Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler

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Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler
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ISBN: 978-3-482-78651-8

Vorwort

Die Einführung in Grundlagen des Rechts gehört seit jeher zu den tragenden Säulen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftslehre. Zur Einarbeitung in die relevanten Teildisziplinen des Öffentlichen Rechts, des Bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschaftsrechts mussten die Studierenden bislang auf eigenständige und oft heterogene Lehrmaterialien zurückgreifen. Das vorliegende Grundlagenwerk geht einen anderen Weg und hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lernziele im Bereich des Rechts durch ein einheitliches und zugleich kompaktes Lehrbuch zu vermitteln. In seiner homogenen Konzeption ermöglicht dieses Werk nunmehr eine schnelle Aufnahme und Wiederholung des Vorlesungsstoffs aller maßgeblichen Rechtsbereiche. Zudem wurden bereichsübergreifende Grundfragen in einem kurzen Einführungskapitel vorangestellt, was erhebliche Synergieeffekte in der Stoffvermittlung generiert. Durch Kontrollfragen mit Antwortteil am Ende des Buches können die Studierenden schließlich ihren jeweiligen Wissenstand problemlos überprüfen und etwaige Lücken schließen.

Bei der Konzeption und Abfassung des Kompaktlehrbuches konnten die Autoren auf langjährige Erfahrungen als Dozierende in der universitären Ausbildung junger Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler zurückgreifen. Besonderer Wert wurde auf eine verständliche und übersichtliche Stoffaufbereitung gelegt. Für Anregungen und Kritik sind die Autoren jederzeit dankbar.

Besonderer Dank für engagierte Unterstützung bei der Erstellung des Werkes gilt schließlich Herrn Henner Gött, LL.M., Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität Düsseldorf, sowie Frau Sandra Schellhase.

Sollte die Begeisterung, die die Autoren und ihre Mitarbeiter bei der Erarbeitung des Buches getragen hat, auf unsere Leser überspringen, so wäre das der schönste Lohn für unsere Arbeit.

Düsseldorf, im Juli 2015 Johannes Dietlein Dorothee Endriss Andreas Feuerborn

Teil 1: Grundlagen
§ 1 Rechtsgebiete

1Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) und dem Öffentlichen Recht. Während das Privatrecht die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt, befasst sich das Öffentliche Recht maßgeblich mit der Organisation des Staates und seiner Untergliederungen sowie den Rechtsbeziehungen des Staates zu den Bürgern. Zum öffentlichen Recht gehört formal gesehen auch das Strafrecht, welches jedoch aufgrund seiner zahlreichen Besonderheiten als eigenständiges Rechtsgebiet wahrgenommen wird.

2Die Abgrenzung beider Großbereiche ist mitunter schwierig. Nach heute vorherrschendem Verständnis ist darauf abzustellen, ob die maßgebliche Norm ausschließlich den Staat bzw. eine seiner Untergliederungen als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet (sog. Sonderrechtslehre). Ist dies der Fall, liegt eine öffentlich-rechtliche Norm vor, anderenfalls ist die Norm zivilrechtlicher Natur.

Beispiel § 433 BGB regelt die Rechte und Pflichten eines Kaufvertrags. Die Norm ist zivilrechtlicher Natur, da nicht speziell der Staat berechtigt oder verpflichtet wird. Auch der Kauf eines Dienstwagens durch die Landesregierung ist damit dem Zivilrecht zuzuordnen. Umgekehrt ist die Erhebung der Einkommensteuer allein dem Staat vorbehalten, sodass die einschlägigen Gesetze dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

3Relevant wird diese Frage etwa bei der Bestimmung der für Rechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichtsbarkeit. In Deutschland gibt es für verschiedene Sachgebiete insgesamt fünf Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Jede Gerichtsbarkeit besteht aus einer oder mehreren Landesinstanzen sowie einem Bundesgericht als oberstem Instanzgericht.

Beispiel Der Instanzenzug in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof.

Die Verwaltungsgerichte etwa sind gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, sodass es hier auf die Abgrenzung zum Privatrecht ankommt.

