfe gezogen werden. Ergibt der Wortlaut bzw. die Absicht der Parteien keine exakte Leistungsbeschreibung des Werkes, so wird darauf abzustellen sein, wie ein durchschnittlicher redlicher Werkunternehmer das Werk ausführen würde.[25]

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