4Im Privatrecht existiert als zentrale Kodifikation das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dessen fünf Büchern allgemeine Regeln, z. B. zur Rechtsfähigkeit und zu Rechtsgeschäften, Regeln über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse sowie das Sachen-, Familien- und Erbrecht enthalten sind. Daneben gibt es zahlreiche Sondergesetze, die jeweils spezielle Materien regeln und die allgemeinen Regeln des BGB modifizieren oder ergänzen. Hierunter fallen z. B. das Handelsgesetzbuch (HGB), welches den Rechtsverkehr unter Kaufleuten regelt, oder besondere Regelwerke über einzelne Gesellschaftsformen (z. B. GmbHG, AktG).

5Das Öffentliche Recht umfasst zunächst das Verfassungsrecht (synonym: Staatsrecht), welches üblicherweise in die Bereiche Grundrechte und Staatsorganisationsrecht gegliedert wird. Weiterhin gehört zum Öffentlichen Recht das Verwaltungsrecht, welches in einen allgemeinen (insbesondere Organisation, Handlungsformen, Verwaltungsverfahren, Staatshaftungsrecht) und einen besonderen Teil (einzelne Regelungsmaterien, z. B. Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Kommunalrecht, Gewerberecht usw.) unterteilt wird. Auch das gesamte Prozessrecht sämtlicher Gerichtsbarkeiten zählt zum Öffentlichen Recht. Auf überstaatlicher Ebene gehören zum Öffentlichen Recht das Völkerrecht und das Europarecht (Recht der Europäischen Union).

§ 2 Rechtssubjekte; objektives und subjektives Recht

6Rechtsnormen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten. Als solche Rechtssubjekte kennt das Recht sog. „natürliche Personen“ (Menschen) und juristische Personen, also durch das Recht geschaffene Rechtssubjekte (z. B. Kapitalgesellschaften als juristische Personen des Zivilrechts oder Gemeinden als juristische Personen des Öffentlichen Rechts). Eine Art „Zwischenform“ bilden bestimmte Personenmehrheiten, denen das Recht Rechte und Pflichten zuweist, ohne sie aber als juristische Personen zu benennen, wie etwa Personenhandelsgesellschaften. Allein Rechtsubjekte können Träger von Rechten und Pflichten sein. Keine Rechtssubjekte, sondern sog. Rechtsobjekte, sind Tiere, Sachen und Rechte. Auch diese werden zwar von Rechtsnormen erfasst, allerdings nur insoweit, als das Verhalten von Personen in Bezug auf diese Objekte geregelt wird (s. aber auch § 90 a BGB).

Beispiel Vorschriften über das Eigentum eines Tierhalters an einem Pferd regeln nicht das Verhalten des Pferdes selbst, sondern die Rechte und Pflichten des Eigentümers gegenüber anderen Personen, z. B. zur ausschließlichen Nutzung (vgl. § 903 BGB) oder zur artgerechten Tierhaltung (vgl. § 2 TierSchG).

7Juristische Personen sind, da sie rechtliche Konstruktionen sind, nicht aus sich heraus handlungsfähig. Sie handeln durch Organe (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Bürgermeister eine Gemeinde). Die Funktionen eines Organs werden von natürlichen oder anderen juristischen Personen ausgeübt (sog. Organwalter). Handelt also ein Organwalter für die juristische Person, wird diese Handlung nicht ihm persönlich, sondern der juristischen Person zugerechnet.

Beispiel Geschäftsführer M der X-GmbH schließt mit K einen Kaufvertrag über den Kauf eines Pkw zum Preis von 30.000 €. Handelt er dabei für die X-GmbH, kommt der Kaufvertrag zwischen ihr und K zustande. Handelt er dagegen für sich selbst, kommt der Vertrag zwischen K und ihm zustande (zu Vertragsschluss und Stellvertretung, vgl. Rn. 299 ff.und Rn. 387 ff.).

8Das Öffentliche Recht kennt drei Grundformen von juristischen Personen, nämlich Körperschaften, Stiftungen und Anstalten. Körperschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie Mitglieder haben. Klassische Gebietskörperschaften sind die Gemeinden, die Länder sowie der Bund. Keine Mitglieder, sondern nur „Nutzer“ haben die sog. Anstalten, zu denen etwa die kommunalen Sparkassen zählen. Stiftungen haben ebenfalls keine Mitglieder, sondern sind eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse.

9Das Privatrecht kennt als juristische Personen vor allem die sog. Kapitalgesellschaften, namentlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG), aber auch Stiftungen als Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

10Die Gesamtheit der materiellen Gesetze bildet die objektive Rechtsordnung. Einige, aber nicht alle Gesetze der objektiven Rechtsordnung enthalten zugleich subjektive Rechte. Unter subjektiven Rechten versteht insbesondere das Öffentliche Recht diejeni­gen Normen, die ein Rechtssubjekt berechtigten, von einem anderen Rechtssubjekt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Hintergrund der Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Recht ist die Erkenntnis, dass es gerade im Öffentlichen Recht viele Normen gibt, die einem Einzelnen faktische Vorteile bringen können, die er gleichwohl nicht einklagen kann.

Beispiel Wenn die Juristenausbildungsgesetze strenge Prüfungen für den Zugang zum Anwaltsberuf vorsehen, mag ein praktizierender Anwalt von dem Nichtbestehen der Prüfung durch potenzielle Mitbewerber profitieren. Ihm kommt nach dem Willen des Gesetzes aber kein „subjektives Recht“ auf die ordnungsgemäße Durchsetzung der Juristenausbildungsgesetze zu. Objektives und subjektives Recht fallen auseinander.

 

Weniger relevant ist diese Differenzierung für das Zivilrecht. Die dort normierten „Anspruchsgrundlagen“ sind regelmäßig zugleich die Grundlage für subjektive Rechte des Einzelnen, die dort mit dem Begriff „Anspruch“ bezeichnet werden.

§ 3 Arten und Rangverhältnisse von Gesetzen

11Im Zentrum der juristischen Tätigkeit stehen die Gesetze, ihre Entstehung, ihre Gültigkeit sowie ihre Auslegung und Anwendung im Einzelfall. Der wesentliche Inhalt der Gesetze liegt darin, dass sie verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten regeln.

12Die deutsche Rechtsordnung kennt verschiedene Arten von Gesetzen, nämlich als höchste Form die Verfassung bzw. das Verfassungsgesetz (das Grundgesetz – GG), darunter das vom Parlament erlassene „einfache“ Gesetz oder Parlamentsgesetz, hierunter wiederum die sog. untergesetzlichen Normen, nämlich Rechtsverordnungen und Satzungen. Sämtliche der vorgenannten Normen bezeichnet man als materielle Gesetze. Ihnen ist gemeinsam, dass sie darauf angelegt sind, abstrakt (d. h. für eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten) und generell (für eine unbestimmte Zahl von Personen) mit Außenverbindlichkeit Rechte und Pflichten festzulegen. Parlamentsgesetze werden häufig auch als formelle Gesetze bezeichnet, da sie in einem „formellen“ Gesetzgebungsverfahren zustande kommen. Parlamentsgesetze sind also i. d. R. zugleich formelle und materielle Gesetze.

13Die vorgenannte „Rangordnung“ von materiellen Gesetzen wird mit dem Begriff der Normenhierarchie bezeichnet. Diese Gesetzeshierarchie wirkt sich dahingehend aus, dass niederrangige Normen, die mit höherrangigen Gesetzen in Konflikt geraten, möglichst so auszulegen sind, dass sie den Vorgaben des höherrangigen Gesetzes entsprechen (sog. konforme Auslegung). Ist dies nicht möglich, hat das höherrangige Gesetz Vorrang, das niederrangige Gesetz verliert seine Geltung.

14Für das Verhältnis zwischen Bundesrecht und dem Recht der Bundesländer (Landesrecht) gilt im Kollisionsfall gem. Art. 31 GG der sog. Geltungsvorrang des Bundesrechts, d. h. entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften sind nichtig, soweit sie nicht bundesrechtskonform ausgelegt werden können. Jedwede Norm des Bundesrechts ist imstande, jede kollidierende landesrechtliche Norm außer Kraft zu setzen.

Beispiel Im Extremfall kann also eine bundesrechtliche Satzung eine Vorschrift der Landesverfassung außer Kraft setzen!

15Eine Besonderheit gilt für das Recht der Europäischen Union: Dieses geht zwar allen widersprechenden deutschen Gesetzen vor, letztere sind aber nicht nichtig, sondern lediglich (im europäischen Kontext) unanwendbar (sog. Anwendungsvorrang).

16Ansonsten gelten im Konfliktfall folgende allgemeine Kollisionsregeln:


Die speziellere Regelung geht der allgemeinen vor (lex specialis-Regel).


Die neuere Vorschrift geht der älteren vor (lex posterior-Regel).

ABB. 1: Die Normenpyramide


§ 4 Auslegung von Gesetzen

17Gesetze treffen für abstrakt geregelte Situationen eine Rechtsfolgeanordnung (sog. Kausalprogramme). Man spricht vereinfachend von „Wenn-Dann“-Sätzen: Wenn eine bestimmte Situation vorliegt, dann ergibt sich eine bestimmte rechtliche Konsequenz. Die „Wenn-Seite“ der Norm nennt man Tatbestand, die „Dann-Seite“ Rechtsfolge. Unter einer Subsumtion versteht man die Prüfung, ob ein konkreter Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt, d. h. es wird geprüft, ob die „Wenn-Seite“ der Norm im konkreten Fall vorliegt. Passt der Sachverhalt unter die Norm, findet die „Dann-Seite“ Anwendung, d. h. die dortige Rechtsfolge tritt ein.

Beispiel § 433 Abs. 1 BGB normiert: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“ Anders formuliert: Wenn jemand als Verkäufer einen Kaufvertrag schließt, dann ist er verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Macht also der Käufer den Anspruch auf Übergabe der Sache geltend, ist zu prüfen, ob der Tatbestand vorliegt, der Verkäufer also den Kaufvertrag geschlossen hat.

18Nicht immer gelingt die Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale einer Norm ohne Probleme. Häufig ergeben sich Zweifel hinsichtlich des Verständnisses dieser Tatbestandsmerkmale. Diese Zweifel müssen im Wege der Normauslegung gelöst werden. Folgende Auslegungsmethoden sind allgemein anerkannt:


19 Wortlautauslegung: Zentraler Ansatzpunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm. Bei der Wortlautauslegung ist zu prüfen, welche Bedeutung diesen Worten zukommt. Der mögliche Wortsinn bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung nach den anderen Methoden.

Beispiel § 303 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung) lautet: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Eine „fremde Sache“ kann hierbei auch eine Sache sein, die sowohl dem Täter als auch dem Opfer gehört, die also „auch fremd“ ist. Nicht darunter fallen dagegen Sachen, die ausschließlich dem Täter gehören, weil sie nach dem Wortsinn für ihn nicht fremd sind.


20 Systematische Auslegung: Bei der systematischen Auslegung wird die Norm in ihrem gesetzgeberischen Kontext betrachtet. Relevant ist z. B. der Standort einer Vorschrift in einem Gesetz (In welchem Abschnitt steht die Norm? Welche anderen Normen finden sich dort?) und der Vergleich zu anderen Regelungen. Leitbild und Ziel dieser Methode ist es, die jeweilige Norm möglichst widerspruchsfrei in das „Gesamtkonzept“ Rechtsordnung einzuordnen.

Beispiel Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG sagt nichts darüber aus, ob der Einzelne ein subjektives (Grund-)Recht auf Achtung seiner Menschenwürde hat. Aus der systematischen Stellung von Art. 1 GG, nämlich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes mit dem Titel „Grundrechte“, lässt sich folgern, dass dies der Fall ist.


21 Teleologische Auslegung: Die teleologische Auslegung fragt nach Sinn und Zweck einer Vorschrift. Allerdings muss hierbei auf den „objektiven Willen“ abgestellt werden, wie er in der Norm zum Ausdruck kommt. Die teleologische Auslegung untersagt vor allem Interpretationen, die eine Norm inhaltlich „leerlaufen“ lassen.

Beispiel Nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Kaufvertrag über ein Grundstück der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Formvorschrift ist der Schutz der Vertragsparteien vor übereilten Vertragsabschlüssen, die Beweisbarkeit des Vertragsinhalts und die Sicherstellung einer fachkundigen Beratung durch einen Notar. Erteilt der Käufer einem Dritten eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags, bedarf nach dem Sinn und Zweck auch diese Vollmacht der Form, damit der Käufer selbst (und nicht bloß dessen Stellvertreter bei Abschluss des Kaufvertrags) vor Übereilung gewarnt und notariell beraten wird.


22 Historische Auslegung: Bei der historischen Auslegung werden sowohl der historische Kontext der Gesetzgebung als auch die sog. Gesetzgebungsmaterialien herangezogen. Richtigerweise handelt es sich allerdings nicht um eine Auslegungsmethode, da das Gesetz „klüger“ sein kann als der historische Gesetzgeber.

23Fehlt es an der Regelung eines Sachverhalts, kann im Einzelfall der Rückgriff auf eine für vergleichbare Situationen geltende Regelung in Betracht kommen. Man spricht von einer Analogie. Eine Analogie ist nur dann zulässig, wenn


der Sachverhalt gesetzlich nicht geregelt wurde (Regelungslücke),


diese Regelungslücke „planwidrig“ ist, also vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt wurde, und


der gesetzlich geregelte sowie der ungeregelt gebliebene Sachverhalt solche Ähnlichkeit aufweisen, dass eine Übertragung der Rechtsfolgen des geregelten auf den ungeregelten Sachverhalt geboten erscheint (sog. vergleichbare Interessenlage).

Beispiel § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Eigentümer einer Sache einen Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums durch Dritte. Für andere sog. absolute Rechte (vgl. dazu Rn. 588 ff.), z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Privatsphäre usw.), findet sich im Gesetz kein vergleichbarer Anspruch. Da diese Regelungslücke „planwidrig“ ist und zudem die Inhaber anderer absoluter Rechte in gleicher Weise wie der Eigentümer gegen Störungen geschützt werden müssen, gewährt § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in analoger Anwendung einen Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich anderer absoluter Rechte.

Da staatliche Eingriffe in Grundrechte des Einzelnen (z. B. durch Strafgesetze oder behördliche Eingriffsgesetze wie Polizei- und Steuergesetze) immer nur durch Gesetz legitimiert werden können („Vorbehalt des Gesetzes“, vgl. Rn. 45 f.), sind Analogieschlüsse in den dortigen Bereichen allerdings generell unzulässig.

24Als teleologische Reduktion bezeichnet man die Nichtanwendung einer Vorschrift auf einen Sachverhalt, auf den die Vorschrift seinem Wortlaut nach angewendet werden müsste. Die Rechtfertigung hierfür findet sich darin, dass die Fassung des Gesetzestatbestandes irrtümlich zu weit geraten ist (verdeckte Lücke) und die Anwendung der Vorschrift ihrem Sinn und Zweck zuwiderliefe. Während bei einer Analogie die Anwendung einer Norm ausgedehnt wird, wird sie bei der teleologischen Reduktion eingeschränkt.

Beispiel Nach § 164 Abs. 1 und 2 BGB muss ein Stellvertreter bei einem Vertragsschluss deutlich machen, dass er im Namen des Vertretenen handelt, andernfalls wird er selbst Vertragspartei. Dieses sog. Offenkundigkeitsprinzip dient dem Schutz des anderen Vertragspartners, der wissen soll, ob er den Vertrag mit dem Stellvertreter oder aber mit dem Vertretenen abschließt. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden (z. B. Brötchenkauf), ist es dem anderen Vertragspartner aber regelmäßig gleichgültig, mit wem er den Vertrag schließt. Hier wird das Offenkundigkeitserfordernis aufgrund der mangelnden Schutzbedürftigkeit nicht angewendet (sog. „Geschäft für den, den es angeht“, vgl. Rn. 395).

Kontrollfragen


1.Wie grenzt man nach der Sonderrechtslehre Öffentliches Recht und Privatrecht voneinander ab?


2.Was versteht man unter dem Begriff des „subjektiven Rechts“?


3.Erklären Sie das Begriffspaar der formellen und materiellen Gesetze!


4.Welche Arten von (innerstaatlichen) materiellen Gesetzen gibt es?


5.Was bedeutet der Begriff „Normenpyramide“?


6.Wie löst das Grundgesetz Regelungskonflikte zwischen Bundes- und Landesrecht?


7.Nennen Sie die anerkannten Auslegungsmethoden!